B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4239/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richter Andreas Trommer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Aserbaidschan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 13. Juli 2018 / N (…).
D-4239/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
A.
Der Beschwerdeführer, ein aserbaidschanischer Staatsangehöriger aus
Baku, suchte am 21. Juni 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ um Asyl nach und wurde dem Testbetrieb in Zürich zu-
gewiesen. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit dem zentralen Visa-In-
formationssystem (CS-Vis) ergab, dass die litauische Vertretung in Baku
ihm am 16. Mai 2018 ein vom 11. Juni 2018 bis 8. Juli 2018 gültiges Visum
ausgestellt hatte. Am 28. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführer zu Per-
sonalien und Ausweispapieren sowie zum Reiseweg befragt. Anlässlich
der summarischen Befragung vom 2. Juli 2018 (Dublin-Gespräch) ge-
währte das SEM ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit Litauens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.
B.
Am 28. Juni 2018 ersuchte das SEM die litauischen Behörden um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO).
C.
Die litauischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen am 10. Juli
2018 gut.
D.
Am 13. Juli 2018 ging die Stellungnahme der Rechtsvertretung des Be-
schwerdeführers zum Entscheidentwurf beim SEM ein.
E.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2018 – eröffnet am 16. Juli 2018 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch vom 21. Juni 2018 nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Litauen an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und be-
auftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig
stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme
keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
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F.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom
23. Juli 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt,
die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner beantragt er, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar
und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen; eventuell sei
die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen.
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 23. Juli 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
H.
Die Originalbeschwerde samt Beweismitteln (18 Fotos und ein USB-Stick)
gingen am 24. Juli 2018 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3
AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
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(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist – unter nachfolgender Einschränkung (vgl. E. 2.2) – einzutre-
ten.
2.
2.1 Mit Beschwerde können im Bereich des Asylrechts die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1;
2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Die Frage, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, bildet somit nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens; dasselbe gilt für die Frage einer vor-
läufigen Aufnahme aufgrund eines Wegweisungsvollzugshindernisses. Auf
die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung
und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (vgl. Ziff. 2 und 3 der Formu-
larbeschwerde) ist demzufolge nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden (Art. 111
Bst. e AsylG). Sie ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 1 und
2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
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Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Bei sogenannten Aufnahmeverfahren (engl.: take charge) sind die in
Art. 8–15 Dublin-III-VO genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rang-
folge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1
Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in
dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt
hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2;
FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im
Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-
gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka-
pitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die
Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, welcher der an-
tragstellenden Person ein Visum erteilt hat, es sei denn, dass das Visum
im Auftrag eines anderen Mitgliedstaates im Rahmen einer Vertretungsver-
einbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr.810/2009 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex
der Gemeinschaft erteilt wurde, in welchem Fall der vertretene Mitglied-
staat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist.
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
eine asylsuchende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen An-
trag gestellt hat, nach Massgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
4.
4.1 Nachdem Abklärungen ergeben hatten, dass Litauen dem Beschwer-
deführer ein bis am 8. Juli 2018 gültiges Schengen-Visum für (…) ausge-
stellt hatte, ersuchte das SEM Litauen am 28. Juni 2018 innert der in
Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist um Übernahme des Be-
schwerdeführers. Die litauischen Behörden hiessen das Ersuchen gestützt
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auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO am 10. Juli 2018 innert Frist (Art. 22 Abs. 1
Dublin-III-VO) ausdrücklich gut. Die Zuständigkeit Litauens für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist
somit grundsätzlich gegeben. Sie wird von diesem auch nicht bestritten.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des ihm im vorinstanzlichen
Verfahren gewährten rechtlichen Gehörs zur mutmasslichen Zuständigkeit
Litauens vor, er könne nicht in diesen Staat zurückkehren, weil ein Verfol-
ger aus der Heimat ihn im Camp in Litauen, in dem er sich aufgehalten
habe, geortet habe. Dies hätten ihm seine Mutter und Geschwister mitge-
teilt. Aus diesem Grund sei sein Leben in Litauen in Gefahr und habe er
sich fortan nicht mehr sicher gefühlt. Er sei in die Schweiz gereist, weil hier
die Menschenrechte gewährleistet seien (vgl. SEM-act. A17). Hinsichtlich
seines Gesundheitszustandes gab er an, er fühle sich nicht wohl, sei etwas
vergesslich, und sein Immunsystem sei derzeit nicht stark. Er befinde sich
nicht in medizinischer Behandlung (vgl. a.a.O.).
In der Stellungnahme vom 13. Juli 2018 zum Entscheidentwurf heisst es,
der Beschwerdeführer könne im jetzigen Zeitpunkt noch nicht entscheiden,
wie er das Verfahren fortführen möchte, da es um sein Leben gehe. Er bitte
deshalb um einige Tage Zeit, um darüber nachdenken zu können. Litauen
sei für ihn ein gefährliches Land; die Probleme, die ihn dort erwarteten,
habe er schon geschildert. Er bitte daher die Schweizer Behörden, für ihn
einen Brief zu schreiben und die Verantwortung zu übernehmen, falls ihm
in Litauen etwas zustossen sollte.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er habe in
seiner Heimat an vielen Demonstrationen gegen die Regierung und für die
Freilassung politischer Gefangener teilgenommen und in den sozialen Me-
dien regierungskritische Inhalte verbreitet. Man habe ihn entführt und ihn
zwingen wollen, die Aktivitäten politischer Parteien auszuspionieren und
vor Gericht gegen inhaftierte Personen falsch auszusagen. Als er sich ge-
weigert habe, habe man ihn geschlagen und gedroht, ihn zu töten. Er habe
sich jedoch nicht einschüchtern lassen und an weiteren Protestkundgebun-
gen teilgenommen. Er sei erneut mitgenommen und tagelang ohne Wasser
und Nahrung festgehalten worden, bis man ihn freigelassen habe. Nach-
dem er sich nach Litauen abgesetzt habe, habe sein Bruder den heimatli-
chen Behörden seinen Aufenthaltsort in Litauen preisgegeben. Da die Be-
ziehungen zwischen Aserbaidschan und Litauen sehr gut seien, drohe ihm
neben einer weiteren Entführung auch die Abschiebung nach Aserbaid-
schan, wo er mit Inhaftierung, Folter und Tötung rechnen müsse. Dass man
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in Litauen nicht in Sicherheit sei, zeige auch das Beispiel des kürzlich ver-
gewaltigten und in einem Auto verbrannten Mädchens. Zudem seien zwei
Aserbaidschaner aus Litauen entführt und inhaftiert worden.
4.3 Weder die im erstinstanzlichen Verfahren noch die auf Beschwerde-
ebene vorgebrachten Gründe sind geeignet, die staatsvertragliche Zustän-
digkeit Litauens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zu ändern.
4.3.1 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen
Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun-
gen für asylsuchende Personen in Litauen würden systemische Schwach-
stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
4.3.2 Litauen ist Signatarstaat der EMRK; dem Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Ab-
kommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist Litauen beigetreten. Es gibt keine konkreten Hinweise
dafür, dass sich Litauen nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
halten würde.
4.3.3 Es kann davon ausgegangen werden, dass Litauen die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz
beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, anerkennt und schützt.
4.3.4 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko
substanziiert darzulegen vermocht, wonach die litauischen Behörden sich
weigern würden, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen
Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den
Akten sind ferner keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entneh-
men, Litauen werde vorliegend den Grundsatz des Non-Refoulement miss-
achten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein
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Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG ge-
fährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches
Land gezwungen zu werden.
4.3.5 Der Beschwerdeführer hat ferner keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme glaubhaft dargetan, Litauen würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei einer
Überstellung nach Litauen keinen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
gravierenden und systemischen Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
wäre oder in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines
Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen
Heimat- respektive Herkunftsstaat zurücküberstellt würde.
4.5 Sodann ist zu prüfen, ob ein Grund zum Selbsteintritt der Schweiz auf
Basis der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegt.
4.5.1 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Asylsu-
chende zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich
durchsetzbaren Ansprüche ableiten. Sie können sich aber in einem Be-
schwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestim-
mung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des Lan-
desrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Sofern die
Rüge begründet ist, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden
und ist die Schweiz verpflichtet, sich für die Prüfung des Asylgesuchs zu-
ständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
4.5.2 Falls sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dub-
lin-Mitgliedstaat im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bin-
denden völkerrechtlichen Bestimmung als unzulässig erweist, muss das
SEM das Asylgesuch dieser Person in der Schweiz behandeln, womit die
Anwendung der Souveränitätsklausel obligatorisch wird und kein Ermes-
sen mehr vorliegt, und das Bundesverwaltungsgericht die Verfügung in die-
sem Sinne somit überprüfen kann (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
4.5.3 Der Beschwerdeführer hat im erstinstanzlichen Verfahren nur gering-
fügige gesundheitliche Beschwerden erwähnt (vgl. E.4.1) und nicht geltend
gemacht, die Überstellung nach Litauen setze ihn einer Gefahr für seine
Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. In der Beschwerde macht
er keine gesundheitlichen Probleme geltend.
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Seite 9
4.5.4 Hinsichtlich der in der Rechtsmittelschrift geltend gemachten Asylvor-
bingen (vgl. E. 4.2) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine
Gründe für das Verlassen des Heimatlandes im Asylverfahren den litaui-
schen Behörden darzulegen hat. Diesen wird er auch die eingereichten
Beweismittel (Fotos und Videos) zur Beurteilung vorlegen können. Diesbe-
züglich ist anzumerken, dass die auf einem USB-Stick eingereichten zahl-
reichen Videos und Fotos vom Gericht – mit Ausnahme eines einzigen Vi-
deos – mit den gängigen Video- und Fotoprogrammen nicht geöffnet wer-
den konnten.
4.5.5 Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Überstellung des Beschwerdefüh-
rers gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz oder Landesrecht verstossen könnte.
4.6
4.6.1 Die Schweiz kann überdies aus humanitären Gründen gestützt auf
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen. Bei der An-
wendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kommt dem Staatssekretariat Ermes-
sen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.).
4.6.2 Wie das SEM zutreffend festgehalten hat, verfügt Litauen über eine
funktionierende Polizeibehörde, die bei befürchteten oder erlittenen Über-
griffen von Privatpersonen zuständig ist und an die sich auch der Be-
schwerdeführer gegebenenfalls wenden kann.
4.6.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung weiter festgehalten,
dass Litauen über eine angemessene Gesundheitsversorgung verfügt, der
Zugang zu notwenigen medizinischen Behandlungen gewährleistet ist und
der Beschwerdeführer bei Bedarf in Litauen eine medizinische Behandlung
in Anspruch nehmen kann.
4.6.4 Den Akten sind keine Hinweise auf eine rechtswidrige Ermes-
sensausübung durch die Vorinstanz zu entnehmen. Unter diesen Umstän-
den enthält das Bundesverwaltungsgericht sich weiterer Ausführungen zur
Frage eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen.
4.6.5 Demzufolge gibt es keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
4.6.6 An dieser Stelle bleibt festzuhalten, dass – entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Ansicht – die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden
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Seite 10
kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
4.6.7 Somit ist Litauen der für die Behandlung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
4.7 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
und hat – weil dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Nie-
derlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstel-
lung nach Litauen angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
4.8 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretens-
entscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
6.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie das
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als ge-
genstandslos erweisen.
7.
7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Demzufolge ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Seite 11
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne
von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Mia Fuchs Jacqueline Augsburger
Versand: