B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4240/2013
U r t e i l v o m 4 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch Arzu Dirican,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 10. April 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender türkischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – suchte am 22. Mai 2012 telefo-
nisch bei der schweizerischen Botschaft in Ankara um Asyl nach. Am
7. Dezember 2012 wurde er durch einen Mitarbeiter der Botschaft zu sei-
nem Gesuch befragt.
A.b Aus der Begründung seines Asylgesuchs und den Akten ergibt sich
folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre (...) bis
heute Mitglied des C._______. Seit dem Jahre (...) sei er zudem für den
D._______ aktiv und während (...) Jahren deren Präsident gewesen.
Ausserdem engagiere er sich seit dem Jahre (...) für den E._______ und
sei seit dem Jahre (...) bis zur Schliessung der Partei in verschiedenen
Führungsfunktionen für die F._______ tätig gewesen. Er habe in deren
Parteirat mitgemacht und für die Organisation der Partei gearbeitet. Fer-
ner sei er – trotz Sympathien für diese – weder Mitglied der N._______
gewesen noch habe er diese unterstützt. Er habe sich lediglich innerhalb
des politischen Rahmens für die Kurdenproblematik eingesetzt. Dem be-
waffneten Kampf der N._______ und deren illegalen Handlungen könne
er nicht zustimmen.
Gegen den Beschwerdeführer seien durch die türkischen Behörden ins-
gesamt acht Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig
abgeschlossen seien. Hinsichtlich der abgeschlossenen Verfahren sei er
(Auflistung dieser Verfahren). Weiter seien derzeit zwei Verfahren beim
Kassationshof hängig. Das erste Verfahren, das im Jahre (...) eingeleitet
worden sei, basiere auf den Aussagen des Zeugen G._______ und
betreffe Presseerklärungen und Newroz-Feierlichkeiten, welche gemäss
des erwähnten Zeugen durch ihn und weitere Mitangeklagte respektive
den D._______ organisiert worden seien. Er sei am J._______ vom
H._______ in B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und
Strafmass) verurteilt worden. In diesem Zusammenhang sei er im Jahre
(...) für (...) Tage bei der Antiterrorabteilung der Sicherheitsdirektion in
B._______ inhaftiert gewesen, wo man ihn psychisch unter Druck gesetzt
habe. Seither sei das Verfahren beim Kassationshof hängig und er gehe
davon aus, dass in zwei bis drei Monaten das angefochtene Urteil bestä-
tigt werde. Im zweiten Verfahren sei er am I._______ vom H._______ in
B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verur-
teilt worden. Er sei im Rahmen dieses Verfahrens während (...) Jahren in
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Untersuchungshaft gewesen. Drei weitere Verfahren seien erstinstanzlich
hängig: So sei am K._______ durch die Staatsanwaltschaft in L._______
wegen (Nennung Anklage) ein Verfahren gegen ihn eröffnet worden, weil
er zusammen mit weiteren Führungspersonen des D._______ einen
Marsch anlässlich des Geburtstages von Abdullah Öcalan organisiert ha-
be. Er gehe von einer Verurteilung durch das Gericht für schwere Strafta-
ten in L._______ aus. Ferner sei aus dem gleichen Anlass vor dem
M._______ ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die
Staatsanwaltschaft in B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Per-
sonen ein Verfahren wegen (Nennung Anklage) eröffnet und er rechne
damit, dass ihm ein lebenslanges Politikverbot auferlegt werde. Er be-
fürchte, in Zukunft mehrfach verurteilt und inhaftiert zu werden. Er lebe
daher seit einiger Zeit im Untergrund, auch wenn er sich grundsätzlich frei
bewegen könne und nicht gesucht werde. Auf die weiteren Ausführungen
wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu den Akten.
A.c Am 13. Februar 2013 (Eingang BFM: 15. Februar 2013) übermittelte
die Schweizerische Vertretung in Ankara die Akten zusammen mit einem
Begleitschreiben an das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2013 – eröffnet in B._______ am 19. Juni
2013 – verweigerte das BFM die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz
und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung ihres Entscheides führte
die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer könne aus
den drei abgeschlossenen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit mehr ab-
leiten. Es erübrige sich daher die Prüfung der Legitimität dieser Verfah-
ren. Für das vorliegende Asylgesuch aus dem Ausland und die Frage der
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers seien vor allem die zwei beim
Kassationshof hängigen Strafverfahren bedeutsam. Dabei sei zu prüfen,
ob seine strafrechtliche Verfolgung unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft
bei der N._______ und der O._______ den Anforderungen an eine
rechtsstaatliche Verfolgung tatsächlich genüge. So seien Personen, die
aufgrund qualifizierter Unterstützungstätigkeiten für eine Organisation,
welche die verfassungsmässige Ordnung in der Türkei mit gewalttätigen
Mitteln bekämpfe, strafrechtliche Massnahmen erlitten oder zu befürchten
hätten, nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Anders verhalte
es sich dann, wenn die strafrechtlichen Massnahmen mit einem Politma-
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lus behaftet seien, das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen kla-
rerweise nicht zu genügen vermöge oder der asylsuchenden Person eine
Verletzung fundamentaler Menschenrechte (bspw. Folter) drohe. Der Be-
schwerdeführer sei am J._______ wegen Mitgliedschaft bei der
N._______ und Propaganda für dieselbe insgesamt zu einer Haftstrafe
von (...) verurteilt worden. Konkret werde ihm vorgeworfen, (Auflistung
konkrete Vorwürfe). Ferner sei er im zweiten Verfahren am I._______
wegen Mitgliedschaft bei der N._______ und der O._______ zu einer
Haftstrafe von (...) verurteilt worden. Diesbezüglich werde ihm unter an-
derem vorgeworfen, (Auflistung Vorwürfe).
Es sei allgemein bekannt, dass die N._______ zur Umsetzung ihrer Ziele
im Rahmen ihres "bewaffneten Kampfes" seit Jahren massive Gewaltakte
verübe, die insgesamt als terroristische Handlungen zu qualifizieren seien
und denen in den letzten 25 Jahren überaus zahlreiche Menschen zum
Opfer gefallen seien. Derartige Taten stünden offenkundig in keinem an-
gemessenen Verhältnis zu den allenfalls damit verfolgten politischen Zie-
len. Daher werde die N._______ nicht nur in der Türkei, sondern auch in
verschiedenen europäischen Ländern als Terrororganisation eingestuft.
Das Bundesgericht erachte die Gewaltanwendung durch die N._______
als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Das Bundesverwaltungs-
gericht habe die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu beachten. Für
die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen sei der Nachweis
von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich. Als
O._______ bezeichne sich eine illegale kurdische Organisation, die
(Nennung der Ziele und des Aufbaus der Organisation). Die O._______
sei damit sowohl programmatisch als auch personell aufs Engste mit der
N._______ verflochten oder sogar identisch. Aus diesem Grund müsse
auch die strafrechtliche Verfolgung einer Unterstützung der O._______ im
Kern als legitim betrachtet werden. Der Beschwerdeführer habe jedoch
die gegen ihn gerichteten Vorwürfe sowohl gegenüber den türkischen
Behörden als auch bei der Befragung durch die Schweizer Vertretung in
Ankara grösstenteils bestritten. In diesem Zusammenhang sei grundsätz-
lich festzustellen, dass im Rahmen einer rechtsstaatlich legitimen Straf-
verfolgung die Frage, ob die beschuldigte Person das ihr angelastete De-
likt tatsächlich ganz oder teilweise begangen habe oder nicht, keinen Ein-
fluss auf die Frage der Schutzbedürftigkeit bei einem Asylgesuch habe.
Die türkischen Behörden könnten sich im Falle des Beschwerdeführers
auf eine gute Beweislage stützen. So verfügten diese betreffend den
Vorwurf der Propaganda für die N._______ über Bild- und Tonmaterial,
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das den Beschwerdeführer bei Demonstrationen und anderen öffentlichen
politischen Aktionen zeige. Was seine Einbindung und Führungsfunktio-
nen im weitverzweigten System der N._______ betreffe, gebe es Zeu-
genaussagen, aber auch Abhörungsprotokolle des Telefons. Weiter wür-
den auch Zeugenaussagen von Betroffenen vorliegen, die er im Namen
der N._______ bedroht und eingeschüchtert habe. Diese Aussagen zeig-
ten zudem, dass er Verbindungen zu den höchsten Führungspersönlich-
keiten der N._______ besitze. Unter diesen Voraussetzungen sei die
strafrechtliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Mitgliedschaft
bei der N._______ als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen. Unter diesen
Umständen müsse weiter geprüft werden, ob die gegen ihn geführten
Strafverfahren auch mit rechtsstaatlichen Mitteln durchgeführt würden.
Eigenen Angaben zufolge sei er in beiden Verfahren (...) Tage bei der An-
titerrorabteilung in Gewahrsam gewesen, beide Male in dieser Zeit zwar
psychisch unter Druck gesetzt, jedoch nicht physisch misshandelt wor-
den. Allerdings habe er in einem dieser Verfahren eine Untersuchungs-
haft von (...) hinter sich. Angesichts der Komplexität dieses Verfahrens
scheine diese Haftdauer nicht unverhältnismässig lange zu sein. Weiter
sei darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungshaft in der Türkei an den
Strafvollzug angerechnet werde. In jedem Fall habe der Beschwerdefüh-
rer in beiden Verfahren das erstinstanzliche Urteil auf freiem Fuss abwar-
ten können und es sei in beiden Verfahren eine Beschwerde hängig, de-
ren Ergebnis er ebenfalls in Freiheit abwarten könne. Darüber hinaus sei-
en diese Beschwerdeverfahren aktuell noch hängig und der Ausgang des
Verfahrens deshalb noch offen. In beiden Verfahren habe man ihn zu (...)
Haftstrafen verurteilt. Aus der Höhe des Strafmasses lasse sich jedoch
nicht zwingend die Wirksamkeit eines Polit-Malus ableiten. Hier sei auch
als Vergleich auf das deutsche Strafgesetz zu verweisen, das für Unter-
stützer von gewaltextremistischen Organisationen Freiheitsstrafen von
sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsehe. Zudem gelte es zu beach-
ten, dass die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe, die
N._______ beziehungsweise die O._______ in einer Führungsfunktion
unterstützt zu haben, schwer wiegen würden. Die türkischen Behörden
hätten ihn daher aus legitimen Motiven und mit rechtsstaatlichen Metho-
den wegen Mitgliedschaft zur N._______ verurteilt. Hinsichtlich der drei
noch erstinstanzlich gegen ihn hängigen Verfahren sei anzuführen, dass
deren Verfahrensausgang noch völlig offen sei. Zudem sei er in diesem
Zusammenhang weder in Gewahrsam noch in Untersuchungshaft gewe-
sen. Überdies könne er gegen ein allfälliges erstinstanzliches Urteil Be-
schwerde einreichen. Im Lichte des bisherigen Verfahrensverlaufs sei da-
von auszugehen, dass er auch den Ausgang der jeweiligen Beschwerde-
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verfahren in Freiheit werde abwarten können. Soweit er ein Politikverbot
befürchte, sei festzuhalten, dass aufgrund der Art und Intensität ein Poli-
tikverbot als behördliche Massnahme praxisgemäss noch nicht zu einer
unhaltbaren Lebenssituation führe, der sich ein Betroffener nur noch
durch eine Flucht ins Ausland entziehen könne. Somit könne er auch aus
diesen drei erstinstanzlich hängigen Verfahren keine Schutzbedürftigkeit
ableiten. Aufgrund der Akten sei von einer massgeblichen Unterstützung
der N._______ durch den Beschwerdeführer auszugehen. Es liege je-
doch nicht im Interesse der Schweiz, Personen aus dem Umfeld der
N._______ eine Einreisebewilligung zu erteilen. So habe der Bundesrat
Ende des Jahres 2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische
Einrichtungen in der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die
N._______ beschlossen. Dazu habe er festgehalten, dass das offensicht-
liche Gewaltpotenzial dieser Gruppierung im Rahmen von Bewilligungs-
verfahren (Aufenthalt, etc.) mitberücksichtigt werden sollte. Der Be-
schwerdeführer selber solle im Namen der N._______ Leute unter Druck
gesetzt und bedroht haben. So habe er versucht, Zeugen einzuschüch-
tern, und ihnen mit negativen Konsequenzen gedroht, falls sie sich im
Rahmen von Gerichtsverfahren nicht an seine Vorgaben halten würden.
Damit gehe von ihm persönlich ein Gewaltpotenzial aus, das in der
Schweiz unerwünscht sei. Insgesamt sei der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig, da sich die gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren als
rechtsstaatlich legitim erweisen würden. Zudem spreche auch ein Fern-
halteinteresse der Schweiz gegen eine Einreisebewilligung.
C.
Mit undatierter, am 19. Juli 2013 bei der Botschaft eingegangener Einga-
be, die mit Schreiben vom 24. Juli 2013 dem Bundesverwaltungsgericht
überwiesen wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. Juli 2013),
focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM vom 10. April 2013
an und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheids der Vorin-
stanz, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die Gewährung
von Asyl. In der Begründung hielt er im Wesentlichen an den bisherigen
Vorbringen fest und führte ergänzend an, die von der Vorinstanz geäus-
serte Vermutung, dass er Mitglied einer illegalen Terrororganisation sei,
entspreche nicht der Wahrheit. Er habe in der Türkei lediglich die ihm in
den Artikeln 25 und 26 der Verfassung zustehenden bürgerlichen Rechte,
so insbesondere die Meinungsäusserungsfreiheit, die Versammlungsfrei-
heit und die Glaubensfreiheit, ausgeübt. Er nehme in keiner Weise an Ak-
tivitäten der N._______ teil und sei auch nicht deren Mitglied. Er habe in
demokratisch korrekter Weise versucht, sich zur ethnischen und systema-
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tischen Diskriminierung verschiedener Gruppen durch die türkischen Be-
hörden zu äussern. Weiter führte der Beschwerdeführer sinngemäss an,
das türkische Gericht habe die Beweislage einseitig zu seinen Ungunsten
bewertet und nur ihn belastende Zeugen berücksichtigt respektive ohne
ausreichende Beweise die Klage weitergeführt und am I._______ ein Ur-
teil gefällt. Er habe ferner auch keine staatsfeindliche Propaganda betrie-
ben oder unwahre Behauptungen aufgestellt oder die Absicht gehegt, die
Regierung zu stürzen. Der im Heimatdorf von Abdullah Öcalan durchge-
führte gewaltfreie Marsch sei staatlich genehmigt und die Organisation
desselben daher legitim gewesen. Zudem habe er keine Personen be-
droht oder unter Druck gesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Das vorliegende Verfahren ergeht gestützt auf die Übergangsbestim-
mung zur Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (in Kraft
getreten am 29. September 2012), wonach für Asylgesuche, die im Aus-
land vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellt
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Seite 8
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes Geltung haben.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.6 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmäs-
sigen Gründen unmöglich ist, oder wenn der Sachverhalt bereits aufgrund
des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.8 S. 367 f.). Ist eine Befragung im Ausland nicht mög-
lich, ist die asylsuchende Person aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das BFM hat den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5.8 S. 368).
2.2 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer von der Schweizer Vertre-
tung in Ankara am 7. Dezember 2012 entsprechend den zu beachtenden
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Bestimmungen zu seinen Asylgründen befragt und die Akten wurden am
13. Februar 2013 dem BFM übermittelt.
3.
3.1 Einer Person, welche im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für
Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
glaubhaft gemacht wird (alt Art. 20 Abs. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick
auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder aber,
wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer
Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen
Drittstaat nicht zumutbar erscheint (alt Art. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist ihr zu verweigern, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG).
3.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs
vom 22. Mai 2012 im Wesentlichen vor, gegen ihn seien insgesamt acht
Gerichtsverfahren eröffnet worden, wovon drei rechtskräftig abgeschlos-
sen seien. Am J._______ sei er vom H._______ in B._______ wegen
(Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Über-
dies sei er durch dasselbe Gericht am I._______ wegen (Nennung Ankla-
ge, Verurteilung und Strafmass) verurteilt worden. Beide Verfahren seien
derzeit beim Kassationshof hängig. Zudem seien weitere drei Verfahren
in erster Instanz hängig: Am K._______ habe die Staatsanwaltschaft in
L._______ wegen (Nennung Vorwürfe) ein Verfahren gegen ihn eröffnet.
Wegen desselben Sachverhalts sei vor dem M._______ ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet worden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft in
B._______ am (...) gegen ihn und weitere (...) Personen ein Verfahren
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Seite 10
wegen (Nennung Vorwurf) eröffnet und er rechne damit, dass man ihm
ein lebenslanges Politikverbot auferlege.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt bei seinen Urteilen die
neueste ihm bekannte Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. ANDRÉ
MOSER, MICHAEL BEUSCH, LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X,
Basel 2008, Rz. 2.198, S. 89). Zur Qualifikation des Vorgehens der Kurdi-
schen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei führt das Bundesgericht in BGE
133 IV 76 (1A.181/2006/1A.211/2006) E. 3.8 S. 85 aus: "Selbst in bürger-
kriegsähnlichen Auseinandersetzungen handelt es sich dabei nicht mehr
um angemessene oder wenigstens einigermassen verständliche Mittel
des gewalttätigen Widerstands gegen die geltend gemachte ethnische
Verfolgung und Unterdrückung (BGE 131 II 235 E. 3.2-3.3 S. 245 f.; 130 II
337 E. 3.2-3.3 S. 343 f.; 128 II 355 E. 4.2 S. 365, je mit Hinweisen)".
Demnach erachtet das Bundesgericht von der PKK ausgeübte Gewalt-
anwendung als unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Aufgrund des
Gesagten und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss den
eingereichten türkischen Gerichtsunterlagen wegen (Nennung Anklage)
wiederholt zu Haftstrafen verurteilt wurde, ist übereinstimmend mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass die aus den Akten ersichtliche strafrechtli-
che Verfolgung des Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden
(Nennung Vorwürfe) im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen ist.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich der Be-
schwerdeführer in seinen Eingaben auf Beschwerdeebene selber nicht
als Mitglied oder Sympathisant der N._______ bezeichnet und – wie er
dies gemäss den eingereichten gerichtlichen Unterlagen zufolge in den
jeweiligen Gerichtsverfahren tat – sämtliche Vorwürfe bestreitet. Die bei-
den mittlerweile vom Kassationshof zu beurteilenden Urteilssprüche des
H._______ in B._______ vom J._______ und vom I._______ zu jeweils
mehrjährigen Gefängnisstrafen erscheinen zwar auf den ersten Blick als
relativ hoch, aber in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer vorge-
worfenen schwer wiegenden Delikte nicht als derart unverhältnismässig,
dass daraus auf einen Politmalus geschlossen werden müsste (von ei-
nem Politmalus ist dann auszugehen, wenn die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinne
darstellt und beispielsweise eine unverhältnismässig hohe Strafe ausge-
fällt wird; vgl. dazu statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-7102/2010 vom 20. Januar 2012). Zudem sprechen diverse Punkte in
der Tat dafür, dass sich das erwähnte Gericht jeweils sorgfältig und kri-
tisch mit seinem Fall auseinandersetzte. So konnte es sich bei der Beur-
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Seite 11
teilung des Sachverhalts auf diverse Beweismittel wie Zeugenaussagen,
Bildaufnahmen und die Resultate der Telefonüberwachung des Be-
schwerdeführers und der bei der Durchsuchung seiner Wohnung be-
schlagnahmten und ihn belastenden Druckerzeugnisse stützen. Jeden-
falls finden sich in diesem Zusammenhang keine Hinweise, die seinen
Einwand, das Gericht habe die Faktenlage ausschliesslich zu seinen Un-
gunsten gewertet, bestätigen könnten. Der Beschwerdeführer beschränk-
te sich offenbar denn auch anlässlich der Gerichtsverhandlungen darauf,
sämtliche Vorwürfe pauschal zu bestreiten und von seinem Schwei-
gerecht Gebrauch zu machen, ohne diesbezüglich auf allfällig bestehen-
de Entlastungspunkte respektive -zeugen hinzuweisen. Aus den Akten
sind überdies keine anderen Hinweise ersichtlich, die die erwähnten
Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in erheblichem Masse als
rechtsstaatlich unzulässig erscheinen lassen würden, auch wenn das
ausgefällte Strafmass für schweizerische Verhältnisse relativ hoch er-
scheinen mag (vgl. jedoch obige Ausführungen zum Politmalus). Insbe-
sondere machte der Beschwerdeführer vorliegend nicht geltend, er sei zu
einem bestimmten Zeitpunkt während der Inhaftierungen zu einem Ges-
tändnis gezwungen worden. Hinsichtlich der gegen ihn laufenden Straf-
verfahren ist ausserdem festzuhalten, dass derzeit je ein Revisionsver-
fahren vor dem Kassationsgericht hängig ist. Auch wenn er eine Bestäti-
gung der erstinstanzlichen Urteile erwartet, besteht ebenso die Möglich-
keit, dass ihn das Kassationsgericht milder bestrafen oder das erstin-
stanzliche Urteil aufheben könnte. In diesem Zusammenhang ist denn
auch darauf hinzuweisen, dass ihn zwar am (...) das H._______ in
B._______ wegen (Nennung Anklage, Verurteilung und Strafmass) verur-
teilte, der Kassationshof in der Folge jedoch dieses Urteil aufhob und er
vom erstinstanzlichen Gericht sodann im darauffolgenden Verfahren im
(...) freigesprochen wurde. Jedenfalls steht im heutigen Zeitpunkt noch
gar nicht definitiv fest, ob und in welchem Umfang er letztinstanzlich ver-
urteilt werden wird. Im Weiteren befindet er sich gemäss eigenen Aussa-
gen derzeit auf freiem Fuss und hält sich weiterhin in der Türkei auf, was
darauf hindeutet, dass er – abgesehen von einer eventuellen Verbüssung
der Haftstrafe – keine Furcht vor weiteren Verfolgungshandlungen des
Staates zu haben scheint respektive von den türkischen Behörden auf-
grund des Vorfalls und der Verurteilung wegen Mitgliedschaft und Propa-
ganda zugunsten der N._______ keine nennenswerten Nachteile mehr zu
befürchten hat, wäre er doch ansonsten vor über (...) Jahren nicht freige-
lassen, sondern vorsorglich in Haft genommen worden. Zwar gibt er an,
es bestehe gegen ihn ein Ausreiseverbot und er halte sich seit einiger
Zeit versteckt. Trotzdem wird er seinen eigenen Angaben zufolge behörd-
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Seite 12
lich nicht gesucht und er kann sich innerhalb seiner Heimat frei bewegen.
Schliesslich ist hinsichtlich der erstinstanzlich hängigen Verfahren anzu-
fügen, dass diesbezüglich noch gar nicht feststeht, ob es dabei überhaupt
zu einer Verurteilung des Beschwerdeführers kommen wird. Zusammen-
fassend ist daher festzuhalten, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer
keine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt.
4.3 Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. Unter die-
sen Umständen erübrigt es sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwer-
de sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend ist
festzustellen, dass die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von alt Art. 20 AsylG in Verbindung mit Art. 3 AsylG als nicht gege-
ben zu qualifizieren ist und auch keine anderen Gründe die Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung indizieren, zumal der Beschwerdeführer keinerlei
Beziehungen zur Schweiz aufweist.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4240/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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