B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-424/2014
law/bah
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin verliess Eritrea zusammen mit ihren beiden
minderjährigen Kindern eigenen Angaben gemäss in der Nacht des
20. Juni 2012 und gelangte am 27. August 2012 in die Schweiz, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Kreuzlingen vom 6. September 2012 und der Anhörung zu den
Asylgründen vom 16. Dezember 2013 machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, ihr Ehemann sei im Jahr 1999 in den Militärdienst
eingezogen worden. Am 10. Mai 2011 sei er während eines Urlaubs von
der Polizei verhaftet worden. Sie habe sich zusammen mit ihrem Schwa-
ger auf dem Polizeiposten mehrmals nach seinem Verbleib erkundigt.
Man habe ihr schliesslich gesagt, er sei nach D._______ ins Gefängnis
gebracht worden. Sie sei mit ihrem Schwager dorthin gegangen, um sich
nach ihrem Ehemann zu erkundigen. Sie sei festgenommen und zwei
Wochen lang festgehalten worden. Man habe sie während dreier Tage
der Sonne ausgesetzt, wovon heute noch Spuren in ihrem Gesicht zeug-
ten. Nachdem sie freigelassen worden sei, habe sie weiterhin ihren Le-
bensunterhalt verdient. Sie habe sich indessen nicht mehr sicher gefühlt
und auf Anraten ihres Schwagers die Heimat verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2013 – eröffnet am 30. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder er-
füllten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Die Asylgesuche lehnte es
ab. Zudem verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz. Da es den
Vollzug derselben als unzulässig erachtete, ordnete es die vorläufige Auf-
nahme an.
C.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 24. Januar 2014 erhoben die Be-
schwerdeführenden gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde, wobei sie beantragten, das angerufene Gericht habe
vorfrageweise zu klären, ob die vorinstanzliche Verfügung aufgrund der
widersprüchlichen Begründung aufzuheben und zur korrekten Begrün-
dung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder ob alleine auf das korrekt
abgefasst Dispositiv abzustellen sei. Ziffer 2 des Dispositivs der ange-
fochtenen Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Es
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sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei eine
amtliche Anwältin beizuordnen. Von der Erhebung eines Kostenvorschus-
ses sei abzusehen. Der Eingabe lag unter anderem eine Honorarnote
vom 24. Januar 2014 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten
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Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheides aus, zwischen
den Ereignissen im Jahr 2011 und der im Jahr 2012 erfolgten Ausreise
aus Eritrea bestehe weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein ge-
nügend enger Kausalzusammenhang. Demzufolge erfülle die Beschwer-
deführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylgesuche ab-
zulehnen seien. Da die Asylgesuche abgelehnt würden, seien die Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflich-
tet. Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gelangte das BFM zum
Schluss, dass die Folge der Ablehnung eines Asylgesuchs gemäss
Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei.
Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die Flüchtlingseigenschaft er-
füllten, werde der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5
Abs. 1 AsylG angewandt. Das BFM erachte deshalb den Vollzug der
Wegweisung vorliegend als unzulässig, weshalb die Beschwerdeführen-
den vorläufig aufzunehmen seien.
5.2 In der Beschwerde wird vorab auf die Diskrepanz zwischen den Aus-
führungen unter Ziffer II einerseits und denjenigen unter Ziffer III und der
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung anderseits hingewiesen
und beantragt, das Gericht solle von Amtes wegen abklären, ob die ange-
fochtene Verfügung zur korrekten Begründung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei.
6.
6.1 Das zentrale Element einer Verfügung bildet das Dispositiv, es hat
den genauen Inhalt der für das betreffende Rechtsverhältnis angeordne-
ten Rechte und Pflichten wiederzugeben. Da nur das Dispositiv in
Rechtskraft erwächst und damit rechtsverbindlich wird, begrenzt es im
Anfechtungsfall den Umfang des Streitgegenstands. Die Begründung ei-
nes Entscheids ist nicht anfechtbar, bei einem Widerspruch zwischen
Dispositiv und Erwägungen oder bei einer Unklarheit im Dispositiv ist der
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Entscheid nach seinem tatsächlichen Bedeutungsgehalt zu verstehen.
Die Auslegung des im Dispositiv geregelten Rechtsverhältnisses hat nach
den Regeln von Treu und Glauben zu erfolgen (PHILIPPE WEISSENBER-
GER, in: Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 61 Rz. 44).
6.2 Das BFM stellt in Ziff. 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung
fest, dass die Beschwerdeführerin und ihre zwei Kinder die Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllten. In der Begründung
der Verfügung wird demgegenüber hinsichtlich des Asylpunkts festgehal-
ten, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, weshalb sie die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs wird
indessen ausgeführt, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft, weshalb der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig erachtet werde.
6.3 Die Erwägungen des BFM sind in sich widersprüchlich. Die Disposi-
tivziffer 1 korreliert zudem nicht mit den Erwägungen im Abschnitt II der
Verfügung. Es wird unter Abschnitt III mit keinem Wort begründet, wes-
halb die Beschwerdeführenden gemäss dem massgeblichen Dispositiv
die Flüchtlingseigenschaft erfüllen sollten, nachdem vorstehend unter Ab-
schnitt II gerade festgestellt wurde, sie erfüllten diese nicht. Angesichts
der unauflöslichen Diskrepanz zwischen Begründung und Dispositiv ist
die Sache antragsgemäss zur korrekten und vollständigen Begründung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit beantragt wird, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur korrekten Begründung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstands-
los wird.
8.2 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ist mit dem direkten Entscheid in der Hauptsache ebenfalls gegenstands-
los geworden.
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9.
Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der
Honorarnote werden ein zeitlicher Aufwand von vier Stunden (à Fr. 240.–
zusätzlich Mehrwertsteuer von 8%) und eine Spesenpauschale von
Fr. 50.– ausgewiesen, was angemessen erscheint. Gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'086.80 (inkl. Auslagen und MWSt) zuzusprechen.
Damit wird auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2013 wird aufgehoben und
die Sache zur korrekten und vollständigen Begründung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'086.80 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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