B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4242/2012
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin) und Wiedererwägung
gegen Wegweisungsentscheid; Verfügung des BFM vom
19. Juli 2012 / N […].
D-4242/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 30. Mai 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 31. Januar 2012 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst.
d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Frankreich und
deren Vollzug an. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
7. Juni 2012 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Zuvor hatte Frankreich am 29. Mai 2012 einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin zugestimmt.
C.
Gestützt auf eine Meldung der zuständigen kantonalen Behörden vom
16. Juli 2012 galt die Beschwerdeführerin seit dem 5. Juli 2012 als ver-
misst.
D.
Am 9. Juli 2012 sprach die Beschwerdeführerin unter einer anderen Iden-
tität im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vor. Nach
Überprüfung der Identität stellte das BFM fest, die erneute Meldung im
EVZ werde als Wiedererwägungsgesuch unter der von der Beschwerde-
führerin im ersten Asylverfahren angegebenen und damals mit einer Iden-
titätskarte belegten Identität behandelt, zumal unter den gegebenen Um-
ständen davon auszugehen sei, es handle sich dabei um ihre Hauptiden-
tität. In der Folge führte das BFM eine mündliche Befragung im Sinne der
Gewährung des rechtlichen Gehörs durch. Dabei machte die Beschwer-
deführerin geltend, ihre wahre Identität sei die zuerst verwendete, wie das
BFM zutreffend festgestellt habe. Sie habe so gehandelt, weil sie nicht
nach Frankreich gehen wolle, denn dort habe sie keine Garantie, dass es
ihr gut gehe. Zudem habe sie dort nie ein Asylgesuch eingereicht. Sie ha-
be sich seit dem 16. Juni 2012, seit ihrem Verschwinden, bei Freundinnen
in der Schweiz aufgehalten. Sie befürchte, dass sie im Fall einer Ableh-
nung ihres Gesuchs in Frankreich nach C._______, woher sie mit ihrem
Freund gekommen sei, zurückgeschoben werde. Dort sei zudem ihr Le-
ben in Gefahr, weil sie von ihrem Freund als vermisst gemeldet worden
sei und ihr dieser nach dem Leben trachte, da sie ihn verlassen habe.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juli 2012 – am gleichen Tag eröffnet – lehnte das
D-4242/2012
Seite 3
BFM das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab, bestätig-
te die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit seiner Verfügung vom
30. Mai2012 und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde dargelegt, es
würden sich keine konkreten Hinweise ergeben, wonach Frankreich sei-
nen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Für die
von der Beschwerdeführerin erwähnten Probleme könne sich diese an
die staatsvertraglich zuständigen Behörden oder karitativen Organisatio-
nen in Frankreich wenden und die französischen Behörden um Schutz
ersuchen, sollte sie von ihrem Freund belästigt werden. Frankreich habe
am 29. Mai 2012 einer Rückübernahme zugestimmt und sei nach wie vor
zuständig. Damit würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft
der Verfügung vom 30. Mai 2012 beseitigen könnten.
F.
Mit Eingabe vom 13. August 2012 (Datum Poststempel: 14. August 2012)
reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 19. Juli 2012 ein. Sie
bestätigte erneut ihre zuerst angegebene Identität und wiederholte die
schon beim BFM angebrachten Gründe, weshalb sie nicht nach Frank-
reich überstellt werden wolle. Zudem legte sie dar, sie befürchte, die fran-
zösischen Behörden wollten sie ihrem Freund übergeben.
G.
Die Akten des BFM gingen am 16. August 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
D-4242/2012
Seite 4
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art.
111a Abs. 2 AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Be-
hörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre
und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
D-4242/2012
Seite 5
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin machte sinngemäss geltend, es liege eine
veränderte Situation vor, weil sie befürchte, einerseits von den französi-
schen Behörden ihrem Freund übergeben zu werden und danach diesem
ausgeliefert zu sein, und andererseits nach Uganda, woher sie mit ihrem
ugandischen Freund hergereist sei, abgeschoben zu werden. Auch dort
fürchte sie um ihr Leben. Wie das BFM indessen in seiner Verfügung vom
19. Juli 2012 zutreffend feststellte, stellen die von der Beschwerdeführerin
angegebenen Gründe, warum sie nicht nach Frankreich überstellt werden
wolle, keine konkreten Hinweise dar, wonach Frankreich seinen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Insbesondere hat
Frankreich die EU-rechtlichen Mindestanforderungen umgesetzt und ge-
währt auch den im Rahmen des Dublin-Abkommens zurückgeschobenen
Personen Schutz, sofern sie solchen benötigen. Der Beschwerdeführerin
ist es somit möglich und auch zuzumuten, sich im Fall von befürchteten
Nachstellungen seitens des Mannes, mit welchem sie von C._______ her
nach Frankreich gereist sein will, an die zuständigen französischen Be-
hörden zu wenden. Überdies kann sie – wie das BFM ebenfalls zutreffend
festgestellt hat – karitative und andere Organisationen in Anspruch neh-
men, welche ihre Anliegen unterstützen. Ein wiedererwägungsrechtlich
relevanter Sachverhalt liegt somit nicht vor. Da Frankreich zudem für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist und
einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 29. Mai 2012 zuge-
stimmt hat, ist die Wegweisung der Beschwerdeführerin in dieses Land
und deren Vollzug in Übereinstimmung mit dem BFM zu bestätigen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
D-4242/2012
Seite 6
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-4242/2012
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: