Abtei lung IV
D-4243/2006/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 9
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ Irak,
B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom
10. Dezember 2004 / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4243/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Hei-
matstaat ungefähr am 1. Januar 2003 und gelangte über die Türkei
und weitere ihm angeblich unbekannte Länder am 17. Februar 2003 il-
legal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am
3. März 2003 fand im C._______ die summarische Befragung zu
seinen Asylgründen statt. Mit Verfügung vom 4. März 2003 wurde der
Beschwerdeführer dem Kanton D._______ zugewiesen, wo am 4. April
2003 die kantonale Anhörung erfolgte.
B.
Anlässlich der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, er sei ein irakischer Kurde sunnitischer Glaubensrich-
tung aus dem Dorf E._______ in der Nähe des türkischen Dorfes
F._______ und mit letztem Wohnsitz in G.______ Er habe die letzten
zwei Jahre vor seiner Ausreise als selbständig tätiger Autohändler Au-
tos von G.______ in den Nordirak importiert und auf dem Automarkt
H.________verkauft. In der Nacht auf den 1. Januar 2002 sei der
Beschwerdeführer am Kontrollposten der irakischen Regierung in
I.________festgenommen worden, weil er dem Regierungsbeamten
das geforderte Bestechungsgeld nicht in der verlangten Höhe, wie
üblicherweise, bezahlen wollte. Er sei nach vier Monaten Haft einem
Richter vorgeführt und wegen illegalem Schmuggel in den Iran zu fünf
Jahren Gefängnis verurteilt worden. Sein Vater habe ihn in I.______
ausfindig machen können und besucht. Dabei sei sein Vater ebenfalls
festgenommen worden. Nach weiteren vier Monaten in Haft sei ihm
vom irakischen Sicherheitsdienst AMN vorgeschlagen worden, ihm die
Strafe zu erlassen, sofern er sich bereit erkläre, mit einem Auto einen
Bombenanschlag auf ein Regierungsgebäude in H.______ zu verüben.
Der Vater würde an seiner statt als Pfand festgehalten werden. Er
habe diesem Vorschlag zugestimmt, um so den fünf Jahren Haft zu
entkommen. Jedoch habe er von Anfang beabsichtigt, das mit Spreng-
stoff versehene Auto stattdessen der kurdischen Regierung
beziehungsweise der KDP zu übergeben. Er habe daraufhin das Auto
beim kurdischen Kontrollposten in K._______ einem Peshmerga
übergeben. Hingegen sei er sofort verhaftet und dem Sicherheitsdienst
der L._______übergeben worden; er sei etwa eineinhalb Monate
inhaftiert gewesen und zu seinen vermeintlichen Komplizen befragt
und stark geschlagen worden. Er habe so heftig geblutet, dass man
ihn in ein Spital in I.______ gebracht habe. Nach vier Tagen sei ihm
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die Flucht aus dem Spital gelungen und er habe sich in sein
Heimatdorf E.______zu seinem Grossvater begeben. Nach ein paar
Tagen, nachdem die Verwandten Geld besorgt hätten, sei er zu Fuss
und mit einem Schlepper ins türkische Dorf M.______ geflüchtet; die
Ausreise sei im Januar 2003 erfolgt. In der Schweiz habe er von
seinen Verwandten erfahren, dass sein Vater aufgrund einer im
Zusammenhang mit dem Ausbruch des Krieges im Irak erlassenen
Generalamnestie freigekommen sei und sich wie alle anderen
Verwandten ins Heimatdorf E._______ in Sicherheit vor dem Krieg
gebracht habe.
C.
Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Soweit ent-
scheidrelevant, wird in den nachfolgenden Erwägungen darauf Bezug
genommen.
D.
Mit Strafbefehl vom 19. August 2004 wurde der Beschwerdeführer von
der Bezirksanwaltschaft N.______ wegen einfacher Körperverletzung
und Hinderung einer Amtshandlung zu 75 Tagen Gefängnis bedingt,
bei einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.
E.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2004 stellte das BFF fest, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Asylvorbringen hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26.
Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand und lehnte das Asylgesuch
ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und
deren Vollzug an.
F.
Mit Beschwerdeeingabe vom 4. Januar 2005 an die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, der
Entscheid des BFF sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft
anzuerkennen und Asyl zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit, allen-
falls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessua-
ler Hinsicht wurde um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
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G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2005 hiess der zuständige Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wur-
de dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten kann.
H.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 12. Januar
2005 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hielt mit Replik vom 28. Januar 2005 vollum-
fänglich an seinen Anträgen fest.
J.
Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens zog das BFM
mit Verfügung vom 5. Januar 2006 seinen Entscheid vom
10. Dezember 2004 teilweise in Wiedererwägung und nahm den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig in der Schweiz auf.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2006 wurde der Beschwerde-
führer angefragt, ob er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte.
Die Anfrage blieb unbeantwortet.
L.
Mit Strafbefehl des O.______ vom 24. Oktober 2006 wurde der
Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, fal-
schen Alarms sowie wegen sexueller Belästigung, Tätlichkeiten und
Drohung zu einer Gefängnisstrafe von 14 Tagen und einer Busse von
Fr. 100.-- bestraft.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM, welche in Anwendung des
Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entschei-
det in diesem Bereich endgültig (Art. 105 Bst. E AsylG, Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die bei der ARK am 31. Dezember 2006 noch hängigen Be-
schwerdeverfahren wurden per 1. Januar 2007 durch das Bundesver-
waltungsgericht übernommen und werden durch dieses weitergeführt;
dabei findet das neue Verfahrensrecht Anwendung (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und
50 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
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2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.
3.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der
Begründung ab, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Dessen Ausfüh-
rungen zum zeitlichen Ablauf der geltend gemachten Ereignisse seien
widersprüchlich ausgefallen. So habe er beim Kanton angegeben, im
Jahre 2003 von den Sicherheitskräften der KDP festgenommen und für
einen Monat in Haft gehalten worden zu sein. Anlässlich der
Kurzbefragung habe er weiter zu Protokoll gegeben, in der Nacht auf
den 1. Januar 2002 von den zentralirakischen Sicherheitskräften
inhaftiert worden zu sein und nach acht Monaten - demnach zirka
August, September 2002 - das mit Sprengsätzen aufgerüstete Auto
beim kurdischen Kontrollposten P._______der KDP übergeben zu
haben, worauf er bis zu seiner Überführung ins Spital von der KDP in
Haft gehalten worden sei. Mit der Erklärung, er könne die Daten eben
nicht korrekt angeben, sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
die Widersprüche in seinen Aussagen plausibel aufzulösen. Weiter
seien ebenso die Aussagen zur Dauer des Spitalaufenthaltes und dem
Zeitpunkt der Inhaftierung seines Vaters in F.______ widersprüchlich
ausgefallen. Die Schilderungen zu den Umständen seiner
achtmonatigen Haft in F._______ seien ohne Detailreichtum und
Konkretisierung ausgefallen und hätten sich auf das Anführen von
Allgemeinplätzen beschränkt. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss,
dass es sich bei den Asylvorbringen des Beschwerdeführers
offensichtlich um ein Konstrukt handle.
3.2 Mit der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer im Asyl-
punkt den Ausführungen der Vorinstanz entgegen, dass vor etwa drei
bis sechs Monaten Polizisten im Nordirak viele Autos mit TNT gefun-
den hätten. Bei einem Anschlag auf den hohen Polizeibeamten
Q.________ sei dessen Leibwächter verletzt worden. Seither kämen
die Sicherheitsleute der KDP immer wieder zu seiner Frau und seinen
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Eltern, um nach Namen von Komplizen oder einer Gruppe, welche die
Anschläge verüben würden, zu fragen. Die Sicherheitskräfte glaubten
nicht, dass er keine Komplizen gehabt habe, und würden seine Familie
bedrohen. Sie wüssten auch, dass er sich in der Schweiz befände. Bei
einer allfälligen Rückkehr in den Irak würde er von den kurdischen Si-
cherheitskräften gesucht, möglicherweise getötet oder in lebenslange
Haft genommen.
Zu den von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten führte der
Beschwerdeführer aus, dass er im Januar 2002 wegen angeblichem
Autoschmuggel in F.______ und nach seiner nach acht Monaten
erfolgten Freilassung noch am gleichen Tag von den kurdischen
Sicherheitskräften für etwa einen Monat in Haft gesetzt worden sei. Es
treffe nicht zu, dass er im Jahr 2003 verhaftet worden sei.
Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, während seiner
Inhaftierung im kurdischen Gefängnis in E._______täglich zweimal zu
seinen vermeintlichen Komplizen verhört worden und psychischer
sowie unter anderem auch sexueller Folter ausgesetzt gewesen zu
sein. Nach einem Verhör sei seine Nase gebrochen gewesen; diesen
Umstand habe er an den Anhörungen nicht erwähnt. Er habe sehr
stark geblutet, so dass er ins Spital I._______gebracht worden sei. Er
sei sich nicht sicher, ob er zwei, drei oder vier Tage im Spital gewesen
sei, da er starke Schmerzen gehabt habe. Nach seiner Genesung
wäre er gemäss einem Brief, den er vor seinem Spitalaufenthalt
erhalten habe, lebenslänglich ins Gefängnis von R._____ gebracht
worden, sollte er nicht die Namen seiner Komplizen nennen; den Brief
und die Röntgenaufnahmen habe er bei seiner Flucht im Spital zurück
gelassen. Der Beschwerdeführer erklärte, er erlaube den
Asylbehörden, im Spital I.______ oder in den Gefängnissen in
E._______ und F.________die Vorbringen zu überprüfen. Sein Vater
könne keine Dokumente organisieren, weil dies zu gefährlich für ihn
wäre.
Der Beschwerdeführer entgegnete weiter, dass er keine Aussage da-
hingehend gemacht habe, dass sein Vater im Januar 2003 ins Gefäng-
nis gekommen sei. Dieser sei im Austausch gegen ihn als Geisel ins
Gefängnis gekommen; dies sei etwa August / September 2002 ge-
schehen. Der Vater sei im Gefängnis geblieben bis der Krieg zwischen
dem Irak und den USA ausgebrochen sei. Vom Regime seien alle Ge-
fangenen freigelassen worden, damit diese als Soldaten gegen die
USA kämpfen könnten. Die Bedingungen im Gefängnis von E._______
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seien schlecht gewesen, aber im Vergleich zum kurdischen
Gefängnisse sei es ihm in E._______ besser gegangen; er sei dort
nicht geschlagen worden.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 12. Januar 2005 bezeichnete die
Vorinstanz die in der Beschwerde neu vorgebrachte Anschlussverfol-
gung als ein Konstrukt, da seine vorangegangen Vorbringen hinsicht-
lich der behaupteten Verfolgung seitens der KDP nicht glaubhaft seien.
3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer diesen Vorhal-
tungen, dass er an der kantonalen Anhörung einen Dolmetscher
gehabt habe, der Sorani gesprochen habe. Er spreche aber Badini und
habe, als er in die Schweiz gekommen sei, Sorani und somit den Dol-
metscher teilweise nicht gut verstanden. Er sei sich bewusst, dass er
diesen Einwand zu spät vorbringe und die Protokolle unterschrieben
habe, er sei aber überzeugt, dass sich aufgrund von gewissen Ver-
ständnisschwierigkeiten Ungereimtheiten ergeben hätten, die seine
Schilderungen unglaubwürdig hätten erscheinen lassen. Bei einer
Rückkehr in den Irak würde er aber mit grösster Sicherheit verhaftet.
Die Familie werde weiterhin von den Sicherheitskräften belästigt und
es sei ihnen angedroht worden, dass ein anderes Familienmitglied an
seiner statt als Geisel genommen werden würde. In der Zwischenzeit
sei seiner Mutter und seiner Schwester, beide Lehrerinnen von Beruf,
gekündigt worden, was auf die im Irak herrschende Sippenhaft zurück
zu führen sei. Sofern ein Familienmitglied Probleme habe, falle das auf
die ganze Familie zurück. Vom Beschwerdeführer wurde in Aussicht
gestellt, im Bedarfsfall die Kündigungen zu beschaffen. Zudem würden
seine Schwiegereltern mittlerweile wegen dem Ärger mit der Polizei
ebenfalls denken, seine Familie sei kriminell. Sein Haus im Irak, wel-
ches er vermietet habe, sei mittlerweile von der KDP beschlagnahmt
worden. Unterdessen habe er erfahren müssen, dass sein Vater und
sein Bruder im Zusammenhang mit dem auf den Polizeibeamten
Q.______ verübten Anschlag verhaftet worden seien, und die KDP sie
der Komplizenschaft bezichtige. Zum Zeitpunkt des Anschlages sei der
Vater aber zu hause und der Bruder auf der Arbeit gewesen. Er wisse
nicht, ob sie immer noch im Gefängnis seien, weil ihm die Mutter
vielleicht nicht die Wahrheit über deren Verbleib sage, um ihn zu beru-
higen. Die Polizei würde seinen Vater und seinen Bruder zudem be-
schuldigen, mit der alten Partei von Saddam Hussein in Kontakt zu
stehen, seine Familie habe aber nie Kontakt zu dieser Partei gehabt
noch sei sie politisch organisiert. Abschliessend bemerkte der Be-
schwerdeführer, dass es sich bei seinen Vorbringen um seine Ge-
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schichte handle, und er könne nichts Wesentliches hinzufügen, als
was er bereits vorgebracht habe. Die Ursache für seine Probleme sei
darin zu sehen, dass er gerade nicht einen Anschlag auf ein Gebäude
der KDP habe verüben wollen.
4.
4.1 Zunächst ist auf den Einwand des Beschwerdeführers einzuge-
hen, die ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten seien darauf zurückzu-
führen, dass der Dolmetscher in der kantonalen Anhörung Sorani ge-
sprochen habe, einen Dialekt, den er nicht gut verstehe, da seine Mut-
tersprache Badini sei.
Der Beschwerdeführer hat diesen Einwand erst im Stadium der Replik
auf die vorinstanzliche Vernehmlassung vorgebracht. Anlässlich der
kantonalen Anhörung hat der Beschwerdeführer zwar laut Protokoll
(BFM act. A 11/21, S. 3) zu Beginn erklärt, er verstehe den Dolmet-
scher nicht so gut. Später hat er allerdings keine Verständigungs-
schwierigkeiten mehr geltend gemacht. Vielmehr hat er am Schluss
der Anhörung (Protokoll S. 17) auf eine entsprechende Frage zweimal
ausdrücklich bestätigt, er habe den Dolmetscher gut verstanden, und
es sei kein Problem gewesen, dass dieser kein Badini sei. Es ergeben
sich auch sonst keine Anhaltspunkte für sprachliche Verständigungs-
schwierigkeiten aus dem Anhörungsprotokoll. In der Beschwerdeschrift
vom 4. Januar 2005 finden sich keinerlei Beanstandungen gegen die
Arbeit des Dolmetschers. Erst in der Replik vom 28. Januar 2005 wird
nun diese Rüge erhoben. Der Beschwerdeführer räumt dabei selber
ein, es sei ihm bewusst, dass dieser Einwand wohl verspätet sei, da er
die Protokolle unterschrieben habe.
In der Tat erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwer-
deführer, falls es wirklich zu relevanten Verständigungsschwierigkeiten
mit dem Dolmetscher gekommen ist, nicht bereits in einem früheren
Stadium einen entsprechenden Vorbehalt anbrachte. Da er sich dazu
weder in der Anhörung (wo er sprachliche Probleme sogar ausdrück-
lich verneinte) noch in der Beschwerde veranlasst sah, drängt sich der
Schluss auf, dass es sich bei der erst in der Replik vorgebrachten Ver-
ständigungsschwierigkeiten um eine reine Schutzbehauptung handelt,
welche nicht geeignet ist, die von der Vorinstanz festgestellten Wider-
sprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären oder zu
relativieren.
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4.2 Auch die Vorbringen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die
von der Vorinstanz angeführten zahlreichen Unstimmigkeiten in der
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachdarstellung plausibel zu
erklären. Abgesehen davon, dass die abenteuerliche Geschichte, wo-
nach sein Vater an seiner Stelle von den (damaligen) zentralirakischen
Behörden in Geiselhaft genommen worden sei, währenddem er selbst
mit einem mit Sprengstoff vollgeladenen Wagen in F._____hätte einen
Anschlag verüben sollen, in den Erzählungen des Beschwerdeführers
in keiner Weise hinlänglich substanziiert wurde, hat er sich zudem, wie
vom BFF in der angefochtenen Verfügung zu Recht hervorgehoben,
hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der geltend gemachten Ereignisse in
mehreren wesentlichen Punkten (Zeitpunkt seiner Verhaftung und der-
jenigen seines Vaters, Dauer des Spitalaufenthaltes) in Widersprüche
verwickelt.
Mit der blossen Behauptung in der Beschwerde, wonach er im Jahr
2003 nicht verhaftet worden sei und daher die entsprechende Aussage
nicht zutreffe, vermag der Beschwerdeführer den vom BFF festgestell-
ten Widerspruch zum angeblichen Zeitpunkt der Verhaftung durch die
KDP (2003/2002) nicht zu erklären, ergibt sich doch aus den Akten,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung ent-
gegen der Behauptung in der Beschwerde angab, im Jahre 2003 von
den Sicherheitsdiensten der KDP festgenommen worden zu sein (vgl.
(BFM act. A 11, S. 7), und bestehen, wie obenstehend ausgeführt,
keine konkreten Anhaltspunkte darauf, diese Aussage sei aufgrund
von Verständigungsschwierigkeiten unzutreffend protokolliert worden.
Gleiches gilt für die weitere Behauptung in der Beschwerde, er habe
nicht ausgesagt, sein Vater sei im Januar 2003 ins Gefängnis
gekommen, hat der Beschwerdeführer doch anlässlich der
Erstbefragung vom 3. März 2003 auf Nachfrage hin angegeben, sein
Vater sei vor zirka zwei Monaten, somit anfangs Januar 2003 inhaftiert
worden (Protokoll A1, S. 5). Auch die weitere Entgegnung in der
Beschwerde, er sei nicht mehr sicher, ob er zwei, drei oder vier Tage
im Spital gewesen sei, da er starke Schmerzen gehabt habe, ist nicht
geeignet, seine widersprüchlichen Aussagen hinsichtlich der Dauer
des geltend gemachten Spitalaufenthaltes überzeugend zu erklären.
4.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Anga-
ben, er sei in E.________in Haft gewesen und zu einem späteren
Zeitpunkt von den Sicherheitsdiensten der KDP in
F._______festgehalten worden, glaubhaft zu machen. Daher sind auch
die erstmals auf Beschwerdeebene in diesem Zusammenhang
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vorgebrachten Vorbringen, die Sicherheitskräfte der KDP hätten sich
nach einem Anschlagversuch auf den hohen Polizeibeamten
Q.________ mehrmals bei seinen Familienangehörigen nach ihm und
seinem Umfeld erkundigt, und in der Folge seien sein Vater und sein
Bruder im Zusammenhang mit dem Anschlagversuch verhaftet
worden, als nicht glaubhaft zu erachten.
4.4 Zusammenfassend folgt, dass im heutigen Zeitpunkt eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu verneinen ist. Die Vorinstanz hat demnach das
Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Be-
schwerdeführer verfügt über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbe-
willigung in der Schweiz und kann auch keinen Anspruch auf eine ent-
sprechende Regelung geltend machen. Die Wegweisung aus der
Schweiz wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG). Hingegen hat die Vorinstanz, wie bereits erwähnt, im Rahmen
des Vernehmlassungsverfahrens den angefochtenen Entscheid teilwei-
se in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an-
geordnet. Die gegen den Wegweisungsvollzug gerichteten (Eventual-)
Begehren sind damit gegenstandslos geworden.
5.
Weil der Beschwerdeführer teilweise unterlegen ist, hätte dieser einen
Teil der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen
wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 7. Januar
2005 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
6.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon
auszugehen, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer durch das
Abfassen seiner Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu ent-
richten ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abge-
wiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
- (....)
Der vorsitzender Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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