Abtei lung IV
D-4243/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 23. April 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4243/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender srilankischer
Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und christlichen Glaubens, er-
suchte erstmals mit Schreiben vom 2. Januar 2010 an die
Schweizerische Botschaft in C._______ (Eingangsstempel vom
7. Januar 2010) um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Mit Schreiben vom 12. Januar 2010 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft nach den Ausreisegründen und spezifischen
Problemen des Beschwerdeführers sowie deren Ursache. Ebenso
fragte sie nach, welche Schritte der Beschwerdeführer bisher unter-
nommen habe, um sich zu schützen, und ob ihm eine innerstaatliche
Fluchtalternative offenstehe. Der Beschwerdeführer wurde unter Hin-
weis auf die Säumnisfolge aufgefordert, alle Beweggründe im Detail zu
schildern sowie allfällige Beweismittel einzureichen.
B.b Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Eingangsstempel vom
6. Februar 2010) erteilte der Beschwerdeführer die gewünschten Aus-
künfte.
C.
Am 24. März 2010 hörte die Schweizer Vertretung in C._______ den
Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
D.
D.a Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, er sei im Alter von sieben Jahren
mit seiner Familie nach D._______ gezogen. Von 1991 bis 1995 habe
er in E._______ gelebt und gearbeitet. Im Jahre 1999 sei er von
D._______ nach F._______ gezogen. Seine Frau und seine Kinder
habe er in D._______ zurückgelassen. Im Jahr 2006 sei er nach
D._______ zurückgekehrt. Im folgenden Jahr sei er mit seiner Familie
nach F._______ geflüchtet, weil die Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) seine Söhne hätten rekrutieren wollen. Derzeit lebe er in
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F._______, wo seine Söhne studierten. Am 12. Januar 2009 sei er bei
einer Razzia in G._______/C._______ vom Criminal Investigation
Departement (CID) verhaftet und mit Plastikrohren geschlagen
worden, da er unter dem Verdacht gestanden habe, mit den LTTE in
Verbindung zu stehen. Er sei anderthalb Monate lang auf dem
Polizeiposten festgehalten worden. Danach habe man ihn in das
Gefängnis von H._______ überführt. Anschliessend sei er bis zum
30. Dezember 2009 in C._______ im I._______ Gefängnis gewesen.
Der Richter [eines Gerichts] von C._______ habe ihn ohne Auflagen
freigesprochen, nachdem das "Home for Human Rights" eine
Menschenrechtsklage eingereicht habe. Er sei dann zurück nach
F._______ gegangen, habe seine Arbeit wieder aufgenommen und
regelmässig seinen Schwager im Rehabilitationslager besucht. Nach
seiner Haftentlassung sei er zweimal von Unbekannten aufgesucht
und bedroht worden. Diese Leute hätten von ihm verlangt, Namen von
Anhängern der LTTE preiszugeben. Seither lebe er in Furcht. Er leide
auch unter dem Druck, der als Ernährer der Familie auf ihm laste.
D.b Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer
diverse Dokumente in Kopie zu den Akten.
E.
E.a Mit Verfügung des BFM vom 23. April 2010 verweigerte das BFM
dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab.
E.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass ge-
mäss konstanter Schweizer Asylpraxis für die Gewährung der Einreise
die Gefährdung einer asylsuchenden Person im Zeitpunkt der Ein-
reisebewilligung massgebend sei. Vergangene Verfolgung und die
damit einhergehenden Beeinträchtigungen seien somit nur dann be-
achtlich, wenn sie noch andauerten oder konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestünden. Das CID habe den Beschwerde-
führer im Januar 2009 verhaftet. Anschliessend sei er rund elf Monate
von den Sicherheitskräften festgehalten und vom CID auch ge-
schlagen worden. Er habe also massive Eingriffe in seine Bewegungs-
freiheit und körperliche Integrität erlitten. Am 30. Dezember 2009 sei
er ohne Auflagen freigesprochen worden. Seither lebe er mit seiner
Familie in F._______ und arbeite als Automechaniker. Diese Tatsache
belege, dass ihn die srilankische Justiz keiner strafrechtlich relevanten
Tätigkeiten mehr verdächtige. Bei der Befragung habe er zudem aus-
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gesagt, er besuche regelmässig seinen Schwager im Rehabilitations-
lager der Armee, wo er sich jeweils ausweisen müsse. Weil jedoch er
und seine Familie unbehelligt in F._______ leben könnten, sehe es
das BFM als erwiesen an, dass die srilankischen Sicherheitskräfte
kein Interesse mehr an seiner Person hätten, da es ihnen ein Leichtes
wäre, ihn zu verhaften. Die Bewilligung der Einreise diene nicht dem
Ausgleich vergangenen Unrechts, deshalb habe die geltend gemachte
Inhaftierung keine einreiserelevante Bedeutung. Auch seien Übergriffe
Dritter oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, nur
dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
der Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen
treffe, um die Verfolgung zu verhindern. Anlässlich der Befragung bei
der schweizerischen Vertretung in C._______ vom 24. März 2010 habe
der Beschwerdeführer geltend gemacht, zu Beginn des Jahres 2010
von Unbekannten mit dem Tode bedroht worden zu sein, wenn er nicht
die Namen von Anhängern der LTTE bekannt gebe. Nach diesem
Vorfall habe er die Polizei um Schutz ersucht, welche ihn angewiesen
habe, bei einer erneuten Belästigung Anzeige zu erstatten. Diese Tat-
sache zeige, dass der srilankische Staat grundsätzlich schutzwillig sei
und ihn gegen eventuelle Bedrohungen seitens der LTTE schützen
würde. Es sei zu erwarten, dass der srilankische Staat seine Schutz-
pflicht im Rahmen des Möglichen wahrnehme. Hierzu sei festzuhalten,
dass eine faktische Garantie der Schutzgewähr für langfristigen,
individuellen Schutz der bedrohten Bürger nicht verlangt werden
könne. Keinem Staat gelinge es, die absolute Sicherheit aller Bürger
jederzeit und überall zu garantieren. Das BFM komme folglich zum
Schluss, dass die diesbezüglichen Vorbringen keine asylrelevante Ver-
folgung nach Art. 3 AsylG darstellten.
Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus-
gesetzt zu sein, seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass
zur Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
Anlässlich der Befragung vom 24. März 2010 bei der schweizerischen
Botschaft in C._______ habe der Beschwerdeführer zu Protokoll ge-
geben, keine Aktivitäten für die LTTE ausgeübt zu haben. Einzig im
Jahre 2007 hätten ihn die LTTE kontaktiert und verlangt, dass seine
Söhne für die Bewegung in den Kampf zögen. Seinen Aussagen zu-
folge habe er sich dieser Forderung durch den Umzug nach F._______
entzogen und keine weiteren Probleme mit den LTTE gehabt. Gemäss
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den dem BFM vorliegenden Informationen habe sich die
Sicherheitslage der Tamilen in den letzten Jahren sukzessive
verbessert. Seit Kriegsende habe es keine terroristischen Aktivitäten
seitens der LTTE mehr gegeben und es scheine vielmehr, dass diese
Organisation völlig zerschlagen sei und demzufolge gegenwärtig über
keine handlungsfähige Struktur mehr verfüge. Eine landesweite
Verfolgung einer Person durch die LTTE sei demnach
auszuschliessen. Deshalb komme das BFM zu Schluss, dass
gegenwärtig weder der Beschwerdeführer noch seine Söhne durch die
LTTE gefährdet seien. Der Beschwerdeführer sei nicht akut gefährdet
und zusammenfassend sei festzustellen, dass seinen Vorbringen keine
Hinweise zu entnehmen seien, welche erwarten liessen, dass er heute
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von
einreiserelevanter Verfolgung betroffen sein werde. Er sei daher nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen. An diesen Erwägungen
könnten auch die von ihm eingereichten Dokumente nichts ändern,
stützten sie doch lediglich seine Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit
nicht in Frage gestellt sei.
F.
Mit Beschwerde vom 19. Mai 2010 (Eingangsstempel 21. Mai 2010)
beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Gewährung von
Asyl in der Schweiz. Gleichzeitig machte er geltend, er sei am 24. April
2010 – nach seiner Rückkehr von der Befragung in C._______ – in
Kotahena von zwei Personen angehalten worden. Diese hätten sich
ihm gegenüber als Mitarbeiter des CID ausgegeben und ihn gefragt,
wohin er gehen möchte. Er habe ihnen erklärt, dass er sich auf dem
Heimweg von der Befragung befinde, woraufhin sie seinen Personal-
ausweis, seinen Reisepass sowie seine Botschaftsdokumente über-
prüft und ihm dann zurückgegeben hätten. Sie hätten ihn gefragt, ob
es in F._______ Personen gebe, die mit den LTTE
zusammenarbeiteten, was er verneint habe. Sie hätten seine
Mobiltelefonnummer notiert und ihm weitere Kontakte in Aussicht
gestellt. In F._______ hätten ihn sechs Personen in Zivilkleidung
angehalten, die er als Singhalesen erkannt habe, obwohl sie tamilisch
gesprochen hätten. Auf entsprechende Nachfrage hin, hätten sie ihm
bestätigt, dass sie Polizeibeamte des CID seien. Trotz seiner
gegenteiligen Beteuerungen hätten sie ihn immer noch verdächtigt, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen. Sie hätten ihn unter Drohungen
aufgefordert, seine Verbindungen darzulegen, sowie Namen und
Verbleib von deren Anhänger zu nennen, weshalb er ihrem Ersuchen
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nachgekommen sei. Deshalb könne er nicht mehr in F._______
bleiben. Es sei wichtig für ihn, Sri Lanka verlassen zu können, bis sich
die Lage wieder normalisiert habe. Das BFM sei nämlich in der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich
die dortige Sicherheitslage verbessert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in
diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu ge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrens-
fragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1
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AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person auf-
gefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). Vorliegend führte die
Schweizer Botschaft in C._______ am 24. März 2010 eine persönliche
Befragung des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 1
AsylV 1durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff.,
welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten
Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. Mai 2010 (Ein-
gangsstempel vom 21. Mai 2010) sind nicht geeignet, eine Änderung
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des
BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe ent-
gegengesetzt. Eine diesbezügliche Auseinandersetzung unterbleibt
zwar nicht gänzlich, die Ausführungen des Beschwerdeführers ver-
mögen jedoch die in den wesentlichen Punkten substanziierten und
nachvollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. Was die
in der Beschwerdeeingabe angeführten Behelligungen vom 24. April
2010 anbelangt, sind diese für sich allein betrachtet asylirrelevant.
Seinen eigenen Angaben zufolge wurde der Beschwerdeführer von
den beiden Männern lediglich einer Ausweiskontrolle unterzogen und
gefragt, wo er gewesen sei und wohin er gehen möchte. Ausserdem
hätten sie sich erkundigt, ob es seines Wissens in F._______
Personen gebe, die mit den LTTE zusammenarbeiten würden, nach
seiner Mobiltelefonnummer verlangt und ihm weitere Kontakte in
Aussicht gestellt. Was die geltend gemachten Behelligung und
Drohungen durch sechs vermeintliche Polizeibeamte des CID in
F._______ angelangt, kann sich der Beschwerdeführer an die zu-
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ständigen höheren Amtsstellen in seiner Heimat wenden, die einen
allfälligen Amtsmissbrauch ihrer Beamten beziehungsweise Unter-
gebenen ahnden. Aus den Akten geht nicht hervor, dass ein derartiges
Begehren des Beschwerdeführers von den srilankischen Behörden
nicht entgegengenommen worden wäre, noch dass er sich überhaupt
an eine entsprechende Dienststelle gewandt hat. Den srilankischen
Behörden kann somit keine Schutzverweigerung unterstellt werden,
zumal wie in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgestellt
worden ist, der srilankische Staat grundsätzlich schutzfähig und
schutzwillig ist. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteresse mehr
besteht. In casu ist deshalb weder eine aktuelle Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG noch eine objektiv begründete Furcht davor
auszumachen.
6.
Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel im Einzelnen
einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Es ist
dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 20 i.V.m.
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren, und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in C._______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in C._______ [...] verbunden mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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