B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4244/2018, D-4248/2018
law/gnb
Ur t e i l vom 7 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…), und
F._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) verliess gemäss ei-
genen Angaben sein Heimatland am (…) 2013 in Richtung Türkei. Am
1. September 2015 habe er die Türkei verlassen und sei am 17. September
2015 in die Schweiz gelangt, wo er am 21. September 2015 um Asyl nach-
suchte. Am 26. Januar 2016 wurde aufgrund der sistierten Befragung zur
Person (BzP) eine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen durchge-
führt.
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei syrischer Staatsangehö-
riger arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in G._______. Er verfüge über
ein Diplom einer höheren Fachschule als (…), sei jedoch bis zu seiner Aus-
reise verschiedensten Erwerbstätigkeiten nachgegangen (unter anderem
[…]). Im (…) 1995 sei er nach H._______ gezogen, wo er eine (…) Ausbil-
dung an der (…) Universität absolviert habe. Anschliessend habe er vom
(…) 1996 bis am (…) 2000 als (…) am (…) gearbeitet, wo er für die Kon-
trolle der (…) zuständig gewesen sei. Im Jahre 2000 sei er fälschlicher-
weise der Bestechung beschuldigt, von seinem Vorgesetzten bedroht und
während (…) Tagen inhaftiert worden. In der Folge sei klargestellt worden,
dass er mit der Bestechung nichts zu tun gehabt habe. Im gleichen Jahr
sei er zu Unrecht beschuldigt worden, einen (…) fälschlicherweise (…) zu
haben. Er sei wegen dieser Anschuldigung am (…) 2000 verhaftet und
während (…) Monaten inhaftiert worden. Die ersten (…) Monate habe er
beim (…) in einer Einzelzelle verbracht und sei gefoltert worden. Anschlies-
send sei er (…) Monate in I._______ in H._______ festgehalten worden.
Am (…) 2001, nach dem Freispruch des Gerichts respektive gegen Bürg-
schaft und Kaution, sei er schliesslich entlassen worden. In der Folge sei
er nicht mehr zu seinem Dienst zurückgekehrt, obwohl er sich zu (…) ver-
pflichtet habe, weshalb er in Syrien als Dienstverweigerer gelte. Im Herbst
2001 sei er nach G._______ gezogen. Im Jahre 2004 habe die Polizei im
Rahmen eines Autounfalls festgestellt, dass ein Haftbefehl gegen ihn be-
stehe und dass er den Dienst unerlaubt verlassen habe, weshalb er für (…)
Monate inhaftiert und das Gerichtsverfahren neu eröffnet worden sei. Nach
seiner Freilassung im (…) 2004 habe er keinen Behördenkontakt mehr ge-
habt, sondern versteckt in G._______ gelebt. Die Regierung suche ihn al-
lerdings bis heute noch. Nach dem 1. März 2013 habe sich die Sicherheits-
und Lebenssituation in G._______ wegen der Terrororganisation Islami-
scher Staat (IS) massiv verschlechtert. Am (…) 2013 sei er vom IS für (…)
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Tage in Gewahrsam genommen, gefoltert und befragt worden. Ihm sei vor-
geworfen worden, immer noch als (…) zu arbeiten. Während der Befragung
habe man ihm ins (…) geschossen. Nach der Behandlung sei er freigelas-
sen worden und habe seine Ehefrau und Kinder nach H._______ ge-
schickt. Er selber sei mit Hilfe eines Schleppers illegal in die Türkei ausge-
reist.
A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfah-
rens seine Identitätskarte, einen Berufsausweis, ein Fahrzeugregistrie-
rungsbüchlein, zwei Führerausweise, zwei Fahrfehlerkarten, das Familien-
büchlein (in Kopie), den Eheschein (in Kopie), Passkopien seiner Ehefrau
und der älteren drei Kinder, ein Röntgenbild, die Identitätskarte seiner Ehe-
frau (in Kopie), einen Auszug aus dem Familienstammbuch (in Kopie), zwei
Berichte des Fachspitals in H._______ vom (…) 2016 und (…) 2016 die
Ehefrau betreffend (in Kopie) und eine Quittung von Western Union vom
(…) 2016 als Beweismittel ein.
B.
Mit Schreiben vom 9. März 2016 und 2. Mai 2016 liess der Beschwerde-
führer dem SEM Anfragen betreffend Verfahrensstand und Beschleuni-
gung seines Verfahrens zukommen und ersuchte sinngemäss um die Er-
teilung humanitärer Visa für seine Frau und Kinder. Das SEM antwortete
mit Schreiben vom 4. April 2016 und 26. Mai 2016. Sodann erkundigte sich
am 10. Oktober 2016 (…) nach dem Verfahrensstand des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers. Die Antwort des SEM erfolgte mit Schreiben vom
18. Oktober 2016.
C.
C.a B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) reiste zusammen
mit ihren drei älteren Kindern am 9. November 2016 mit durch die Schwei-
zer Botschaft in Beirut aus humanitären Gründen ausgestellten Visa C auf
dem Luftweg in die Schweiz ein, wo sie am 23. November 2016 um Asyl
nachsuchte. Am 30. November 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ih-
rer Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen be-
fragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 8. März 2018 fand die einlässliche
Anhörung zu ihren Asylgründen statt.
C.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei syrische Staatsangehö-
rige arabischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in H._______. Sie habe die
Schule mit der Matura abgeschlossen, jedoch nicht studiert. Gearbeitet
habe sie als (…). Nach der Heirat habe sie mit ihrem Ehemann in
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G._______ gelebt. Im (…) 2013 sei der IS nachts bei ihnen ins Haus ein-
gedrungen, habe ihren Mann mitgenommen und sie und die Kinder gefes-
selt. Nach der Freilassung sei ihr Ehemann in die Türkei und sie mit den
Kindern zu ihren Eltern nach H._______ geflohen. Anfangs (…) 2016 sei
sie zusammen mit den Kindern auf dem Weg von J._______ nach
K._______ gewesen, als sie an einem Checkpoint der Regierung von den
Lijan Al Shabiya kontrolliert worden sei. Anhand der Namen auf den Schul-
unterlagen der Tochter hätten die Beamten festgestellt, dass ihr Ehemann
als (…) vom syrischen Regime gesucht werde. Ihr und den Kindern seien
daraufhin die Augen verbunden und die Hände gefesselt worden und sie
seien an einen unbekannten Ort gefahren worden, wo sie zusammen mit
zwei weiteren Frauen und deren Kindern während (…) Tagen respektive
(…) festgehalten worden seien. Sie und die anderen Frauen seien täglich
vor den Augen der Kinder vergewaltigt worden. Auch hätten sie mitansehen
müssen, wie die Ehemänner der beiden anderen Frauen exekutiert worden
seien. Schliesslich seien sie gegen eine Lösegeldzahlung ihres Vaters frei-
gekommen. Nach der Freilassung sei sie ohnmächtig geworden und habe
wegen der erlittenen Verletzungen im (…) einen Monat respektive 20 Tage
im Spital verbracht. Danach habe sie sich versteckt gehalten bis zur Aus-
reise in den Libanon am (…) 2016. Dort sei es ihr psychisch sehr schlecht
gegangen und sie habe einen Suizidversuch unternommen.
C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfah-
rens ein ihre Situation betreffendes Schreiben (inkl. diverse Beilagen), ei-
nen Verlaufsbericht der (…) Psychiatrie vom (…) 2017, ein Schreiben von
L._______, Psychiater, Beirut, vom (…) 2016 und eine Bescheinigung ei-
nes syrischen Krankenhauses vom (…) 2016 (vgl. bereits Bst. A.c, mit
neuer Übersetzung) als Beweismittel ein.
D.
Mit Schreiben vom 21. November 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin
das SEM um Mitteilung zum Verfahrensstand. Das SEM antwortete mit
Schreiben vom 1. Februar 2018.
E.
Am (…) wurde das jüngste Kind der Beschwerdeführenden geboren.
F.
Mit separaten Verfügungen je vom 21. Juni 2018 – beide eröffnet am
22. Juni 2018 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die
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Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen [Dispositivziffer 1], lehnte ihre Asylge-
suche ab [Dispositivziffer 2] und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
an [Dispositivziffer 3], schob jedoch den Vollzug der Wegweisung infolge
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf [Dispositivzif-
fern 4−6].
G.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden frist-
und formgerecht beim Bundesverwaltungsgericht gegen beide Entscheide
Beschwerde und beantragten, die vorinstanzlichen Verfügungen seien in
den Ziffern 1−3 des Dispositivs aufzuheben, die Sache sei im Asyl- und
Flüchtlingspunkt zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur
neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragten sie, es seien die beiden Beschwerde-
verfahren zusammenzulegen, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu
bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
und es sei ihnen in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters ein unent-
geltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lagen – nebst zwei Vollmachten, der angefochtenen Ver-
fügungen und einer Fürsorgebestätigung – folgende Beweismittel bei:
- Gerichtsurteil vom (…) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 3)
- Anklageschrift vom (…) 2002 (in beglaubigter Kopie; Beilage 4)
- Haftbefehl vom (…) 2003 (in beglaubigter Kopie; Beilage 5)
- Bericht der Hilfswerkvertretung vom 12. März 2018 (Beilage 6)
- Arztbericht des Spitals M._______ vom (…) 2018 (Beilage 7)
- Bescheid und Ausweis von N._______ (in Kopie; Beilage 8)
- Bescheid und Ausweis von O._______ (in Kopie; Beilage 9)
- Ausweise von P._______ (in Kopie; Beilage 10)
H.
Der Eingang der Beschwerde wurde den Beschwerdeführenden mit
Schreiben vom 24. Juli 2018 (Verfahren D-4244/2018) respektive 7. Au-
gust 2018 (Verfahren D-4248/2018) bestätigt.
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Seite 6
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. August 2018 verfügte der Instruktionsrich-
ter des Bundesverwaltungsgerichts die Vereinigung der beiden Verfahren
D-4244/2018 und D-4248/2018. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhält-
nisse gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ord-
nete den Beschwerdeführenden den rubrizierten Rechtsvertreter als amtli-
cher Rechtsbeistand bei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden
aufgefordert, innert Frist die fremdsprachigen Beilagen 3-5 und 7 in eine
Amtssprache übersetzen zu lassen und einzureichen.
J.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 liessen die Beschwerdeführenden dem
Gericht die eingeforderten Übersetzungen sowie die Originalübersetzung
der bereits bei den Akten liegenden ärztlichen Bescheinigung vom (…)
2016 (vgl. Bst. C.c) zukommen.
K.
Das SEM wurde mit Instruktionsverfügung vom 28. August 2018 zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung eingeladen. In der Folge liess sich die Vo-
rinstanz am 7. September 2018 zur Beschwerde vernehmen.
L.
Am 11. September 2018 wurde den Beschwerdeführenden die Vernehm-
lassung des SEM vom 7. September 2018 zur Kenntnis gebracht.
M.
Die Beschwerdeführenden replizierten mittels Eingabe vom 26. September
2018. Der Replik waren ein Kassationsurteil vom (…) 2007 (in beglaubigter
Kopie) sowie die Honorarnote des Rechtsvertreters beigelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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Seite 7
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe-
rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des
AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung
verwendet wird.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
1.5 Nach konstanter Praxis sind die Bedingungen für einen Verzicht auf
den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Un-
möglichkeit) alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der
Wegweisungsvollzug als undurchführbar zu betrachten und die weitere An-
wesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen der vorläufigen Auf-
nahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Nachdem die Vorinstanz ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, ist auf das im Fliesstext
sinngemäss gestellte Begehren um Feststellung der Unzulässigkeit
(vgl. Beschwerde S. 29) nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 8
3.
3.1 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. Der Beschwerdeführer habe sich
missverstanden gefühlt. Allfällige Verständigungsprobleme könnten mitun-
ter die Ursache dafür sein, dass es wiederholt zu Unklarheiten zwischen
den Aussagen des Beschwerdeführers innerhalb derselben Anhörung ge-
kommen sei (vgl. Beschwerde S. 8). Sodann wird sinngemäss eine Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, weil er durch die vielen spe-
zifischen Folgefragen der Sachbearbeiterin am Vormittag nicht mehr dazu
gekommen sei, bis zur Verhaftung durch den IS zu erzählen. Auch sei aus
dem Protokoll ersichtlich, dass er das Gefühl gehabt habe, zu oft unterbro-
chen worden zu sein und gar keine Gelegenheit gehabt zu haben, seine
Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen (vgl. Beschwerde
S. 12).
Die Rüge ist unbegründet. Zwar erklärte der Beschwerdeführer zu Beginn
der Anhörung, er verstehe manche Wörter der Dolmetscherin nicht und
habe manchmal das Gefühl, ihre Sätze nicht zu verstehen (vgl. Akten SEM
A13/23 S. 1 und F1). Daraufhin schlug die Befragerin vor, es zu versuchen.
Wenn er (der Beschwerdeführer) feststelle, dass es erhebliche Verständi-
gungsschwierigkeiten gebe, dann solle er sich melden (vgl. Akten SEM
A13/23 F3). In der Folge gab der Beschwerdeführer vor der Anhörung zur
Sache und auch ganz am Schluss zu Protokoll, die Dolmetscherin gut zu
verstehen respektive verstanden zu haben (vgl. Akten SEM A13/23 F59 f.
und F167). Schliesslich wurde ihm das Protokoll rückübersetzt und er be-
stätigte dessen Inhalt unterschriftlich als richtig und vollständig (vgl. Akten
SEM A13/23 S. 24). Soweit vorgebracht wird, der Beschwerdeführer sei zu
oft unterbrochen worden und er habe gar keine Gelegenheit gehabt, seine
Asylgründe ausführlich und abschliessend darzulegen, ist festzuhalten,
dass die Anhörung (ohne die dann folgende Rückübersetzung) von 9.45
Uhr bis 16.15 Uhr (abzüglich Pausen von insgesamt 70 Minuten) dauerte
und ihm ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, seine Vorbringen um-
fassend darzulegen. Unterbrochen wurde er gemäss Protokoll drei Mal
(vgl. Akten SEM A13/23 F103, F153 und F155). Es sind keine Hinweise
dafür ersichtlich, dass er von der SEM-Mitarbeiterin an der Darlegung des
Sachverhalts gehindert worden wäre. Auch ist dem Protokoll nicht zu ent-
nehmen, inwiefern der Befragungsstil dazu geführt haben könnte, dass er
erst nach dem Mittagessen von der Bedrohung durch den IS sprach. Im
Gegenteil fragte diese noch vor der Pause: "Jetzt ist es so, dass dieses
Geschehnis anfangs 2000 geschehen ist, Sie sind jedoch 13 Jahre später
aus Syrien ausgereist. […], aber was hat den Ausschlag gegeben, dass
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Seite 9
Sie Syrien verlassen haben?" (vgl. Akten SEM A13/23 F71). Wenig später
fragte sie den Beschwerdeführer, ob es weitere Gründe gebe, warum er
vor seiner Ausreise verfolgt worden sei, was dieser verneinte (vgl. Akten
SEM A13/23 F78). Entsprechend kann das Anhörungsprotokoll des Be-
schwerdeführers dem vorliegenden Entscheid zugrunde gelegt werden.
Die Vorinstanz hat weder die Untersuchungspflicht noch das rechtliche Ge-
hör verletzt. Insoweit dem Entscheid allfällige Missverständnisse zugrunde
liegen, beschlägt dies die materielle Würdigung des Sachverhalts.
3.2 Weiter wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil die Vo-
rinstanz zum vom Beschwerdeführer eingereichten (…) pauschal schreibe,
dass derartigen Dokumenten aufgrund der hohen Fälschungsrate generell
nur eine geringe Beweiskraft zukomme. Das SEM hätte den (…) sorgfältig
prüfen und würdigen müssen. Eine Heilung des rechtlichen Gehörs komme
angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
vorliegend gerade auch in Verbindung mit den neu eingereichten Beweis-
mitteln nicht in Frage. Letztere seien von erheblicher Bedeutung für die
Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden (vgl. Be-
schwerde S. 19 ff.). Hinsichtlich der in Kopie neu eingereichten Beweismit-
tel wäre das SEM verpflichtet gewesen, diese einer ordentlichen Würdi-
gung zu unterziehen und seiner Situation als Asylsuchender und der damit
verbundenen Schwierigkeit, an Beweise seine Verfolgung betreffend aus
seinem Heimatland zu gelangen, Rechnung zu tragen (vgl. Replik S. 4).
Das SEM begründete in seiner Verfügung, worauf seine Zweifel an der Be-
weiskraft der genannten Beweismittel beruhen, auch wenn die entspre-
chenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. So führte es aus,
dass der (…) nichts an der Tatsache ändere, dass dem Beschwerdeführer
die angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des feh-
lenden zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen
Verfolgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Der Hinweis auf die
hohe Fälschungsrate derartiger Dokumente erfolgte lediglich ergänzend.
Insgesamt zeigt sich, dass eine genügende Auseinandersetzung mit dem
Ausweis erfolgt ist. Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweis-
mittel hat das SEM in der Vernehmlassung gewürdigt. Eine Dokumen-
tenanalyse ist nicht vorzunehmen, wenn davon auszugehen ist, dass die
beigebrachten Beweismittel leicht käuflich sind, und daher selbst die Fest-
stellung der Echtheit keine Aussagekraft hätte (vgl. Beschwerde S. 13). Die
Rüge erweist sich damit als unbegründet.
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Seite 10
3.3 Weiter wird in der Replik vorgebracht, die Vorinstanz unterlasse es voll-
ständig, die Elemente zu berücksichtigen, welche für die Sachverhaltsdar-
stellung der Beschwerdeführenden sprechen würden, und rügt damit impli-
zit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungs-
pflicht (vgl. Replik S. 4).
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, wa-
rum es die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden als unglaubhaft er-
achtet und ist damit seiner Begründungspflicht nachgekommen. Das Vor-
gehen des SEM, glaubhafte Aussagen im Entscheid nicht ausdrücklich zu
erwähnen, respektive sich nicht mit allen Aussagen einzeln auseinander-
zusetzen, ist nicht zu beanstanden, und im Umstand, dass es die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden zu ihren Ungunsten als unglaubhaft beur-
teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Eine unge-
nügende Begründung der Verfügung liegt schon deshalb nicht vor, weil es
den Beschwerdeführenden offensichtlich möglich war, sich ein Bild über
die Motive und die Tragweite der Verfügung zu machen und diese sachge-
recht anzufechten. Soweit mit dieser Rüge sodann eine einseitige Beweis-
würdigung behauptet wird, ist auf die nachfolgenden Erwägungen zu ver-
weisen.
3.4 Sodann werden Zweifel angebracht, ob die Beschwerdeführerin von ei-
ner unvoreingenommenen Sachbearbeiterin befragt worden sei (vgl. Be-
schwerde S. 14).
Dem protokollierten Ablauf der Anhörung ist keinerlei Voreingenommenheit
der SEM-Mitarbeiterin zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hatte im
Rahmen der ganztägigen Anhörung Gelegenheit, sich ausführlich und frei
zu den Asylvorbringen zu äussern, und die Fachspezialistin stellte zahlrei-
che ergänzende Fragen. Letztere war offenkundig darum bemüht, dass die
Beschwerdeführerin ihre Vorbringen umfassend darlegen konnte. Aus dem
Umstand, dass die Hilfswerkvertretung auf dem Zusatzblatt zum Kurzbe-
richt die Körpersprache der SEM-Mitarbeiterin gegenüber deren Tonfall als
eher rigide und abwehrend beschrieb, auf eine Voreingenommenheit zu
schliessen, erscheint nicht sachgerecht. Allein aus der Bemerkung der
Fachspezialistin gegenüber der Hilfswerkvertretung – wenn die Kinder tat-
sächlich eine schwere psychische Belastung aufzeigen würden, sie wohl
schon zu einer Behandlung geschickt worden wären – kann nicht auf eine
Voreingenommenheit geschlossen werden.
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Seite 11
3.5 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass der psychische Zu-
stand der Beschwerdeführerin von der Vorinstanz anlässlich der Würdi-
gung der Ungereimtheiten hätte berücksichtigt werden müssen und ma-
chen damit sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht geltend
(vgl. Beschwerde S. 17).
Das SEM erwähnte die eingereichten medizinischen Unterlagen und die
Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung in der angefochtenen
Verfügung und kam zum Ergebnis, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen sei nicht davon auszugehen, dass die psychische Belastungsstö-
rung auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen sei.
Auch wenn es sich somit nicht zu möglichen Auswirkungen der posttrau-
matischen Belastungsstörung auf das Aussageverhalten äusserte, ist es
seiner Begründungspflicht in ausreichender Weise nachgekommen. Die
Überprüfung der vom SEM vorgenommenen Glaubhaftigkeitseinschätzung
ist bei der materiellen Glaubhaftigkeitsprüfung vorzunehmen.
3.6 Zusammenfassend vermögen die Beschwerdeführenden somit mit den
formellen Rügen nicht durchzudringen und der Antrag auf Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz ist demzufolge abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 12
5.
5.1
5.1.1 Das SEM führte in seiner Verfügung den Beschwerdeführer betref-
fend aus, er habe bezüglich der Probleme, welche er im Rahmen seiner
Anstellung als (…) mit seinem Vorgesetzten gehabt habe, nur sehr vage
und oberflächliche Angaben gemacht. Es gelinge ihm nicht, das damalige
Problem verständlich zu machen. Stattdessen weiche er auf Nachfragen
mit einem pauschalen, vagen und verallgemeinernden Antwortverhalten
aus. Er könne ferner keinerlei Gerichtsunterlagen zu den angeblichen Ver-
fahren einreichen. Seine Erklärung, er habe sämtliche Unterlagen ver-
brannt, um die schlechten Erinnerungen zu vergessen, erscheine ebenfalls
nicht überzeugend. Schliesslich gebe er zu Protokoll, dass er beim ersten
Problem mit seinem Vorgesetzten von anderen Angeklagten entlastet wor-
den sei und die Untersuchungen seine Unschuld ergeben hätten. Beim
zweiten Problem sei er nach dem Urteil freigesprochen oder auf Kaution
entlassen worden. Auch bei der Festnahme anlässlich des Verkehrsunfal-
les sei er regulär aus der Haft entlassen worden. Demnach würden diese
Vorbringen zum einen aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussa-
gen, zum anderen aber auch wegen eines fehlenden Verfolgungsmotives
und eines fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs weder die Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit erfüllen noch eine Asylrelevanz entfalten.
Auch das Motiv der angeblichen behördlichen Suche, weil er sich im Jahr
2001 unerlaubt aus dem Dienst entfernt habe, sei nicht logisch nachvoll-
ziehbar. Er habe nicht einleuchtend erklären können, warum es ihm nicht
möglich gewesen sein soll, seine Stelle auf legalem Weg zu kündigen. Die
Erklärung, wonach er als Freiwilligendienstleister an einen (…) gebunden
sei, überzeuge keineswegs und sei als realitätsfern einzustufen. Demnach
sei es ihm nicht gelungen, plausibel aufzuzeigen, warum die syrischen Be-
hörden nach so vielen Jahren noch immer ein Interesse an ihm haben soll-
ten. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass er als ehemaliger (…) gemäss
eigenen Angaben spätestens seit dem Jahr 2004 bis zu seiner Ausreise in
seinem Heimatort G._______ gelebt habe. Es könne ihm aufgrund der pau-
schalisierenden Aussagen nicht geglaubt werden, dass er all die Jahre mit
seiner Familie versteckt gelebt habe. Vielmehr sei davon auszugehen,
dass es für die syrischen Behörden ein Leichtes gewesen wäre, ihn aus-
findig zu machen, wenn sie ein ernsthaftes Interesse an ihm gehabt hätten.
So sei bekannt, dass die syrische Regierung – erst recht in den vergange-
nen Jahren – engmaschige Personenkontrollen durchführe. Seine Erklä-
rung, dies werde im Syrienkontext falsch verstanden und der Sicherheits-
dienst sei nicht gut vernetzt, vermöge nicht zu überzeugen.
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Seite 13
Beim Vorbringen, er sei in den (…) Tagen vor seiner Ausreise vom IS auf-
grund seiner ehemaligen Tätigkeit als (…) festgehalten und gefoltert wor-
den, handle es sich um ein offensichtlich nachgeschobenes Sachverhalts-
element. Zudem mache er vage, unklare oder widersprüchliche Angaben
zum für seine Ausreise ausschlaggebenden Grund. Seine diesbezüglichen
Erklärungen würden sich immer wieder in Ausführungen erstrecken, die ins
Jahr 2001 zurückreichen und seine angeblichen Probleme mit seinem da-
maligen Vorgesetzten und den syrischen Behörden betreffen würden. Auf
die Frage, ob es weitere als die bis zu jenem Zeitpunkt erwähnten Prob-
leme gegeben habe, habe er mit Nein geantwortet. Seine angebliche (…)
Inhaftierung und Folterung durch den IS in den Tagen vor seiner Ausreise
habe er indes erst nach der Mittagspause zum ersten Mal erwähnt. Seine
Erklärung, wonach die befragende Person nicht nach dem IS gefragt habe
und er keine unnötige Zeit habe in Anspruch nehmen wollen, vermöge nicht
zu überzeugen. Im Übrigen würden gewaltsame Übergriffe durch den IS
zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen, da sich der
IS seit seiner Ausreise aus seiner Heimatregion zurückgezogen habe be-
ziehungsweise durch die Syrian Democratic Forces (SDF) in G._______
besiegt worden sei.
Auch die eingereichten Beweismittel würden an dieser Feststellung nichts
zu ändern vermögen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen seiner
Schussverletzung und den angeblichen Geschehnissen sei nicht belegt.
Auch der eingereichte (…) würde nichts an der Tatsache ändern, dass die
angebliche Verfolgung durch die syrischen Behörden aufgrund des fehlen-
den zeitlichen Kausalzusammenhangs sowie eines nicht ersichtlichen Ver-
folgungsmotives nicht geglaubt werden könne. Zudem komme derartigen
Dokumenten aufgrund ihrer hohen Fälschungsrate generell nur eine ge-
ringe Beweiskraft zu.
5.1.2 In Bezug auf die Beschwerdeführerin hielt das SEM in der angefoch-
tenen Verfügung fest, angesichts der als unglaubhaft respektive asylirrele-
vant befundenen angeblichen Verfolgung des Ehemannes durch die syri-
schen Behörden bestünden bereits aus logischen Überlegungen Vorbe-
halte gegenüber der Glaubhaftigkeit ihrer Asylgründe, zumal sie eine Re-
flexverfolgung geltend mache. Des Weiteren seien ihre Schilderungen der
Geschehnisse in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und
differenziert dargelegt worden. So habe sie nicht nur auf Nachfrage hin
vage, pauschal, oberflächlich oder ausweichend geantwortet. Weil es ihren
Schilderungen zudem über weite Teile an persönlicher Erlebnisprägung
fehle, entstehe der Eindruck, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt
D-4244/2018, D-4248/2018
Seite 14
habe, sondern eine Erzählung von Dritten wiedergebe. Es falle auf, dass
andere anwesende Personen und Akteure in ihrer Schilderung auch auf
Nachfrage hin indifferent blieben und pauschal als einheitlich handelnde
Gruppen beschrieben würden. Angesichts der Tatsache, dass sie sich wäh-
rend mehrerer Tage in einer psychisch äusserst herausfordernden Situa-
tion befunden haben wolle, erstaune es, dass sie nicht in der Lage sei, die
Reaktionen, Bedürfnisse, Handlungen oder Interaktionen mit einzelnen an-
wesenden Individuen zu beschreiben. Ferner würden ihre Beschreibungen
beispielsweise der Haftbedingungen, der Vergewaltigungen, der beobach-
teten Exekutionen, der Freilassung oder anderer Ereignisse in Haft ohne
jegliche Schilderung innerer Vorgänge, Überlegungen und Reaktionen, ih-
rer Wahrnehmungen, Erinnerungen oder Einzelheiten ausfallen. Insbeson-
dere würden aber mehrere Widersprüche in den Kernvorbringen zum
Schluss führen, dass ihr die Asylgründe nicht geglaubt werden könnten. So
habe sie in der BzP zu Protokoll gegeben, nach ihrer Entlassung aus dem
Spital bis zu ihrer Ausreise aus Angst vor weiteren Verfolgungsmassnah-
men nicht mehr bei ihren Eltern, sondern versteckt gelebt zu haben. In der
Anhörung habe sie jedoch erklärt, nach ihrer Entlassung aus dem Spital
bei ihrer Familie gelebt zu haben und ihre Tage mit den Kindern im öffent-
lichen Park verbracht zu haben, um sich von den Strapazen zu erholen.
Sodann habe sie in der BzP erklärt, dass sie sich bei der Kontrolle am
Checkpoint mit ihrer Identitätskarte ausgewiesen habe. In der Anhörung
habe sie indes erklärt, dass sie keine Papiere dabeigehabt habe und nur
der Schülerausweis ihrer Tochter ihre Identität offenbart habe. Weiter habe
sie in der BzP zu Protokoll gegeben, während (…) Tage ab dem (…) 2016
festgehalten worden zu sein. In der Anhörung habe sie hingegen von einer
(…) Festnahme gesprochen, die vom (…) bis zum (…) 2016 gedauert
habe. Angesichts der Tatsache, dass es sich insbesondere bei der Dauer
der Inhaftierung um eines der zentralsten Elemente ihrer Asylvorbringen
handle, könne ihr dieses aufgrund dieser krass widersprüchlichen Aussa-
gen nicht geglaubt werden. Auch habe sie in der BzP geschildert, dass sich
das Tribunal, wo die Hinrichtungen stattgefunden hätten, vor dem Zimmer
befunden habe, in welchem sie festgehalten worden sei. Sie hätte von ih-
rem Zimmer hinausschauen können, habe sich aber nicht getraut. In der
Anhörung habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie und die anderen Mitge-
fangenen in jenen Raum geführt worden seien, wo die Männer hingerichtet
worden seien, und sie und ihre Kinder zusammen mit den Ehefrauen der
Männer gezwungen worden seien, deren Exekutionen mitanzuschauen.
Schliesslich würden gewaltsame Übergriffe durch den IS zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr wahrscheinlich erscheinen.
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Seite 15
An der Einschätzung bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ver-
möchten auch die eingereichten medizinischen Unterlagen nichts zu än-
dern. Eine allfällig vorhandene posttraumatische Belastungsstörung, wie
im medizinischen Bericht der (…) Psychiatrie vom (…) 2017 diagnostiziert,
werde nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen sei jedoch nicht davon auszugehen, dass die psychischen Belastungs-
störungen auf die geltend gemachte Verfolgung in Syrien zurückzuführen
seien. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Diagnose und den Vorbrin-
gen gründe lediglich auf Vermutungen. Der Arztbericht vom (…) 2016 er-
wähne keinerlei physische Verletzungen im (…), sondern beschreibe ledig-
lich die psychische Verfassung, einen Nervenzusammenbruch und Be-
wusstlosigkeit. Zudem bleibe die ausstellende Institution gänzlich unklar.
Jedoch würde auch eine von einem Arzt festgestellte Verletzung im (…)
keinen sicheren Rückschluss auf deren Ursache geben. Das Schreiben ei-
nes Psychiaters in Beirut vom (…) 2016 betreffe eine Konsultation wegen
depressiver Anzeichen, Schlafproblemen, Angstzuständen und suizidalen
Absichten. Diese Symptome würden keinen kausalen Rückschluss auf o-
der Zusammenhang mit deren Auslöser zulassen.
5.2
5.2.1 In der Beschwerde wird vorgebracht, das Wort „Freiwilligendienstleis-
ter“ impliziere nicht, dass der Beschwerdeführer einen unbezahlten Frei-
willigendienst geleistet habe, sondern dass er sich aus freien Stücken dazu
entschieden habe, zur (…) zu gehen. Damit habe er sich zu einer (…) ver-
pflichtet, welche nicht einfach vorzeitig habe beendet werden können. Er
sei im Jahr 2004 verhaftet worden, weil die Polizisten nach dem Verkehrs-
unfall erkannt hätten, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestanden und ein Ur-
teil von 2003 vorgelegen habe. Er sei nach H._______ ins Gefängnis ge-
bracht worden, wo er eigentlich seine Strafe von (…) Jahren hätte absitzen
müssen. Seinem Anwalt sei es indessen gelungen, das Urteil wegen Ver-
fahrensmängeln anzufechten. Hauptsächlicher Verfahrensmangel sei die
Tatsache gewesen, dass er als (…) in Abwesenheit verurteilt worden sei,
obwohl seine Immunität nicht aufgehoben worden sei. Deshalb hätten ihn
die Behörden im (…) 2004 noch einmal vorübergehend auf freien Fuss set-
zen müssen. Einem in H._______ lebenden Onkel väterlicherseits sei es
gelungen, beim Gericht in H._______ beglaubigte Kopien des Gerichtsur-
teils, der Anklageschrift und des Haftbefehls zu erhalten. Er sei aufgrund
der ihm zu Unrecht vorgeworfenen Bestechung zu (…) Jahren Haft verur-
teilt worden und werde bis heute mit einem Haftbefehl gesucht. Die Fehde
mit seinem ehemaligen Vorgesetzten sei somit der kausale Auslöser für die
bereits erlittene Folterhaft und die andauernde staatliche Verfolgung durch
D-4244/2018, D-4248/2018
Seite 16
das syrische Regime. Des Weiteren habe er substantiiert und plausibel
dargelegt, wie es ihm jahrelang gelungen sei, sich vor dem Regime zu ver-
stecken. Dank dem Schutz seiner zwei als (…) tätigen Brüder, den ständi-
gen Wohnortswechseln innerhalb der Stadt und seinen informellen Tätig-
keiten sei es ihm gelungen, während circa zehn Jahren versteckt in
G._______ zu leben. Erst im Jahr 2013, als der IS die Stadt übernommen
habe und seine Brüder ins Ausland geflohen seien, habe sich für ihn und
seine Familie alles geändert. Der zeitliche Kausalzusammenhang zwi-
schen seinen Vorbringen und der Ausreise sei somit klar gegeben. Da er
nicht nur vom IS, sondern aufgrund der Dienstverweigerung im Jahre 2001
auch vom Regime verfolgt worden sei, habe er im Jahre 2013 aus Syrien
ausreisen müssen, um sein Leben zu retten. Folglich seien die früheren
Ereignisse der Jahre 2001 bis 2004 durchaus massgebend für seine Aus-
reise gewesen und er habe die Schilderung seiner Fluchtgründe zu Recht
mit diesen begonnen. Durch die vielen spezifischen Folgefragen der Sach-
bearbeiterin am Vormittag sei er nicht mehr dazu gekommen, bis zur Ver-
haftung durch den IS zu erzählen. Da die Verfolgung durch den IS nicht
direkt im Zusammenhang mit den Vorfällen am (…) oder der Verfolgung
durch das Regime stehe, habe er die Frage nach weiteren Verfolgern
fälschlicherweise verneint. Erst nach der Mittagspause sei er dazu gekom-
men, von der Verfolgung durch den IS zu erzählen.
Das Röntgenbild belege, dass ihm ins (…) geschossen worden sei, und er
habe plausibel und genügend ausführlich erklärt, wie es zur genannten
Schussverletzung gekommen sei. Auch zu anderen Elementen seiner Haft
beim IS habe er detailliert und plausibel Auskunft gegeben. Diese Real-
kennzeichen würden dafürsprechen, dass er das Erzählte tatsächlich er-
lebt habe. Damit sei der Kausalzusammenhang überwiegend glaubhaft ge-
macht.
5.2.2 Von der Beschwerdeführerin könne nicht verlangt werden, dass sie
einzelne Unglaubwürdigkeitselemente in den Aussagen ihres Ehemannes
auflöse, zumal sie weder bei seiner Anhörung dabei gewesen sei noch Ein-
blick in das Befragungsprotokoll gehabt habe. Es erscheine auch durchaus
plausibel, dass der Beschwerdeführer zu Hause nicht über die Details sei-
ner Probleme mit dem Regime gesprochen habe, zumal die Vorfälle am
(...) mehrere Jahre vor der Hochzeit stattgefunden hätten und es für ihn
schon fast zur Gewohnheit geworden sei, sich vor dem Regime zu verste-
cken. Die Beschwerdeführerin habe ihrem Informationsstand entspre-
chend Auskunft über die Verfolgung ihres Ehemannes gegeben. Unbeacht-
lich der Frage, ob der Haftbefehl zu Recht oder Unrecht ausgestellt worden
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Seite 17
sei, sei sie in den Augen der Milizen die Ehefrau eines Regimegegners
gewesen und sei aus diesem Grund entführt und misshandelt worden. Eine
asylrelevante Reflexverfolgung sei folglich zu bejahen.
Die Tatsache, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung
leide, habe sich – wie aus den Protokollen hervorgehe – auf ihre Aussagen
ausgewirkt. So sei wissenschaftlich belegt, dass eine posttraumatische Be-
lastungsstörung zu Vermeidungsverhalten führe. Gespräche, Situationen
und Orte, die mit dem Trauma in Verbindung stünden oder gebracht wür-
den, würden durch die betroffene Person vermieden. Ausserdem komme
es zu Erinnerungsbeeinträchtigungen in Bezug auf das traumatische Er-
eignis. Sie habe im Zeitpunkt der Befragungen an Vermeidungsverhalten
die traumatisierenden Ereignisse betreffend gelitten. Daher habe sie
grosse Mühe gehabt, detailliert und ausführlich von den schrecklichen Er-
lebnissen wie der Folter und den Vergewaltigungen zu erzählen. Trotzdem
habe sie immer wieder kleine Details preisgegeben. Der Bericht des Spitals
M._______ vom (…) 2018 stütze ihre Aussagen. Die Vorinstanz hätte die
Schwierigkeiten, über ihre Erlebnisse in Syrien zu sprechen, bei der Wür-
digung der Aussagen berücksichtigen müssen.
Sodann gebe es für die meisten Unklarheiten eine plausible Erklärung. So
habe sie in der Anhörung nicht angegeben, nach ihrer Entlassung aus dem
Spital zu Hause gewohnt zu haben. Sie habe lediglich erklärt, nach einer
Weile ihr Zimmer aufgegeben zu haben und in das Zimmer der Eltern ge-
zogen zu sein. Ob dieses Zimmer jedoch bei den Eltern zu Hause oder, wie
in der BzP erklärt, einfach im selben Quartier gelegen habe, werde durch
ihre Antwort nicht klar. Auch die Aussage, dass sie die Tage nach dem Spi-
talaufenthalt mit den Kindern im Park verbracht habe, widerspreche nicht
der Aussage, dass sie versteckt gelebt habe. Die Bedeutung des Wider-
spruchs hinsichtlich der Frage, aufgrund welcher Papiere sie beim Check-
point als Ehefrau des Beschwerdeführers erkannt worden sei, sei unter Be-
rücksichtigung seiner Nebensächlichkeit und des psychischen Zustandes
der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant einzustufen. Was die Dauer
der Folterhaft anbelange, so habe sie bereits in der BzP gesagt, dass sie
(…) inhaftiert gewesen sei. Mit den (…) Tagen habe sie erklären wollen,
wie lange ihr Vater gebraucht habe, um das nötige Lösegeld aufzutreiben,
was sie in wiederholter und plausibler Weise während der Anhörung ge-
schildert habe. Gerade bei den Ausführungen zur Folterhaft sei nochmals
auf den schlechten psychischen Zustand und die posttraumatische Belas-
tungsstörung zu verweisen. Die BzP habe zu einer Zeit stattgefunden, als
es der Beschwerdeführerin sehr schlecht gegangen sei und sie zusätzlich
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Seite 18
zur Folterhaft an den Folgen ihrer Flucht und der prekären Verhältnisse im
Libanon gelitten habe. Auch könne die grosse Zeitspanne zwischen der
BzP und der Anhörung zu Ungereimtheiten zwischen den jeweiligen Aus-
sagen führen. Sodann könne gut sein, dass es bei der BzP zu einem Miss-
verständnis gekommen sei. Hinsichtlich der Örtlichkeit der Exekutionen
gebe es an sich gar keine Widersprüche. Vielmehr habe sie in der kurzen
BzP noch nicht ausgeführt, dass sie neben den Exekutionen, welche vor
ihrer Zelle stattgefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich
die Exekutionen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen.
Sie sei zum Zeitpunkt der BzP sehr erschöpft gewesen und habe sich durch
die Anwesenheit zweier Männer nicht wohl genug gefühlt, um alle Einzel-
heiten zu erzählen. Ihre Ausführungen anlässlich der in einem rein weibli-
chen Team stattfindenden Anhörung seien plausibel und substantiiert.
5.2.3 Insgesamt habe die Vorinstanz den herabgesetzten Beweisanforde-
rungen gemäss Art. 7 AsylG nicht hinreichend Rechnung getragen.
5.2.4 Die Vorwürfe der Bestechung während des Dienstes und die Deser-
tion vom Dienst würden vom syrischen Regime nicht als reine strafbare
Handlung verfolgt, sondern es werde dem Beschwerdeführer eine regime-
kritische Meinung beziehungsweise illoyales Verhalten gegenüber dem
Regime unterstellt. Es handle sich um eine gezielte staatliche Verfolgung
aus politischen Motiven. Dies zeige auch die Tatsache, dass seine Ehefrau
aufgrund seines Profils verhaftet und vergewaltigt worden sei. Würde er
gefasst, drohe ihm eine unverhältnismässige und unmenschliche Bestra-
fung, welche von asylrechtlicher Relevanz sei. Bestrafungen bei Dienstver-
weigerung seien nach wie vor willkürlich. Zahlreiche Verwandte des Be-
schwerdeführers hätten Syrien ebenfalls verlassen und seien inzwischen
in anderen Staaten als Flüchtlinge anerkannt. So hätten seine beiden Brü-
der ihren Dienst bei der (…) quittiert und seien mittlerweile in Deutschland
und Schweden als Flüchtlinge anerkannt. Weitere Geschwister würden
sich in Österreich und der Schweiz aufhalten. Er laufe deshalb zusätzlich
Gefahr, aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Überdies könnten
sunnitische Araber willkürlich verhaftet werden, vor allem, wenn sie aus
(vormals) vom IS kontrollierten Gebieten stammen und den Dienst verlas-
sen hätten. Den Beschwerdeführenden drohe auch aufgrund der Anerken-
nung der Brüder und der Mutter des Beschwerdeführers als Flüchtlinge
Verfolgung.
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Seite 19
Daneben sei üblich, dass Frauen von Männern, die aufgrund der (unter-
stellten) politischen Meinung oder aus anderen Gründen vom Regime ge-
sucht würden, verhaftet und daraufhin vergewaltigt würden. Der Beschwer-
deführerin – und ihren Töchtern – würde im Falle der Rückkehr nach Syrien
wieder eine geschlechtsspezifische Verfolgung drohen.
5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an den bisherigen Erwägun-
gen vollumfänglich fest und führte ergänzend aus, es bestreite hinsichtlich
des eingereichten Originals eines Arztberichtes aus Syrien die Verletzun-
gen der Beschwerdeführerin nicht. Jedoch seien medizinische Unterlagen
lediglich dazu dienlich, einen Befund respektive Symptome festzuhalten,
nicht aber die Ursache der Symptome zu erklären, geschweige denn einen
kausalen Beweis zwischen Symptomen und angeblichen Ursachen ins
Feld zu führen.
Als Beweismittel eingereichte Dokumente würden keiner materiellen Prü-
fung unterzogen, wenn sie erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich
seien oder wenn unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der
Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des Dokumentes verunmögli-
chen würden. Kopien im Allgemeinen komme nur ein sehr geringer Beweis-
wert zu. Zudem sei bekannt, dass es ein Leichtes sei, derartige Unterlagen
in Syrien und im umliegenden Umland käuflich zu erwerben. Daher seien
die eingereichten Dokumente (Anklageschrift vom […] 2002, Haftbefehl
vom […] 2003, Gerichtsurteil vom […] 2003) nicht tauglich, den angebli-
chen Sachverhalt zu beweisen respektive die Einschätzung des SEM in
Bezug auf die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz der Vorbringen umzu-
stossen. Dennoch sei festzuhalten, dass selbst an den Originalen der Do-
kumente grösste Zweifel in Bezug auf ihre Echtheit oder ihre Beweiskraft
anzumerken wären. So handle es sich beim Haftbefehl um ein nicht voll-
ständig ausgefülltes Dokument, auf welchem wesentliche Angaben wie das
Datum, der Gesetzesartikel und andere Details nicht eingetragen worden
seien. Schliesslich könne der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegen,
weshalb er erst jetzt – beinahe drei Jahre nach Einreichung seines Asylge-
suchs – die zusätzlichen Beweismittel einzureichen in der Lage sei und ihm
dies nicht bereits früher möglich gewesen sein soll.
5.4 In der Replik wird festgehalten, dass die Vorinstanz die Verletzungen
der Beschwerdeführerin nicht bestreite. Der eingereichte Arztbericht vom
(…) 2016 belege, dass die Beschwerdeführerin im Spital M._______ in Be-
handlung wegen eines Nervenzusammenbruchs infolge Vergewaltigung
gewesen sei. Insofern liessen sich die von ihr geschilderten Vorfälle und
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Seite 20
ihre Symptome mit dem Arztbericht erklären und eine Kausalität zwischen
den Symptomen und der Ursache erscheine überwiegend wahrscheinlich.
Arztberichte seien folglich sehr wohl taugliche Beweismittel. Gleiches gelte
für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte und mit einem Röntgen-
bild belegte Schussverletzung. Sodann würdige und prüfe die Vorinstanz
die in Kopie eingereichten Beweismittel (unter anderem Kopie des Haftbe-
fehls vom […] 2003, der Anklageschrift vom […] 2002 und des Gerichtsur-
teils vom […] 2003) nicht. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung seien aber auch Dokumente, bei denen keine offensichtlichen
Fälschungsmerkmale ersichtlich seien, als Beweise zu würdigen und nicht
alleine mit dem Argument, sie seien leicht käuflich, für beweisuntauglich zu
erklären. Der Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Fest-
stellung des Sachverhalts während des gesamten Asylverfahrens vollum-
fänglich nachgekommen und habe alle Beweise, sobald bei ihm vorhan-
den, bei der Vorinstanz eingereicht. Zum Zeitpunkt der Einreichung des
Asylgesuchs im Jahr 2015 sei er weder nach diesen Dokumenten gefragt
worden noch in deren Besitz gewesen. Er habe die Dokumente auf Verlan-
gen des Rechtsvertreters eingereicht, nachdem der Asylentscheid ergan-
gen sei. Dem neu eingereichten Urteil des Kassationsgerichts aus dem
Jahr 2007 sei zu entnehmen, dass die Beschwerde gegen das Urteil vom
(…) 2003 abgewiesen worden sei. Das SEM unterlasse es auch in der Ver-
nehmlassung, die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden in der an-
gefochtenen Verfügung im Grundsatz mit ausführlicher und überzeugender
Begründung als unglaubhaft qualifiziert. Diesbezüglich kann vorab auf die
zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. In Ergänzung und Präzisierung dazu ist Folgendes festzustellen:
6.3 Der Beschwerdeführer beschrieb seine Probleme am Arbeitsplatz zwar
umständlich und schwer verständlich. Diese Ausführungen pauschal als
vage und oberflächlich zu beschreiben, erscheint angesichts der im Ergeb-
nis über weite Strecken in sich stimmigen Angaben zum recht komplexen
Sachverhalt nicht folgerichtig. Auch ergibt sich aus der Befragung der Ein-
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Seite 21
druck, dass das SEM und der Beschwerdeführer möglicherweise nicht im-
mer vom gleichen Vorfall sprachen und sich dadurch gewisse Missver-
ständnisse ergeben haben könnten.
6.4 Gleichzeitig erstaunt, dass der Beschwerdeführer zunächst davon
sprach, beim zweiten Problem freigesprochen worden zu sein, um dies da-
hingehend zu korrigieren, dass er lediglich gegen Kaution aus der Haft ent-
lassen worden sei (vgl. Akten SEM A13/23 F74 und F151). Sodann wäre
zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer, der laut Beschwerde in
Syrien anwaltlich vertreten gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 5 und 9), die
gegen ihn ergangenen Urteile zumindest im Ansatz erwähnt hätte, zumal
er angab, entsprechende Unterlagen besessen, jedoch verbrannt zu haben
(vgl. Akten SEM A13/23 F115 ff.; Beschwerde S. 10; Replik S. 3). In diesem
Zusammenhang begründet der Umstand, dass der Beschwerdeführer in
der Beschwerde das mit der Replik eingereichte Kassationsurteil des Kri-
minalgerichts vom (…) 2007 mit keinem Wort erwähnte, obwohl dieses auf-
grund einer Beschwerde seinerseits gegen ein – gänzlich unerwähntes –
Urteil des Kriminalgerichts H._______ vom (…) 2007 ergangen sein soll,
weitere Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen. Auch war ihm offen-
sichtlich noch in der Beschwerde, wo er von einer Verurteilung zu einer
(…)jährigen Haftstrafe ausging (vgl. Beschwerde S. 10), nicht bekannt,
dass im Kassationsurteil vom (…) 2007 von einer Umwandlung der Strafe
in eine Freiheitsstrafe von (…) und eine Busse von SYP (…) die Rede ist.
6.5 Daneben bestehen grundsätzliche Zweifel an den lediglich in (beglau-
bigter) Kopie eingereichten gerichtlichen Dokumenten (Anklageschrift vom
[…] 2002, Haftbefehl vom […] 2003, Gerichtsurteil vom […] 2003 und Kas-
sationsurteil vom […] 2007), zumal bekannt ist, dass syrische Beweismittel
ohne weiteres käuflich erworben werden können. Erhebliche Vorbehalte
gegenüber deren Authentizität ergeben sich aber auch aufgrund des In-
halts. So sind die Anklageschrift und der Haftbefehl unvollständig ausgefüllt
und es ergeben sich aus den eingereichten Dokumenten auch Diskrepan-
zen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Insbesondere fällt auf,
dass die beiden anderen Angeklagten gemäss der Anklageschrift und dem
Urteil vom (…) 2003 am (…) 2000 am (...) festgenommen worden seien
nach der Feststellung, dass sich auf dem (…) des einen Angeklagten ein
gefälschter (…) und ein gefälschtes (…) befunden hätten. Dies erstaunt,
zumal der Beschwerdeführer selber bereits am (…) 2000, einem dienst-
freien Tag, wegen dieses Vorfalls inhaftiert worden sein will: "Am (…) 2000
hatte ich frei vom Dienst und wollte meine Familie besuchen. Ich wollte
nach Hause gehen, als die Arbeitskollegen mich riefen und gesagt haben,
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Seite 22
dass mich der Vorsitzende braucht. Ich ging zu ihm. Als ich dorthin ging,
war dort ein Iraker, den ich noch nie gesehen habe und nicht kannte. […]
Dieser Q._______ hat den Iraker gefragt: «Ist das diese Person, die von
dir Geld nahm?» Der Iraker hat dann geantwortet und gesagt: «Ja, der ist
das.»"(vgl. Akten SEM A13/23 F154, vgl. auch F74). Im Kassationsurteil
vom (…) 2007 wird dagegen der (…) 2000 als "Tag des Geschehens", an
welchem der Beschwerdeführer nicht am Arbeitsplatz gewesen sei, ange-
führt.
6.6 Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, er werde auch
gesucht, weil er nach seiner Freilassung am (…) 2001 nicht zum Dienst
zurückgekehrt sei, kann zunächst vollumfänglich auf die überzeugenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Erläuterung auf Be-
schwerdeebene, er habe keinen unbezahlten Freiwilligendienst geleistet,
sondern sich aus freien Stücken zu einer (…) verpflichtet, lässt ein (…)
nicht wahrscheinlich erscheinen. Wäre er tatsächlich wegen Dienstverwei-
gerung gesucht worden, wäre kaum vorstellbar, dass er nach der Verhaf-
tung im Jahr 2004, welche im Zusammenhang mit der Verurteilung von
2003 erfolgt sei (vgl. Beschwerde S. 9), wegen eines Verfahrensmangels
freigelassen worden wäre. Dem Dispositiv des Urteils vom (…) 2003 ist
denn auch lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen
pflichtwidrigen Erzielens eines materiellen Profits bei der Erwerbstätigkeit
und Fälschung verurteilt worden sei. Weder aus dem Urteil vom (…) 2003
noch aus demjenigen vom (…) 2007 geht hervor, dass der Beschwerde-
führer jemals wegen Dienstverweigerung angeklagt oder verurteilt worden
wäre. Der Beschwerdeführer vermag sodann auch in der Beschwerde nicht
überzeugend darzutun, wie er über zehn Jahre versteckt in G._______ ge-
lebt haben will. Ebenfalls ist nicht nachvollziehbar, weshalb er sich ange-
sichts der erheblich gemilderten Strafe (vgl. E. 6.4) überhaupt veranlasst
gesehen haben sollte, während Jahren in G._______ ein verstecktes Le-
ben zu führen. Wäre er tatsächlich als Regimegegner gesucht worden, ist
sodann mit dem SEM davon auszugehen, dass er trotz seines häufigen
Wohnungswechsels und des Schutzes seiner beiden als (…) arbeitenden
Brüder gefunden worden wäre.
6.7 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich mit dem Hinweis auf die
Chronologie seiner Erzählung und die vielen spezifischen Folgefragen der
Sachbearbeiterin am Vormittag nicht zu erklären, weshalb er auf die Frage
nach allfälligen weiteren Gründen, weshalb er das Land verlassen habe,
nicht vorbrachte, vom IS inhaftiert und gefoltert worden zu sein (vgl. Akten
SEM A13/23 F78). Das Vorbringen, er habe die Frage nicht ganz richtig
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verstanden, vermag mit Verweis auf die Erwägung 3.1 nicht zu überzeu-
gen. Auch antwortete er auf die offen gestellte Frage, ob es weitere Gründe
gebe, warum er vor seiner Ausreise verfolgt worden sei oder ob ihn weitere
Akteure verfolgt hätten: "Nein, nur diese zwei erwähnten Gründe. Erstens
dieser Haftbefehl, weil mein Gerichtsverfahren vom ersten Problem noch
offen war. Und der zweite Grund der Verfolgung, war meine Dienstverwei-
gerung" (vgl. Akten SEM A13/23 F78). Das Vorbringen der Inhaftierung und
Folter durch den IS ist folglich als nachgeschoben und unglaubhaft zu qua-
lifizieren. Unter diesen Umständen muss die Ursache der Schussverlet-
zung offenbleiben.
6.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach Abwägung aller Ele-
mente die Zweifel an den Asylvorbringen des Beschwerdeführers überwie-
gen. Selbst wenn trotz aller Diskrepanzen von einer rechtskräftigen Verur-
teilung aus dem Jahre 2007 auszugehen wäre, wäre diese als nicht asyl-
relevant zu qualifizieren, da keinerlei Anhaltspunkte für eine politisch moti-
vierte Bestrafung vorliegen. In Ermangelung eines asylrelevanten Verfol-
gungsmotivs wäre eine allenfalls drohende Bestrafung somit lediglich unter
dem Aspekt der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu berücksichtigten, der aufgrund der vom SEM angeordne-
ten vorläufigen Aufnahme hier allerdings nicht Prozessgegenstand ist (vgl.
Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3). Überdies fehlt
es nach dem Gesagten an einem zeitlichen und sachlichen Kausalzusam-
menhang zwischen den in den Jahren 2000 bis 2004 geltend gemachten
Ereignissen und der Ausreise aus Syrien im Jahr 2013.
6.9 Nachdem die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers als unglaubhaft
zu qualifizieren sind, ergeben sich konsequenterweise Zweifel an der gel-
tend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin. Zunächst ist
festzuhalten, dass ihre bescheidenen Kenntnisse zu den Vorfluchtgründen
ihres Ehemannes Fragen aufwerfen, zumal diese für die häufigen Umzüge
und das versteckte Leben vor der Ausreise ursächlich gewesen sein sollen.
6.10 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Inhaftie-
rung und Vergewaltigungen ist nicht in Abrede zu stellen, dass bisweilen
unterschiedliche Sachverhalte oder ausgelassene Sachverhaltsteile mit
dem Aussageverhalten von Menschen, die ein Trauma erlitten haben be-
ziehungsweise die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden,
erklärt werden können. Indessen ist auch in diesen Fällen davon auszuge-
hen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentlichen Tei-
len ohne auffallende Widersprüche oder markante Ungereimtheiten und
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folglich mehrheitlich übereinstimmend dargestellt werden. Ein Vermei-
dungsverhalten hinsichtlich der traumatischen Erlebnisse wäre nach dem
Gesagten grundsätzlich nachvollziehbar. Vorliegend enthalten jedoch die
Aussagen der Beschwerdeführerin gleich mehrere erhebliche Widersprü-
che ihre Kernvorbringen betreffend. Auch unter Berücksichtigung ihres ge-
sundheitlichen Zustands, der zweifellos schwierigen vergangenen Jahre
und der Zeitdauer von knapp eineinhalb Jahren zwischen BzP und Anhö-
rung ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich besser
an wichtige Ereignisse erinnern können.
6.11 So gelingt es ihr in der Beschwerde nicht, die grossen Unterschiede
in ihren Aussagen die Haftdauer betreffend zu erklären. Dem Protokoll der
BzP, welches der Beschwerdeführerin rückübersetzt und von ihr unter-
schrieben wurde, sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach sie aus
psychischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, die gestellten Fra-
gen zu beantworten. Sie machte detaillierte und konkrete Angaben und
hielt insbesondere mehrmals ausdrücklich fest, dass sie während insge-
samt (…) Tage festgehalten worden sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01).
Der BzP ist nicht – wie in der Beschwerde vorgebracht – zu entnehmen,
dass sie bereits damals von einer Haftdauer von (…) gesprochen hätte.
Auch geht aus dem sehr ausführlichen Protokoll nicht hervor, dass sich
diese (…) Tage lediglich auf die Zeit bezogen hätten, welche ihr Vater ge-
braucht habe, um das Lösegeld aufzutreiben: "Eigentlich hätte ich nach 6
Stunden freikommen müssen, aber man konnte das Geld nicht zusammen
bekommen. Nur ein Teil wurde damals bezahlt, deshalb musste ich (…)
Tage bei ihnen bleiben" (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01). Sodann über-
zeugt der Erklärungsversuch nicht, dass sie in der BzP noch nicht ausge-
führt habe, dass sie neben den Exekutionen, welche vor ihrer Zelle statt-
gefunden hätten, einmal dazu gezwungen worden sei, sich die Exekutio-
nen von zwei Männern in einem anderen Raum mitanzusehen. Zum einen
wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Exekutionen vor ihrer Zelle auch
in der Anhörung erwähnt hätte. Zum anderen brachte sie die Exekutionen
sowohl in der BzP als auch in der Anhörung in Verbindung mit den Ehe-
männern der Mitgefangenen (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.02 und A54/25
F65 und F133). Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin auch nicht,
den Widerspruch hinsichtlich ihres Aufenthaltes nach der Entlassung aus
dem Spital aufzulösen. Zwar ist richtig, dass der Anhörung nicht zu entneh-
men ist, dass sie unmittelbar nach dem Spitalaufenthalt bei der Familie ge-
lebt habe. Sodann ist auch nicht gänzlich von der Hand zu weisen, dass
sie im "Zimmer meiner Eltern" allenfalls auch allein gewohnt haben könnte,
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auch wenn dies wenig wahrscheinlich erscheint. Hingegen ist nicht ver-
ständlich, dass sie einerseits versteckt gelebt haben will, weil ihr Leben
noch immer in Gefahr gewesen sei (vgl. Akten SEM A33/14 Ziff. 7.01), an-
dererseits aber mit den Kindern in den Park gegangen sei, wobei Leute,
die mit den Verfolgern zusammengearbeitet hätten, sie jeweils beobachtet
und davon gewusst hätten (vgl. Akten SEM A54/25 F168). Anzumerken
bleibt, dass auch der Verweis in der Beschwerde auf den gesundheitlichen
Zustand und die stressige Situation den klaren Widerspruch hinsichtlich
der beim Checkpoint vorhandenen Ausweispapiere nicht zu erklären ver-
mag. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern allfällige Missverständnisse o-
der die Anwesenheit zweier Männer an der BzP im Zusammenhang mit
diesen Widersprüchen einen Einfluss gehabt haben könnten.
6.12 Die drei eingereichten ärztlichen Berichte von L._______, Beirut, vom
(…) 2016, der (…) Psychiatrie vom (…) 2017 und des M._______ Spitals
vom (…) 2018 erwähnen (unter anderem) eine Vergewaltigung respektive
Missbrauch. In den beiden Berichten des Fachspitals vom (…) 2016 und
(…) 2016 ist hingegen von einer Vergewaltigung nicht die Rede. Unabhän-
gig davon ist mit dem SEM festzuhalten, dass ein Arztbericht lediglich über
einen Befund Auskunft geben kann, jedoch keinen Beweis für das geltend
gemachte traumatisierende Ereignis bildet (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2.1
und 7.2.2). Sodann wird im Bericht des Spitals M._______ vom (…) 2018
auf die "Akten des Notfalls im Spital M._______ am (…) 2016" Bezug ge-
nommen, obwohl die Hospitalisierung unmittelbar im Anschluss an die
Haftentlassung am (…) 2016 erfolgt sein soll (vgl. Akten SEM A54/25 F66,
F87, 101 f. und 155). Insgesamt vermögen die eingereichten Arztzeug-
nisse somit die geltend gemachten Vergewaltigungen im (…) 2016 nicht zu
belegen. Auch der in der Beschwerde in Aussicht gestellte Bericht der be-
handelnden Gynäkologin ist bis heute nicht beim Gericht eingegangen. Es
ist daher festzuhalten, dass sich aufgrund der vom SEM zutreffend darge-
legten Unstimmigkeiten und Widersprüche im Sachverhaltsvortrag der
Schluss aufdrängt, die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Ge-
schehnisse hätten sich – wenn überhaupt – nicht unter den vorgebrachten
Umständen ereignet. Es muss damit auch offenbleiben, zu welchem Zweck
der Beschwerdeführer dem Vater der Beschwerdeführerin am (…) 2016
SYP 160000 überwies. Sollte die Beschwerdeführerin von Milizen festge-
halten worden sein, um Lösegeld zu erpressen, wäre dies als kriminelle Tat
zu werten, welcher mangels Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG keine Asylre-
levanz zukäme.
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6.13 Abschliessend ist festzuhalten, dass den eingereichten Dokumenten
hinsichtlich eines Bruders und der Mutter des Beschwerdeführers lediglich
zu entnehmen ist, dass ihnen in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt, jedoch der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt worden ist.
Hinsichtlich des sich in Schweden aufhaltenden Bruders wurde belegt,
dass er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Dem in der Schweiz le-
benden Bruder wurde die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs gewährt (R._______, N […]). Allein aus dem Um-
stand, dass sich mehrere Familienmitglieder im Ausland aufhalten, kann
keine Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden abgeleitet werden. So-
dann genügt der pauschale Hinweis, sunnitische Araber könnten willkürlich
verhaftet werden, nicht, um von einer asylrelevanten Gefährdung auszu-
gehen. Der allgemeinen Lage in Syrien hat das SEM im Übrigen Rechnung
getragen, indem es den Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt hat.
6.14 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geltend gemachten Asyl-
gründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise eine entsprechende Verfol-
gungsfurcht glaubhaft zu machen. Eine zu restriktive Handhabung der Be-
weisregel von Art. 7 AsylG durch die Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Es er-
übrigt sich sodann, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene
einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts
nichts zu ändern vermögen. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingsei-
genschaft verneint und die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abge-
lehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Die Be-
schwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie
vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.
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9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Be-
schwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Vorliegend
wurde indes der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 9. August 2018 gutgeheissen. Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für
die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reg-
lements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher
Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.− bis Fr. 220.− für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.− bis
Fr. 150.− für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12
i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent-
schädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner
Honorarnote ein Honorar von Fr. 6903.15 (inkl. Auslagen von Fr. 904.60
[wovon Fr. 890.- für Übersetzung] und Mehrwertsteuerzuschlag) einge-
setzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von 18.35 Stunden erscheint
angemessen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 300.− auf Fr. 220.−
für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu kürzen. Der Rechts-
beistand ist folglich durch das Bundesverwaltungsgericht mit gerundet
Fr. 5322.− (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu entschä-
digen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Rechtsvertreter wird durch die Gerichtskasse ein amtliches Honorar
von Fr. 5322.− vergütet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: