Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4245/2011
law/mah
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
Parteien A._______ geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 / N (…).
D4245/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus Z._______ (Provinz Y._______) mit letztem Wohnsitz in
Istanbul, suchte am 27. April 2007 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragung
im Transitzentrum Altstätten (TZ) vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu
den Asylgründen vom 12. Februar 2009 geltend, er habe seit seiner
Kindheit Sympathie für Abdullah Öcalan empfunden und habe schon
damals und später während seiner Militärzeit unter der Unterdrückung
durch die Türken gelitten. In Y._______ habe er sich während kurzer Zeit
für Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier für Briefe und
Dokumente betätigt. Ausserdem habe er sich in X._______, wo er auf der
Schiffswerft gearbeitet habe, an gewerkschaftlichen Aktivitäten beteiligt
und versucht, die Arbeitnehmer über ihre Rechte aufzuklären. Er sei
deswegen nie festgenommen worden. Nachdem Abdullah Öcalan
festgenommen worden sei, habe er ab dem Jahr 1999 in verschiedenen
Städten an Protestkundgebungen teilgenommen. Er sei deswegen jedoch
nie festgenommen, angeklagt oder auf den Posten mitgenommen
worden. Als Sympathisant der Partiya Karkerên Kurdistan (PKK, zu
Deutsch: Arbeiterpartei Kurdistan) habe er an Kundgebungen und
Demonstrationen teilgenommen und Plakate geklebt sowie Wände
beschriftet. Er sei nicht Mitglied einer Partei gewesen, habe aber die
Halkin Demokrasi Partisi (HADEP, zu Deutsch: Demokratische
Volkspartei) und die Demokratik Halk Partisi (DEHAP,
Nachfolgeorganisation der HADEP) unterstützt. Er sei deswegen nie
festgenommen worden. Hingegen seien Polizeibeamte in Zivil an ihn
herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und von ihm
Informationen zu erhalten. Am 9. November 2003 sei es zu einer
bewaffneten Auseinandersetzung zwischen ihm und zwei Brüdern
gekommen, welche Anhänger der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, zu
Deutsch: Partei der Nationalistischen Bewegung) seien und mit welchen
er seit längerer Zeit immer wieder Probleme gehabt habe. Er habe dabei
in Notwehr einen der beiden Brüder getötet und den anderen schwer
verletzt. Er sei davon gerannt und habe sich bei einem Freund versteckt.
Schliesslich habe er mit Hilfe von Freunden bei einem Schlepper eine
gefälschte Identitätskarte und einen gefälschten Pass besorgt. Mit diesen
Papieren habe er in einem Hotel logiert, bis er die Türkei am 1. Februar
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2004 auf dem Luftweg von Istanbul nach Frankfurt verlassen habe. In
Deutschland habe er im März 2004 um Asyl ersucht. Das Gesuch sei im
März 2005 abgewiesen worden. Er sei noch einige Monate in
Deutschland geblieben und sei danach nach Schweden gereist, wo er
sich rund zwei Monate als Asylbewerber aufgehalten habe. Als ihm die
Abschiebung nach Deutschland angedroht worden sei, sei er auf eigene
Faust nach Deutschland zurückgekehrt. Dort habe er sich einige Zeit
illegal aufgehalten; schliesslich habe er ein zweites Asylgesuch gestellt.
Am 15. April 2007 sei er nach W._______ gereist, wo er sich mit rund
70 Personen an einem Hungerstreik beteiligt habe – in der Zeitung (…)
sei sogar ein Foto von ihm erschienen. Danach sei er am 26. April 2007
mit dem Auto in die Schweiz eingereist.
Seine Eltern seien nach dem Vorfall zwischen ihm und den beiden
Brüdern vom 9. November 2003 von der Polizei belästigt und unter Druck
gesetzt worden. Er habe von ihnen erfahren, dass die türkische Polizei
beziehungsweise Beamte der Terrorbekämpfungseinheit ihm unterstelle,
er sei im Jahre 1999 in einem PKKLager in Rumänien als
Selbstmordattentäter ausgebildet worden. Ferner werde er bezichtigt, im
Jahre 2001 und 2003 in Izmir und Istanbul an Kundgebungen von PKK
Anhängern teilgenommen zu haben, bei denen es zu Gewaltakten
gekommen sei, und er solle in Quartieren türkischer Städte Strafaktionen
gegen „Faschisten“ beziehungsweise gegen „Menschen innerhalb der
Organisation“ durchgeführt haben. Gegenüber seinen Eltern habe die
Polizei ihn als Terroristen bezeichnet, ihn bezichtigt, Attentate ausgeführt
zu haben, und ihn als Landesverräter beschuldigt. Auch in den Medien
habe man ihm solche Attentate in die Schuhe geschoben. Ausserdem
werde ihm zu Unrecht vorgeworfen, er habe in der Schiffswerft Streiks
organisiert und die Belegschaft aufgestachelt. Schliesslich machte der
Beschwerdeführer geltend, er habe psychische Probleme und erklärte, er
habe in der Schweiz an mehreren Kundgebungen der PKK als
Ordnungskraft teilgenommen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel für seine Asylvorbringen
eine Kopie einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…)
inklusive einer Übersetzung ein und wies zwei Anhängeschilder der PKK
vor.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. Februar 2009 fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
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Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Am 26. März 2009 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung
Beschwerde und reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen zwei
Verhandlungsprotokolle des (…) (…) vom (…) und (…) sowie einen
Haftbefehl vom (…) inklusive Übersetzungen, Kopien von Zeitungs und
Internetberichten, mehrere Kopien von Fotos und ein
Bestätigungsschreiben der (…) vom 24. März 2009 zu den Akten.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde vom 26. März 2009
mit Urteil D1982/2009 vom 6. August 2009 gestützt auf Art. 111 Bst. e
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) im
einzelrichterlichen Verfahren ab.
F.
Am 4. September 2009 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht ein
Revisionsgesuch ein, in dem unter anderem beantragt wurde, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. August 2009 sei aufzuheben; es
sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig und
unzumutbar sei. Der Eingabe lagen ein Ticket für die Veranstaltung vom
12. September 2009 in V._______, ein Flyer für eine Veranstaltung vom
11. September 2009 sowie die Zeitung (…) vom (…) mit Übersetzung
eines Artikels bei. Am 17. September 2009 reichte der Beschwerdeführer
ein von mehreren Personen unterzeichnetes Referenzschreiben ein,
welches seine Verankerung in den Kreisen der türkischkurdischen
Exilopposition belege.
G.
Mit Verfügung vom 24. September 2010 stimmte das Bundesamt für
Justiz (BJ) dem Auslieferungsgesuch der Türkischen Republik bezüglich
des Beschwerdeführers unter Vorbehalt des Entscheides des
Bundesstrafgerichts über die Einsprache des politischen Delikts zu. Eine
vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde
hat das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 22. Dezember 2010
abgewiesen und die Auslieferung in die Türkei vorbehältlich des
Ausgangs des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens bestätigt.
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Seite 5
H.
Das Bundesverwaltungsgericht hiess das Revisionsgesuch mit Urteil D
5575/2009/D8150/2009 vom 13. Januar 2011 gut und hob das Urteil D
1982/2009 vom 6. August 2009 auf. Im gleichen Urteil hiess es die
Beschwerde vom 26. März 2009 gut, hob die Verfügung vom 24. Februar
2009 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück.
I.
Am 10. Februar 2011 führte das BFM mit dem Beschwerdeführer eine
ergänzende Anhörung zu den Asylgründen durch.
J.
Das BFM ersuchte am 22. Februar 2011 die schweizerische Vertretung in
Ankara um Abklärungen bezüglich der angeblich gegen den
Beschwerdeführer eingeleiteten Strafverfahren mit politischem
Hintergrund.
K.
Mit Schreiben vom 6. April 2011 beantwortete die Schweizer Botschaft
die Fragen des BFM und legte ein Verhandlungsprotokoll mit deutscher
Übersetzung des (…) (Istanbul) vom (…) bei.
L.
Am 13. April 2011 liess das BFM dem Beschwerdeführer den
Botschaftsbericht unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen mit
der Beilage zukommen und gab ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen.
M.
Am 15. April 2011 äusserte sich der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter zu den Abklärungsergebnissen der Schweizer Botschaft.
Gleichzeitig ersuchte er um Akteneinsicht und Zustellung der Anfrage des
BFM an die Schweizer Botschaft und um eine angemessene Nachfrist zur
Stellungnahme.
N.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. April
2011 Akteneinsicht, liess ihm die Anfrage an die Schweizer Botschaft
unter Abdeckung der geheim zu haltenden Stellen zukommen und gab
ihm nochmals Gelegenheit, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu
bezeichnen.
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Seite 6
O.
Mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 28. April 2011 gab der
Beschwerdeführer bekannt, dass er auf zusätzliche Bemerkungen zu der
ihm nunmehr offengelegten Botschaftsanfrage verzichte.
P.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 6. Juli 2011 – eröffnet am 8. Juli 2011
– fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte sein Asylgesuch vom 27. April 2007 ab. Gleichzeitig merkte es vor,
dass ein rechtskräftiger, eine Auslieferung bewilligender
Auslieferungsentscheid betreffend den Beschwerdeführer vorliege, und
lehnte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM aus, die Vorbringen
des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Er habe im
Rahmen seiner Asylbegründung geltend gemacht, die türkischen
Behörden würden ihm vorwerfen, im Jahre 2001 in Izmir gegen
Faschisten oder PKKAbweichler Strafaktionen durchgeführt zu haben. In
der ergänzenden Anhörung habe er jedoch diesen Vorwurf bestritten und
erklärt, dass man ihn in diesem Zusammenhang ausschliesslich wegen
seiner Verwicklung in ein Tötungsdelikt im Jahre 2003 verdächtige. Hier
falle zunächst auf, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers an einem
Tötungsdelikt aus zeitlogischen Gründen nicht bereits bei seinen
angeblich im Jahre 2001 durchgeführten Strafaktionen gegen politische
Gegenspieler eine Rolle gespielt haben könne. Zudem sei der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nie in Gewahrsam
gewesen und es sei auch kein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet
worden. Er könne deshalb aus diesem Vorbringen keine ausreichend
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
ableiten.
Der Beschwerdeführer führe an, die türkischen Behörden hätten ihm
unter anderem vorgehalten, im Jahre 1996 in einer Werft in X._______
(Istanbul) die Belegschaft angestachelt und Streiks organisiert zu haben.
Er gebe in der ergänzenden Anhörung zu, damals in der Gruppe des
Streikkomitees gewesen zu sein und sich gegen die schlechten
Arbeitsbedingungen in der Werft gewehrt zu haben. Seine
Streikteilnahme habe jedoch keine weiteren Folgen für ihn gehabt. Die
Polizisten hätten ihn zwar fotografiert, aber es sei zu keiner Befragung
oder Festnahme gekommen. Allerdings hätten die Polizisten die
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Werkleitung veranlasst, ihn zusammen mit vier oder fünf anderen
Arbeitern zu entlassen. Mit einer hier nicht näher belegten Entlassung
aus der Werft sei jedoch aufgrund der Art der Massnahme noch keine
asylbeachtliche Verfolgung verbunden. Überdies liege der Vorfall aus
dem Jahre 1996 im Hinblick auf das erst im Jahre 2007 eingereichte
Asylgesuch schon zu weit zurück und sei offenbar auch nicht der Anlass
für seine Schutzsuche bei den Schweizer Behörden gewesen.
In der ergänzenden Anhörung habe der Beschwerdeführer hinsichtlich
dessen, dass zivile Polizisten versucht hätten, von ihm Informationen
über andere kurdische Aktivisten zu erhalten, verlauten lassen, dass
Leute – wie er – aus dem Schwarzmeergebiet solche Angebote gar nicht
erhalten würden. Eine tatsächliche Aufforderung von zivilen Polizisten, er
solle als Informant für sie arbeiten, habe er jedoch nur einmal im Jahre
2003 erhalten. Aus diesem einmaligen Vorfall, der offenbar keine
weiteren Konsequenzen mehr für ihn gehabt habe, könne er jedoch noch
keine asylbeachtliche Verfolgungslage ableiten, der er sich nur durch eine
Flucht ins Ausland hätte entziehen können.
Der Beschwerdeführer mache ferner geltend, seit 1994 bis zur Ausreise
als Sympathisant der PKK, der HADEP und der DEHAP in der Türkei
politisch aktiv gewesen zu sein. Seinen Angaben zufolge habe er jedoch
in Verbindung mit diesen Aktivitäten nie Probleme mit den heimatlichen
Behörden oder Sicherheitskräften gehabt. Aus diesem Grund könne er
daraus auch keine ausreichende begründete Furcht vor einer zukünftigen
asylrelevanten Verfolgung ableiten.
Hinsichtlich der geltend gemachten Tätigkeit des Beschwerdeführers – für
die PKK als Kurier zwischen 1996 und 2000 Direktiven der Partei und
Dokumente zu den Wahlen im Jahre 2000 weitergeleitet zu haben – sei
festzustellen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PKK, die hoch
konspirativ arbeiten müsse, ausgerechnet ein Nichtmitglied wie den
Beschwerdeführer mit den wichtigen Aufgaben eines Kuriers betrauen
würde. Er könne auch nicht konkret und realistisch beschreiben, welche
Direktiven der PKK er denn weitergeleitet habe. Die von ihm in diesem
Zusammenhang aufgezählten Parolen gehörten zu den am meisten
verwendeten Slogans von PKKAnhängern und hätten keinerlei
Informationswert. Abwegig wirke auch der Umstand, dass der
Beschwerdeführer als Aussenstehender als Kurier wichtige Dokumente
der PKK hätte transportieren sollen. Seine Beschreibung der von ihm
angeblich transportierten Dokumente der PKK ergebe zudem keinen Sinn
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und Nutzen und erscheine lebensfremd. Aus diesem Grund müsse
ernsthaft bezweifelt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in
der geschilderten Art und Weise für die PKK tätig gewesen sein soll.
Seinen Angaben zufolge habe er im Zusammenhang mit diesen
Aktivitäten bisher nie Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt.
Aus diesem Grund könne er auch ungeachtet der Frage der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens aus den geschilderten Aktivitäten für
die PKK keine begründete Furcht vor zukünftigen asylrelevanten
Nachteilen ableiten.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, sich in der Schweiz für die
PKK engagiert und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, von
denen es auch Fotoaufnahmen gebe. Während er zu Beginn des
Asylverfahrens noch behauptet habe, als Ordner eine bestimmte Funktion
bei solchen Veranstaltungen gehabt zu haben, habe er anlässlich der
ergänzenden Anhörung auf einmal nichts mehr dazu sagen wollen,
jedoch verlauten lassen, hier in der Schweiz Zeitschriften für die PKK
verteilt und Geldspenden gesammelt zu haben. Der Beschwerdeführer
habe ein exilpolitisches Engagement geltend gemacht, das nicht über das
übliche Mass hinausgehe, wie es von seinen Landsleuten überall in
Europa zu sehen sei und sei deshalb nicht geeignet, die Aufmerksamkeit
der türkischen Behörden auf sich zu ziehen. Der Beschwerdeführer
könne daher aus den von ihm beschriebenen exilpolitischen Aktivitäten
keine begründete Furcht vor zukünftiger asylbeachtlicher Verfolgung
ableiten.
Bezüglich der geltend gemachten vermeintlichen Suche des
Beschwerdeführers als Selbstmordattentäter sei nicht nachvollziehbar,
wie und weshalb die türkischen Behörden den Beschwerdeführer
überhaupt als Selbstmordattentäter hätten verdächtigen sollen. Hätte
tatsächlich ein so schwerwiegender Verdacht bestanden, dann wären die
türkischen Behörden mit Sicherheit gegen ihn vorgegangen und hätten
diese Vorwürfe untersucht. Unter diesen Umständen hätte der
Beschwerdeführer aber auch entsprechende Dokumente vorweisen
können müssen, was er jedoch offensichtlich nicht getan habe.
Hinsichtlich der geltend gemachten Untersuchung gegen ihn wegen der
Vorfälle in Izmir im Jahre 2001, habe der Beschwerdeführer angegeben,
er sei in keinerlei Strafaktionen gegen ehemalige PKKAnhänger oder
Faschisten verwickelt gewesen. Hätten die türkischen Behörden überdies
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Seite 9
wirklich einen solchen Verdacht gegen ihn gehabt, hätten sie auch hier
Untersuchungsmassnahmen eingeleitet.
Die Schweizer Vertretung in Ankara habe feststellen können, dass gegen
den Beschwerdeführer in der Türkei kein politisches Datenblatt vorliege
und es bei den aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich zuständigen
sonderbefugten Gerichten in Istanbul und U._______, bei der (…) sowie
bei der (…) kein Verfahren oder ein Ermittlungsverfahren gegen den
Beschwerdeführer gebe. Es bestünden gemäss Botschaftsbericht somit
keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer in der Türkei aus
politischen Gründen verfolgt sein könnte. In der Stellungnahme des
Beschwerdeführers zum Botschaftsbericht habe er eingewendet, es
betreffe nur das automatische Fahndungsregister, wenn keine politische
Fiche gegen ihn vorliege. Er sei den türkischen Behörden sehr wohl
wegen seiner politischen Aktivitäten bekannt. Es liege daher nahe, dass
er vom politischen Nachrichtendienst Millî İstihbarat Teşkilâtı (MIT, zu
Deutsch: Nationaler Nachrichtendienst) beziehungsweise vom Jandarma
İstihbarat ve Terörle Mücadele (JITEM, zu Deutsch etwa: Geheimdienst
und Terrorabwehr der Gendarmerie) als "unbequeme Person" registriert
sei. Die türkische Justiz liefere schon seit Jahren zahlreiche Beispiele für
Aktenmanipulation und "getürkte" Anklagen. Vor diesem Hintergrund
könne nicht erstaunen, dass das gegen den Beschwerdeführer laufende
Gerichtsverfahren vor dem (…) in (…) und das deshalb an die Schweiz
gerichtete Auslieferungsgesuch keinerlei Hinweise auf eine politische
Verfolgung enthielten. Dies würden die Möglichkeiten, ihn vor Gericht zu
stellen, selbstredend desavouieren. Diesen Ausführungen sei
entgegenzuhalten, dass es keinen Grund gebe, an den zuverlässigen
Abklärungsergebnissen der Schweizer Vertretung zu zweifeln. Der
Einwand, der Beschwerdeführer könne trotz des fehlenden Datenblatts
beim Geheimdienst registriert sein, entbehre aufgrund der dargelegten
Beurteilung seiner Asylbegründung der Grundlage. Auch der Vorwurf, es
handle sich bei der Anklage gegen den Beschwerdeführer um
konstruierte Vorwürfe, um einen politischen Gegner zu belasten, vermöge
nicht zu überzeugen. Die türkischen Behörden hätten es nicht nötig, eine
wegen ihrer politischen Aktivitäten missliebige Person mit einem
konstruierten Tötungsdelikt zu verfolgen. Die Erfahrung zeige viel mehr,
dass die türkischen Behörden genug Möglichkeiten hätten, Regimekritiker
ausschliesslich wegen ihrer politischen Aktivitäten strafrechtlich zu
verfolgen.
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Aufgrund der Aktenlage gelange man insgesamt zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer in der Türkei zumindest aus politischen Gründen als
unbelastet gelte und es in diesem Zusammenhang kein hängiges Straf
oder Ermittlungsverfahren gegen ihn gebe. An dieser Einschätzung
vermöchten auch die von ihm eingereichten Eintrittskarten für kurdische
Kulturanlässe nichts zu ändern. Sie würden keine überdurchschnittliche
exilpolitische Aktivität belegen, welche die Aufmerksamkeit der türkischen
Behörden auf den Beschwerdeführer lenken könnten. Der Zeitungsartikel
aus der (…), welcher über die Asylgesuchseinreichung des
Beschwerdeführers in der Schweiz berichte, begründe ebenfalls keine
Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung. Es sei davon
auszugehen, dass den türkischen Behörden sehr wohl bekannt sei, dass
viele türkische Staatsangehörige in Europa vor allem auch aus
wirtschaftlichen Gründen Asylgesuche stellen würden. Gemäss jüngsten
Botschaftsabklärungen liege trotz dieses Artikels aus dem Jahre 2009
nichts gegen den Beschwerdeführer vor. In diesem Sinn sei auch der
Zeitungsbericht nicht geeignet, eine ausreichende begründete Furcht des
Beschwerdeführers vor eines asylrelevanten Verfolgung zu begründen.
Beim hängigen Strafverfahren wegen Tötung und versuchter Tötung der
beiden Brüder, handle es sich um eine rechtsstaatlich legitime
Strafverfolgung. Wie die bisherigen Ausführungen über die angeblichen
politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und die von ihm geltend
gemachte politisch motivierte Verfolgung zeigten, gebe es auch keine
Hinweise für einen politischen Kontext dieses Tötungsdelikts. Es würden
auch konkrete Anzeichen dafür fehlen, dass die Strafverfolgung des
Beschwerdeführers aus politischen Motiven erfolgen würde. Im Sinne des
sogenannten Spezialitätenprinzips bei Auslieferungsfällen gelte der
Auslieferungsentscheid nur für das gemeinrechtliche Tötungsdelikt, das
dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde. Im Rahmen dieses
Auslieferungsbeschlusses wäre es unzulässig, wenn die türkischen
Behörden gleichzeitig auch noch beispielsweise wegen einer vermuteten
PKKUnterstützung gegen ihn ermitteln würden. Da es sich bei dem
hängigen Strafverfahren um ein gemeinrechtliches Verfahren ohne
erkennbaren Politmalus handle, sei dieses Vorbringen nicht
asylbeachtlich.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an
die Flüchtlingseigenschaft somit gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten,
weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch
abzulehnen sei.
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Seite 11
Q.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 (Datum Poststempel) liess der
Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling
anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei
festzustellen, dass die Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er beantragen, es sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, es sei ihm in der Person des
Unterzeichnenden für das erst und das zweitinstanzliche Verfahren ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben und es sei vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung und in dessen
Rahmen eine Anhörung durch das Bundesverwaltungsgericht
durchzuführen. Mit der Beschwerde wurden unter anderem das Deckblatt
des Berichts der Türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV vom August
2010 und eine Vergleichstabelle des türkischen Menschenrechtsvereins
Ínsan Haklari Derneği (IHD) eingereicht.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, nachdem das
BFM keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Persönlichkeit des
Beschwerdeführers geäussert habe, könne von der allgemeinen
Glaubwürdigkeit seiner Person ausgegangen werden. Der
Beschwerdeführer sei im Zusammenhang mit "Izmir 2001" nie in
Gewahrsam genommen und gegen ihn sei kein Strafverfahren eingeleitet
worden. Dem stehe jedoch weder eine nachträgliche Anklageerhebung
noch ein ausdrücklicher oder stillschweigender Politmalus entgegen. Ein
allfällig geheimes Ermittlungsverfahren könne nicht ohne weiteres
ausgeschlossen werden. Es treffe zu, dass mit den Aktivitäten des
Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem unterdrückten Streik in
einer Werft in X._______ keine asylbeachtliche Verfolgung verbunden
gewesen sei und dass diese auch nicht der Anlass für seine Flucht in den
Westen dargestellt habe. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer
damals von der Polizei als Mitglied des Streikkomitees geschlagen und
fotografiert worden sei, lege aber nahe, dass ihn die türkische Polizei
schon damals als politischen Aktivisten registriert habe. Der
Beschwerdeführer habe betreffend die behördliche Aufforderung in
X._______ im Jahr 1996, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, angegeben,
dass bloss Kurden wie er einer sei, aber jedenfalls keine aus dem
Schwarzmeergebiet stammenden Personen, für solche polizeilichen
Angebote in Frage gekommen seien. Damit habe er gemeint, dass die
Leute aus dem Schwarzmeergebiet schon damals als stramme politisch
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rechtsstehende türkische Nationalisten bekannt gewesen seien, und
deshalb für einen solchen Spezialjob unter aufrührerischen Arbeitern
ohnehin nicht in Betracht gezogen worden seien. Aus dem einmaligen
polizeilichen Angebot von 2003, als Spitzel tätig zu werden, leite im
Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst keine Verfolgungssituation ab.
Dieses Ereignis spreche aber dafür, dass er schon im Jahre 2006 (recte:
wohl 1996) in den Fokus der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei.
Auch seine politischen Tätigkeiten für die kurdischen Parteien würden für
sich allein betrachtet keine asylbeachtliche Verfolgungssituation
begründen. Aufgrund seiner überdurchschnittlichen Propagandatätigkeit
sei er in der Region von T._______ weitherum bekannt. Die Identifikation
des Beschwerdeführers als Propagandist der kurdischen Bewegung sei
deshalb für die türkischen Behörden problemlos möglich. Auch wenn der
Beschwerdeführer wegen der Aktivitäten nie von den Sicherheitskräften
tangiert worden sei, müsse dies nicht bedeuten, dass er sich nicht
gleichwohl als kurdischer Aktivist profiliert und exponiert habe. Der
Beschwerdeführer habe nach der rechtskräftigen Bewilligung seiner
Auslieferung und seiner überjährigen Auslieferungshaft grösstes
Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden, weshalb es nicht
erstaunen könne, dass er nun in der ergänzenden Anhörung vom
10. Februar 2011 nur spärliche beziehungsweise nichtssagende Angaben
zu seiner Kuriertätigkeit und zum Inhalt der von ihm transportierten
Dokumente gemacht habe. Angesichts seiner Haftsituation scheine
dieses Aussageverhalten nachvollziehbar. Dass er auch im
Zusammenhang mit seiner Kuriertätigkeit nie behördlich tangiert worden
sei, spreche nicht ohne weiteres gegen eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung. Der Beschwerdeführer sei in S._______ im Milieu
der kurdischen Exilopposition stadtbekannt gewesen, weil er sich
regelmässig als Verkäufer der Zeitung (…) und von
Informationsbroschüren über den kurdischen Befreiungskampf betätigt
habe. Zudem sei er bis zur Inhaftierung täglich im Lokal des kurdischen
Kulturvereins (…) anzutreffen und an allen Kundgebungen und
Demonstrationen der türkischen Kurdenbewegung als Ordner im Einsatz
gewesen. Die Eintrittskarten für kurdische Kulturanlässe könnten zwar
keine überdurchschnittliche exilpolitische Aktivität belegen. Diese ergebe
sich jedoch aus den übrigen Beweismitteln, welche seine Mitgliedschaft
bei (…) und seine Teilnahme am Hungerstreik in W._______ belegen
würden. Massgebend für das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
erscheine der Bericht in der (…) und das Referenzschreiben vom
September 2009. Der Beschwerdeführer habe die Information, dass er
als Selbstmordattentäter gesucht werde, nur vom Hörensagen von
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Gesinnungsgenossen erhalten. Er habe alles ihm Zumutbare versucht,
um Beweismittel beizubringen. Aufgrund der engen Verflechtung
nationalistischer Bewegungen mit den türkischen Sicherheitskräften
erscheine es ohne weiteres möglich, dass er dafür verdächtigt werde.
Das BFM erkläre, die türkischen Behörden wären im Falle eines derart
schwerwiegenden Verdachts zweifellos gegen ihn vorgegangen, was die
Beschaffung entsprechender Beweismittel ermöglicht hätte. Dem sei
entgegenzuhalten, dass Ermittlungsverfahren gegen mutmassliche
Attentäter der höchsten Geheimhaltungsstufe unterlägen, weswegen
nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein Ermittlungsverfahren
eingeleitet worden sei, ohne dass es zu einem Zugriff gekommen wäre.
Von einem geheimen Verfahren sei auch auszugehen, weil seine Fotos
Gesinnungsgenossen gezeigt worden und in der Zeitung erschienen
seien. Dass sich der Beschwerdeführer in Westeuropa aufhalte, hätten
die türkischen Behörden erst viel später erfahren und seien erst dann in
der Lage gewesen, ein Auslieferungsverfahren zu formulieren.
Hinsichtlich der Abklärungen der Schweizer Botschaft sei auf die
Stellungnahme zu verweisen. Es erscheine letztlich unerheblich, ob die
Gerichte oder die Sicherheitskräfte zum Nachteil des Beschwerdeführers
Aktenmanipulation betreiben oder betrieben hätten. Sicher sei, dass ein
solches Risiko nicht wirklich ausgeschlossen werden könne. Dass er
nicht in der Lage sei, Dokumente für seine These des "getürkten"
Prozesses beizubringen, könne ihm nicht ernstlich zur Last fallen. Es
treffe zu, dass den türkischen Auslieferungs und Gerichtsakten keine
Hinweise auf eine politische Verfolgung zu entnehmen seien, dass ihm
bloss ein gemeinrechtliches Delikt zur Last gelegt werde und dass der
Verfahrensausgang zum jetzigen Zeitpunkt offen stehe. All diese
Umstände könnten jedoch das Risiko, dass er nach seiner Rückführung
in die Türkei in Polizeigewahrsam misshandelt oder gefoltert werden
könne, noch dasjenige einer politmalusbehafteten Strafzumessung
ausschliessen. Diese Gefahren seien indessen naheliegend und
schwerwiegend. Zusammenfassend ergebe sich, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner politischen Aktivitäten für die kurdische
Bewegung in der Türkei und im Ausland den türkischen
Sicherheitskräften persönlich bekannt sei und von ihnen als
staatsfeindliche Person betrachtet werde. Aus diesen Umständen erfülle
er die Flüchtlingseigenschaft und bedürfe des Schutzes der Schweiz. Da
keine Asylausschlussgründe vorlägen, sei ihm Asyl zu gewähren.
R.
Mit Schreiben vom 5. August 2011 informierte das BJ das
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Bundesverwaltungsgericht über den Verfahrensstand betreffend das
Auslieferungsverfahren des Beschwerdeführers und wies auf das
Beschleunigungsgebot hin, weil sich der Beschwerdeführer seit
15 Monaten in Auslieferungshaft befinde.
S.
Mit Verfügung vom 15. August 2011 stellte der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut, verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und wies das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ab. Gleichzeitig überwies er dem BFM die Beschwerdeakten zur
Vernehmlassung.
T.
In der Vernehmlassung vom 19. August 2011 hielt das BFM fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Einzelnen
führte es aus, entgegen der Schlussfolgerung in der Beschwerde sei das
BFM nicht von der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ausgegangen. Es habe in seiner Verfügung an
mehreren Stellen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers geäussert und begründet. Die Botschaftsabklärungen
dienten ebenfalls unter anderem dazu, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers zu überprüfen. Die Schlussfolgerung in der
Verfügung laute denn auch, dass der Beschwerdeführer keine
begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung habe
glaubhaft machen können. Daneben sei die Erklärung, dass sich der
Beschwerdeführer aus Misstrauen gegenüber den schweizerischen
Behörden im Allgemeinen und dem BFM im Besonderen nur
unsubstantiiert und vage geäussert haben soll, nicht überzeugend. Aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers gehe als zentrales Anliegen
hervor, das gegen ihn in der Türkei aus gemeinrechtlichen Gründen
eingeleitete Strafverfahren in einen politischen Kontext zu stellen. Er
hätte demzufolge gerade in seinem Asylverfahren gegenüber dem BFM
alles daran setzen müssen, sich mit einer überzeugenden Schilderung
seiner politischen Aktivitäten ein politisches Profil zu verschaffen. Seine
ausweichenden, unsubstantiierten und teilweise realitätsfremden
Aussagen zu seinen angeblichen (exil) politischen Aktivitäten sprächen
D4245/2011
Seite 15
eher für die Konstruiertheit dieser Vorbringen als für ein angebliches
Misstrauen gegenüber dem BFM.
U.
Mit Verfügung vom 24. August 2011 gab der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung
einzureichen. Der Beschwerdeführer reichte keine Replik ein.
V.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreter vom 1. Dezember 2011 nahm der
Beschwerdeführer nachträglich zur Vernehmlassung des BFM vom
19. August 2011 Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
D4245/2011
Seite 16
2.
Gemäss Art. 108a AsylG ziehen die Rechtsmittelinstanzen für den
Beschwerdeentscheid im Asylbereich die Akten aus dem
Auslieferungsverfahren bei, wenn gegen die asylsuchende Person ein
Auslieferungsentscheid im Sinne des Rechtshilfegesetzes vom 20. März
1981 vorliegt. Das BJ hat dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des
Revisionsverfahrens D5575/2009 – dessen Akten im vorliegenden
Verfahren beigezogen wurden – am 20. Mai 2010 Kopien des
Auslieferungsersuchens der Botschaft der türkischen Republik in Bern
vom 14. Mai 2010 zur Kenntnisnahme in Kopie zugestellt. Am 25. August
2010 hat es die Noten zwischen dem BJ und der türkischen Botschaft
vom 2. und 19. Juli sowie vom 24. August 2010 beziehungsweise der
türkischen Botschaft und dem BJ vom 5., 18. und 23. August 2010 in
Kopie zugestellt, welche es dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
im Auslieferungsverfahren zur Stellungnahme unterbreitete. Am
24. September 2010 hat es eine Kopie des Auslieferungsentscheides des
BJ vom 24. September 2010, am 12. Januar 2011 eine Kopie des
Entscheides des Bundesstrafgerichts vom 22. Dezember 2010 und am
13. Januar 2001 eine Kopie der Beschwerde vom 10. Januar 2011 gegen
den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 22. Dezember 2010
übermittelt. Neben zahlreichen weiteren das Auslieferungsverfahren
betreffende Unterlagen befindet sich zudem eine Kopie des Urteils des
Bundesgerichts vom 2. Februar 2011 in den vorinstanzlichen Akten. Der
Beizug der Akten des Auslieferungsverfahrens erweist sich unter diesen
Umständen als nicht erforderlich.
3.
3.1. Gemäss Art. 40 Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter
beziehungsweise die Instruktionsrichterin unter den in Bst. a und b
festgehaltenen Voraussetzungen eine öffentliche Parteiverhandlung an,
soweit zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen im Sinne
von Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen
sind. Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der
Abteilungspräsidentin oder des Einzelrichters beziehungsweise der
Einzelrichterin kann eine öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen
Fällen durchgeführt werden (Art. 40 Abs. 2 VGG).
3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die
Frage, ob der Beschwerdeführers als Flüchtling anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren ist. Es handelt sich somit nicht um eine Streitsache im
D4245/2011
Seite 17
Sinne von Art. 6 EMRK. Eine öffentliche Verhandlung fällt mithin nur auf
Anordnung des Abteilungspräsidenten beziehungsweise der
Abteilungspräsidentin in Betracht. Dazu besteht vorliegend keine
Veranlassung. Das Verfahren vor den Schweizer Asylbehörden wird
grundsätzlich schriftlich geführt. Zudem ist der vorliegende Sachverhalt –
wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – hinsichtlich der
angeblichen politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Türkei
und im Ausland aufgrund der Aktenlage hinreichend erstellt. Es ist im
Übrigen auch kein gesteigertes öffentliches Interesse ersichtlich, welches
die Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung allenfalls
rechtfertigen könnte. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen
Parteiverhandlung beziehungsweise auf Anhörung des
Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht ist demnach
abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter
Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der
Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person
in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
D4245/2011
Seite 18
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden
Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/34 E. 7.1 S. 507 f., BVGE
2008/12 E. 5.2 S. 154 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder
bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen
auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden
sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1
S. 190 f.).
5.
D4245/2011
Seite 19
5.1. Gemäss Lehre und Praxis bildet die Flucht vor einer Strafverfolgung
(Englisch: "prosecution") per se keinen Grund für die Anerkennung als
Flüchtling. Ausnahmsweise kann aber die Durchführung eines
Strafverfahrens respektive die Verurteilung wegen eines
gemeinrechtlichen Delikts eine Verfolgung (Englisch: "persecution") im
flüchtlingsrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft unter anderem dann zu,
wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterschoben wird, um sie
wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale – namentlich ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder ihrer politischen Anschauungen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 32
E. 8.7.1 S. 357) – zu verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der
ein gemeinrechtliches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem
solchen Motiv in bedeutender Weise erschwert wird. Eine solche
Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist insbesondere dann
anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig hohe Strafe
ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das Strafverfahren
rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht zu genügen vermag oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte,
insbesondere Folter droht (vgl. MARIO VENA: Parallele Asyl und
Auslieferungsverfahren in: ASYL 2007/02 S. 3 ff., MARIO GATTIKER, Das
Asyl und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 74, WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 112 ff.,
ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts,
Bern/Stuttgart 1991, S. 102, BVGE E8127/2008 vom 12. Mai 2011
E. 4.3, EMARK 1996 Nr. 34 E. 3 S. 316 f.).
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, er habe am 9. November 2003 in Notwehr auf
zwei Brüder in einem Kaffeehaus geschossen (vgl. act. A1/14 S. 5). Aus
der eingereichten Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (…) vom (…)
beziehungsweise den Akten des Auslieferungsverfahrens ergibt sich,
dass die türkischen Behörden gegen den Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang ein Verfahren wegen Tötung und versuchter Tötung
eröffnet haben. Er wird mithin wegen eines ihm zur Last gelegten
gemeinrechtlichen Delikts gesucht. Zu dieser Einschätzung gelangte
auch das Bundestrafgericht (vgl. Entscheid vom 22. Dezember 2010,
II. Beschwerdekammer E. 8.3). Die strafrechtliche Verfolgung des
Beschwerdeführers durch die türkischen Behörden ist als solche aus
asylrechtlicher Optik grundsätzlich legitim.
D4245/2011
Seite 20
5.2.2. In der Beschwerde wird eingewendet, auch wenn das gegen den
Beschwerdeführer eröffnete Verfahren rechtsstaatlich legitim sei, könne
das Risiko, dass er nach seiner Rückführung in die Türkei in
Polizeigewahrsam misshandelt oder gefoltert werden könne, noch
dasjenige einer politmalusbehafteten Strafzumessung ausgeschlossen
werden. Diese Gefahren seien naheliegend und schwerwiegend. HELMUT
OBERDIEK weise in seinem von der SFH veröffentlichten Bericht vom
9. Oktober 2008 auf den Harmonisierungsbericht der EUKommission
vom 6. November 2007 hin, welcher über die letzten Jahre nur begrenzte
Fortschritte bezüglich der Realisierung der Grundrechte und gar keine
Fortschritte in Bezug auf die Entwicklung der Menschenrechte festgestellt
habe. Der Verfasser trete sodann der Behauptung entgegen, wonach die
Anzahl der Folterfälle abgenommen habe, indem er auf die im Jahr 2008
erschienenen Dokumentationen der türkischen
Menschenrechtsorganisation IHD aufmerksam mache. Rein politisch
motivierte Gerichtsverfahren seien in der Türkei weiterhin an der
Tagesordnung. Schliesslich wird in diesem Zusammenhang auf die
Urteile des Bundesverwaltungsgericht D3417/2009 vom 29. Juli 2010
und E7803/2007 vom 11. März 2010 (publiziert unter BVGE 2010/9)
sowie den IHDBericht vom 29. Juli 2010, den Bericht der Türkischen
Menschenrechtsstiftung TIHV vom August 2010, auf den im Internet
publizierten "Daily Human Rights Report" der TIHV sowie eine von der
IHD publizierte Vergleichstabelle über Menschenrechtsverletzungen in
der Türkei in den Jahren 1999 bis 2009 hingewiesen.
5.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil 3417/2009 vom
24. Juni 2010 gestützt auf aktuelle Berichte zur Situation in der Türkei –
darunter auch den in der Beschwerde erwähnten Bericht von HELMUT
OBERDIEK, „SFH, Türkei – Update: Aktuelle Entwicklungen“ vom 9. Oktober
2008 – festgehalten, in der Türkei bestehe trotz rechtlicher
Verbesserungen in der Praxis weiterhin eine problematische
Menschenrechtslage, namentlich seien echte oder mutmassliche
Mitglieder als von staatsgefährdend eingestuften Organisationen
besonders gefährdet, von den Sicherheitskräften verfolgt und in deren
Gewahrsam misshandelt oder gefoltert zu werden. Vor diesem
Hintergrund wurde der asylsuchenden Person, die in der Türkei wegen
Unterstützung der PKK bereits rechtskräftig verurteilt worden war,
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG attestiert (vgl. Urteil 3417/2009 vom 24. Juni 2010 E. 4.5). In BVGE
2010/9 E. 5.3 S. 120 ff. wurde ferner festgehalten, bei asylsuchenden
Personen aus der Türkei sei in der Regel bereits aufgrund einer
D4245/2011
Seite 21
Fichierung in einem politischen Datenblatt von begründeter Furcht vor
künftiger asylrechtlich relevanter Verfolgung auszugehen (vgl. BVGE
2010/9 E. 5.3 S. 120 ff.).
5.2.4. Die Abklärungen der Schweizer Botschaft betreffend den
Beschwerdeführer haben ergeben, dass über ihn kein politisches
Datenblatt bestehe und gegen ihn weder ein politisches Verfahren noch
ein Ermittlungsverfahren wegen seiner geltend gemachten politischen
Aktivitäten am Laufen sei, und auch keine Hinweise dafür bestünden,
dass er aus politischen Gründen verfolgt sein könnte. Der
Beschwerdeführer selbst hat denn auch nie behauptet, dass gegen ihn in
der Vergangenheit wegen politischer Aktivitäten ein Verfahren eingeleitet
oder er gar einschlägig verurteilt worden sei. Er weist mithin kein Profil
auf, welches annähernd mit demjenigen der in den erwähnten
Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts beurteilten asylsuchenden
Personen zu vergleichen wäre, weshalb aus diesen Urteilen in Bezug auf
die Beurteilung des Asylgesuches des Beschwerdeführers keine
unmittelbaren Schlüsse gezogen werden können. Wie den nachfolgenden
Erwägungen zu entnehmen ist, ergeben sich aus den Akten zudem keine
konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, dass der
Beschwerdeführer den türkischen Behörden als Sympathisant der PKK
oder als politisch missliebige Person bekannt ist und er deswegen
befürchten muss, in der Türkei aus asylrechtlich relevanten Motiven
ernsthafte Nachteile in Kauf nehmen zu müssen.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer erklärte in der ergänzenden Anhörung auf
die Frage, warum gerade er beschuldigt worden sei, in Izmir an
Strafaktionen beteiligt gewesen zu sein, wegen seiner Beteiligung am
Tötungsdelikt im Jahre 2003 gehe die türkische Polizei davon aus, dass
er im Jahr 2001 auch in Izmir an diversen Aktionen beteiligt gewesen sein
müsse (vgl. act. B32/17 S. 3 F14). In der Beschwerde wird diesbezüglich
ausgeführt, auch wenn es aus zeitlogischen Gründen nicht zutreffen
könne, dass die Beteiligung des Beschwerdeführers am Tötungsdelikt
von 2003 bei den angeblichen Strafaktionen von 2001 in Izmir eine Rolle
hätte spielen können, sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer
an der Anhörung betont habe, dass die Polizei wegen seiner Beteiligung
an der Schiesserei im Jahre 2003 davon ausgehe, dass er schon im
Jahre 2001 in Izmir an solchen Strafaktionen beteiligt gewesen sein
müsse, was vor dem Hintergrund, dass die Polizei und Geheimdienste
mit der MHP engste Beziehungen pflege, glaubhaft erscheine. Das BFM
D4245/2011
Seite 22
weise zwar zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit "Izmir 2001" nie in Gewahrsam genommen und
gegen ihn kein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dem stehe jedoch
weder eine nachträgliche Anklageerhebung noch ein ausdrücklicher oder
stillschweigender Politmalus entgegen. Ein allfällig geheimes
Ermittlungsverfahren könne nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden.
5.3.2. Diese auf Mutmassungen basierenden Annahmen überzeugen
nicht. Der Darstellung des Beschwerdeführers zufolge weiss er lediglich
vom Hörensagen, dass er von der Polizei im Jahre 2003 beschuldigt
worden sei, im Jahre 1999 in Rumänien zum Selbstmordattentäter
ausgebildet worden (vgl. A24/12 S. 5 F31 und S. 6 F34, B32/17 S. 3 F72)
und im Jahre 2001 an Strafaktionen in Izmir beteiligt gewesen zu sein.
Die türkischen Sicherheitskräfte gehen indessen rigoros gegen politische
Aktivisten beziehungsweise tatsächliche oder potenzielle Attentäter vor.
In Anbetracht der tatsächlichen Verhältnisse in der Türkei ist deshalb im
Ergebnis übereinstimmend mit dem BFM davon auszugehen, dass die
türkischen Behörden in Anbetracht derart gewichtiger Vorwürfe längst ein
Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet und ihn in
Untersuchungshaft gesetzt hätten, wenn diesbezüglich ein konkreter
Verdacht gegen ihn bestanden hätte. Gemäss eigenen Aussagen ist der
Beschwerdeführer jedoch von den Behörden zu diesen Vorwürfen nie
befragt und auch nie in Gewahrsam genommen worden (vgl. act. A1/14
S. 6, A24/12 S. 5 F29). Diese Beurteilung wird denn auch durch die
Abklärungen der Botschaft bestätigt, welche ergeben haben, dass gegen
den Beschwerdeführer kein Ermittlungsverfahren wegen politischer
Aktivitäten laufe und auch keine Hinweise bestünden, dass er aus
politischen Gründen verfolgt sein könnte. In der Beschwerde wird zwar
geltend gemacht, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein
geheimes Ermittlungsverfahren geführt werde. Dies ist jedoch schon
deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerdeführer nicht einmal in der
Lage war, kohärent und widerspruchsfrei darzulegen, wie und wann er
von den gegen ihn angeblich erhobenen Vorwürfen erfahren haben will,
so dass seine diesbezüglichen Vorbringen und damit die angeblichen,
von der Polizei gegen ihn erhobenen Beschuldigungen nicht glaubhaft
sind. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im TZ und
der Anhörung vom 12. Februar 2009 an, er hätte von diesen Vorwürfen
durch seine Eltern Kenntnis erlangt beziehungsweise seine Mutter habe
ihm dies telefonisch mitgeteilt (act. A1/14 S. 6 f., A24/12 S. 5 F32).
Demgegenüber erklärte er an der ergänzenden Anhörung am 10. Februar
2011, er habe zu seinen Freunden in Deutschland beziehungsweise als
D4245/2011
Seite 23
er in Deutschland gewesen sei, zu seinen Freunden in der Türkei Kontakt
aufgenommen, welche ihm gesagt hätten, dass die Polizei ihnen Fotos
gezeigt und ihnen bekannt gegeben habe, dass er an den Aktionen in
Izmir beteiligt gewesen sei (vgl. act. B32/17 S. 3 F15 und F17). Weitere
Divergenzen ergeben sich im Übrigen auch aus seinen Aussagen in
Bezug auf den Zeitpunkt, in dem er von diesen Anschuldigungen erfahren
haben soll. An der Anhörung gab er an, er selber habe davon noch in der
Türkei erfahren (vgl. act. A24/12 S. 6 F40). Gemäss seinen Aussagen
anlässlich der ergänzenden Anhörung hat er sich aber in Deutschland
befunden, als er von seinen Freunden von den gegen ihn erhobenen
Vorwürfen erfahren haben soll (vgl. act. B32/17 S. 3 F15 und F17). Diese
Unstimmigkeiten erwecken den Eindruck, dass die Angaben des
Beschwerdeführers auf einem konstruierten Sachverhalt und nicht auf
tatsächlichen Begebenheiten beruhen.
5.3.3. Der Beschwerdeführer gab weiter zu Protokoll, er sei in
Medienberichten für Attentate im Zusammenhang mit Demonstrationen
verantwortlich gemacht worden (vgl. act. A24/12 S. 5 f. F30 und F35). Er
war jedoch anlässlich der ersten Anhörung nicht in der Lage anzugeben,
in welchen Medien entsprechende Anschuldigungen gegen ihn erhoben
worden sein sollen, dies obwohl er eigenen Angaben zufolge immer
wieder mit entsprechenden Medienberichten konfrontiert gewesen sein
soll, seit Abdullah Öcalan gefasst worden sei (vgl. act. A24/12 S. 6 F36
und F37). Erst an der ergänzenden Anhörung am 10. Februar 2011
erklärte er, sein Foto sei mit Namen entweder in der Zeitung Hürriyet,
Sabah oder Günes publiziert worden (vgl. act. B32/17 S. 14 F159).
Indessen hat er den Nachweis für diese Behauptung nie erbracht. Er
erklärte zwar, seine Eltern hätten für den Erhalt der publizierten
Informationen bei den Zeitungsunternehmen ein Schreiben der Polizei
benötigt (vgl. act. B32/17 S. 14 F159). Auch diese Behauptung ist jedoch
nicht belegt. Bei den erwähnten Blättern handelt es sich im Übrigen um
Tageszeitungen, die in der Türkei in Auflagen von zum Teil mehreren
Hundertausend Exemplaren erscheinen. Es ist daher davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich sein müsste, zum
Nachweis seiner diesbezüglichen Behauptungen in den Besitz von
Zeitungen mit den kompromittierenden Artikeln zu gelangen und
einzureichen, falls seine Behauptungen der Wahrheit entsprechen
würden. Ungeachtet dessen ist angesichts seiner divergierenden
Angaben nicht glaubhaft, dass solche Medienberichte bestehen,
geschweige denn, dass die türkischen Behörden in diesem
D4245/2011
Seite 24
Zusammenhang Ermittlungen gegen ihn führen und er deswegen gesucht
werden könnte.
5.3.4. In der Beschwerde wird betreffend die Erwägungen des BFM,
wonach nicht nachvollziehbar sei, weshalb die PKK, die hoch konspirativ
arbeiten müsse, ausgerechnet ein Nichtmitglied wie den
Beschwerdeführer mit den wichtigen Aufgaben eines Kuriers betrauen
würde, eingewendet, die PKK und ihre legalen Parteien würden eine
derart breite Bewegung darstellen, dass sie nicht denkbar seien ohne die
zahlreichen kleinen und grösseren Dienste von legalen und illegal tätigen
Sympathisanten. Die Anwerbung von solchen illegal tätigen
Sympathisanten schliesse eine Vertrauensprüfung ein. Ferner wird
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach der rechtskräftigen
Bewilligung seiner Auslieferung und seiner überjährigen Auslieferungshaft
grösstes Misstrauen gegenüber den schweizerischen Behörden, weshalb
es nicht erstaunen könne, dass er nun in der ergänzenden Anhörung vom
10. Februar 2011 nur spärliche beziehungsweise nichtssagende Angaben
zu seiner Kuriertätigkeit und zum Inhalt der von ihm transportierten
Dokumente gemacht habe. Er befürchte, dass die türkischen Behörden
von den Asylverfahren erhobenen Informationen schliesslich Kenntnis
nehmen könnten. Angesichts seiner Haftsituation scheine dieses
Aussageverhalten nachvollziehbar und könne nicht zu seinen Ungunsten
als Verletzung der Mitwirkungspflicht betrachtet werden. Dass er auch im
Zusammenhang mit seiner Kuriertätigkeit nie behördlich tangiert worden
sei, spreche nicht ohne weiteres gegen eine begründete Furcht vor
zukünftiger Verfolgung.
Diese Einwände überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer wurde
während des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die
an einer Anhörung Anwesenden seine Aussagen vertraulich behandeln
würden und er sicher sein könne, dass seine Angaben weder an die
Behörden in der Türkei noch an andere Personen weitergeleitet würden
(vgl. act. A24/12 S. 2). Wie das BFM zu Recht und mit zutreffender
Begründung festgehalten hat, vermochte er die für die PKK angeblich
geleisteten Kurierdienste nicht konkret und realistisch zu beschreiben.
Aus den Protokollen ergibt sich zudem, dass er zu seinen angeblichen
Tätigkeiten als Kurier divergierende Angaben machte. So erklärte er an
der Anhörung einerseits, er habe in Y._______ nur für kurze Zeit für
Freunde, welche bei der Guerilla seien, als Kurier Briefe und Dokumente
hin und her geschoben (vgl. act. A24/12 S. 5 F24). Gemäss seinen
Ausführungen anlässlich der ergänzenden Anhörung sei er jedoch an
D4245/2011
Seite 25
einen Hirten herangetreten, um als Kurier tätig zu werden, der dann den
Kontakt zu den Guerillas geknüpft habe (vgl. act. B32/17 S. 12 F138 ff.).
In derselben Anhörung gab er später wiederum zu Protokoll, der Hirte sei
von den Bergen herunter gekommen. Er sei nicht in die Berge
hinaufgegangen. Er habe nicht hinaufgehen wollen, weil man ihn auch
hätte behalten können (vgl. act. B32/17 S. 14 F149). Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, dieses einfach strukturierte
Vorkommnis übereinstimmend und in sich stimmig zu schildern, macht
deutlich, dass er bei seinen Ausführungen nicht auf tatsächlichen
Erlebnissen beruhende Erinnerungen zurückgreifen kann. Dieser
Eindruck wird auch dadurch bestätigt, dass er einerseits erklärte, er habe
Direktiven der Partei hauptsächlich auswendig gelernt und verbal
weitergeleitet, da es zu riskant gewesen wäre, diese auf Papier oder auf
dem Handy abgespeichert weiterzuleiten (vgl. act. B32/17 S. 13 F145),
andererseits aber zu Protokoll gab, er habe Dokumente unter dem TShirt
oder Unterhemd versteckt nach Istanbul gebracht, da es keine
Leibeskontrollen gegeben habe (vgl. act. B32/17 S. 14 F154 f.).
5.3.5. In der Beschwerde wird betreffend die behördliche Aufforderung in
X._______ im Jahr 1996, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, geltend
gemacht, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass bloss Kurden wie
er einer sei, aber jedenfalls keine aus dem Schwarzmeergebiet
stammenden Personen, für solche polizeilichen Angebote in Frage
gekommen seien. Damit habe er gemeint, dass die Leute aus dem
Schwarzmeergebiet schon damals als stramme politischrechtsstehende
türkische Nationalisten bekannt gewesen seien, und deshalb für einen
solchen Spezialjob unter aufrührerischen Arbeitern ohnehin nicht in
Betracht gezogen worden seien. Aus dem einmaligen polizeilichen
Angebot von 2003, als Spitzel tätig zu werden, leite im Übrigen auch der
Beschwerdeführer selbst keine Verfolgungssituation ab.
Diese Erläuterungen vermögen allerdings nicht darüber
hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer betreffend die angebliche
Aufforderung, kurdische Aktivisten zu bespitzeln, unstimmige Angaben
gemacht hat. Anlässlich der Befragung im TZ erklärte er, einige Monate
vor dem Vorfall [Tötungsdelikt vom 9. November 2003; Anm. des
Gerichts] seien zwei oder dreimal Polizeibeamte in Zivil an ihn
herangetreten und hätten versucht, ihn anzuheuern und Informationen
von ihm zu erhalten (vgl. A1/14 S. 6 und 7). Bei der ergänzenden
Anhörung gab er jedoch auf die Frage, ob es tatsächlich vorgekommen
sei, dass zivile Polizisten an ihn herangetreten seien, zu Protokoll, er sei
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1996, nach der Arbeit, zirka 20 Minuten von X._______ entfernt, einmal
von Leuten angesprochen worden, die einem Renault entstiegen seien
und ihn aufgefordert hätten, einzusteigen. Nachdem er eingestiegen sei,
hätten sie von ihm verlangt, dass er ihnen über seine Arbeitskollegen auf
der Werft Informationen liefere. Er vermute, dass es Polizisten in Zivil
gewesen seien, es könnten aber auch Konterguerilla gewesen sein (vgl.
act. B32/17 S. 7 F75 ff.). Auf die Frage, ob das das einzige Mal gewesen
sei, dass er aufgefordert worden sei, Informationen zu liefern, bejahte er
und erklärte, dies sei vor dem Vorfall im Café gewesen, also vor 2003
(vgl. act. B32/17 S. 8 F85), und auf die Frage, ob der Vorfall aus dem
Jahr 1996, bei dem er aufgefordert worden sei, als Informant zu arbeiten,
das einzige solche Vorkommnis gewesen sei, gab er an, es habe kein
zweites Angebot gegeben (vgl. act. B32/17 S. 8 F87). Aufgrund dieser
divergierenden Angaben ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer
tatsächlich je aufgefordert worden ist, als Spitzel für die Behörden
Informationen über kurdische Aktivisten zu beschaffen.
5.3.6. In der Beschwerde wird im Weiteren ausgeführt, dass mit den
Aktivitäten des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem
unterdrückten Streik in einer Werft in X._______ keine asylbeachtliche
Verfolgung verbunden gewesen sei. Auch seine Aktivitäten für kurdische
Parteien hätten keine asylbeachtliche Verfolgungssituation begründet.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem
von der Polizei unterdrückten Streik als Mitglied des Streikkomitees
geschlagen und fotografiert worden sei, lege aber nahe, dass ihn die
türkische Polizei schon damals als politischen Aktivisten registriert habe.
Es sei ausserdem von einer überdurchschnittlichen Propagandatätigkeit
des Beschwerdeführers für jene kurdischen Parteien auszugehen, welche
jeweils nach absehbarer Zeit ihres Bestehens wiederum von den
türkischen Behörden aufgelöst worden seien. Da die Parteien für deren
Registrierung die jeweiligen Mitgliedslisten den türkischen Behörden
offenlegen müssten, liessen sich die engagiertesten Aktivisten jeweils
nicht als Mitglieder registrieren. Es könne deshalb nicht darauf
ankommen, ob der Beschwerdeführer bei diesen Parteien als Mitglied
registriert gewesen sei. Auch wenn der Beschwerdeführer wegen der
Aktivitäten nie von den Sicherheitskräften tangiert worden sei, müsse dies
nicht bedeuten, dass er sich nicht gleichwohl als kurdischer Aktivist
profiliert und exponiert habe. Er sei angesichts der zahlreichen Kontakte
mit kurdischen Familien in der Region von T._______ weitherum bekannt.
Die Identifikation des Beschwerdeführers als Propagandist der
kurdischen Bewegung sei deshalb für die türkischen Behörden
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Seite 27
problemlos möglich. Sie müssten im kurdischen Milieu bloss einige
Fragen stellen lassen und das Foto des Beschwerdeführers
herumzeigen. Seine politischen Tätigkeiten für sich allein betrachtet,
begründe allerdings keine asylbeachtliche Verfolgungssituation.
5.3.7. Das türkische Verfassungsgericht hat die HADEP mit Beschluss
vom 13. März 2003 verboten und für 46 Führungsmitglieder ein fünfjähriges
politisches Betätigungsverbot verordnet. In der Folge wurden zwar Kader der
Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen. Einfache Mitglieder
oder Sympathisanten der vormals legalen Partei waren aber in der Regel von
keinen asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen betroffen. Allein aus
dem Umstand, dass jemand als Mitglied oder Sympathisant an Veranstaltungen
der HADEP oder deren Nachfolgepartei DEHAP, welche sich am
19. November 2005 selbst aufgelöst hat, teilgenommen und für diese
Parteien Propaganda betrieben hat, kann daher nach Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts keine begründete Furcht abgeleitet werden,
künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes
ausgesetzt zu werden (vgl. Urteile D7025/2006 vom 7. Januar 2009 E. 3.5.2
S. 18, E4568/2006 vom 6. Februar 2009 E. 5.1 S. 13 f., E 3547/2006 vom
7. Mai 2009 E. 5.4.3 S. 14). Der Beschwerdeführer führte angesprochen auf
seine politischen Aktivitäten im Wesentlichen aus, er sei nicht Mitglied der
HADEP oder DEHAP gewesen, habe sich aber seit 1994 als
Sympathisant für diese Parteien eingesetzt. Im Auftrag der Partei habe er
mit Freunden monatlich zirka 30 ausgewählte Familien besucht und diese
über kurdische Geschichte aufgeklärt; in den Jahren 1994/1995 habe er
zudem während eines Jahres zwei bis dreimal im Monat Freunde
begleitet, um für die Partei Unterstützungsbeiträge zu sammeln.
Ansonsten habe er das Parteilokal besucht und sei an Demonstrationen
und Versammlungen gegangen (vgl. act. B32/17 S. 8 F91 ff.). Allein
aufgrund dieser Tätigkeiten, bei denen er seinen Beschreibungen zufolge
keine führende Rolle innegehabt hat, lässt nicht darauf schliessen, dass
er sich in einem Mass exponiert hat, welches das besondere Augenmerk
der Behörden auf sich gezogen haben könnte.
Ergänzend ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer gemäss den
Abklärungen der Botschaft am 28. März 1997 vom Gericht für schwere
Straftaten im R._______ wegen eines Sexualdelikts zu drei Jahren und
neun Monaten Haft verurteilt wurde. Dieses Urteil ist am 25. Mai 1998
vom Kassationshof bestätigt, die Strafe daraufhin vollzogen und der
Beschwerdeführer am 20. März 2002 aus der Haft entlassen worden. Im
Rahmen der Stellungnahme vom 15. April 2011 erklärte der
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Seite 28
Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters zwar, es treffe zu, dass
er wegen eines Sexualdeliktes verurteilt worden sei, er sei aber im Jahr
1998 festgenommen, während rund 18 Monaten in Haft verblieben und
am 25. Dezember 1999 aus dem Strafvollzug entlassen worden.
Nachdem der Beschwerdeführer jedoch bei der Befragung im TZ
Altstätten die Frage, ob er je in Haft oder vor Gericht gewesen sei,
verneinte (vgl. act. A1/14 S. 5) und damit die Verurteilung wegen eines
Sexualdelikts verschwiegen hat, besteht kein Anlass, der vom
Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 15. April 2011 präsentierten
Version Glauben zu schenken. Es ist deshalb davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer einen erheblichen Teil der Jahre 1998 bis 2002 in
Haft verbracht hat. Daraus ergibt sich, dass er sein politisches
Engagement übertrieben dargestellt hat. So kann er beispielsweise nicht
wie behauptet, ab 1999 in verschiedenen Städten an
Protestkundgebungen teilgenommen haben (vgl. act. A24/12 S. 5 F27).
Der Beschwerdeführer ist ausserdem im Besitz eines am 26. September
2003 in Istanbul ausgestellten Reisepasses (vgl. auch act. A1/14 S. 3),
was darauf hindeutet, dass gegen ihn zum damaligen Zeitpunkt keine
Sicherheitsbedenken bestanden haben können, andernfalls ihm wohl
kaum ein Pass ausgestellt worden wäre. Selbst wenn der
Beschwerdeführer sich – insbesondere in den Jahren 1994/1995 – in
einem gewissen Umfang im Umfeld der HADEP politisch betätigt haben
sollte und er im Zusammenhang mit dem Streik in der Werft im Jahr 1996
der Polizei bekannt geworden sein sollte, ist mithin nicht davon
auszugehen, dass er dadurch das besondere Augenmerk der Behörden
auf sich gezogen hat.
5.4.
5.4.1. Wie bereits erwähnt (E. 4.1) ist für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht allein der Zeitpunkt der Ausreise aus
dem Heimatland, sondern die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids
massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.).
5.4.2. Der Beschwerdeführer machte geltend, er habe sich nach seiner
Ausreise aus der Türkei exilpolitisch betätigt. Im Jahre 2007 habe er mit
70 Personen an einem Hungerstreik der PKK in W._______
teilgenommen. Er reichte hierzu zwei Kopien von Artikeln der Zeitung (…)
und dessen Homepage ein, wo er auf Fotos abgebildet ist. In der Schweiz
habe er an diversen Kundgebungen teilgenommen, gehe an
Veranstaltungen der PKK, habe die monatlich erscheinende Zeitschrift
(…) und Tickets für ein internationales Festival in V._______ verkauft und
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Seite 29
Flyer verteilt. Ferner wies der Beschwerdeführer zwei Anhängeschilder
der PKK vor, die er als Sicherheitsbeauftragter an Kundgebungen in der
Schweiz getragen habe, und reichte zwei Flyer, diverse Fotos und ein
Bestätigungsschreiben von (…) vom 24. März 2009 ein.
5.4.3. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die
Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28
E. 7.1 S. 352, EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über
Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf
1993).
5.4.4. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Aktivitäten
kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines gewissen
Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand reicht
indessen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts für sich allein
genommen nicht aus, um eine tatsächliche Gefährdung im Falle der
Rückkehr in die Türkei als wahrscheinlich erscheinen zu lassen. Vielmehr
müssten konkrete Anhaltspunkte – nicht nur die abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeit – dafür vorliegen, dass ein exilpolitisch aktiver
Staatsangehöriger der Türkei tatsächlich das Interesse der heimatlichen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Dabei ist davon
auszugehen, dass sich die türkischen Behörden auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen und
niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die
die Person aus der Masse der Unzufriedenen herausheben und als
ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen.
Massgebend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer
optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine
öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
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Seite 30
Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des türkischen Regimes
wird (vgl. Urteile E2314/2009 vom 23. September 2011 E. 7.3, D
528/2007 vom 2. Juli 2010 E. 4.2.1, D7747/2008 vom 4. Dezember 2009
E. 4.2).
5.4.5. Aus den bisherigen Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer vor der Ausreise aus der Türkei über kein Profil
verfügte, aufgrund dessen er ein namhaftes Interesse der türkischen
Sicherheitskräfte auf sich gezogen hat. Nach der Ausreise aus der Türkei
war der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2007 in W._______ mit
ungefähr 70 anderen Personen an einem Hungerstreik beteiligt, über
welchen in der Zeitung (…) berichtet wird. In der in Kopie im
Beschwerdeverfahren
D1982/2009 eingereichten Berichten der (…) vom 16. und 17. April 2007
und den entsprechenden Ausdrucken der Internetseite von (…) ist der
Beschwerdeführer zwar auf Fotos mit zahlreichen Mitstreitern abgebildet.
Er wurde jedoch in keinem der Berichte namentlich erwähnt und er tritt
auf keinem der Fotos besonders hervor. Ausserdem wurden damals nicht
nur in W._______, sondern in zahlreichen europäischen Städten von der
PKK Aktionen durchgeführt, an denen Tausende von Menschen
teilgenommen haben. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen,
dass den türkischen Behörden aus der Masse dieser medienwirksam
inszenierten Aktionen gerade der Beschwerdeführer aufgefallen ist.
Hinsichtlich seiner Aktivitäten in der Schweiz und seiner Mitgliedschaft
beim Verein (…) ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der
exilpolitischen kurdischen Szene in S._______ über einen gewissen
Bekanntheitsgrad verfügen dürfte. Allerdings ist dieser Verein gemäss
seiner Homepage in mehreren Städten in der Schweiz tätig, weshalb
allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer als Vereinsmitglied im
Raum S._______ über eine gewisse Bekanntheit verfügt und dort im
Vereinslokal verkehrt, noch nicht dazu führt, dass er sich in erheblichem
Masse exponiert. Auch durch seine Funktion als Sicherheitsbeauftragter
an Demonstrationen oder als Verkäufer einer kurdischen Zeitschrift oder
von Veranstaltungstickets nimmt er nicht eine Stellung ein, welche die
Aufmerksamkeit der heimatlichen Behörden auf sich zieht. Der
Beschwerdeführer wird in der Zeitung (…) vom (…) in einem kurzen
Bericht zwar mit Foto namentlich erwähnt. Gemäss der eingereichten
Übersetzung wird er jedoch hauptsächlich im Zusammenhang mit der
Schiesserei im Jahre 2003 und dem diesbezüglich eröffneten Verfahren
erwähnt, dem er sich bisher entzogen hat. Ferner wird im Bericht
ausgeführt, dass er in der Schweiz im Jahre 2004 ein Asylgesuch gestellt
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Seite 31
habe, aus Z._______ stamme und aktives Mitglied des kurdischen
Vereins in der Schweiz sei. Diese Informationen heben den
Beschwerdeführer jedoch nicht von unzähligen anderen kurdischen
Asylsuchenden in der Schweiz ab. Hinsichtlich des Vorwurfs in der
Beschwerde, das BFM habe sich zum Referenzschreiben von September
2009 nicht geäussert, ist festzuhalten, dass darin ebenso wie im als
Beilage 7 im Beschwerdeverfahren D1982/2009 eingereichten
Referenzschreiben der (…) vom 24. März 2009 in allgemeiner Weise die
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers bestätigt werden,
welche von diesem bereits geltend gemacht und vom BFM als solche
nicht in Zweifel gezogen worden sind. Insgesamt liegen somit keine
Anhaltpunkte vor, die darauf hinweisen würden, dass die türkischen
Behörden von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers
Notiz genommen hätten und es besteht insoweit kein Anlass, davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Heimat wegen seinen exilpolitischen Aktivitäten ernsthafte Nachteile zu
gewärtigen hätte.
5.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Auffassung in der
Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner politischen
Aktivitäten für die kurdische Bewegung in der Türkei und im Ausland den
türkischen Sicherheitskräften persönlich bekannt sei und von ihnen als
staatsfeindliche Person betrachtet werde, nicht geteilt werden kann. Aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt sich vielmehr, dass der
Beschwerdeführer den türkischen Behörden nicht als politischer Aktivist
bekannt ist. Diese Schlussfolgerung wird durch die Abklärungen der
Schweizer Botschaft gestützt, welche festhielt, dass über den
Beschwerdeführer kein politisches Datenblatt bestehe und gegen ihn
weder ein politisches Verfahren noch ein Ermittlungsverfahren wegen
seinen geltend gemachten politischen Aktivitäten am Laufen sei und auch
keine Hinweise dafür bestünden, dass er aus politischen Gründen verfolgt
sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom
15. April 2011 und in der Beschwerde gegen die Abklärungsergebnisse
der Schweizer Botschaft einwendete, er sei den Behörden sehr wohl
wegen seinen politischen Aktivitäten bekannt, weswegen es naheliegend
sei, dass er beim politischen Nachrichtendienst MIT beziehungsweise
JITEM als "unbequeme Person" registriert sei, und der türkischen Justiz
Aktenmanipulation unterstellt, vermag an der Schlussfolgerung nichts zu
ändern, handelt es sich dabei doch um blosse Mutmassungen. Eine
weitergehende Auseinandersetzung mit den Einwänden in der
Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln kann angesichts der
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bisherigen Erwägungen unterbleiben, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Es besteht somit kein Grund für die Annahme, dass
der Beschwerdeführer in der Türkei aus asylrechtlich relevanten Gründen
im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens mit einem
rechtsstaatlichen Ansprüchen nicht genügenden Verfahren, einer
unverhältnismässig hohen Strafe oder – im Falle der Strafverbüssung –
mit einer menschenrechtswidrigen Behandlung rechnen muss. Das BFM
hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. b der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung
aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person von einer
Auslieferungsverfügung betroffen ist.
6.2. Vorliegend ersuchten die türkischen Behörden die Schweiz um die
Auslieferung des Beschwerdeführers. Am 24. September 2010 bewilligte
das BJ die Auslieferung. Die vom Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung erhobene Beschwerde hat das Bundesstrafgericht mit Urteil
vom 22. Dezember 2010 abgewiesen und seiner Auslieferung in die
Türkei vorbehältlich des Ausgangs des erstinstanzlich hängigen
Asylverfahrens zugestimmt. Dieser Auslieferungsentscheid ist
rechtskräftig. Das BFM hat somit zu Recht von der Anordnung der
Wegweisung und deren Vollzug abgesehen. Der Eventualantrag, es sei
die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung festzustellen, ist demnach abzuweisen.
7.
7.1. In der Beschwerde wird beantragt, es sei dem Beschwerdeführer für
das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu gewähren. Er sei aufgrund des Umstands, dass er sich seit April 2010
in Auslieferungshaft befinde, als bedürftig zu betrachten. Sodann mache
allein die zehnseitige Verfügung deutlich, dass vorliegend kein einfacher,
sondern ein komplexer Fall zur Diskussion stehe. Die Prozessgeschichte,
bei welcher die Gutheissung des Revisionsbegehrens mit Rückweisung
an die Vorinstanz bemerkenswert erscheine, und die Tatsache der
Auslieferungshaft wiesen bereits die Notwendigkeit einer amtlichen
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Seite 33
Verbeiständung aus. Das BFM habe deshalb zu Unrecht den Antrag um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgelehnt.
7.2. Im erstinstanzlichen Asylverfahren ist das Mitwirken des
Asylsuchenden in aller Regel auf das Schildern von Erlebnissen und das
Bezeichnen und allenfalls Beschaffen von Beweismitteln beschränkt.
Ausserdem stellt die Anwesenheit der Hilfswerksvertretung den korrekten
Ablauf der Anhörung sicher beziehungsweise macht allfällige Mängel
aktenkundig. Ferner bieten zahlreiche im Asylbereich tätige Hilfswerke
und Beratungsstellen – unter anderem auch kostenlose – Leistungen an.
Besondere Rechtskenntnisse sind im erstinstanzlichen Verfahren daher
im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist deshalb nur
in den besonderen Fällen zu gewähren, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen (vgl. EMARK
2004 Nr. 9 E. 3a und b S. 60 f., EMARK 2001 Nr. 11 E. 6 S. 84 ff.).
7.3. Das BFM hat den Beschwerdeführer zu einzelnen Punkten seiner
Asylvorbringen am 10. Februar 2011 ergänzend angehört, nachdem die
ursprüngliche Verfügung des BFM vom 24. Februar 2009 mit Urteil D
5575/2009/D8150/2009 vom 13. Januar 2011 aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Allein darin
ist jedoch noch keine in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders
komplexe Konstellation zu erblicken, welche eine amtliche
Verbeiständung notwendig macht. Auch der Umstand, dass die
ergänzende Anhörung aufgrund der Ausschaffungshaft des
Beschwerdeführers im Gefängnis in Q._______ stattfand, machte eine
Verbeiständung nicht notwendig. Die Anhörung fand im Beisein einer
Hilfswerksvertretung statt und dem Beschwerdeführer war der Ablauf
einer Anhörung aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen anlässlich der
Befragung im TZ vom 7. Mai 2007 und der Anhörung zu den Asylgründen
vom 12. Februar 2009 vertraut. Schliesslich lassen sich aus der
Tatsache, dass die Verfügung des BFM vom 6. Juli 2011 zehn Seiten
umfasst, in Bezug auf die Notwendigkeit einer Verbeiständung keine
Rückschlüsse ziehen. Der Umfang der vorinstanzlichen Verfügung ist
nicht auf die besondere Komplexität des Verfahrens zurückzuführen,
sondern ist Folge davon, dass das BFM die verschiedenen
Asylvorbringen im Sachverhalt vollständig und ausführlich dargelegt und
in den Erwägungen relativ ausführlich gewürdigt hat. Das BFM hat das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG – unabhängig von der Frage der
D4245/2011
Seite 34
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – deshalb zu Recht mangels
Notwendigkeit abgewiesen. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom
15. August 2011 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine
Verfahrenskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 35
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
–