B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4245/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kind,
B._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 29. April 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. Juli 2013 – eröffnet am 17. Juli 2013
– in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die
Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwer-
deführerin (Mutter) könne aus dem Umstand, dass sie ihren in der
Schweiz lebenden Partner (N […]) in Afghanistan in seiner Abwesenheit
geheiratet und vor ihrer Einreise in die Schweiz zuletzt in Österreich wäh-
rend zweier Tage getroffen habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie
sich mitunter davor sieben oder acht Jahre nicht gesehen und nie zu-
sammengelebt hätten, weshalb die Beziehung nicht als dauerhafte Be-
ziehung im Sinne von Art. 2 Bst. i der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) i.V.m. Art. 8 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) zu qualifizieren sei,
dass daran auch die neue Schwangerschaft nichts zu ändern vermöge,
dass der Partner, welcher sich als abgewiesener Asylbewerber in der
Schweiz befinde, sodann über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge,
dass schliesslich auch die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Dublin-II-
VO nicht erfüllt seien, da die Beschwerdeführerin keine humanitären
Gründe ins Feld zu führen vermocht habe, die eine Zusammenführung
als notwendig erscheinen lassen würden, habe sie doch ihr Kind seit dem
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Tod ihres ersten Ehemanns alleine im Haus von Verwandten grossgezo-
gen,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 24. Juli 2013 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
das BFM anzuweisen, sich für das vorliegende Verfahren für zuständig zu
erklären und sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde ersuchten und die Vollzugsbehörden im
Sinne vorsorglicher Massnahmen anzuweisen seien, von Vollzugsmass-
nahmen abzusehen,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei und
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
zu gewähren sei,
dass zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wurde, sie seien
in die Schweiz gereist, um mit dem religiös angetrauten Partner respekti-
ve Vater zusammenzuleben, wobei dieser in seinem Asylverfahren im Ap-
ril 2013 ein Wiedererwägungsgesuch eingereicht habe und sie – die Be-
schwerdeführerin – nunmehr von diesem Mann auch im (…) Monat
schwanger sei, weshalb ein Selbsteintritt angezeigt sei,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Telefax vom 29. Juli 2013
den Vollzug gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, bis nach
Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der
aufschiebenden Wirkung im Sinne von Art. 107a AsylG entschieden wor-
den ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
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welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf Dublin-II-VO prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
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währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde
(Art. 5 i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-VO),
dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während
eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in die-
sem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17‒19 Dublin-
II-VO aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-
VO), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylge-
such einreicht,
dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Mo-
nate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz
eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltsti-
tels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO
und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das Amt für Migration des Kantons C._______ dem BFM mit Einga-
be vom 15. Mai 2013 Kopien der Reisepässe der Beschwerdeführenden
zustellte, aus welchen hervorgeht, dass den Beschwerdeführenden von
der italienischen Botschaft in D._______ ein vom 8. Dezember 2012 bis
8. Juni 2013 gültiges Visum für den Schengenraum ausgestellt wurde,
wobei die Einreise in Italien gemäss Einreisestempel am 12. Dezember
2012 erfolgte,
dass das BFM die italienischen Behörden am 5. Juni 2013 um Übernah-
me der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 9 Abs. 2 oder Abs. 3 Dub-
lin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 2. Juli
2013 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO zustimmten,
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dass die Beschwerdeführenden anlässlich der Gewährung des rechtli-
chen Gehörs zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens ausführten, es ent-
spreche nicht den Tatsachen, dass ihnen ein italienisches Schengenvi-
sum ausgestellt worden sei, sie seien über die Türkei, Griechenland und
Österreich in die Schweiz gereist (vgl. act A 11/14 S. 10 f.),
dass diese Aussagen aufgrund der erdrückenden Beweislage nichts zu
ändern vermögen, und die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, das BFM sei gestützt
auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK respektive Art. 10 des
Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
(SR 0.107) verpflichtet, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben,
dass sich gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine
Person auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen
kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem
Anwesenheitsrecht (Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der
Schweiz bezieht, wobei eine blosse Aufenthaltsbewilligung hierzu nur ge-
nügt, soweit sie ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht
(vgl. BGE 130 II 281, 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen; zur Pub-
likation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-5920/2012 vom 17. April 2013),
dass sich der religiös angetraute Partner der Beschwerdeführerin als ab-
gewiesener Asylsuchender in der Schweiz befindet und demnach über
kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügt, wobei daran das
am 30. April 2013 eingereichte Wiedererwägungsgesuch gegenwärtig
nichts zu ändern vermag,
dass andererseits im vorliegenden Verfahren – wie den zutreffenden vor-
instanzlichen Erwägungen zu entnehmen ist – nicht von einer dauerhaf-
ten und gefestigten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung auszugehen
ist, bestehen doch erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Aussagen hinsichtlich des Kennenlernens – sie und ihr
Lebenspartner seien zusammen in E._______ aufgewachsen –, hat doch
dieser in seinem Asylverfahren stets angegeben, in D._______ geboren,
aufgewachsen und mit seiner Familie gelebt zu haben, und erst auf der
Flucht zunächst nach E._______ und danach ausser Landes gelangt zu
sein (vgl. E-6303/2008 S. 4 f.),
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dass die Beschwerdeführenden den Partner respektive den angeblichen
Vater vor der religiösen Trauung vor sieben bis acht Jahren das letzte Mal
gesehen und nie mit diesem zusammengelebt haben,
dass auch die angebliche Schwangerschaft nichts zu ändern vermag, ist
doch in keiner Art und Weise belegt, dass es sich um das Kind des Part-
ners handelt, mithin auch nicht belegt ist, dass das Verfahren zur Vater-
schaftsanerkennung tatsächlich eingeleitet wurde,
dass in Anbetracht dessen von keiner gefestigten und dauerhaften Bezie-
hung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, weshalb das BFM nicht
zu einem Selbsteintritt verpflichtet gewesen ist,
dass auch zwischen dem Beschwerdeführer (Kind) und dem religiös an-
getrauten Partner der Mutter keine stabile und gelebte Vater und Kind-
Beziehung besteht, es sich mithin nicht um den leiblichen Vater des Kin-
des handelt, wobei auch diesbezüglich die Ausführungen der Beschwer-
deführerin – ihr neuer Partner habe den Beschwerdeführer adoptiert –
nichts zu ändern vermögen, existieren doch keinerlei schriftliche Doku-
mente, welche eine Adoption beweisen würden (vgl. act A 11/14 S. 6),
dass das BFM demnach auch nicht gestützt auf Art. 10 KRK zu einem
Selbsteintritt verpflichtet gewesen ist,
dass die Beschwerdeführerin sodann geltend machte, sie würde bei einer
Überstellung sehr schnell an ihre Grenzen stossen, habe sie doch stets
Unterstützung durch ihre Verwandten erhalten, weshalb aus humanitären
Gründen auf das Asylgesuch einzutreten sei (Art. 29a Abs. 3 AsylV1),
dass die Beschwerdeführenden damit sinngemäss geltend machen, sie
würden keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten
und würden unter prekären Bedingungen leben müssen,
dass sie bei einer Überstellung nach Italien riskieren würden, ohne Exis-
tenzgrundlage und unter menschenunwürdigen Bedingungen leben zu
müssen, was gegen Art. 3 EMRK verstosse,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass die
Beschwerdeführenden im Falle einer Überstellung nach Italien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt sind,
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dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asyl-
behörden liegt auszumachen, ob die Beschwerdeführenden nach einer
Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfinden,
dass die Beschwerdeführenden beweisen oder glaubhaft machen
müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, den Beschwerdeführenden obliegt, diese Vermutung umzustos-
sen, wobei sie ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen haben, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates in ihrem konkreten Fall das
Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz gewähren
oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden
(vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. ge-
gen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Eu-
ropäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass dieser Nachweis nicht erbracht worden ist und die
Beschwerdeführenden auch nicht glaubhaft machen konnten, dass es in
Italien keine öffentlichen Institutionen gebe, die auf Gesuch der Asylsu-
chenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Frage der Betreuung von
Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunk-
tes glaubhaft machen können, dass die Lebensbedingungen in Italien so
schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen
würde,
dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Italien gegen die Bestimmungen
der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung
von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitglied-
staaten ("Aufnahmerichtlinie") verstösst,
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dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre spezifische Si-
tuation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen italieni-
schen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, und sie da-
bei auf den Rechtsweg verwiesen werden,
dass die Vermutung, wonach Italien seine Verpflichtungen einhält, folglich
nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f.
m.w.H.),
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten offensichtlich nicht
beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernst-
haftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Italien würde gegen
Art. 3 EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der
Schweiz verstossen,
dass schliesslich anzumerken bleibt, dass die Beschwerdeführenden
auch aus ihrem Verweis auf das Verfahren D-6179/2011 nichts abzuleiten
vermögen, bestand in diesem Fall doch eine stabile und gelebte Bezie-
hung, anerkannte der Vater das Kind, lebte der Lebenspartner als aner-
kannter Flüchtling mit Asyl in der Schweiz, und lagen soweit gänzlich an-
dere Umstände vor,
dass in ebendiesem Urteil sodann auch geschrieben steht, dass die
Rückweisung einer zweifachen Mutter mit einem Neugeborenen nach Ita-
lien zwar problematisch erscheinen könne, dass "alleine diese Umstände
jedoch in aller Regel nicht gegen eine Überstellung nach Italien sprechen
und davon ausgegangen werden kann, die von einer Überstellung betrof-
fenen Personen könnten ihre Ansprüche nach ihrer Ankunft gegebenen-
falls auf dem Rechtsweg durchsetzen" (vgl. D-6179/2011, S. 10),
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung der Beschwerdeführenden als unzulässig erscheinen las-
sen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-VO zuständig und entspre-
chend verpflichtet ist, sie gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-VO auf-
zunehmen,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwen-
dung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet
hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass der mit Telefax vom 29. Juli 2013 angeordnete Vollzugsstopp hiermit
aufzuheben ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als ge-
genstandslos abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: