Abtei lung IV
D-4246/2009/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard und Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A._______ B._______, geboren [...], und
B._______ B._______, geboren [...], Georgien,
[...],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4246/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden suchten - ohne Einreichung von Identitäts-
dokumenten - am 7. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Erstbefragung vom 18. Dezember 2008 und der An-
hörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vom 5. Mai 2009 gaben die Beschwerdeführenden
unter anderem an, aus C._______ (Südossetien) zu stammen und sich
dort bis zu ihrer Ausreise ununterbrochen aufgehalten zu haben. Im
Jahre 2003 sei der Beschwerdeführer von Kriminellen entführt und bis
zu seiner Flucht während fünf Tagen gefangen gehalten worden. Am
30. November 2008 sei in Abwesenheit des Beschwerdeführers einer
der Entführer bewaffnet ins Haus der Beschwerdeführenden
eingedrungen und habe versucht, die Beschwerdeführerin zu ver-
gewaltigen, indessen habe dies der zurückkehrende Beschwerdeführer
verhindern können. Im Handgemenge habe sich ein Schuss gelöst und
den Angreifer verletzt. Die Beschwerdeführenden seien aus dem Haus
geflüchtet und hätten beobachtet, dass ihr Haus eine Weile später in
Flammen aufgegangen sei. Am nächsten Tag hätten sie Georgien
ohne - die vermutlich im Haus verbrannten - Identitätsdokumente ver-
lassen und seien mit Hilfe eines Schleppers versteckt in einem Last-
wagen über die Türkei und unbekannte Länder in die Schweiz gelangt.
Die Beschwerdeführenden haben trotz Aufforderung im Rahmen der
Erstbefragung vom 18. Dezember 2008 und der Anhörung vom 5. Mai
2009 bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente ein-
gereicht.
C.
Mit - am 24. Juni 2009 eröffnetem - Entscheid vom 19. Juni 2009 trat
das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung an
und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 an das Bundesverwaltungsgericht er-
hoben die Beschwerdeführenden unter Einreichung eines ärztlichen
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Berichts des Kantonsspitals X._______ vom 25. Juni 2009 gegen die
Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 Beschwerde. Sie beantragten
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zwecks materieller
Beurtei-lung des Asylgesuches, eventualiter sei ihnen die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 verzichtete der zuständige In-
struktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem
Hinweis, auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid be-
funden.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 11. August 2009 nahmen die Beschwerdeführenden
Stellung zu einzelnen vorinstanzlichen Argumenten der Vorinstanz in
deren Vernehmlassung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
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gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Be-
urteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.).
2.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zu-
sätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3
Bst. c AsylG).
2.3 Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlings-
eigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der
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Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich un-
glaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlings-
rechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundi-
ge Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1).
3.
3.1 Das Bundesamt stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die
Beschwerdeführenden hätten keine entschuldbaren Gründe für das
versäumte Einreichen von Identitätsdokumenten angeben können. Es
führte aus, zum einen erweise es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als
unglaubhaft, dass die Beschwerdeführenden wie geltend gemacht
überhaupt jemals in Südossetien gelebt hätten, weshalb auch die
weiteren Angaben der Beschwerdeführenden, sich in C._______
beziehungsweise D._______ Identitätskarten ausgestellt haben zu
lassen, zu bezweifeln seien. Im Weiteren hätten sich die Beschwerde-
führenden im Verlauf des Verfahrens in ihren Aussagen hinsichtlich
ihrer Identitätsdokumente in Widersprüchlichkeiten verwickelt. So habe
der Beschwerdeführer abweichend von seiner Angabe anlässlich der
Erstbefragung, wonach er sich seine Identitätskarte in D._______
habe ausstellen lassen (vgl. BFM-Akten A1, S. 3) im Rahmen der
Anhörung ausgesagt, er habe sich besagte Identitätskarte in
C._______ anfertigen lassen (vgl. A28, S. 3). Die Beschwerdeführerin
ihrerseits habe im Rahmen der Erstbefragung angegeben, keinen
Reisepass zu besitzen, weil sie nie einen beantragt habe (vgl. A2, S.
3), indessen anlässlich der Anhörung ausgesagt, bis zur
Unabhängigkeit Georgiens habe sie einen sowjetischen Reisepass
besessen (vgl. A29, S. 3).
Im Weiteren sei aufgrund der teils tatsachenwidrigen, teils un-
substanziierten diesbezüglichen Aussagen die geltend gemachte
Herkunftsregion der Beschwerdeführenden in Zweifel zu ziehen, wes-
halb auch die damit verbundenen Asylvorbringen nicht geglaubt
werden könnten.
Schliesslich erachtete das BFM den Wegweisungsvollzug der Be-
schwerdeführenden auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin im Winter 2008/2009 an Tuberkulose erkrankt war,
angesichts der erfolgten Therapie und der grundsätzlichen Behandel-
barkeit im Heimatstaat als zumutbar und im Weiteren als zulässig und
möglich.
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3.2 In ihrer Beschwerde hielten die Beschwerdeführenden fest, das
BFM habe es versäumt, zur Beurteilung der Unglaubhaftigkeit der
geltend gemachten Herkunft aus C._______ eine wissenschaftliche
Expertise einzuholen, was auch zur Beurteilung allfälliger Weg-
weisungshindernisse zwingend notwendig gewesen wäre. Im übrigen
habe das BFM hinsichtlich der geographischen Kenntnisse der Be-
schwerdeführenden einen zu hohen Massstab angesetzt; es sei zu
bezweifeln, dass in der Schweiz wohnende Personen richtig angeben
könnten, ob Solothurn von Aarau gesehen flussabwärts oder fluss-
aufwärts liege. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass sich ent-
gegen der Auffassung der Vorinstanz aus den Aussagen des Be-
schwerdeführers, er habe sich seine Identitätskarte in D._______ aus-
stellen beziehungsweise in C._______ ausfertigen lassen, kein
Widerspruch ergebe, habe doch lediglich in D._______ eine Passstelle
bestanden, weshalb auch die Anwohner von C._______ wie der Be-
schwerdeführer zwar unmittelbar im Dorf die Ausstellung eines Passes
hätten beantragen müssen, die Ausstellung selber indessen stets in
D._______ erfolgt sei. Hinsichtlich der Feststellung der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung, wonach die Beschwerdeführerin ab-
weichend von ihrer Aussage im Rahmen der Erstbefragung, keinen
Reisepass, da nie beantragt, zu besitzen, anlässlich der Anhörung
ausgesagt habe, bis zur Unabhängigkeit Georgiens einen sowjeti-
schen Reisepass besessen zu haben, sei darauf hinzuweisen, dass in
den Zeiten der Sowjetunion die Identitätskarte schlicht als 'Pass', ein
Reisepass hingegen als 'Reisepass' bezeichnet worden seien; daher
sei es gut möglich, dass die Beschwerdeführerin mit 'altem
sowjetischen Pass' die sowjetische Identitätskarte (Inlandspass) ge-
meint habe.
3.3 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschwerde-
führenden, obwohl nach eigenen Aussagen von Geburt bis zu ihrer
Ausreise im Dezember 2008 - und damit auch während der
kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen Georgien und Russ-
land - im Dorf C._______ wohnhaft, teils tatsachenwidrige, teils auf-
fallend unbestimmte Angaben hinsichtlich der Lage ihres angeblichen
Herkunftsortes gemacht haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann auf die zu bestätigenden Ausführungen des BFM verwiesen
werden. Insbesondere wiegt schwer, dass der Beschwerdeführer im
Ergebnis C._______ als südlich, statt nördlich von D._______ gelegen
beschrieben hat. An dieser Einschätzung vermag der Hinweis auf
Beschwerdeebene, wonach der Beschwerdeführer auch zutreffende
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Angaben hinsichtlich seines Heimatdorfes gemacht habe, nichts zu
ändern. Zum einen gab der Beschwerdeführer zwar zutreffend an,
dass sich C._______ an D._______ anschliesse, indessen, wie bereits
erwähnt, südlich statt nördlich von D._______ (vgl. A28, S. 6). Zum
anderen bezeichnete der Beschwerdeführer zwar den Fluss, der durch
C._______ fliesst namentlich richtig, machte indessen zu den an
diesem gelegenen Ortschaften unzutreffende Aussagen (vgl. A28, S.
5). Auch fiel die Beschreibung des Heimatdorfes auffallend
unsubstanziiert aus (vgl. A28, S. 5). Ebensowenig war die
Beschwerdeführerin in der Lage, die vom Heimatdorf flussabwärts ge-
legenen Ortschaften näher zu bezeichnen (vgl. A29, S. 6).
Hinzu kommt, dass die Schilderung der Beschwerdeführenden zum
Kriegsgeschehen in ihrem angeblichen Heimatdorf, wie vom BFM zu-
treffend ausgeführt, teils tatsachenwidrig, teils unsubstanziiert aus-
gefallen sind. So hielt der Beschwerdeführer, zum Kriegsgeschehen
befragt, fest, C._______ sei während des ganzen Jahres 2008
gleichermassen bombardiert worden, wobei sich die grössten Ge-
fechte im Frühling 2008 zugetragen hätten (vgl. A29, S. 7), obwohl sich
der georgisch-russische Krieg bekanntlich zwischen dem 8. und
12. August 2008 ereignet hat. Auch die Angabe der Beschwerde-
führerin, wonach der Krieg ungefähr Ende August oder Anfang
September 2008 stattgefunden habe, ist als unzutreffend zu erachten.
Dabei ist, wie vom BFM ausgeführt, zu berücksichtigen, dass das Dorf
C._______ in besonderem Ausmass von militärischer Gewalt betroffen
war und mehr als die Hälfte der Häuser vollständig zerstört oder
ernsthaft beschädigt wurden, weshalb von den Beschwerdeführenden
eine genauere Schilderung der Kriegsereignisse hätte erwartet werden
können.
3.4 Aus den obenstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das BFM
zu Recht bereits aufgrund der diesbezüglich teils tatsachenwidrigen,
teils unsubstanziierten Angaben der Beschwerdeführenden von der
Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Herkunft ausging, weshalb
auch die weitere Vorgehensweise der Vorinstanz, mangels Not-
wendigkeit auf die Einholung einer wissenschaftlichen Expertise zu
verzichten, nicht zu bemängeln ist.
3.5 Angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerde-
führenden zu ihrem angeblichen Herkunftsort C._______ sind auch
deren weitere Angaben, sie hätten sich in C._______ oder D._______
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Identitätskarten ausstellen lassen, zu bezweifeln, zumal die dies-
bezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wie vom BFM zu-
treffend festgehalten, widersprüchlich ausgefallen sind. Die Ent-
gegnung auf Beschwerdeebene, wonach lediglich in D._______ eine
Passstelle bestehe, weshalb auch die Anwohner von C._______ wie
der Beschwerdeführer zwar unmittelbar im Dorf die Ausstellung eines
Passes hätten beantragen müssen, die Ausstellung selber indessen
stets in D._______ erfolgt sei, vermag nicht plausibel zu erklären,
warum der Beschwerdeführer ausdrücklich den Ausstellungsort seiner
Identitätskarte anlässlich der Erstbefragung mit D._______ (vgl. A1,
S. 3) und davon abweichend im Rahmen der Anhörung mit C._______
(vgl. A28, S. 3) bezeichnet hat. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführenden trotz mehrmaliger Aufforderung ohne
überzeugende Erklärungen (vgl. A2, S. 4; A28, S. 3) bis zum heutigen
Zeitpunkt keinerlei Anstrengungen unternommen haben,
rechtsgenügliche Identitätspapiere einzureichen.
Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass das Bun-
desamt zu Recht zum Schluss gelangte, die Beschwerdeführer hätten
keine entschuldbaren Gründe für das versäumte Einreichen von
Identitätsdokumenten geltend gemacht.
3.6 Aufgrund der Einschätzung, dass die Beschwerdeführenden nicht
wie geltend gemacht in C._______ gelebt haben können, sind auch
die damit verbundenen weiteren Vorbringen, nach erfolgter Entführung
des Beschwerdeführers von einem der damaligen Entführer Zuhause
in C._______ aufgesucht und belästigt worden zu sein, wobei sich
während eines Handgemenges eine Kugel aus der Waffe des Täters
gelöst habe, als nicht glaubhaft zu erachten. In diesem Zusammen-
hang ist festzuhalten, dass diese Vorbringen aufgrund der klar un-
substanziierten Schilderung auch als auffallend konstruiert erscheinen.
Angesichts der unglaubhaften Angaben der Beschwerdeführenden zu
ihrem angeblichen Herkunftsort und der damit verbundenen Asylvor-
bringen hat das BFM somit zutreffend festgestellt, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht.
3.7 Schliesslich hat das BFM zu Recht die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
verneint. Es ist somit zutreffend gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
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Art. 32 Abs. 3 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
nicht eingetreten.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht an-
geordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Georgien ist im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) und der Be-
stimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, weil sich aus den Akten in Be-
rücksichtigung der unglaubhaften Gesuchsbegründung keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführenden für den
Fall einer Ausschaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit mit einer menschenrechtswidrigen Strafe oder Be-
handlung rechnen müssten, und sie offensichtlich nicht Flüchtlinge
sind. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten
die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [grosse
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Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihnen nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Georgien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Aus der aktuellen allgemeinen Situation in Georgien sind keine An-
haltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückführung in ihr Heimatland heute einer konkreten Gefährdung
ausgesetzt wären. Auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin im Winter 2008/2009 an Tuberkulose erkrankt
war, liegen keine individuellen Gründen vor, welche gegen die Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr nach Georgien sprechen würden, wurde
die Beschwerdeführerin doch einer umfassenden Therapie unterzogen
(vgl. ärztlicher Bericht des Kantonsspitals X._______ vom 25. Juni
2009) und ist von der grundsätzlichen Behandelbarkeit im Heimatstaat
auszugehen. Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden relativ jung
und verfügen nach eigenen Angaben über berufliche Erfahrungen (vgl.
A2, S. 2) und in Gestalt der Mutter des Beschwerdeführers
beziehungsweise der Beschwerdeführerin über ein
verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A1, S. 3;
A2, S. 3). Es ist daher davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden über die Möglichkeit verfügen, sich eine eigene
Existenzgrundlage zu schaffen. Aus diesen Gründen ist der Vollzug
der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
erachten.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
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5.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde vollumfänglich
unterlegen sind, sind ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten (Art. 2
und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.3]) aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In der Beschwerde-
eingabe wurde indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Da die Beschwerde
im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht aussichtslos erschien und von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden auszugehen ist, ist das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen
und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Ver-
fahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das Migrationsamt des Kantons X._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
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