Abtei lung IV
D-4246/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Kurt Gysi, Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
B._______, Türkei,
c/o schweizerische Botschaft in Ankara,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Einreisebewilligung und Asyl;
Verfügung des BFM vom 27. April 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4246/2010
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie
mit Wohnsitz in A._______. Mit Schreiben vom 9. Februar 2010 wand-
te er sich an die schweizerische Botschaft in Ankara (Türkei) und er-
suchte um Asyl in der Schweiz.
B.
Am 18. März 2010 wurde der Beschwerdeführer durch die schweizeri -
sche Botschaft in Ankara zu den Gründen seines Asylgesuchs ange-
hört. Dabei gab er als Beweismittel Kopien zweier amtlicher türkischer
Dokumente ab.
C.
Mit Schreiben vom 18. März 2010 übermittelte die schweizerische Bot-
schaft in Ankara die Akten des Asylgesuchs dem Bundesamt für Mi-
gration (BFM).
D.
Mit Verfügung vom 27. April 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch
ab. Die genannte Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai
2010 zugestellt.
E.
Mit vom 1. Juni 2010 datierender, am 7. Juni 2010 bei der schweizeri -
schen Botschaft in Ankara eingegangener Eingabe focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsge-
richt an. Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Be-
weismittel Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente.
F.
Die Botschaft übermittelte die Eingabe des Beschwerdeführers mit
Schreiben vom 9. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht.
G.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 22. Juni 2010
wurde festgestellt, die in türkischer Sprache verfasste Eingabe vom
1. Juni 2010 entspreche den Anforderungen an eine Beschwerde
(Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]; Art. 16 Abs. 1 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] sowie Art. 33a Abs. 1
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VwVG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) jedenfalls
insofern nicht, als sie in türkischer Sprache verfasst sei. Zugleich wur-
de der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens aufge-
fordert, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine den gesetzli-
chen Anforderungen genügende Eingabe einzureichen. Des Weiteren
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die beiden mit der Eingabe
vom 1. Juni 2010 übermittelten türkischsprachigen Beweismittel in eine
Amtssprache des Bundes übersetzen zu lassen. Die genannte Zwi-
schenverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 zuge-
stellt.
H.
Mit undatierter, bei der schweizerischen Botschaft in Ankara am
15. Juli 2010 eingangener Eingabe reichte der Beschwerdeführer eine
Beschwerdeverbesserung ein. Diese Eingabe wurde dem Bundesver-
waltungsgericht durch die Botschaft mit Schreiben vom 21. Juli 2010
übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden
gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlas-
sen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Über-
schreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und (nach ein-
gegangener Verbesserung) formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person
in der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person
von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhal-
ten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist
dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylge-
such sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden
Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
3.3 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen.
3.4 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
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und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen,
ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird
und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts -
abklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Anlässlich seiner Anhörung durch die Botschaft machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 1981
Mitglied der kurdischen Partei HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; De-
mokratiepartei des Volkes) beziehungsweise DEHAP (Demokrat Halk
Partisi; Demokratische Volkspartei) beziehungsweise DEP (Demokrasi
Partisi; Demokratische Partei) gewesen und habe sich für diese enga-
giert. Im Lauf der Zeit seien insgesamt vier Strafverfahren wegen des
Vorwurfs der Unterstützung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Ar-
beiterpartei Kurdistans) gegen ihn durchgeführt worden. In den drei
ersten Fällen sei er freigesprochen worden, das letzte Verfahren sei in-
dessen noch hängig. Am 15. Oktober 2009 sei er in A._______ wegen
Unterstützung einer terroristischen Organisation und des Besitzes von
Sprengstoff erstinstanzlich zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und
drei Monaten sowie zu einer Geldbusse verurteilt worden. Man habe
ihm vorgeworfen, er habe im Juli 2004 Sprengstoffkapseln und eine
schriftliche Anweisung für die Durchführung eines Anschlags als Ku-
rier von C._______ nach A._______ transportiert. Gegen dieses Urteil
sei ein Rekurs vor dem Kassationshof hängig, dessen Entscheid in ei -
nigen Monaten zu erwarten sei. Gemäss seinem türkischen Anwalt ha-
be er damit zu rechnen, dass das erstinstanzliche Urteil durch das
Kassationsgericht bestätigt werde. Nachdem er bereits zweimal – von
1985 bis 1987 und von September 2004 bis April 2005 – in Untersu-
chungshaft gewesen sei, habe er vor dieser neuerlichen Haftstrafe
grosse Angst. Des Weiteren führte er aus, er sei im Jahr 2003 in sei -
nem Heimatdorf im Bezirk D._______ (Provinz E._______) durch un-
bekannte Personen angegriffen und schwer am Kopf verletzt worden.
Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien
einer Anklageschrift sowie des Urteils vom 15. Oktober 2009 ab.
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4.2 Das BFM begründete seinen Entscheid, die Erteilung der Einreise-
bewilligung zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen, im We-
sentlichen folgendermassen: Der Beschwerdeführer sei wegen Unter-
stützung der PKK und wegen des Besitzes und des Transports von
Sprengstoff zu einer Haftstrafe verurteilt worden, wobei geplant wor-
den sei, mit dem Sprengstoff einen Anschlag zu verüben. Ein derarti -
ges Verhalten sei auch in der Schweiz strafbar, und es liege im legiti -
men Interesse eines Staates, gegen eine entsprechende Täterschaft
strafrechtlich vorzugehen. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass die Verurteilung aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt oder
unverhältnismässig hoch ausgefallen sei. Der Beschwerdeführer sei
somit nicht schutzbedürftig im Sinne der asylrechtlichen Bestimmun-
gen. Des Weiteren stellte das BFM fest, es sei dem Beschwerdeführer
zuzumuten, sich um den Schutz eines Drittstaats zu bemühen. So
stehe ihm als türkischem Staatsbürger beispielsweise die Möglichkeit
offen, visumsfrei nach Kroatien zu gelangen, wo ihm ein rechtsstaat-
lich korrektes Asylverfahren offenstehe. Schliesslich hielt das Bundes-
amt ausserdem fest, es liege nicht im Interesse der Schweiz, gewalt-
bereiten Personen aus dem radikalisierten Umfeld der PKK eine Ein-
reisebewilligung zu erteilen.
5.
5.1 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seinem
Gesuch keine besonders nahen Beziehungen zur Schweiz geltend ge-
macht hat. So brachte er – während sich etwa in Deutschland ein Bru-
der und eine Schwester aufhalten – einzig vor, er habe in der Schweiz
Freunde. Dies vermag nicht hinreichend zu erklären, warum es dem
Beschwerdeführer nicht im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG zumutbar
sein soll, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen (vgl.
EMARK 1997 Nr. 15 E. 2f). Dabei ist auch nicht nachvollziehbar, wes-
halb der Beschwerdeführer, der in grosser Furcht vor einem baldigen
Urteil des türkischen Kassationshofs lebe, mit welcher seine Verurtei-
lung zu einer Haftstrafe bestätigt werden könnte, weiterhin in der Tür-
kei verbleibt und nicht mit Hilfe seines gültigen Reisepasses – welchen
er gemäss seinen eigenen Angaben besitzt – bereits ausgereist ist.
Dem Bundesamt ist in Bezug auf die Feststellung zuzustimmen, dass
türkische Staatsangehörige in bestimmte Staaten ohne Visumspflicht
einreisen können. Aus den vorliegenden Akten ergeben sich zudem
auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, es sei
dem Beschwerdeführer praktisch unmöglich oder objektiv unzumutbar,
sich in einen anderen Staat zu begeben und dort gegebenenfalls ein
Asylgesuch zu stellen.
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5.2 Im vorliegenden Fall ist ausserdem auch in Zweifel zu ziehen, ob
die durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten
mit den türkischen Strafverfolgungsbehörden als asylrechtlich relevant
zu erachten sind. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die straf recht-
liche Verfolgung der dem Beschwerdeführer durch die türkischen Be-
hörden vorgeworfenen Delikte grundsätzlich rechtsstaatlich legitim ist.
Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde-
schrift, die Anklage sei willkürlich erfolgt und entspreche nicht den Tat-
sachen, liegen keine ausreichend konkreten Hinweise dafür vor, der
Beschwerdeführer sei aus asylrechtlich relevanten Gründen – nämlich
aus einem politisch motivierten Verfolgungsinteresse – dem Strafver-
fahren ausgesetzt worden, das zum Urteil vom 15. Oktober 2009 führ-
te. Auch kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, das
mit dem Fall des Beschwerdeführers befasste türkische Kassationsge-
richt werde nicht mit der rechtsstaatlich gebotenen Fairness urteilen.
Schliesslich ist festzustellen, dass auch die übrigen Angaben des Be-
schwerdeführers zu seinen Asylgründen – so namentlich, dass er im
Jahr 2003 in seinem Heimatdorf in der Provinz E._______ durch Un-
bekannte angegriffen und schwer verletzt worden sei – nicht geeignet
sind, eine asylrechtlich relevante Gefährdung und eine entsprechende
Schutzbedürftigkeit glaubhaft zu machen.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers abgelehnt hat.
6.
Aus den angestellten Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der
Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Bot-
schaft in Ankara (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Botschaft in Ankara, mit dem Ersuchen, das Ur-
teil dem Beschwerdeführer gegen Unterzeichnung der beigelegten
Empfangsbestätigung oder gegen postalischen Rückschein zu eröff-
nen und den Eröffnungsbeleg dem Bundesverwaltungsgericht zuzu-
stellen (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (in
Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand:
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