Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4246/2011
U r t e i l v om 8 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien A._______, geboren (…),
Irak,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1.
Februar 1999 mit Verfügung vom 12. März 2001 mangels Glaubhaftigkeit
der Vorbringen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug
anordnete,
dass mit Urteil vom 4. September 2001 die damalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung am 12. April
2001 erhobene Beschwerde abwies,
dass das BFM mit Schreiben vom 7. September 2001 dem
Beschwerdeführer eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21.
September 2001 einräumte,
dass gemäss Vollzugs und Erledigungsmeldung der zuständigen
kantonalen Behörde vom 20. März 2002 der Beschwerdeführer aufgrund
der Heirat mit einer Schweizerbürgerin seit dem 18. März 2002 im Besitz
einer Aufenthaltsbewilligung ist,
dass der Beschwerdeführer gemäss Akten seit dem 2. August 2006
getrennt von seiner Ehefrau lebt,
dass B._______ mit Verfügung vom 13. Januar 2010 das Gesuch des
Beschwerdeführers betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
abwies und ihm eine Frist zum Verlassen des Staatsgebiets bis zum 31.
März 2010 einräumte,
dass mit Verfügung vom 15. Oktober 2010 das Bezirksgericht C._______
die vom B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis
zum 13. Januar 2011 dauernde Ausschaffungshaft bestätigte,
dass der Beschwerdeführer die am 8. Juni 2011 vorgesehene
Rückführung nach D._______ auf dem Luftweg verweigerte, wobei er im
Rahmen der am gleichen Tag durchgeführten Einvernahme (Rechtliches
Gehör/Wegweisung) ausführte, er habe Angst, im Irak umgebracht zu
werden,
dass seine Familie im Irak ihn verstossen habe, da er eine Nichtmuslimin
geheiratet habe,
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dass B._______ diese Ausführungen als Asylgesuch
(Zweitgesuch/Haftfall – prioritär) qualifizierte und die Angelegenheit samt
den entsprechenden Unterlagen am 9. Juni 2011 zur weiteren
Behandlung an das hierfür zuständige BFM überwies und festhielt, beim
Bezirksgericht C._______ Vorbereitungshaft für vorerst drei Monate zu
beantragen,
dass mit Verfügung vom 10. Juni 2011 das Bezirksgericht C._______ die
vom B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete, bis zum
5. September 2011 dauernde Vorbereitungshaft gemäss Art. 75 Abs. 1
Bst. f des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bestätigte,
dass der Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 im Flughafengefängnis zu
seinem zweiten Asylgesuch befragt wurde und zu den Asylgründen
zusammenfassend ausführte, aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin,
von der er mittlerweilen geschieden sei, sei er in den Augen seiner
Familie Christ geworden,
dass seine Angehörigen sich von ihm deswegen losgesagt hätten,
dass sein Vater ihm am Telefon gesagt habe, er habe Ruf und Namen
der Familie ruiniert und solle daher lieber sterben,
dass er deswegen seit dem Jahr 2003 oder 2004 keinen Kontakt mehr zu
seinen Familienangehörigen im Irak habe,
dass er aufgrund dieser Haltung befürchte, von der Familie im Irak
umgebracht zu werden, wobei sich diese nicht bloss aus seinen Eltern
und Geschwistern zusammensetze, sondern aus Verwandten und allen
möglichen Leuten bestehe,
dass die im Irak lebenden Moslems ihn als Christen betrachten und auf
öffentlichem Platz steinigen würden,
dass für die weiteren Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Juli 2011 – eröffnet am folgenden
Tag – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
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dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, es möge zwar
zutreffen, dass die Familie des Beschwerdeführers auf dessen
Verehelichung mit einer Christin ablehnend reagiert habe, indessen sei
es realitätsfremd, daraus eine von der Familie ausgehende, im gesamten
irakischen Staatsgebiet zu befürchtende und von der gesamten
Bevölkerung getragene Todesdrohung abzuleiten,
dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach durch die Scheidung von
seiner Ehefrau der Stein des Anstosses für das Zerwürfnis mit der Familie
beseitigt sei, nichts Überzeugendes zu entgegnen vermocht habe,
dass die Vermutung naheliege, dass die damalige Verehelichung eine
Zweckverbindung zur Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung gewesen
sei,
dass sich der Beschwerdeführer – nebst Anpassungen hinsichtlich
Herkunft, Ethnie, Religion und Aufenthaltsort vor der Ausreise – für seine
neuen Vorbringen in untauglicher Weise der Situation Angehöriger
ethnischer Minderheiten, vorliegend Christen, im Irak bediene, worunter
er indessen nicht falle,
dass diese (Christen) gemäss Erkenntnissen des BFM zwar häufig
benachteiligt, im Nordirak jedoch keiner Verfolgung durch die kurdischen
Behörden oder Verweigerung staatlichen Schutzes unterworfen seien,
dass sie im Zentralirak auch nicht von einer überdurchschnittlich
intensiven, gegen sie in ihrer Eigenschaft als Christen gerichteten
Verfolgung betroffen seien, wenngleich es zu berücksichtigen gelte, dass
sie infolge Übereinstimmung ihres Glaubens mit demjenigen der
multinationalen Besatzung grundsätzlich einem erhöhten Risiko
unterliegen würden, für Kollaborateure gehalten zu werden,
dass das am 1. Februar 1999 eingeleitete Asylverfahren seit dem 4.
September 2001 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich aus den Akten
keine Hinweise ergeben würden, dass nach Abschluss dieses Verfahrens
die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse eingetreten seien,
dass der Vollzug der Wegweisung durchführbar und zumutbar sei;
diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar und unmöglich sei und dass die vorläufige Aufnahme
anzuordnen sei,
dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat oder Herkunftstaats
sowie jegliche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen,
dass eventualiter bei bereits erfolgter Datenweitergabe die
beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren sei,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
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Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf die Begehren um Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl nicht einzutreten
ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (vgl. Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine
diesbezüglich anderslautenden Anordnungen enthält, weshalb auf das
Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
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weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten
Asylgesuches vorbringt, aufgrund seiner Heirat mit einer Nichtmuslimin
(Schweizerbürgerin) sei er für seine Familie Christ geworden,
dass ihn die Familie im Irak verstossen habe und ihn umbringen würde,
wobei die Familie nicht bloss seine Eltern und Geschwister seien,
sondern Verwandte, Angehörige und alle möglichen Leute,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene,
für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylgesuch
einzutreten ist, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen
sind,
dass auf Asylgesuche demnach eingetreten werden muss, wenn sich
Hinweise auf eine relevante Verfolgung (weiter Verfolgungsbegriff)
ergeben, die nicht zum Vorneherein haltlos sind (vgl. BVGE 2007/8 E.
5.6.4 sowie EMARK 2004 Nr. 5 E. 4. c.aa, S. 35 f),
dass die Tatsache der Verehelichung des Beschwerdeführers mit einer
Nichtmuslimin (Christin) sowie der mittlerweile erfolgten Scheidung von
ihr vom BFM nicht bestritten wird,
dass die vom Beschwerdeführer befürchteten Nachteile im Falle einer
Rückkehr ins Heimatland nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft
respektive haltlos erkennbare Verfolgungshinweise qualifiziert werden
können,
dass das BFM aufgrund der Begründung in der angefochtenen
Verfügung, insbesondere derjenigen hinsichtlich der Situation der
christlichen Minderheit im Nordirak und Zentralirak, letztlich gar zum
Ausdruck bringt, dass in casu Hinweise auf Verfolgung nicht in Abrede
gestellt werden können,
dass das BFM mithin den von der Rechtsprechung verlangten
Anforderungen nicht gerecht wird beziehungsweise die Voraussetzungen
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zur Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers im Rahmen
eines Nichteintretensentscheides nicht gegeben sind,
dass der festgestellte Verfahrensmangel schwer wiegt und sich nicht im
vorliegenden Beschwerdeverfahren heilen lässt,
dass vor diesem Hintergrund auf eine Auseinandersetzung mit den
Beschwerdevorbringen verzichtet werden kann, da sich von daher am
Ausgang des Verfahrens nichts ändert,
dass die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – demnach
gutzuheissen, die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der vorstehenden Erwägungen an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer sich demzufolge wiederum im Asylverfahren
befindet, während dessen gesamter Dauer er sich gestützt auf Art. 42
Abs. 1 AsylG in der Schweiz aufhalten kann,
dass mit dem vorliegenden letztinstanzlichen Endentscheid das Gesuch
des Beschwerdeführers, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Heimat oder Herkunftsbehörden sowie jede
Weitergabe von Daten an dieselben bis zum Endentscheid über die
Beschwerde zu unterlassen, gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass keine Parteientschädigung zu entrichten ist, da weder dargetan
noch ersichtlich ist, dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer im
vorliegenden Verfahren verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. Juli 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer kann den Ausgang des Asylverfahrens in der
Schweiz abwarten.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Alfred Weber
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