Abtei lung IV
D-4247/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4247/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in X._______ (...), seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge im Jahr 2008 verliess und am 27. November 2008 in
die Schweiz einreiste,
dass er am 28. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
U._______ um Asyl ersuchte und von dort aus ins Transitzentrum
V._______ transferiert wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum V._______
vom 13. Januar 2009 sowie der direkten Anhörung vom 18. Juni 2009
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte,
er sei in Y._______ (...) geboren und dort aufgewachsen,
dass seine Mutter im April 2006 durch die Scharia verurteilt und getö-
tet worden sei, weil sie mit einem Mann gesprochen habe,
dass der Beschwerdeführer seine Freunde zusammengerufen habe
und mit diesen zum Haus des Scharia Vorstehers gegangen sei,
dass sie nachts in dessen Haus gegangen seien und seinen einzigen
Sohn getötet hätten,
dass sie in das Haus eingedrungen seien, während die Wächter davor
gestanden hätten und ihnen beim Verlassen des Hauses auch noch
der Vorsteher begegnet sei,
dass der Vorsteher deshalb wisse, dass der Beschwerdeführer für die
Ermordung seines Sohnes verantwortlich sei und ihn deshalb verklagt
habe,
dass er zwar freigesprochen worden sei, der vermögende Vorsteher je-
doch der Polizei fünf Millionen Naira versprochen habe, falls sie ihn er-
wischen würden,
dass der Beschwerdeführer ausserdem vorbrachte, sein Vater sei von
dessen Bruder bei der Arbeit auf dem Feld getötet worden,
dass er nach dem Tod seiner Eltern bei seinem Onkel in X._______
(...) gelebt habe,
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dass sein Onkel eines Tages von der Polizei mitgenommen worden sei,
dass er nach drei Monaten Haft nach Hause zurückgekehrt sei und
dem Beschwerdeführer gesagt habe, er wolle ihn nie mehr sehen,
dass danach ein Freund seines Vaters aus Z._______ (Benin) zu Be-
such gekommen sei,
dass ihm dieser gesagt habe, er würde ihm helfen und ihn deshalb mit
nach Z._______ genommen habe,
dass er drei Wochen bei diesem Freund geblieben sei und ihm dieser
die Ausreise organisiert und bezahlt habe,
dass er Benin auf dem Schiff verlassen habe und über unbekannte
Länder und Städte am 27. November 2008 in die Schweiz eingereist
sei,
dass der Beschwerdeführer zudem geltend macht, seine Eltern und
auch er seien Muslime gewesen, nach ihrem Tod sei er jedoch zum
Christentum konvertiert, wobei er verschiedene Kirchen besuche
(Pfingstgemeinde, katholische Kirche, Zeugen Jehovas),
dass der Beschwerdeführer schliesslich noch angab, er habe zuhause
in Nigeria keine Zukunftsperspektiven, keine finanziellen Mittel und
auch kein Beziehungsnetz,
dass das BFM aufgrund Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Minderjährigkeit von einem Facharzt eine medizinische
Handknochenaltersanalyse vornehmen liess und das Handskelett des
Beschwerdeführers gemäss medizinischem Bericht vom 14. Januar
2009 ein Knochenalter von 19 Jahren oder mehr aufwies (abgeschlos-
senes Knochenwachstum),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
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unmöglicht hätten, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspa-
piere einzureichen,
dass der Beschwerdeführer mehr als ein halbes Jahr, nachdem er
schriftlich dazu aufgefordert worden sei, rechtsgenügliche Identitäts-
bzw. Reisepapiere einzureichen, angegeben habe, auch zwischenzeit-
lich keine konkreten Schritte unternommen zu haben, dieser Aufforde-
rung nachzukommen,
dass der Beschwerdeführer, indem er keinerlei Anstrengungen unter-
nommen habe, Ausweispapiere zu beschaffen, die zumutbare Mitwir-
kungspflicht gegenüber dem BFM verletzt habe,
dass er sein Verhalten damit begründet habe, in Nigeria gäbe es keine
Person, an die er sich hätte wenden können, da seine Eltern getötet
worden seien,
dass es sich dabei um eine Schutzbehauptung des Beschwerdeführers
handle,
dass er bezüglich des Todeszeitpunkts seines Vaters anlässlich der
Bundesanhörung ausgesagt habe, dies liege weit zurück, er sei noch
klein gewesen,
dass er demgegenüber bei der Befragung im Transitzentrum zu Proto-
koll gegeben habe, sein Vater sei im April 2007 umgekommen,
dass bezeichnenderweise auch die Schilderung seiner Reise von Ni-
geria bzw. von Benin in die Schweiz unsubstanziiert und realitätsfremd
sei,
dass er angegeben habe, den Namen des Hafens und des Staates, wo
er an Land gegangen sei, nicht zu kennen,
dass ausserdem seine Aussagen über die Route seiner Weiterreise in
die Schweiz vage bzw. substanzlos seien,
dass derart dürftig vorgebrachte Vorbringen bezeichnend für Be-
schwerdeführer seien, die nicht gewillt seien, ihre Identität mittels Do-
kumenten gegenüber dem BFM zu belegen,
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dass sich daher der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer habe
dem BFM die Abgabe rechtsgenügender Reise- bzw. Identitätspapiere
bewusst vorenthalten, um seine Identität zu verschleiern und /oder ei-
nen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern,
dass es dem Beschwerdeführer hinsichtlich seiner vorgebrachten und
befürchteten Nachteile – sofern sie angesichts seiner widersprüchli-
chen, realitätsfremden und unsubstanziierten Schilderung überhaupt
geglaubt werden könnten – zuzumuten gewesen wäre, sich der lokalen
Verfolgung in seiner engeren Heimat mittels Inanspruchnahme einer
innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Nigeria zu entziehen, bzw.
habe er dies gemäss eigenen Aussagen bereits getan, indem er vor
seiner Ausreise aus Nigeria in X._______ gelebt habe,
dass sich dem Beschwerdeführer darüber hinaus in den südlichen Sta-
tes auch günstigere Möglichkeiten bieten würden, seinen christlichen
Glauben leben zu können, als in den muslimisch dominierten States
von Nigeria,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die angefochtene Verfügung sei auf-
zuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit
bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren,
dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen liess, es
sei ihm die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvor-
schusses zu erlassen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass nach dem vorstehend Gesagten auf den Antrag, dem Beschwer-
deführer sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu
gewähren, nicht einzutreten ist,
dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend ge-
machten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf dessen im
Transitzentrum V._______ am 13. Januar 2009 protokollierten Aussa-
gen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom
18. Juni 2009 zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen
den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachver-
halt wiederholt,
dass er erneut geltend macht, in Nigeria nach dem Tod seiner Eltern
über kein soziales Netz mehr zu verfügen und deshalb niemanden
mehr zu haben, an den er sich wenden könne, um Papiere zu beschaf-
fen,
dass er die fehlenden Kenntnisse zu seiner Reise in die Schweiz mit
seiner minimalen Schulbildung erklärt,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE
2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des
Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die ganze
Reise aus Nigeria bis in die Schweiz ohne Reisepapiere zurückgelegt,
nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen können,
dass er in seiner Beschwerde den ausführlichen und zutreffenden Er-
örterungen der Vorinstanz nichts Substanziiertes entgegegenhält, wes-
halb vollumfänglich auf diese zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer zudem offensichtlich in keiner Weise
um den Erhalt von Identitätspapieren bemühte, und auch weiterhin
nicht gewillt ist, solche zu beschaffen,
dass er lediglich angab, nie einen Pass oder eine Identitätskarte be-
sessen zu haben (vgl. act. A1/9, S. 3),
dass er vor dem Tod seiner Eltern eine Geburtsurkunde besessen, die-
se seither aber nicht mehr habe (act. A27/10, S. 8),
dass er auch Dokumente von der Schule besessen habe, diese jedoch
bei seinem Onkel geblieben seien (act. A1/9, S. 3),
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Direktanhörung vom 18. Juni 2009 präsentierte, unter Ver-
zicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im
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Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen
werden konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht,
und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE
2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Erwägungen des
BFM nichts Konkretes und Substanziiertes entgegenhält, sondern sich
mit der Behauptung, er erfülle die Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft, begnügt, weshalb anstelle von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen ist,
dass bereits das BFM an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten und befürchteten Nachteile aufgrund derer wider-
sprüchlichen, realitätsfremden und unsubstantiierten Schilderung
zweifelte, jedoch anfügte, dass auch wenn diese geglaubt werden
könnten, der Beschwerdeführer in Nigeria eine innerstaatliche Aufent-
haltsalternative gehabt hätte,
dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens zu wesentlichen
Punkten unterschiedliche Angaben gemacht hat,
dass er anlässlich der Befragung im Transitzentrum vom 13. Januar
2009 einerseits angab, im April 2007 sei sein Vater von dessen Bruder
bei der Arbeit auf dem Feld getötet worden und dieser habe ihn da-
nach zu sich nach X._______ mitgenommen (vgl. act. A1/9, S. 3 und
4),
dass der Onkel nach einer dreimonatigen Haftstrafe zurück nach Hau-
se gekommen sei und ihm gesagt habe, er wolle ihn nicht mehr sehen
(vgl. act. A1/9, S. 4),
dass daraufhin ein Freund seines Vaters namens B._______ aus
Z._______/Benin zu Besuch gekommen sei und ihn mit nach Benin
genommen habe, von wo aus er in die Schweiz gereist sei (vgl. zum
Ganzen act. A1/9, S. 6),
dass er andererseits während derselben Anhörung zu Protokoll gab,
seine Mutter sei vom Scharia-Gericht zum Tode verurteilt und die Stra-
fe vollzogen worden,
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dass er zusammen mit einigen Freunden den Sohn des Scharia-Ver-
antwortlichen umgebracht habe,
dass ihn der Scharia-Verantwortliche deshalb habe suchen lassen,
weshalb er geflohen und auf den besagten Freund seines Vaters ge-
stossen sei (act. A1/9, S. 5),
dass er an der direkten Anhörung vom 18. Juni 2009 hingegen geltend
machte, seine Mutter sei etwa im April 2006 durch das Scharia-Gericht
hingerichtet worden (vgl. act. A27/10, S. 4),
dass er daraufhin an der Tötung des einzigen Sohnes des Scharia-
Verantwortlichen beteiligt gewesen sei und unmittelbar nach dieser Tat
sein Heimatdorf verlassen habe und nach X._______ gegangen sei
(vgl. act. A27/10, S. 6),
dass er im Jahre 2008 nach Z._______/Benin zu einem Freund seines
Vaters namens C._______ gegangen sei (vgl. act. A27/10, S. 4 und 7),
dass er anlässlich der Direktanhörung ausserdem angab, sich nicht
mehr daran erinnern zu können, wann sein Vater gestorben sei, er sei
auf jeden Fall noch klein gewesen (vgl. act. A27/10, S. 7),
dass sich diese verschiedenen Darlegungen seiner Vorbringen derart
widersprechen, dass sie dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
können, und auf diverse weitere Widersprüche gar nicht mehr einge-
gangen werden muss,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers darüber hinaus auch auf-
grund der fehlenden Realkennzeichen als haltlos zu werten sind,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offenkundig
nicht erfüllt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesetz des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag, dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechts-
pflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Telefax und Kurier)
- (kantonale Behörde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand:>
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