Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4247/2011
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
Turkmenistan,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin
Verfahren); Verfügung des BFM vom 21. Juli 2011 /
N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (DublinAssoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
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der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September
2003 mit Durchführungsbestimmungen zur DublinIIVO (DVO Dublin),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 6. Juni 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2011 – eröffnet am 27. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die
Asylgesuche nicht eintrat und die Beschwerdeführenden nach Spanien
wegwies, wobei es festhielt, einer Beschwerde gegen diese Verfügung
komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Juli 2011 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine
Formularbeschwerde in englischer Sprache mit handschriftlichen
Ergänzungen in deutscher Sprache erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei
anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei,
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG, um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Anweisung an die
zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des
Heimat oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen, und eventualiter um Information in einer
separaten Verfügung, falls eine Datenweitergabe bereits erfolgt sei,
ersuchten,
dass sie ihrer Eingabe eine Fürsorgebestätigung vom 29. Juli 2011, eine
ausführliche Asylbegründung in kyrillischer Schrift vom 29. Juli 2011, ein
Referenzschreiben in spanischer Sprache von X._______ vom 11. April
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2011, eine Kopie der portugiesischen Identitätskarte von X._______
sowie eine Petition der (…) mit Hinweisen auf
Menschenrechtsverletzungen in Turkmenistan vom 11. April 2011 samt
Unterschriftenbogen beilegten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass kein solches Auslieferungsbegehren vorliegt, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht vollständig in einer Amtssprache des
Bundes abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV),
dass auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen verzichtet werden kann, da der in Englisch vorliegenden
Formularbeschwerde genügend klare Rechtsbegehren und den ohnehin
in deutscher Sprache eingereichten handschriftlichen Ergänzungen eine
diesbezüglich sinngemässe Begründung zu entnehmen sind,
dass die Beschwerdeführenden zwar mit dem verwendeten
Beschwerdeformular ein Rechtsbegehren stellen, das formell auf
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Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung lautet, was
gar nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist, weshalb darauf
nicht einzutreten ist, indessen auf die Ansetzung einer Frist zur
Verbesserung dieses fehlerhaften Antrages verzichtet werden kann, da
aus dem Sachzusammenhang und der handschriftlichen
Beschwerdebegründung hinlänglich klar wird, dass die
Beschwerdeführenden sinngemäss das Eintreten auf ihre Asylgesuche
und die Aufhebung der Wegweisung nach Spanien beantragen wollen,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs.
1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass dementsprechend die Anordnung von Ersatzmassnahmen
respektive die Feststellung von diesen zugrundeliegenden
Vollzugshindernissen auch nicht Gegenstand des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass deshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die Tatsache, dass sie am
18. April 2011 (beziehungsweise der Beschwerdeführer zusätzlich bereits
am 19. September 2010 [vgl. A5, S. 7]) in Spanien registriert respektive
daktyloskopiert worden waren und um Asyl nachsuchten, am 23. Juni
2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) das rechtliche
Gehör zum bevorstehenden Nichteintretensentscheid, zur Zuständigkeit
Spaniens und zur Wegweisung nach Spanien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er habe in Spanien
bewusst darauf verzichtet, ein Asylgesuch einzureichen, da solche dort
nicht korrekt geprüft und ihn die spanischen Behörden ohne Anhörung
wieder nach Turkmenistan zurückschaffen würden (vgl. A5, S. 6 ff.),
dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zu Protokoll gab, sie habe in
Spanien kein Asylgesuch eingereicht, wisse nicht, warum sie dort
registriert worden sei, und sei mit einer Rückkehr nach Spanien nicht
einverstanden (vgl. A6, S. 5 f.),
dass das BFM gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführenden und
die oben erwähnten EURODACTreffer am 6. Juli 2011 an Spanien ein
Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden stellte,
dass Spanien am 18. Juli 2011 dem Ersuchen um Übernahme zustimmte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend
ausführte, weshalb Spanien für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2011
Ausführungen über die Unzulänglichkeiten des spanischen
Asylverfahrens machten,
dass sie weiter Asylvorbringen betreffend ihre Heimat Turkmenistan
vorbrachten,
dass sie es jedoch unterliessen, explizit auf die Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen,
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dass die Einwände der Beschwerdeführenden gegen den
vorinstanzlichen Entscheid indessen unbehelflich sind, da es gemäss den
Zuständigkeitsregeln der DublinIIVO nunmehr in der Verantwortung von
Spanien liegt, die Asylverfahren betreffend die Beschwerdeführenden
nach den geltenden völkerrechtlichen Regeln und Standards
durchzuführen und dabei eine allfällige für die Flüchtlingseigenschaft
relevante oder unter dem Aspekt des Schutzes der Menschenrechte zu
beachtende Gefährdung der Beschwerdeführenden zu prüfen,
dass aus den Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsmitteleingabe zu schliessen ist, dass sie – entgegen ihren
Aussagen im EVZ – in Spanien um Asyl nachgesucht hatten,
dass Spanien sowohl Signatarstaat der Flüchtlingskonvention als auch
der Europäischen Menschenrechtskonvention ist,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, wonach sich Spanien
nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass daher keine Veranlassung besteht, die Bestimmung über das
Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO anzuwenden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass an dieser Einschätzung auch die von den Beschwerdeführenden ins
Recht gelegten Beweismittel nichts zu ändern vermögen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
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dass es sich – wie erwähnt – beim DublinVerfahren um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt und eine Prüfung von Vollzugshindernissen –
soweit notwendig – bereits im Rahmen des DublinVerfahrens stattfinden
muss (vgl. vorgehende Erwägungen), weshalb in diesem Sinne die
Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Spanien zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und auf Unterlassung der Kontaktaufnahme mit
den Behörden des Heimat und Herkunftsstaats gegenstandslos
geworden sind,
dass den Akten nicht zu entnehmen ist, es seien bereits Daten
weitergegeben worden, weshalb auf den diesbezüglichen Antrag auf
Information nicht weiter einzugehen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG – trotz nachgewiesener prozessualer
Bedürftigkeit – infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten
des Verfahrens von Fr. 600. (Art. 1 – 3 VGKE) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Stadelmann
Versand: