B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4247/2013
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
Russland,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. Juli 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss eigenen Angaben
am 12. April 2013 verliessen und über Weissrussland, Polen und
Deutschland am 25. Juni 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichen-
tags Asylgesuche stellten,
dass sie dazu am 1. Juli 2013 summarisch befragt wurden,
dass eine Abfrage der Eurodac-Datenbank vier Treffer ergab (Ersuchen
der Beschwerdeführenden um Asyl in Polen am 12. April 2013 sowie in
Deutschland am 23. April 2013),
dass ihnen das BFM das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit
Deutschlands oder Polens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen
Wegweisung dorthin gewährte,
dass die Beschwerdeführenden betreffend Polen darlegten, sie müssten
damit rechnen, von dort aus nach Russland zurückgeführt zu werden, da
kein hinreichender Schutz durch die polnischen Behörden bestehe,
dass das BFM am 9. Juli 2013 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Polen richtete,
dass diesem Ersuchen von polnischer Seite am 15. Juli 2013 ausdrück-
lich entsprochen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2013 – eröffnet am 22. Juli
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Po-
len anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Beschwer-
de gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. Juli 2013 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben,
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dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Asylgewäh-
rung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit bezie-
hungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie die unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vor-
schusspflicht beantragten,
dass auf die Darlegungen des BFM und die Beschwerdeargumente – so-
weit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Juli 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwer-
deführenden einzutreten ist (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbe-
gründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richte-
rin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag Kostenvorschuss-
verzicht gegenstandslos wird,
dass sich das vorliegende Verfahren auf einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bezieht, womit einzig zu prüfen ist, ob
das BFM zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Polen angeordnet hat,
dass auf den Beschwerdeantrag, es sei Asyl zu gewähren, demnach nicht
einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac-
Treffern in Polen am 12. April 2013 Asylgesuche stellten beziehungsweise
als Asylsuchende erfasst wurden und von dort via Deutschland in die
Schweiz einreisten,
dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Be-
stimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederho-
lung zu verweisen ist – Polen für die Prüfung der Asylanträge der Be-
schwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist,
dass Polen dem Ersuchen des BFM um Wiederaufnahme der Beschwer-
deführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) am 15. Juli 2013
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO entsprochen und seine Zu-
ständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung akzeptiert hat (Art. 20
Abs. 1 Bst. d Dublin-II-VO),
dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden die Zuständigkeit Polens an sich nicht
bestreiten, aber geltend machen, dort nicht sicher zu sein, da ihren Eltern
durch Personen aus dem Umfeld von Kadyrow entsprechende Drohun-
gen übermittelt worden seien,
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dass sie in Polen an Leib und Leben gefährdet und mehrere Fälle be-
kannt seien, wo Tschetschenen auch im Ausland Anschläge durch Kady-
row-Schergen erlitten hätten,
dass eine Gefährdung in Polen aufgrund der Nähe zur russischen Grenze
und der Unfähigkeit der polnischen Behörden, den erforderlichen Schutz
zu gewähren, besonders evident sei,
dass Polen aber Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine
konkreten Hinweise dafür bestehen, Polen würde sich im vorliegenden
Fall nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten und das
Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht völkerrechtskonform durchführen,
dass Polen entgegen den nicht substanziierten Beschwerdevorbringen
grundsätzlich sicher im Sinne der FK ist und das Gebot des Non-Refoule-
ments (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 6
und BVGE E-4104/2013 vom 24. Juli 2013 S. 10 f.),
dass in der Rekurseingabe Argumente, welche in stichhaltiger Weise zu
einer anderen als vom BFM vorgenommenen Einschätzung und damit zur
Annahme einer relevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden vor Ort
führen würden, fehlen,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Polen seine völker-
rechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-
639), weshalb für das BFM offensichtlich keine Pflicht zu einem Selbstein-
tritt aus völkerrechtlichen Gründen nach der Bestimmung von Art. 3 Abs.
2 Dublin II-VO besteht respektive bestand (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 4 S.
115),
dass allfällige gesundheitliche Probleme in Polen abgeklärt und behandelt
werden könnten,
dass somit auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung
nach Polen sprechen (vgl. BVGE 2011/9 E. 8),
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dass demnach auch ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen nach der
Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) ausgeschlossen bleibt
(BVGE 2011/9 E. 8 S. 121 f.), da in vorliegender Sache keine besonderen
Sachverhaltsumstände vorliegen, welche eine Behandlung der Asylgesu-
che in der Schweiz geradezu aufdrängen würden (vgl. dazu das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-4534/2011 vom 28. Dezember 2011 E.
8),
dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Polen der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Polen
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die eingereichte Beschwerde nach dem Gesagten als offensichtlich
unbegründet abzuweisen ist,
dass das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. VwVG abzuweisen ist, da
sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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