B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4247/2015
law/fes
Ur t e i l vom 1 9 . Ma i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – Kurden syrischer Herkunft aus F._______ und
G._______ mit letztem Wohnsitz in H._______ (Provinz Aleppo) – verlies-
sen Syrien mit ihren beiden Kindern am 1. August 2013. Am 26. Oktober
2013 reisten sie zusammen mit ihren Neffen I._______ und J._______
(N […] und N […]) mit einem Visum legal von der Türkei in die Schweiz ein
und suchten am 6. November 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach.
B.
Am 14. November 2013 erhob das damalige Bundesamt für Migration
(BFM, heute SEM) ihre Personalien und befragte sie zum Reiseweg und
summarisch zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Sie
machten im Wesentlichen geltend, sie seien wegen des ausgebrochenen
Krieges ausgereist. Die Lebensmittel seien knapp geworden. Die Schulen
hätten geschlossen. Es habe keine Elektrizität und kein Trinkwasser mehr
gegeben. Hinzu komme der Fanatismus zwischen den verschiedenen Re-
ligionen. Der Beschwerdeführer reichte seinen Pass, seine Identitätskarte
und das Familienbüchlein und die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte
(alle im Original) ein.
C.
Am 4. Februar 2014 kam das dritte Kind zur Welt.
D.
Am 19. Juni 2014 hörte das BFM die Beschwerdeführenden einlässlich zu
den Asylgründen an.
D.a Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen aus, er habe von August 2013 bis Oktober 2013 für die Hilfs-
organisation K._______ unter der Flagge des Roten Kreuzes gearbeitet.
Danach habe er Drohungen erhalten von der Seite der PYD (Partiya Ye-
kitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei), der Jabhat al-Nusra (al-
Nusra-Front), des Islamischen Staats (IS) und der Regierung, weil sie es
abgelehnt hätten, die Hilfswaren unter deren Namen zu verteilen.
L._______, ein Mitglied der PYD, verantwortlich für einen Grenzposten als
Zollleiter und Verwandter seiner Frau, habe ihm erzählt, dass sein Name
auf einer Liste notiert sei. Er habe ihn vor einer Entführung durch die PYD
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gewarnt, woraufhin sich die ganze Familie nach G._______ zu den Schwie-
gereltern begeben habe. Der Schwiegervater habe dann einem Freund an-
gerufen, der sie illegal in die Türkei gebracht habe.
D.b Die Beschwerdeführerin brachte ihrerseits zur Begründung ihres Asyl-
gesuches im Wesentlichen vor, die Lage in Syrien sei gefährlich gewesen,
das Dorf sei bombardiert worden, sie habe Angst gehabt und sei schwan-
ger gewesen. Zwei bis drei Wochen vor der Ausreise habe L._______ ihr
bei ihren Eltern zu Hause mitgeteilt, dass ihr Mann bedroht werde und sie
ihn umbringen würden, wenn er diese Hilfsgüterarbeit weiterführe.
E.
Am 8. September 2014 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd
durch ihren damaligen Rechtsvertreter, beim BFM eine Kopie eines Zustel-
lumschlags von FedEx, eine Zustellbestätigung und eine Kopie eines Ge-
richtsurteils beziehungsweise einen entsprechenden Strafregisterauszug
vom 15. Juli 2014 mit Übersetzung ein, gemäss welchem der Beschwer-
deführer vom Anti-Terror-Gericht wegen einer Teilnahme an einer De-
monstration gegen den Staat am 10. Februar 2013 zu vier Jahren Haft ver-
urteilt worden sei.
F.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asyl-
gesuche ab und ordnete die Wegweisung an. Den Vollzug der Wegweisung
schob es wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme auf.
G.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 liessen die Beschwerdeführenden mittels ih-
res Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfü-
gung in den Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
liessen sie zudem beantragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsor-
gebestätigung vom 23. Juni 2015 ein.
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Seite 4
H.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit Ver-
fügung vom 16. Juli 2015 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
gab dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen.
I.
Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 22. Juli 2015 fest, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweis-
mittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könne.
Das Bundesverwaltungsgericht sandte die Vernehmlassung am 24. Juli
2015 den Beschwerdeführenden zur Kenntnisnahme zu.
J.
Am 25. November 2015 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd
durch ihren Rechtsvertreter, einen Marschbefehl für den Reservedienst der
Rekrutierungsstelle N._______ vom 1. Juni 2013 inklusive Übersetzung
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die An-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff., 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.,
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheids ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
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Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 11.17 und 11.18).
4.
4.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden seien einerseits nicht glaubhaft und an-
dererseits nicht asylrelevant.
Im Einzelnen führte sie aus, dass im Rahmen von Krieg oder Situationen
allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asyl-
gesetztes darstellen würden, soweit sie nicht auf der Absicht beruhen wür-
den, einen Menschen aus einem der in Art. 3 AsylG erwähnten Gründe zu
treffen. Bei den von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nach-
teilen – die prekäre Sicherheitslage und die schwierigen Lebensbedingun-
gen – handle es sich um Ereignisse im Kontext der bewaffneten Auseinan-
dersetzungen in Syrien, von denen leider viele Leute, in ähnlicher Weise
wie sie betroffen seien. Aus den Akten seien keine Hinweise ersichtlich,
dass man sie gezielt und aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund habe
treffen wollen. Diese Vorbringen würden den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die Beschwerde-
führenden hätten die schlechte Sicherheits- und Wirtschaftslage, welche
sie bei der Befragung zur Person (BzP) noch als alleinigen Ausreisegrund
angegeben hätten, bei der vertieften Anhörung nicht mehr erwähnt. Ange-
sichts der geltend gemachten Todesangst erstaune es, dass weder der Be-
schwerdeführer noch die Beschwerdeführerin diese Drohungen durch ver-
schiedene Parteien bei der BzP erwähnt hätten. Der Beschwerdeführer
habe bei der BzP lediglich zur Frage nach seinem politischen Engagement
beiläufig erwähnt, dass er manchmal dem Roten Kreuz geholfen habe. Bei
der vorangehenden Schilderung der Asylgründe hingegen habe er seine
Hilfstätigkeit und die daraus resultierende massive Bedrohungssituation
mit keinem Wort erwähnt. Als Erklärung dafür habe er angegeben, dass
man ihm bei der BzP nicht die Möglichkeit dazu gegeben habe und er den
aus Somalia stammenden Dolmetscher nicht verstanden habe. Dies
müsse jedoch als reine Schutzbehauptung qualifiziert werden. Zunächst
sei festzuhalten, dass der Dolmetscher nicht aus Somalia sondern aus dem
Maghreb stamme. Der Beschwerdeführer habe unterschriftlich bestätigt,
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den Dolmetscher gut verstanden zu haben, während die Beschwerdefüh-
rerin angegeben habe, ihn ziemlich gut verstanden zu haben. Aus den Pro-
tokollen gingen keine Hinweise hervor, dass es zu massiven Verständi-
gungsschwierigkeiten gekommen sei. Sie hätten beide ihre jeweiligen Pro-
tokolle unterschrieben und damit deren Richtigkeit bestätigt. Es treffe zwar
zu, dass gewisse Unterschiede zwischen syrischem und maghrebinischem
Arabisch bestünden, jedoch nicht so, dass dies eine gegenseitige Verstän-
digung verunmöglichen würde. Auch wenn der Dolmetscher kein syrisches
Arabisch gesprochen habe, könne von den Beschwerdeführenden im Rah-
men einer Kurzbefragung erwartet werden, dass sie das Hauptmotiv für
ihre Ausreise bei der freien Schilderung der Asylgründe an erster Stelle ge-
nannt oder aber zumindest erwähnt hätten. Hätten sie nämlich tatsächlich
Todesangst wegen der ausgesprochenen Drohungen gehabt und das Land
allein deswegen verlassen, so wären die Ereignisse derart prägend für die
Beschwerdeführenden gewesen, dass mit Fug habe erwartet werden kön-
nen, dass sie dieses zentrale Ausreisemotiv bei der Asylbegründung zu-
mindest ansatzweise erwähnt hätten. Vor diesem Hintergrund müssten die
vorgebrachten Drohungen als zentrales Ausreisemotiv als klar nachge-
schoben und somit unglaubhaft qualifiziert werden. Bezeichnenderweise
seien ihre entsprechenden Vorbringen unsubstantiiert und widersprüchlich
ausgefallen. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin
hätten detailliert und substantiiert über die erfahrenen Drohungen berich-
ten können. Ihre Beschreibungen würden sich in oberflächlichen Wieder-
holungen erschöpfen und nicht von tatsächlich Erlebtem zeugen. Zudem
hätten sie unterschiedliche Angaben über die Ereignisse gemacht. Wäh-
rend die Beschwerdeführerin angegeben habe, dass ihre Mann für die PYD
gearbeitet habe und PYD-Mitglied gewesen sei, habe dies der Beschwer-
deführer mit keinem Wort erwähnt, sondern angegeben, dass er für die
Organisation K._______ gearbeitet habe. Auf Vorhalt hin habe er angege-
ben, dass dies unmöglich sei und seine Frau die Frage vermutlich nicht
verstanden habe. Dieses Argument überzeuge jedoch nicht, zumal die Be-
schwerdeführerin die entsprechende Äusserung nicht im Zusammenhang
mit einer für sie unverständlichen Frage erwähnt habe. Auch hätten sie ent-
gegengesetzte Angaben darüber gemacht, wo und wem von ihnen beiden
das PYD-Kadermitglied mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer ent-
führt werden solle. Diesbezüglich sei auf die entsprechenden Stellen in den
Protokollen zu verweisen. Der Beschwerdeführer mache schliesslich auch
widersprüchliche Angaben über den Zeitpunkt seines Engagements bezie-
hungsweise den Ausreisezeitpunkt. Nach dem Gesagten würden ihre Vor-
bringen massiv aufgebauscht und konstruiert wirken. Somit könne nicht
geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Verteilung von
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Seite 8
Hilfsgütern asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt gewesen war oder sol-
che zu befürchten gehabt habe. Betreffend das eingereichte Gerichtsurteil
sei festzuhalten, dass es allgemein bekannt sei, dass in Syrien solche Do-
kumente ohne weiteres unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb
ihr Beweiswert als äusserst gering eingestuft werden müsse. Zudem
handle es sich vorliegend lediglich um eine Farbkopie. Allein schon des-
halb vermöge das Dokument keinen Beweiswert zu entfalten. Es stelle sich
die Frage, wo sich das Original dieses Strafregisterauszugs befinde und
weshalb sie nicht das Original sondern nur eine Kopie beigebracht hätten.
Doch selbst bei Vorliegen eines Originals erwecke die Tatsache, dass die
Beschwerdeführenden im gesamten Verlauf ihres Asylverfahrens zu keiner
Zeit erwähnt hätten, dass der Beschwerdeführer sich an Demonstrationen
beteiligt habe und deshalb festgenommen oder vor Gericht gebracht wor-
den sei, erhebliche Zweifel an einem rechtmässigen Erwerb dieses Doku-
ments. Bei der BzP habe der Beschwerdeführer sogar explizit verneint, je
inhaftiert oder vor Gericht gewesen zu sein oder sich politisch betätigt zu
haben. Selbst bei der Anhörung, bei der die Gelegenheit bestanden habe,
sämtliche Asylgründe ausführlich zu schildern, hätten die Beschwerdefüh-
renden diese Verurteilung oder auch nur eine Teilnahme an Demonstratio-
nen erwähnt. Sie hätten ausdrücklich verneint, weitere Asylgründe zu ha-
ben. Eine Verurteilung zu vier Jahren Gefängnis sei gerade auch im syri-
schen Kontext ein drastisches Urteil, welches für eine betroffene Person
und deren Familie in der Regel schwerwiegende Konsequenzen habe und
daher sehr prägend sei. Daher habe auch hier klarerweise erwartet werden
können, dass die Beschwerdeführenden dieses Urteil und die näheren Um-
stände, welche dazu geführt hätten, bereits bei der BzP spätestens jedoch
anlässlich der vertieften Anhörung zu den Asylgründen zur Sprache ge-
bracht hätten. Dass sie dies unterlassen hätten, spreche gegen die Echt-
heit des Dokuments beziehungsweise gegen die Glaubhaftigkeit der dar-
aus abgeleiteten Vorbringen. Im Weiteren sei festzustellen, dass der Rei-
sepass des Beschwerdeführers am 12. März 2013 in O._______ ausge-
stellt worden sei, notabene einen Monat nachdem das Urteil ergangen sein
soll. Zunächst erstaune grundsätzlich, dass ihm angesichts seiner Verur-
teilung überhaupt ein Reisepass ausgestellt worden sei. Vorliegend stelle
sich aber zusätzlich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer – im Wissen
um die Verurteilung – seinen Pass nicht wenigstens in P._______ habe
ausstellen lassen sondern in O._______. O._______ liege fest in Regie-
rungshand. Um nach O._______ zu gelangen, habe er zahlreche Check-
points der Regierung passieren müssen. Hätte tatsächlich ein derartiges
Urteil gegen ihn bestanden, sei davon auszugehen, dass er diese Check-
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points nicht ohne weiteres hätte passieren können. Er hätte mit einer Ver-
haftung rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb er sich bewusst diesem Risiko ausgesetzt habe. Nach dem
Gesagten stehe fest, dass der eingereichte Strafregisterauszug nur in Ko-
pie vorliege und somit grundsätzlich keinen Beweiswert entfalte. Überdies
stehe das darin erwähnte Urteil nicht in Einklang mit den Asylvorbringen
beziehungsweise hätten die Beschwerdeführenden weder das Urteil selber
noch entsprechende Vorbringen je zur Sprache gebracht. Somit sei das
eingereichte Dokument als Beweismittel untauglich. Diese Vorbringen wür-
den den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten.
4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Behaup-
tung der Vorinstanz, wonach es sich bei den geltend gemachten Nachteilen
nicht um diejenigen im Sinne von Art. 3 AsylG handle, treffe nicht zu. Sie
seien kurdischer Ethnie und würden aus P._______ stammen. P._______
sei bekanntlich eine jener Provinzen, wo seit 2011 ein brutaler Bürgerkrieg
tobe. Sie würden aufgrund des Bürgerkrieges in ihrem Heimatland schwere
Nachteile erleiden und in ständiger Angst leben, irgendwann entführt oder
getötet zu werden, wie sie es bei der BZP beschrieben hätten. Wären sie
nicht rechtzeitig aus Syrien geflüchtet, hätten sie mit grosser Wahrschein-
lichkeit noch schwerere Nachteile erlitten. Bei ihren Asylgründen gehe es
jedoch nicht nur um die aufgrund der allgemeinen Kriegssituation erlittenen
Nachteile sondern auch um die, die sie direkt betreffen würden. Der Be-
schwerdeführer habe anlässlich der Anhörung deutlich gemacht, wie er von
verschiedenen Seiten mehrmals bedroht worden sei, weshalb er mit der
Verteilung von Hilfsgütern habe aufhören müssen. Er habe die Drohungen
ernst nehmen müssen, weil zu jenem Zeitpunkt, als er sich in P._______
befunden habe, Entführungen, Vergewaltigungen und extralegale Hinrich-
tungen zum Alltag gehört hätten. Die Lage habe sich seit der Ausreise ver-
schlimmert. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden
hätten die Drohungen als zentrales Ausreisemotiv nachgeschoben, treffe
nicht zu. Es werde am Anfang bei der BzP jedem Asylsuchenden bereits
gesagt, dass er sich kurz fassen müsse. An der Anhörung könne er dann
seine Asylgründe noch detaillierter darlegen. Deshalb fasse sich die asyl-
suchende Person kurz und oft würden wichtige Dinge nicht erwähnt. Die
Beschwerdeführenden seien davon ausgegangen, dass ihnen bei der An-
hörung genug Zeit gegeben werde. Der Beschwerdeführer habe an der
Anhörung auf die Frage, warum er im EVZ nichts über seine Probleme mit
der PYD und der angedrohten Entführung erzählt habe, geantwortet, man
habe ihm die Möglichkeit dazu nicht gegeben. Sie hätten ihm gesagt, er
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Seite 10
solle kurz erzählen und nur die Fragen beantworten. Dies mache unmiss-
verständlich deutlich, warum er nicht alle seine Asylgründe bereits bei der
BzP erwähnt habe. Zudem habe die BzP summarischen Charakter. Den
Aussagen einer asylsuchenden Person zu den Asylgründen anlässlich der
BzP komme deshalb nur ein beschränkter Beweiswert zu. Widersprüche
dürften für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen wer-
den, wenn klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbe-
gründung von den späteren Aussagen in der Anhörung beim SEM diamet-
ral abweichen oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel-
che später als zentrale Asylgründe genannt würden, nicht bereits im EVZ
zumindest ansatzweise erwähnt würden. Hinzu komme, dass der Be-
schwerdeführer bei der BzP Verständigungsschwierigkeiten gehabt habe.
Die Vorinstanz bejahe zwar, dass gewisse Unterschiede zwischen syri-
schem und maghrebinischem Arabisch bestehen würden, dies sei jedoch
nicht so gravierend, dass eine gegenseitige Verständigung nicht möglich
wäre. Das treffe nicht zu. In manchen Punkten habe es grosse Verständi-
gungsschwierigkeiten gegeben, die für sein Asylgesuch wesentlich gewe-
sen seien. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen beziehungsweise
Behauptungen der Vorinstanz auch in diesen Punkten unbegründet und
somit nicht nachvollziehbar. Es treffe zu, dass die Beschwerdeführenden
bezüglich der PYD-Mitgliedschaft und der Mitteilung des PYD-Kadermit-
glieds abweichende Angaben gemacht hätten. Das sei jedoch auf ihre Un-
wissenheit zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei eine Hausfrau, die
die Grundschule bis zur 6. Klasse besucht habe. Sie kenne sich weder mit
der Politik noch mit den Unterschieden zwischen den Parteien aus. Die von
ihr gemachten Angaben hinsichtlich der angeblichen Mitgliedschaft ihres
Ehemannes bei der PYD seien nicht nur falsch, sondern unlogisch. Dies
deshalb, weil die PYD eine Person, die ihr Mitglied sei, mit Sicherheit nicht
entführen würde. Allein diese Aussage zeige, dass die Beschwerdeführerin
diesbezüglich nicht genau gewusst habe, was sie gesagt habe. Warum sie
sowas an der Befragung angegeben habe, sei unklar. Sie habe jedoch ge-
wusst, dass die PYD eine kurdische Partei sei. Folglich sollte auch ihr Ehe-
mann ein Mitglied der genannten Partei sein, was jedoch nicht zutreffe.
Was die Mitteilung des PYD-Kadermitglieds treffe, sei zu erwähnen, dass
diese Person die Mitteilung zu diversen Zeitpunkten sowohl der Beschwer-
deführerin als auch dem Beschwerdeführer gemacht habe. Sie habe die
Mitteilung an ihn weitergeleitet ohne zu wissen, dass auch er darüber in
Kenntnis gesetzt worden sei. Sie hätten diesbezüglich miteinander gespro-
chen und dann entschieden, aufgrund des Ernsts der Lage so schnell wie
möglich das Land zu verlassen. Es treffe zu, dass der Beschwerdeführer
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Seite 11
an den Befragungen den Strafregisterauszug und somit auch seine Verur-
teilung zu vier Jahren Haft nicht erwähnt habe. Das heisse jedoch nicht,
dass das Dokument auf einem unrechtmässigen Weg erworben worden
sei. Er habe den Strafregisterauszug erst später erhalten und deswegen
auch an den Befragungen davon nicht gesprochen. Erst nach dem Erhalt
des Strafregisterauszugs habe er erfahren, dass er wegen der Teilnahme
an Demonstrationen zu vier Jahren Haft verurteilt worden sei. Den Strafre-
gisterauszug habe er durch einen Mittelsmann erhalten. Da er gesucht wor-
den sei, sei es für ihn unmöglich gewesen, sich einen Reisepass in
P._______, wo er wohnhaft gewesen sei, zu beschaffen. Er habe jedoch
einen Mittelsmann gefunden, der bereit gewesen sei, für ihn in O._______
einen Reisepass ausstellen zu lassen. Dafür habe dieser von ihm Geld als
Gegenleistung erhalten. Weiter sei zu erwähnen, dass es in Syrien unge-
fähr 45 Tage dauere, bis eine zur Festnahme ausgeschriebene Person bei
allen zuständigen Behörden registriert werde. Er hätte mit Sicherheit für
den Militärdienst ein Aufgebot erhalten, wenn er Syrien nicht rechtzeitig
verlassen hätte. Dies deshalb, weil seit dem Bürgerkriegsausbruch die Re-
gierung jeden Bürger, der noch nicht 42 Jahre alt sei, zum Militär aufbiete.
Ihre Asylvorbringen würden deshalb den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Sie seien deshalb als Flücht-
linge anzuerkennen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der Anhörung als Haupt-
grund für die Ausreise vor, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für eine Hilfsor-
ganisation von verschiedenen Parteien bedroht worden und er sei gewarnt
worden, die PYD wolle ihn entführen. Zwar weist die Befragung im EVZ nur
einen summarischen Charakter auf und die Asylgründe werden in der Re-
gel nur rudimentär dargelegt. Nichtsdestotrotz ist angesichts dessen, dass
es sich bei den Drohungen und der Warnung vor einer Entführung um das
zentrale Ausreisemotiv der Beschwerdeführenden handeln soll, zu erwar-
ten, dass es zumindest ansatzweise anlässlich der BzP von den Beschwer-
deführenden erwähnt worden wäre, was nicht der Fall ist. Der Beschwer-
deführer gab zwar anlässlich der BzP an, er habe manchmal dem Roten
Kreuz geholfen, machte aber in diesem Zusammenhang keine Drohungen
oder eine Entführung geltend. Das Nicht-Erwähnen dieser Vorbringen,
kann vorliegend auch nicht mit einem Missverständnis mit dem Dolmet-
scher erklärt werden und beide Beschwerdeführenden hatten anlässlich
der BzP hinreichend Gelegenheit, die wichtigsten Asylgründe summarisch
zu nennen. Das SEM hat deshalb die Bedrohungen durch verschiedene
Parteien und die Warnung vor einer Entführung durch die PYD zu Recht
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als nachgeschoben erachtet. Ferner fällt auf, dass die Beschwerdeführen-
den anlässlich der Anhörung in wesentlichen Punkten widersprüchliche
Aussagen machten. So gab der Beschwerdeführer an, er sei für die Hilfs-
organisation K._______ tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin meinte je-
doch auf die Frage, was ihr Mann ausser Landwirt sonst arbeite, er habe
bei der PYD und mit ihrem Verwandten L._______ zusammen gearbeitet
(vgl. Akte A24/9 F19 und 22). In der Beschwerde wird alsdann darauf hin-
gewiesen, dass es keinen Sinne ergebe, dass der Beschwerdeführer für
die PYD gearbeitet habe, gleichzeitig aber von der PYD hätte entführt wer-
den sollen. Diese tatsächlich unlogisch anmutenden Aussagen der Be-
schwerdeführerin deuten jedoch darauf hin, dass sich die Beschwerdefüh-
renden bei ihren Schilderungen nicht auf tatsächliche Begebenheiten ab-
stützen konnten. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschwerdefüh-
renden hätten nach der Warnung durch L._______ miteinander geredet
und beschlossen auszureisen (vgl. Beschwerde S. 9). Wenn dem aber so
gewesen sein sollte, erstaunt erst recht, wenn nunmehr behauptet wird, zu
den unterschiedlichen Angaben bezüglich der PYD-Mitgliedschaft und der
Mitteilung des PYD-Kadermitglieds sei es aufgrund der Unwissenheit der
Beschwerdeführerin gekommen. Angesichts der Relevanz dieses Ge-
sprächs ist denn auch nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführen-
den nicht voneinander wussten, dass L._______ sowohl mit ihm als auch
mit ihr über die von der PYD geplante Entführung des Beschwerdeführers
gesprochen haben soll. Die in der Anhörung zu den Asylgründen zu Tage
getretenen divergierenden Aussagen der Beschwerdeführenden können
selbstverständlich auch nicht mit angeblichen Verständigungsproblemen
mit dem Dolmetscher während der BZP erklärt werden. Angesichts dessen,
dass die Beschwerdeführenden ihre hauptsächlichen Asylgründe anläss-
lich der BZP mit keinem Wort erwähnten und aufgrund der festgestellten
Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführenden hat das SEM
die geltend gemachten Drohungen gegen den Beschwerdeführer durch
verschiedene Parteien und die Warnung vor einer Entführung durch die
PYD zu Recht als unglaubhaft erachtet.
5.2 Das SEM stellte bezüglich der eingereichten Kopie des Strafregister-
auszugs zutreffend fest, dass die darin erwähnte Verurteilung des Be-
schwerdeführers vom Anti-Terror Gericht am 10. Februar 2013 zu vier Jah-
ren Haft wegen Demonstrationen gegen den Staat unglaubhaft ist. Zum
einen machten die Beschwerdeführenden weder anlässlich der Befragung
noch der Anhörung Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers
geltend. Zum andern erwähnten sie das scheinbar gegen den Beschwer-
deführer ergangene Urteil vom 10. Februar 2013 mit keinem Wort. Es ist
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auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer nach dem ergan-
genen Urteil im Februar 2013 bis zu seiner Ausreise aus Syrien im August
2013 nicht verhaftet worden und nicht in Besitz des Originalurteils gelangt
ist. Aufgrund dessen bestehen Zweifel an der Echtheit des eingereichten
Auszugs aus dem Strafregister.
5.3 Hinsichtlich des Militäraufgebots vom 1. Juni 2013 ist nicht ersichtlich,
warum der Beschwerdeführer dieses erst zweieinhalb Jahre nach dessen
Ausstellung beim Bundesverwaltungsgericht einreichte ohne dies vorher
einmal erwähnt zu haben. Die Beschwerdeführenden reisten erst zwei Mo-
nate nach der Ausstellung des Aufgebots aus und anlässlich der Anhörung
gab der Beschwerdeführer an, er habe telefonischen Kontakt mit seinem
Bruder gehabt (vgl. Akte A23/10 F8). Dass er in der Zwischenzeit zum Mi-
litärdienst aufgeboten worden sei, hat er jedoch nicht erwähnt. Auch in der
Beschwerde wird nur von der Wahrscheinlichkeit eines Militäraufgebots ge-
sprochen (vgl. Beschwerde S. 9). Es bestehen deshalb Zweifel an der
Echtheit des eingereichten Dokuments. Das Bundesverwaltungsgericht
gelangte sodann in seinem Leitentscheid BVGE 2015/3 zum Schluss, dass
eine Wehrdienstverweigerung oder Desertion für sich allein die Flüchtlings-
eigenschaft nicht begründe, sondern nur dann, wenn damit eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei, mithin die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen wegen ihrer Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen habe, die
ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkomme (vgl.
E. 5.9). In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Vorliegend weisen indessen der Beschwerdeführer und
seine Familienangehörigen kein Profil auf, das mit der Situation vergleich-
bar wäre, die dem zitierten Leitentscheid zugrunde lag (vgl. hierzu das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-4611/2015 vom 13. August 2015
E. 6.2). Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise dafür, dass der Be-
schwerdeführer oder seine Familie sich innerhalb oder ausserhalb ihres
Heimatlandes in regimekritischer Weise engagiert hätten oder aus anderen
Gründen die besondere Aufmerksamkeit der syrischen Regierungsbehör-
den erregt haben und von diesen als Gegner des Regimes identifiziert wor-
den sein könnten.
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5.4 Beide Beschwerdeführenden brachten anlässlich der BzP vor, sie
seien wegen der prekären Sicherheitslage in Syrien geflüchtet. Diesbezüg-
lich kann auf die zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung verwiesen werden, wonach die auf den Bürgerkrieg in Syrien zurück-
zuführenden Vorbringen nicht asylrelevant sind, da keine konkrete auf die
Beschwerdeführenden gezielte Verfolgung aus einem in Art. 3 AsylG er-
wähnten Grund festzustellen ist.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen
konnten und nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Das SEM hat
somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht ver-
neint und ihre Asylgesuche abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
Versand: