Abtei lung IV
D-4248/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...) beziehungsweise (...),
Türkei,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Oktober 2005 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4248/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie - verliess seine Heimat am 26. Februar 2003 und gelangte am
3. März 2003 illegal in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl
nachsuchte. Am 7. März 2003 erhob das frühere Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) in der damaligen Empfangsstelle (heu-
te: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel seine Personalien
und befragte ihn zu seinem Reiseweg sowie - summarisch - zu seinen
Asylgründen. Noch gleichentags wies das BFF ihn für die Dauer des
Asylverfahrens dem Kanton B._______ zu. Am 4. April 2003 hörte die
zuständige kantonale Behörde den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an.
Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei
in C._______ (Provinz D._______) geboren und habe bis 1999 im Dorf
E._______ gelebt. Im Jahr 1980 sei sein Vater von Angehörigen des
Militärs erschossen worden, weil er die verbotene Partei F._______
unterstützt habe. Im Jahr 1985 sei es in seinem Heimatdorf zu einer
Massenauseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf seine
Stiefmutter getötet worden sei. Im Jahr 1988 habe er erstmals
Kontakte zu Leuten der PKK (Partiya Karkeren Kurdistan; Kurdische
Arbeiterpartei) gehabt und Kurierdienste für diese verrichtet. Im Jahr
1991 sei ein Halbbruder (G._______) in der Nähe ihres Dorfes von
Militärpersonen getötet worden, welche die Tötung indessen
Angehörigen der PKK angelastet hätten. In der Folge hätten die
heimatlichen Behörden wiederholt versucht, Angehörige seiner Familie
zur Übernahme des Dorfschützeramtes zu zwingen. Er selber habe
während seiner Schulzeit für eine Unterorganisation der heutigen
HADEP (Halkin Demokrasi Partisi; Demokratiepartei des Volkes)
gearbeitet, indem er vor allem propagandistisch tätig geworden sei. Im
Jahr 1996 sei er wegen der Teilnahme am Newroz-Fest von den
örtlichen Sicherheitsbehörden einen Tag lang festgehalten und dabei
misshandelt worden. Zwischen Februar 1997 und Juli 1998 habe er in
H._______ und I._______ seinen Militärdienst in der Marine geleistet.
Im Oktober 1999 sei sein Bruder J._______ auf dem Weg zwischen
C._______ und E._______ von Dorfschützern angeschossen worden.
Am (...) sei in C._______ eine Person namens K._______ -
mutmasslich ein Spitzel, der für die Gendarmerie gearbeitet habe -
erschossen worden. Er selber habe sich damals zusammen mit einem
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Kollegen zufälligerweise ebenfalls in C._______ aufgehalten. In der
Folge habe seine Mutter auf das Handy jenes Freundes angerufen und
diesem mitgeteilt, die Militärs hätten ihr Haus überfallen und nach ihm
- dem Beschwerdeführer - gesucht. Etwa eine Woche später hätten die
türkischen Sicherheitskräfte seinen Bruder L._______ sowie zwei
weitere Tatverdächtige im Zusammenhang mit dem vorerwähnten
Tötungsdelikt festgenommen, wobei sein Bruder erst etwa ein Jahr
später wieder freigelassen worden sei. Er selbst habe sich den
Behörden nicht gestellt, weil er an der Fairness der Gerichte gezweifelt
habe. Ein Neffe des Ermordeten - M._______ - habe ihn anlässlich
einer zweiten Einvernahme vom (...) schwer belastet, indem er
wahrheitswidrig ausgesagt habe, er hätte damals in der Nähe des
Tatortes Gemüse gekauft, dann drei bis vier Schüsse gehört, seinen
Onkel K._______ am Boden liegen und ihn - den Beschwerdeführer -
vom Tatort weglaufen sehen. Bei der ersten Einvernahme vom (...)
habe M._______ demgegenüber noch zu Protokoll gegeben, er sei
zum Tatzeitpunkt krank gewesen und habe deshalb seine Wohnung
nicht verlassen können. In der Folge habe er - der Beschwerdeführer -
Unterschlupf bei Verwandten gefunden und sich wenig später nach (...)
abgesetzt, wo er bis zu seiner Ausreise am 26. Februar 2003 bei
einem Freund seines Cousins gewohnt habe. Die dortige Adresse
kenne er nicht, da er sich praktisch nie aus dem Haus getraut habe.
Nur gelegentlich habe er seine Familie besucht, welche nach dem
Vorfall vom (...) gezwungen gewesen sei, E._______ zu verlassen und
nach N._______ umzuziehen.
B.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Gesamtvor-
bringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die nachfolgend
aufgeführten Dokumente beziehungsweise Beweismittel ein:
• Nüfus Cüzdani (türkische Identitätskarte) SERI (...)
• Familienregisterauszug vom 12. März 2003
• Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...)
• Schreiben der Staatsanwaltschaft C._______ vom (...)
• Ein Schreiben im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter des Beschwer-
deführers (Datum nicht eruierbar)
• Ein Gerichtsprotokoll vom (...), wonach der Beschwerdeführer gesucht
wird
• Ein unbestimmtes Gerichtsdokument vom (...)
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• Ein Schreiben von Rechtsanwalt O._______ zur Situation des Be-
schwerdeführers vom (...)
• Eine Verfügung des 1. P._______ D._______ (Esas Nr. (...); Datum nicht
eruierbar)
• Ein Haftbefehl vom (...)
• Ein Polizeiprotokoll vom (...)
• Eine Verfügung der 2. P._______ D._______ vom (...)
• Ein „Müteferrik Karar” (Beschluss) des „Q._______” C._______ vom (...)
C.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 21. Oktober 2005 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfüg-
te es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer beklage die Ermordung sei-
nes Vaters, seiner Stiefmutter und eines Stiefbruders in den Jahren
1980 bis 1992. Diesbezüglich habe er auch verschiedene Dokumente
als Beweismittel eingereicht. Im Weiteren mache er geltend, im Jahre
1996 aufgrund seiner Teilnahme an der Newroz-Feier von den Sicher-
heitskräften einen Tag lang festgenommen und gefoltert worden zu
sein. Hinsichtlich der vorerwähnten Übergriffe auf seine Verwandten
sei vorab festzuhalten, dass sich diese Gewaltakte zwar gegen seine
Verwandten, nicht aber gegen ihn selbst gerichtet hätten. Weiter stehe
ungeachtet des Hintergrundes dieser tragischen Vorfälle fest, dass sie
im Zeitpunkt der erst im Jahre 2003 erfolgten Ausreise des Beschwer-
deführers aus der Türkei zeitlich viel zu weit zurückgelegen hätten, um
in einem für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft hinreichend
engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht zu ste-
hen. Dieselbe Einschätzung gelte auch für sein Vorbringen, im Jahr
1996 anlässlich einer Newroz-Feier von den heimischen Sicherheits-
kräften einen Tag lang festgenommen und dabei misshandelt worden
zu sein. Soweit er demgegenüber geltend mache, seitens der türki-
schen Behörden zu Unrecht der Ermordung eines Staatsspitzels im
(...) bezichtigt und gesucht zu werden, sei klarzustellen, dass es nicht
die Aufgabe der Schweizer Asylbehörden sein könne, über seine
strafrechtliche Schuld zu befinden. Darüber hinaus bestünden auch
keine Hinweise dafür, dass dem gegen ihn eröffneten Strafverfahren
eine im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) motivierte Verfolgung zugrunde liege. Es lägen somit keine
Anhaltspunkte dafür vor, dass er kein faires - aus rechtsstaatlicher
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Sicht legitimes - strafrechtliches Verfahren erwarten dürfte. So sei sein
Bruder L._______ zwar anfänglich als Täter mitverdächtigt und
verhaftet, indessen ein Jahr später wieder auf freien Fuss gesetzt
worden, was darauf hinweise, dass die zuständige Gerichtsbehörde in
ihrem Urteil keine grundsätzliche Voreingenommenheit gegenüber
seiner Familie habe erkennen lassen. Da er die Flüchtlingseigenschaft
somit nicht erfülle, sei sein Asylgesuch abzulehnen und die
Wegweisung anzuordnen, deren Vollzug sich auch als zulässig, zumut-
bar und möglich erweise.
D.
Mit an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 21. November 2005 beantragte der
Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die Verfügung des
BFM vom 18. Oktober 2005 sei aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen
und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Im Weiteren beantragte
der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Inhaltlich führte der Rechtsvertreter im Wesentlichen aus, es treffe
zwar grundsätzlich zu, dass ein hinreichend enger zeitlicher und sach-
licher Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht als Vor-
aussetzung für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gelten müsse.
Sein Mandant habe indessen gute Gründe gehabt, weshalb er nach
dem Tötungsdelikt im (...) mit seiner Ausreise länger zugewartet habe.
Er habe sich erst dann ernstlich mit Ausreisegedanken zu be-
schäftigen begonnen, nachdem klar geworden sei, dass die türkischen
Behörden ihn auch nach der Freilassung seines Bruders L._______
weiterhin als Mörder von K._______ angesehen hätten. Selbst bei An-
nahme eines zerrissenen zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen
fluchtauslösendem Ereignis und Flucht aus dem Heimatland dürfe bei
der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht unberücksichtigt blei-
ben, ob ein Gesuchsteller weiterhin begründete Furcht vor einer künfti-
gen Verfolgung haben müsse oder nicht. In diesem Zusammenhang
müsse berücksichtigt werden, dass sein Mandant aus einer politi-
schen Familie stamme, die deswegen in der Vergangenheit einer inten-
siven behördlichen Verfolgung ausgesetzt gewesen sei und noch heute
Verfolgung zu gewärtigen habe. So sei sein Vater im Jahr 1980, sein
Bruder G._______ im Jahr 1991 erschossen und ein weiterer Bruder
namens J._______ im Jahr 1999 angeschossen worden, während sein
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Bruder L._______ im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt an
K._______ unschuldig inhaftiert gewesen sei. All diese - eindeutig als
Hinweise für eine asylrelevante Verfolgung beziehungsweise eine
entsprechende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu
interpretierende - Umstände habe die Vorinstanz in ihrem negativen
Entscheid einfach ignoriert. Darüber hinaus bestünden im
vorliegenden Fall starke Hinweise darauf, dass der ungeklärte Mord an
K._______ als Vorwand für eine politisch motivierte Verfolgung
vorgeschoben werde. So falle auf, dass sein Mandant zunächst als
Hauptverdächtigter des fraglichen Tötungsdelikts gesucht worden sei;
erst nachdem man seiner Person nicht habhaft geworden sei, seien
drei weitere Personen unter Einschluss des Bruders L._______ als
Tatverdächtige genannt und verhaftet worden. L._______ selbst sei
durch eine falsche Zeugenaussage eines Gendarmen belastet worden.
Erst nachdem es Verwandten gelungen sei, den Zeugen zur
Rücknahme seiner Aussage zu bewegen, sei L._______ freigelassen
worden. Der Gendarm sei daraufhin an einen unbekannten Ort ver-
setzt worden. Dass dem Mordvorwurf gegenüber seinem Mandanten
eine politisch motivierte Verfolgungsabsicht zugrunde liege, ergebe
sich schliesslich aus der Tatsache, dass die ihn schwer belastende
zweite Aussage eines angeblichen Zeugen - M._______, ein Neffe des
Ermordeten - vor der Staatsanwaltschaft wahrheitswidrig und unter
Anwendung massiver Drohungen zustandegekommen sei. So sei es
Verwandten seines Mandanten später gelungen, M._______ in
Istanbul aufzuspüren, woraufhin dieser ihnen in seinem Schreiben vom
Oktober 2005 bestätigt habe, anlässlich seiner zweiten Einvernahme
in Anwesenheit des Staatsanwalts, des Vaters des Getöteten, eines
Dorfschützers und einer weiteren Person in Zivil (ein angeblicher Poli-
zist) unter massiven Drohungen gezwungen worden zu sein, die zwei-
te, bereits vorbereitete Zeugenaussage zu unterschreiben. In Tat und
Wahrheit hätten seine Aussagen anlässlich der ersten Einvernahme
der Wahrheit entsprochen, weshalb er seine erzwungene Falschaussa-
ge zu entschuldigen bitte. In diesem Zusammenhang legte der Rechts-
vertreter seiner Rechtsmitteleingabe zwei türkischsprachige Befra-
gungsprotokolle vom (...) und vom (...) sowie ein Schreiben von
M._______ vom 15. Oktober 2005 bei.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Dezember 2005 forderte die damali-
ge Instruktionsrichterin der ARK den Rechtsvertreter auf, die der
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Rechtsmittelschrift beigefügten drei fremdsprachigen Dokumente in-
nert 30 Tagen in eine der Schweizer Amtssprachen des Bundes über-
setzt einzureichen, ansonsten die Dokumente nicht berücksichtigt wür-
den. Gleichzeitig verzichtete sie antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2006 ersuchte der Rechtsvertreter die ARK
um amtliche Übersetzung der drei fremdsprachigen Dokumente, da
sein Mandant aus finanziellen Gründen leider nicht in der Lage sei, de-
ren Übersetzung in Auftrag zu geben. Gleichzeitig reichte er eine - mit
dem letzten Bargeld des Beschwerdeführers finanzierte - Übersetzung
eines Schreibens des türkischen Anwalts R._______ vom 18. No-
vember 2005 ein. Darin teilt der besagte Rechtsanwalt mit, er sei Pro-
zessbevollmächtigter des Bruders L._______ des Beschwerdeführers
im Prozess betreffend die Tötung von K._______ vor dem P._______
D._______ (Esas Nr. (...)). Er könne indessen trotz entsprechender
Bitte des Bruders J._______ die Verteidigung des im selben Prozess
mitangeklagten Beschwerdeführers nicht übernehmen, da A._______
als Mitglied der PKK betrachtet werde und er damit riskiere, in eine
politische Auseinandersetzung verwickelt zu werden, welche ihn auch
beruflich schädigen könnte.
G.
Am 11. Januar 2006 ordnete die damalige Instruktionsrichterin die
amtliche Übersetzung der drei fremdsprachigen Dokumente an und
legte die am 20. Januar 2006 übermittelten Übersetzungen im Rekurs-
dossier ab.
H.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2006 die
Abweisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das BFM fest, gestützt
auf eine amtsinterne Dokumentenprüfung seien bei den beiden Befra-
gungsprotokollen keine objektiven Fälschungsmerkmale festzustellen.
Aufgrund der aktuellen Aktenlage bestünden indessen keine ausrei-
chenden Hinweise für die Annahme, dass das gegen den Beschwerde-
führer hängige Strafverfahren aus anderen als aus gemeinrechtlichen
Gründen eröffnet worden sei. So sei das private Schreiben vom Okto-
ber 2005 per definitionem kein amtliches Dokument und aufgrund sei-
nes Gefälligkeitscharakters als Beweismittel grundsätzlich nicht geeig-
net. Darüber hinaus gebe es keinen Beweis dafür, dass tatsächlich der
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in den türkischen Befragungsprotokollen erwähnte M._______ hinter
dem Schreiben vom Oktober 2005 stehe. Im Übrigen sei die Argu-
mentation des Beschwerdeführers, wonach M._______ seine Aus-
sagen unter Druck bei der Staatsanwaltschaft geändert habe, unplau-
sibel, da die Gefahr der Anwendung von Druckmitteln aus verfahrens-
logischen Gründen viel eher bei Polizeibefragungen im Vorfeld der Er-
öffnung einer Anklage, nicht aber nach Anklageerhebung, zu finden
seien. Im Übrigen leuchte nicht ein, weshalb die türkischen Behörden
den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an-
klagen sollten, um ihn wegen seiner Mitgliedschaft bei der PKK bestra-
fen zu wollen. Erfahrungsgemäss genügten bereits geringe Verdachts-
momente in Bezug auf die Zugehörigkeit zu PKK, um die türkischen
Sicherheitskräfte zur Einleitung eines entsprechenden Strafverfahrens
wegen PKK-Mitgliedschaft zu veranlassen.
I.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2006 machte der Rechtsvertreter von dem
ihm eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er namentlich
fest, sein Mandant habe M._______ gebeten, seine (im Schreiben vom
15. Oktober 2005 enthaltene) Aussage nochmals auf dem schwei-
zerischen Generalkonsulat in (...) unterschriftlich zu bekräftigen und
gleichzeitig seine Identität zu belegen. Diese Bestätigung werde vom
Generalkonsulat direkt an die ARK übermittelt.
J.
Mit Begleitschreiben vom 13. November 2006 reichte der Beschwerde-
führer mittels einer Drittperson sechs fremdsprachige Dokumente in
Form von Faxkopien zu den Akten und sicherte die Einreichung ent-
sprechender Übersetzungen innert der nächsten Tage zu. Dabei merk-
te er an, bei diesen Dokumenten handle es sich um Gerichtsakten,
welche belegten, dass er in seiner Heimat aus politischen Gründen ge-
sucht werde.
K.
Mit Eingabe vom 27. November 2006 reichte der Rechtsvertreter die in
Aussicht gestellten deutschsprachigen Übersetzungen der am 13. No-
vember 2006 als Faxkopien eingereichten sechs fremdsprachigen Do-
kumente ein. Es handelt sich dabei im Einzelnen um folgende Doku-
mente:
• Einen Brief des Amtes des Generalstabes S._______ an das
Ministerialamt für Strafangelegenheiten vom 29. September 2006
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• Einen Brief des Ministerialamtes für Strafangelegenheiten an die Ober-
staatsanwaltschaft T._______ vom 11. Oktober 2006
• Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft (...) mit Aussagen von
U._______, Chefredaktor der Zeitschrift V._______ (über einen in der
Ausgabe Nr. (...) der Zeitschrift V._______ vom (...) publizierten Artikel
des Beschwerdeführers mit dem Titel (...) vom (...)
• Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit Aussagen von
W._______, Chefredaktorin der Zeitung X._______ (über einen am (...) in
der Zeitung X._______ publizierten Artikel des Beschwerdeführers mit
dem Titel (...)) vom (...)
• Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit Aussagen von
W._______, Chefredaktorin der Zeitung X._______ (über einen am (...) in
der Zeitung X._______ publizierten Artikel des Beschwerdeführers mit
dem Titel (...)) vom (...)
• Eine Bescheinigung des türkischen Rechtsanwaltes Y._______ vom
13. November 2006
Den zitierten Gerichtsdokumenten und dem kommentierenden Schrei-
ben des Rechtsanwalts Y._______ vom 13. November 2006 ist zu
entnehmen, dass gegen den Beschwerdeführer mehrere Ermittlungs-
verfahren im Zusammenhang mit von ihm verfassten Artikeln in mehre-
ren türkischen Zeitungen eingeleitet worden sind.
L.
Mit Begleitschreiben vom 27. Dezember 2006 liess der Beschwerde-
führer das Original der Bescheinigung des Rechtsanwaltes Y._______
vom 13. November 2006 zu den Akten einreichen.
M.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 teilte der zuständige Instruktionsrichter
des Bundesverwaltungsgerichts dem Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass das
bei der früheren ARK anhängig gemachte Verfahren per 1. Januar
2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und in
der Abteilung IV behandelt werde.
N.
Mit Begleitschreiben vom 3. September 2007 reichte der Rechtsvertre-
ter sechs weitere seinen Mandanten betreffende fremdsprachige Do-
kumente ein und ersuchte um deren amtliche Übersetzung, da der Be-
schwerdeführer nach wie vor über kein Einkommen verfüge. Die fragli-
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chen Dokumente seien seinem Mandanten wiederum vom türkischen
Rechtsanwalt Y._______ zugestellt worden, welcher der Rechtsver-
treter eines Mitangeklagten des Beschwerdeführers sei. Bei den einge-
reichten Dokumenten handelt es sich um folgende Dokumente:
• Eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom (...)
• Ein Nichtzuständigkeitsurteil des 2. Z._______ T._______ vom (...)
• Ein Gerichtsprotokoll vom 14. März 2007
• Ein Zulassungsbeschluss der 11. P._______ (...) vom (...)
• Ein Gerichtsprotokoll vom 17. Mai 2007
• Eine Vorladung der 11. P._______ (...) zur Verhandlung vom 3. August
2007(...)
O.
Mit Begleitschreiben vom 15. Januar 2008 reichte der Rechtsvertreter
einen Zeitungsartikel mit dem Titel (...) aus der Zeitung X._______
vom (...) inklusive dessen Übersetzung in deutscher Sprache ein.
Ergänzend hielt der Rechtsvertreter fest, der erwähnte Artikel sei von
seinem Mandanten verfasst und unter dem Pseudonym (...) publiziert
worden. Wegen des Inhalts des Artikels habe die Staatsanwaltschaft
ein Strafverfahren gegen die Zeitung wegen Verletzung von Art. 215
des türkischen Strafgesetzbuches eingeleitet. Im Rahmen dieses
Strafverfahrens habe der Chefredaktor der Zeitung den
Ermittlungsbehörden offen legen müssen, dass es sich beim Autor in
Wirklichkeit um A._______ handle. Sein Mandant hoffe, in kurzer Zeit
vom Anwalt der Zeitung Kopien jener Gerichtsakten zu erhalten, in
welchen die Aussagen des Chefredaktors über den Autor des
eingeklagten Artikels enthalten seien.
P.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2008 reichte der Rechtsvertreter weitere
Kopien fremdsprachiger Dokumente zu den Akten, welche sein Man-
dant gleichfalls via den türkischen Anwalt Y._______ erhalten habe. Es
handelt sich dabei um folgende Dokumente:
• Eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft T._______ vom (...)
• Ein Protokoll der Oberstaatsanwaltschaft T._______ mit den Aussagen
von W._______ vom (...)
• Einen Haftbefehl der 11. P._______ (...) vom (...)
• Ein Schreiben des Gouverneursamtes (...) an die Oberstaatsanwaltschaft
(...) vom 29. August 2007
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• Ein Schreiben der 11. P._______ (...) an das Festnahmebüro der
Oberstaatsanwaltschaft (...) vom 8. August 2007
• Ein als „Erklärung” („Ilgili Makama”) betiteltes kommentierendes Begleit-
schreiben von Rechtsanwalt Y._______ vom 17. Januar 2008 unter Bei-
fügung eines Blattes mit diversen für das vorliegende Verfahren
relevanten Gesetzesbestimmungen aus dem türkischen Strafgesetzbuch,
Gesetz Nr. 5237
Aus finanziellen Gründen stellte der Rechtsvertreter abermals ein Ge-
such um amtliche Übersetzung der eingereichten Dokumente.
Q.
Am 7. Mai 2009 ordnete das Bundesverwaltungsgericht die Überset-
zung der am 3. September 2007 beziehungsweise am 8. Februar 2008
eingereichten Dokumente (vgl. Sachverhalt Bst. N und P) durch seinen
Übersetzungsdienst an.
R.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 ersuchte das Bundesverwaltungsge-
richt die Schweizer Vertretung in S._______ unter Beilage aller bislang
vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente um weitere Abklä-
rungen im Falle des Beschwerdeführers. Die Fragestellungen an die
Schweizer Vertretung lauteten wie folgt:
1. Können Sie uns mitteilen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in ein
Strafverfahren im Zusammenhang mit der Tötung von K._______
verwickelt ist?
2. Können Sie uns mitteilen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer
we- gen des Verfassens regimekritischer Artikel in türkischen Zeitungen in
Gerichtsverfahren involviert ist?
3. Ist über den Beschwerdeführer ein (politisches beziehungsweise ge-
meinrechtliches Datenblatt) angelegt worden?
4. Wird der Beschwerdeführer auf Landesebene oder allenfalls nur lokal
gesucht?
5. Untersteht der Beschwerdeführer einem Passverbot?
6. Haben Sie weitergehende Bemerkungen zum Fall?
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S.
Am 4. August 2009 sandte die Schweizerische Botschaft in S._______
dem Bundesverwaltungsgericht die entsprechenden Abklärungsergeb-
nisse zu.
Dem Botschaftsbericht ist zu entnehmen, dass gegen den Beschwer-
deführer wegen Teilnahme an der Tötung von K._______ ein Verfahren
vor dem 1. P._______ in D._______ hängig ist. Das Verfahren gegen
den Beschwerdeführer (...) sei vom Hauptverfahren (...) getrennt
worden; in dieser Sache sei für den 22. Oktober 2009 ein nächster
Gerichtstermin vorgesehen. Gegenstand dieses Verfahrens sei ein
gemeinrechtliches Delikt (Antwort 1).
Vor dem 11. P._______ in (...) sei kein Verfahren gegen den
Beschwerdeführer pendent; der Fall (...) vor diesem Gericht beziehe
sich auf eine andere Person. Vor dem 2. Z._______ in T._______ sei
aufgrund des Verfassens von Zeitungsartikeln zusammen mit einer
anderen Person ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig:
Sein ursprüngliches Verfahren (...) in dieser Sache sei mit einem
anderen Verfahren zusammengelegt worden und neu unter der
Verfahrensnummer (...) hängig; ein nächster Gerichtstermin in dieser
Sache sei für den 24. Dezember 2009 vorgesehen (Antwort 2).
Bezüglich des Beschwerdeführers bestünden verschiedene Datenblät-
ter: Die Polizei von D._______ habe 1998 aufgrund von Mord ein
erstes Datenblatt angelegt. Die Gendarmerie von D._______ habe
aufgrund illegalen Waffentragens 1999 ein zweites Datenblatt
angelegt. Die Polizei in (...) habe 2006 aufgrund der Unterstützung von
Militanten der PKK ein drittes Datenblatt angelegt. Schliesslich habe
die Polizei in (...) im Jahre 2007 infolge Propaganda zugunsten der
PKK ein viertes Datenblatt angelegt (Antwort 3).
Der Beschwerdeführer werde landesweit gesucht (Antwort 4) und un-
terstehe einem Passverbot (Antwort 5). Vor den oberwähnten Gerich-
ten bestünden keine weiteren Verfahren gegen den Beschwerdeführer
(Antwort 6).
T.
Am 23. Oktober 2009 beantragte das BFM im Rahmen eines weiteren
Schriftenwechsels abermals die Abweisung der Beschwerde. Darin
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hielt die Vorinstanz unter anderem fest, bei dem gegen den Beschwer-
deführer in der Türkei hängigen Strafverfahren unter dem Vorwurf der
Teilnahme an einem Tötungsdelikt handle es sich um ein gemeinrecht-
liches Verfahren, das rechtsstaatlich legitim und deshalb in asylrechtli-
cher Hinsicht unbeachtlich sei. Zwar müsse der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in die Türkei allenfalls mit einer Festnahme und der
Fortführung dieses Strafverfahrens rechnen. Es wäre jedoch in hohem
Mass stossend, wenn er sich als eine in einem Tötungsdelikt ange-
klagte Person der rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung durch
Flucht ins Ausland und dem Einreichen eines Asylgesuchs entziehen
könnte. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Ausgang dieses Ver-
fahrens noch offen sei und dem Beschwerdeführer selbst nach einer
allfälligen erstinstanzlichen Verurteilung noch die Möglichkeit offen-
stünde, Beschwerde gegen ein solches Urteil einzulegen. Hinsichtlich
des erstinstanzlich gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen eines
Pressedeliktes sei darauf hinzuweisen, dass es in der Türkei in den
letzten Jahren zwar zahlreiche Presse- und Meinungsäusserungsstraf-
verfahren gegeben habe, wobei es auch zu zahlreichen Freisprüchen
gekommen sei und im Falle von Verurteilungen meist Geldstrafen und/
oder bedingte Freiheitsstrafen ausgesprochen worden seien.
U.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2009 machte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers von dem ihm am 12. November 2009 gerichtlich
eingeräumten Replikrecht Gebrauch. Darin hielt er zusammenfassend
fest, die Kombination aller vier Datenblätter der türkischen Sicherheits-
behörden lasse eindeutig darauf schliessen, dass sein Mandant „aus
vorwiegend politischen Gründen verfolgt” werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist
daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sach-
gebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
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der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der
vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechts-
mittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrens-
recht ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 14
D-4248/2006
4.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch zunächst damit,
das im Dezember 1999 gegen ihn eröffnete Strafverfahren im Zusam-
menhang mit dem Tötungsdelikt an K._______ beruhe auf einem
asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotiv.
4.1 Wie der Botschaftsantwort vom 4. August 2009 entnommen wer-
den kann, ist gegen den Beschwerdeführer vor der 1. P._______ in
D._______ tatsächlich ein Gerichtsverfahren wegen Teilnahme an der
Tötung einer Person namens K._______ hängig, wobei das Verfahren
des Beschwerdeführers vom Hauptverfahren (...) abgetrennt und in ein
Separatverfahren (unter Esas (...) verwiesen worden ist.
4.2 Entgegen der Darstellung in der Beschwerde sowie weiteren Ein-
gaben des Rechtsvertreters auf Rekursebene bestehen jedoch keine
hinlänglichen Anhaltspunkte dafür, dass die Eröffnung dieses Strafver-
fahrens nur als Vorwand dienen sollte, um den Beschwerdeführer für
seine politische Gesinnung zur Rechenschaft zu ziehen.
4.2.1 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörungen - von einer eintägigen
Inhaftierung auf dem Polizeiposten wegen seiner Teilnahme an einer
Newroz-Feier abgesehen - keine ihn persönlich betreffenden behördli-
chen Massnahmen im Vorfeld der Geschehnisse im Zusammenhang
mit dem Tötungsdelikt an K._______ geltend gemacht hat (vgl. act. A1
S. 4 f. und act. A8 S. 8 ff.). Bereits diese Tatsache deutet darauf hin,
dass im Zeitpunkt der Einleitung jenes Strafverfahrens nichts gegen
den Beschwerdeführer vorlag, das ihn in den Augen der türkischen
Strafverfolgungsbehörden als politisch verdächtig hätte erscheinen
lassen können. So besehen ist grundsätzlich nicht plausibel, weshalb
man dem Beschwerdeführer aus politischen Gründen ein Tötungsdelikt
hätte unterschieben sollen. Hätten ihn die türkischen Behörden
demgegenüber bereits im damaligen Zeitpunkt als ernsthaften
politischen Gegner, etwa wegen seiner (im von Rechtsanwalt
R._______ stammenden Schreiben vom 18. November 2005 [vgl.
Sachverhalt Bst. F] erwähnten) „inoffiziellen Mitgliedschaft bei der
PKK”, erachtet, hätten sie mit Blick auf das harte Vorgehen des türki-
schen Staates gegen Anhänger dieser Organisation ohne Umschweife
ein Verfahren wegen Unterstützung der PKK gegen ihn eingeleitet,
ohne sich dabei mit der Fiktion eines (unberechtigten) Tötungsvor-
wurfs behelfen zu müssen.
Seite 15
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4.2.2 An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden unterschied-
lichen Aussagen des Zeugen M._______ (vgl. Sachverhalt Bst. A und
D) nichts zu ändern, zumal die tatsächlichen Gründe für die diffe-
rierenden Zeugenaussagen im Dunkeln bleiben. Auf Beschwerdeebe-
ne wird zwar behauptet, M._______ habe nachträglich im Oktober
2005 auf Drängen von Verwandten des Beschwerdeführers schriftlich
eingeräumt, seine zweite, den Beschwerdeführer belastende Aussage
allein zufolge massiver Drohungen bei der Staatsanwaltschaft anläss-
lich seiner dortigen Anhörung gemacht beziehungsweise das bereits
fertig formulierte entsprechende Zeugenprotokoll unterschrieben zu
haben (vgl. Sachverhalt Bst. D). Das in diesem Zusammenhang mit der
Beschwerdeschrift eingereichte private Schreiben vom 15. Oktober
2005 stellt indessen - wie von der Vorinstanz im Rahmen ihrer Ver-
nehmlassung vom 28. April 2006 zutreffend festgestellt - gerade kein
amtliches Dokument dar, weshalb ihm aufgrund seines Gefälligkeits-
charakters die Beweiseignung abgesprochen werden muss. Darüber
hinaus steht in keiner Weise fest, dass tatsächlich der in den beiden
Verhörprotokollen erwähnte M._______ Urheber dieses Schreibens ist.
Der Beschwerdeführer soll zwar M._______ gebeten haben, seine
diesbezügliche Aussage nochmals beim schweizerischen Gene-
ralkonsulat in (...) zu bekräftigen beziehungsweise schriftlich zu
deponieren und dabei gleichzeitig seine Identität zu belegen (vgl. Re-
plik vom 16. Mai 2006; Sachverhalt Bst. I). Dem Bundesverwaltungs-
gericht ist indessen bis heute keine entsprechende, seitens des Gene-
ralkonsulats vermittelte Bestätigung des Zeugen M._______ zuge-
gangen, was im Ergebnis zusätzlich gegen die Behauptung des Be-
schwerdeführers spricht, die Tötungsanklage wider seine Person sei
behördlicherseits manipuliert worden.
4.2.3 Schliesslich weist auch die Freilassung seines (des Beschwer-
deführers) anfänglich der Begehung des Tötungsdelikts mitverdächtig-
ten Bruders L._______ nach einjähriger Untersuchungshaft auf die
fehlende Befangenheit der heimatlichen Behörden gegenüber der
Familie des Beschwerdeführers beziehungsweise ein rechtsstaatlich
korrektes Ermittlungsverfahren hin.
4.2.4 Aufgrund des Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
wie die Vorinstanz zum Schluss, dass das gegen den Beschwerdefüh-
rer in der Türkei hängige Strafverfahren im Zusammenhang mit einem
am (...) begangenen Tötungsdelikt keinen politischen, sondern einen
gemeinrechtlichen Hintergrund hat. Eine allfällige Verurteilung des
Seite 16
D-4248/2006
Beschwerdeführers wegen eines gemeinrechtlichen Tötungsdelikts in
der Türkei stellt klarerweise eine rechtsstaatlich legitime Handlung dar
und entspricht im Übrigen der Pflicht jedes ordnungsmässigen
Staates, den von ihm statuierten, zum Schutze der Allgemeinheit
aufgestellten Gesetzen durch konsequente strafrechtliche Ahndung
entsprechender Verfehlungen Nachachtung zu verschaffen. So
besehen, vermögen auch die beiden im Zusammenhang mit dem
fraglichen Tötungsdelikt gegen den Beschwerdeführer angelegten
Datenblätter wegen Mordes beziehungsweise unerlaubten Waffentra-
gens keine Furcht desselben vor einer asylbeachtlichen Verfolgung zu
begründen. Entgegen der Verlautbarung in der Replik vom 4. Dezem-
ber 2009 spricht im vorliegenden Falle Vieles für die Annahme, dass
auch das wegen illegalen Waffentragens angelegte Datenblatt keinen
politischen, sondern einen gemeinrechtlichen Hintergrund hat: Zu-
nächst fällt auf, dass dieses Datenblatt laut den Botschaftsabklärun-
gen im Jahr 1999 - also nur ein Jahr nach demjenigen wegen Mordes -
erstellt worden ist und folglich einen engen zeitlichen Konnex zum Tö-
tungsdelikt und zum Datenblatt wegen Mord aufweist. Zum anderen ist
das angebliche Opfer des Beschwerdeführers laut Angaben in der
Rechtsmittelschrift (vgl. Beschwerde S. 3) erschossen worden, was
ebenfalls nahelegt, dass das Datenblatt wegen illegalen Waffentragens
im Zusammenhang mit diesem Tötungsdelikt angelegt worden ist und
damit in Berücksichtigung der bisherigen Ausführungen keinen politi-
schen Hintergrund hat.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus der
Türkei eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht
und mit zutreffender Begründung abgelehnt. Es erübrigt sich, auf wei-
tere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis
nichts zu ändern vermögen.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten
nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch die Publika-
tion von ihm verfasster Artikel in türkischen Zeitungen, befürchten
muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Behörden
ausgesetzt zu sein und aus diesem Grunde die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.
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5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigen-
schaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141
f., mit weiteren Hinweisen).
5.3 Laut der Botschaftsantwort vom 4. August 2009 ist vor der 2. Kam-
mer des Z._______ in T._______ aufgrund des Verfassens von
Zeitungsartikeln zusammen mit einer anderen Person ein weiteres
Verfahren gegen den Beschwerdeführer hängig, welches ursprünglich
unter der Verfahrensnummer (...) geführt, später aber mit einem
anderen Verfahren zusammengelegt wurde und aktuell unter der
Verfahrensnummer ESAS (...) hängig ist.
Mit diesen Abklärungen der Botschaft harmoniert - von der exakten
Verfahrensnummer abgesehen - auch die von Rechtsanwalt Y._______
unter Punkt VII seiner Erklärung vom 17. Januar 2008 (vgl. Sach-
verhalt Bst. P, Dokument 6) abgegebene Erklärung, dass unter der
Verfahrensnummer (...) bei der 2. Kammer Z._______ in T._______ ein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verfassens eines
am (...) in der Zeitung „X._______” erschienenen Artikels mit dem Titel
(...) rechtshängig sei. In der dieses Verfahren betreffenden
Anklageschrift vom (...) (vgl. Sachverhalt Bst. N, Dokument 1) wird die
Anwendung der Artikel 301 Abs. 2 („Wer die Regierung der Republik
Türkei, Justizorgane des Staates oder das Militär oder die Polizei
öffentlich herabwürdigt, wird mit Haft von sechs Monaten bis zu zwei
Jahren bestraft”) sowie Art. 53 Abs. 1a bis e des türkischen
Strafgesetzbuches - Herabwürdigung der militärischen Organisationen
des Staates durch die Presse - gefordert. Auf Seite 2 der besagten
Anklageschrift werden Auszüge aus dem Artikel (...) zitiert, wonach
Seite 18
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(...). Die Anklageschrift schliesst mit der Feststellung, mit einer sol-
chen Berichterstattung würden die bewaffneten Sicherheitskräfte der
Türkei als eine Organisation hingestellt, die ungesetzlichen Aktivitäten
nachgehe und damit in der Öffentlichkeit herabgewürdigt werde, wes-
halb die vorstehend angeführten Strafbestimmungen als erfüllt zu be-
trachten seien.
5.4 Darüber hinaus haben die Abklärungen der Schweizerischen Ver-
tretung in S._______ ergeben, dass vor dem 11. P._______ in (...) kein
Verfahren gegen den Beschwerdeführer pendent ist beziehungsweise
der Fall (...) vor diesem Gericht eine andere Person als den Be-
schwerdeführer betrifft. Damit steht gleichzeitig fest, dass der Be-
schwerdeführer allem Anschein nach entgegen der von Rechtsanwalt
Y._______ zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts abgegebenen
Erklärung vom 17. Januar 2008 nicht in ein weiteres Strafverfahren
wegen eines am (...) in der Zeitung X._______ erschienenen Artikels
mit dem Titel (...) verwickelt ist (vgl. Sachverhalt Bst. P i.V.m. Bst. Q
und S).
5.5
5.5.1 Unbestritten ist, dass in der Türkei aktuell ein Strafverfahren ge-
gen den Beschwerdeführer läuft, das im Herbst 2006 aufgrund eines
(angeblich) von ihm stammenden, am (...) in der Zeitung X._______
publizierten Zeitungsartikels mit dem Titel (...) eröffnet worden ist. Wie
das BFM indessen in seiner zweiten Vernehmlassung vom 23. Oktober
2009 zutreffend festgehalten hat, ist es in der Türkei in den letzten
Jahren trotz zahlreich eröffneter Strafverfahren wegen Pressedelikten
in sehr vielen Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit
entsprechende Verfahren zu einem Schuldspruch geführt haben,
überwogen im Übrigen die Fälle, in denen von den zuständigen
türkischen Gerichten bloss bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen
ausgesprochen worden sind. Wiewohl im Falle des Beschwerdeführers
eine gerichtliche Verurteilung im fraglichen Verfahren nicht
ausgeschlossen werden kann, steht aufgrund der Aktenlage und den
Ausführungen unter E. 4.1 bis 4.3 doch fest, dass der
Beschwerdeführer im Vorfeld des (...) gegen ihn (und weitere
Tatverdächtige) eingeleiteten Strafverfahrens wegen eines
Tötungsdeliktes behördlich nicht im Verdacht stand, an regime-
feindlichen Umtrieben beteiligt gewesen zu sein beziehungsweise die
PKK in namhafter Weise unterstützt zu haben. Letzteres hat der Be-
schwerdeführer denn auch nie behauptet. So besehen, muss aufgrund
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der Akten angenommen werden, dass die türkischen Behörden den
Beschwerdeführer nicht als prokurdischen Aktivisten mit langjährigem
politischem Hintergrund einstufen, sondern ihn einzig wegen des von
ihm verfassten Zeitungsartikels (...) zur Verantwortung ziehen wollen.
Für diese Einschätzung spricht im Ergebnis auch der Umstand, dass
die türkischen Behörden zwar in den Jahren 2006 beziehungsweise
2007 zwei Datenblätter wegen Unterstützung von Militanten der PKK
respektive wegen Propaganda zugunsten der PKK gegen den
Beschwerdeführer angelegt, indessen keine entsprechenden
separaten Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK als solche
gegen ihn eingeleitet haben. Letzteres hätten sie zweifellos ohne
Umschweife getan, wenn sie den Beschwerdeführer tatsächlich als
profilierten Anhänger der PKK eingestuft hätten. Die beiden
Datenblätter wurden also allem Anschein nach - wie auch die
Vorinstanz in ihrer zweiten Vernehmlassung vom 29. Oktober 2009
anzunehmen scheint - ausschliesslich im Zusammenhang mit dem be-
reits wiederholt erwähnten Zeitungsartikel des Beschwerdeführers an-
gelegt, wofür auch der Zeitpunkt ihrer Erstellung (2006 beziehungswei-
se 2007) spricht. Bestimmend für die Strafzumessung bei der Beurtei-
lung des vom Beschwerdeführer stammenden Zeitungsartikels dürfte
ferner der Umstand sein, dass dieser den betreffenden Zeitungsartikel
erst abgefasst hat, nachdem das BFM sein Asylgesuch bereits ab-
schlägig beschieden hat. Ungeachtet der Frage, ob darin auch der
Versuch einer rechtsmissbräuchlichen Schaffung subjektiver Nach-
fluchtgründe erblickt werden könnte, dürften auch die türkischen Straf-
verfolgungsbehörden die nötige Sensibilität aufweisen, um zu erken-
nen, ob politische Verlautbarungen Ausdruck einer gelebten politi-
schen Überzeugung sind oder lediglich in der Absicht erfolgen, im Aus-
land ein Bleiberecht zu erwirken.
5.5.2 Nach dem Gesagten sind weder das aktuell gegen den Be-
schwerdeführer hängige Pressedelikt noch die beiden in diesem Kon-
nex erstellten Datenblätter geeignet, bezüglich des Beschwerdeführers
eine in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu
begründen. Dieser erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der Prüfung
subjektiver Nachfluchtgründe nicht.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
weder gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Zeit-
Seite 20
D-4248/2006
punkt seiner Ausreise noch das Bestehen zur Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft führender subjektiver Nachfluchtgründe nachzuwei-
sen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
7.
7.1
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
Seite 21
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same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG veran-
kerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Ur-
teil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit
weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Seite 22
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8.3.2 Weder die allgemeine Lage in der Türkei noch die persönliche
Situation des Beschwerdeführers lassen auf eine konkrete Gefährdung
schliessen. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von
einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bür-
gerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für den
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass
er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Exis-
tenz bedrohende Situation geraten könnte. Der Beschwerdeführer ver-
fügt in der Türkei über ein familiäres Beziehungsnetz, leben doch sei-
ne Stiefmutter, vier Geschwister und fünf Halbgeschwister nach wie
vor in der Türkei (vgl. act. A1 S. 2/3, Ziff. 12 und act. A8 S. 5 Ziff. 2b).
Darüber hinaus hat er das Gymnasium abgeschlossen (vgl. act. A8
S. 6 Ziff. 2c). Diese Umstände dürften seine Bemühungen, sich in der
Türkei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen, erleichtern, weshalb
der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleinga-
be vertretenen Auffassung - auch als zumutbar zu erachten ist.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in-
folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG)
wurden mit der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme im Falle einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage trat auf den 1. Januar 2007 eine neue Härtefallregelung in
Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Mög-
lichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefal-
les" unter bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbe-
willigung zu erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraus-
setzungen für die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich
der Beschwerdeführer doch seit Anfang März 2003, mithin seit mehr
als den nunmehr erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist
ihm deshalb unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden
Seite 23
D-4248/2006
ein Gesuch um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilli-
gung aus humanitären Gründen zu stellen.
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 900.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]); die in
casu anfallende Erhöhung um einen Drittel (in der Regel belaufen sich
die üblichen Verfahrenskosten in Zirkularverfahren auf Fr. 600.--) recht-
fertigt sich aufgrund der durchgeführten Botschaftsabklärung bezie-
hungsweise mit den damit in Zusammenhang stehenden, separaten
Auslagen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein; betreffend eine allfällige Rückgabe der beim
BFM eingereichten Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entspre-
chende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
Seite 25