Abtei lung IV
D-4248/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 8
Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung
von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, unbekannte
Staatsangehörigkeit,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 10. Juni 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4248/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Sudan am 1. Juli 2007 verliess und über unbekannte Länder am
29. November 2007 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum A._______ vom 11. Dezember 2007, der Kurz-
Anhörung des BFM zur Überprüfung der Altersangabe vom
18. Dezember 2007 sowie der Anhörung des BFM vom 9. Januar 2008
zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei in B._______ geboren und im Kindesalter mit seiner Familie nach
C._______ ungezogen, wo er bis vor fünf Monaten (Aussage vom
11. Dezember 2007) gelebt habe,
dass er der katholischen Kirche angehöre, wo sein Vater Bibelkunde
und Englisch unterrichtet habe, bis er im Jahr 2005 im Auftrag de
Kirche nach B._______ gesandt und dort im gleichen Jahr von
Muslimen getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer von Kirchenmitgliedern an einen andern
Ort gebracht worden sei, wo er das Haus nicht hätte verlassen dürfen,
dass er eines Tages das Haus mit einem Freund trotzdem verlassen
habe, worauf sie von Muslimen auf der Strasse angegriffen worden
seien,
dass zudem sein Freund später niedergestochen worden sei,
dass daraufhin die christliche Gemeinschaft dem Beschwerdeführer
und seiner Mutter geraten habe, den Sudan zu verlassen, was sie
Mitte 2007 getan hätten,
dass der Beschwerdeführer während der Reise in die Schweiz seine
Mutter allein zurückgelassen habe,
dass er ein als Geburtsurkunde bezeichnetes Dokument eingereicht
hat,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 10. Juni 2008 – eröffnet am 18. Juni 2006 – nicht
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eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Angabe
des Beschwerdeführers, er sei minderjährig, könne nicht geglaubt
werden, da er die Minderjährigkeit mit einem als Geburtsurkunde
bezeichneten Dokument habe belegen wollen, dessen Stempel und
einzelne Rubriken orthografische und grammatikalische Fehler
aufwiesen und dessen Ausstellungsort nicht ersichtlich sei,
dass das Dokument ausserdem fälschlicherweise eine Provinz mit
dem Namen B._______ angebe,
dass der Beschwerdeführer zudem ungereimte Angaben über den
Schulbesuch zu Protokoll gegeben habe und sein äusseres
Erscheinungsbild sowie seine Ausdrucksweise auf das Bestehen der
Volljährigkeit schliessen liessen,
dass er deshalb insgesamt als volljährig zu betrachten sei,
dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Geburtsurkunde –
abgesehen vom fraglichen Beweiswert – keine Fotografie des
Beschwerdeführers enthalte, weshalb es sich nicht um ein Reise- oder
Identitätspapier im Sinne des Gesetzes handle,
dass er zwar angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine
Identitätskarte besessen zu haben, indessen auch nicht versucht
habe, jemanden zur Beschaffung von heimatlichen Identitätspapieren
zu kontaktieren,
dass zudem der Aussage des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit allfälligen Kontrollen in seinem Heimatland, nämlich er sei nach
dem Tod des Vaters nie ausgegangen, nicht gefolgt werden könne,
dass schliesslich aus der stereotypen Schilderung der Reise darauf
geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer wolle die wahren
Umstände der Reise verschleiern und die dabei verwendeten
Ausreisepapiere verheimlichen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass der Beschwerdeführer zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses erforderlich seien,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mangels ausreichender
Kenntnis über seinen angeblichen Heimatstaat respektive infolge
unzutreffender Angaben über den Sudan und teilweise
widersprüchlicher sowie realitätsfremder Angaben über seine Person
als haltlos zu qualifizieren seien und die Annahme rechtfertigten, er
stamme nicht aus dem Sudan,
dass damit den an die sudanesische Herkunft geknüpften Vorbringen
jeglicher Wahrheitsgehalt abgesprochen werden müsse,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2008 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich
aufzuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei ihm Asyl zu
gewähren, eventuell sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und um weitere Abklärungen ersuchte,
dass er zur Begründung vorbrachte, er habe anlässlich der
Befragungen dargelegt, keinen Reisepass seines Heimatlandes zu
besitzen, und habe nur seine Geburtsurkunde vorlegen können,
welche indessen nicht als gültiges Identitätspapier anerkannt werde,
dass er sich unter den gegebenen Umständen vor seiner Ausreise kein
Identitätspapier habe beschaffen können und das abgegebene
Dokument vom sudanesischen Staat ausgestellt worden sei, weshalb
er für Fehler nicht verantwortlich gemacht werden könne und es nicht
angehe, aus den im Dokument enthaltenen Fehlern auf dessen
Fälschung zu schliessen,
dass die auf dem Dokument enthaltenen Angaben wahr seien,
insbesondere sein Geburtsdatum,
dass zudem nicht von einem Widerspruch hinsichtlich des
Schulbesuchs gesprochen werden könne, da er die Schule zwar
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während drei Jahren besucht habe, man unter diesen Umständen
jedoch nicht davon sprechen könne, er habe die Schule absolviert,
dass er somit entschuldbare Gründe für die Nichtabgabe eines
Identitätsdokumentes habe,
dass er zudem die Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe, weil er dem
Pastor seiner Kirche geschrieben und ihn gebeten habe, ihm ein
Identitätsdokument zu schicken,
dass seine beschränkten Kenntnisse über sein Heimatland auf den
beschränkten Schulbesuch zurückzuführen seien,
dass somit seine Aussagen als glaubhaft zu bewerten seien,
dass der Sudan zudem vor einem neuen Bürgerkrieg stehe, sich der
Konflikt in Darfur verstärkt habe und die Regierung in Khartoum die
Freiheitsrechte fundamental verletze, weshalb eine Rückweisung in
dieses Land zu verbieten sei,
dass die Vorakten am 26. Juni 2008 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen,
dass die mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2008 verlangte
Beschwerdeverbesserung mit Eingabe vom 2. Juli 2008 fristgerecht
eintraf,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf die
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützt hat,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide die
Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass somit auf das Begehren um Anerkennung als Flüchtling nicht
einzutreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass vorab zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging,
der Beschwerdeführer sei – entgegen seinen Angaben – volljährig, da
es sich um eine verfahrensrechtliche Rüge handelt, welche allenfalls
geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233 mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
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Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Aufl., Zürich 1998, S. 225 mit weiteren Hinweisen),
dass einer unbegleiteten minderjährigen und nicht vertretenen Person,
für die kein Vormund oder Beistand ernannt worden ist und innert
vernünftiger Frist keine entsprechenden vormundschaftlichen
Massnahmen seitens der zuständigen kantonalen Behörden zu
erwarten sind, für die Dauer des Asylverfahrens eine rechtskundige
Vertrauensperson beizuordnen ist, bevor die erste Anhörung zu den
Asylgründen stattfindet (vgl. Art. 17 Abs. 3 AsylG; Art. 7 Abs. 3 und 5
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
[AsylV 1, SR 142.311]; Art. 12 und 22 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107];
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 [Grundsatzentscheid] und
dort zitierte Rechtssprechung sowie EMARK 2005 Nr. 16),
dass es gemäss der zitierten Praxis der ARK, welcher sich das
Bundesverwaltungsgericht anschliesst, indessen zulässig ist, die
Frage der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Minderjährigkeit vor
der Anhörung zu den Asylgründen ohne Beizug einer
Vertrauensperson zu prüfen, sofern Zweifel an den Altersangaben der
asylsuchenden Person bestehen,
dass die Angaben, die für und solche, die gegen die behauptete
Minderjährigkeit sprechen, gegeneinander abzuwägen sind, wobei den
Aussagen der betroffenen Person sowie der Abgabe respektive
Nichtabgabe von Identitätspapieren besondere Beachtung zu
schenken ist,
dass im Fall von unglaubhaften Angaben zum Alter und fehlenden
Beweisen zur behaupteten Minderjährigkeit im Verlauf des
Asylverfahrens die asylsuchende Person für die Anhörung zu den
Asylgründen als erwachsene Person betrachtet wird und ihr
infolgedessen keine Vertrauensperson zugeteilt werden muss,
dass, falls die asylsuchende Person – auch nach der Anhörung ohne
Vertrauensperson – die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft machen
oder beweisen kann, die Anhörung zu den Asylgründen ohne
Vertrauensperson im Nachhinein als Verletzung der für unbegleitete
Minderjährige bestehenden Verfahrensgarantien betrachtet werden
muss und – falls das Verfahren bereits auf Beschwerdeebene geführt
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wird – zur Kassation der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung
führt,
dass vorliegend dem Beschwerdeführer anlässlich der am
18. Dezember 2007 vom BFM durchgeführten Anhörung zu seinem
Alter mitgeteilt wurde, es werde an seiner Altersangabe gezweifelt und
er werde deswegen als erwachsene Person betrachtet, weshalb für ihn
keine Vertrauensperson ernannt und die Anhörung ohne
Vertrauensperson durchgeführt werde (vgl. Akte A7/6),
dass die vom Beschwerdeführer im Empfangszentrum abgegebene
Geburtsurkunde, wie vom BFM zutreffend festgehalten, zahlreiche
Fehler und Ungereimtheiten aufweist, welche Zweifel an deren
Echtheit aufwirft,
dass beispielsweise der Begriff "WEST EQUITORIAL" nicht existiert
und der Staat Sudan – falls mit dem Begriff die zentralafrikanischen
Staaten gemeint sein sollten – nicht im Westen liegt,
dass es im Sudan zwar eine Provinz "West Equatoria" gibt, die Stadt
B._______, aus welcher der Beschwerdeführer – gemäss dem
Dokument – stammen soll, jedoch nicht in dieser Provinz liegt,
dass zudem im Stempel nicht die gleiche Behörde erwähnt wird wie
auf dem Vordruck des Formulars und der Begriff "DATE OF ISSUED"
grammatikalisch falsch ist,
dass ferner aus dem Dokument nicht hervorgeht, wo es ausgestellt
worden sein soll, was jedoch bei echten und von offiziellen Behörden
ausgestellten Dokumenten zwingender Bestandteil wäre,
dass infolge dieser Unvereinbarkeiten und Tatsachenwidrigkeiten das
vom Beschwerdeführer abgegebene Dokument nicht als authentisch
qualifiziert werden kann und gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG
einzuziehen ist,
dass es zudem – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – nicht
geeignet ist, die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers
zu beweisen,
dass ferner die Angaben des Beschwerdeführers über seine Person
nicht zu überzeugen vermögen, was die Vorinstanz ebenfalls
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zutreffend feststellte, weshalb diesbezüglich auf die Argumentation in
der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass der Einwand des Beschwerdeführers in seiner
Beschwerdeschrift, er habe zwar während drei Jahren die Schule
besucht, diese jedoch nicht abgeschlossen, weshalb seine
divergierenden Aussagen – er sei nicht zur Schule gegangen
respektive er habe diese während drei Jahren besucht – nicht als
widersprüchlich aufzufassen seien, nicht gehört werden kann, da es
sich um einen klaren und eindeutigen Widerspruch handelt,
dass er darüber hinaus – nach seiner Ethnie gefragt – angab, er
stamme aus dem Nordsudan, was indessen mit seiner Angabe, er sei
in B._______ geboren und habe in C._______ gelebt, nicht zu
vereinbaren ist, da B._______ und C._______ nicht im Nordsudan
gelegen sind,
dass er weder über die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppierung
noch über den Namen der Schule, die er besucht haben soll, Angaben
zu Protokoll geben konnte, was die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen schliesslich bestätigt,
dass die Vorinstanz angesichts dieser zahlreichen Ungereimtheiten zu
Recht den Schluss zog, die Angaben des Beschwerdeführers über
sein Alter seien nicht glaubhaft,
dass der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nichts vorbrachte, das die von ihm
behauptete Minderjährigkeit glaubhaft erscheinen liesse, und keine
rechtsgenüglichen heimatlichen Identitätspapiere einreichte, weshalb
die von ihm behauptete Minderjährigkeit unbewiesen geblieben ist und
auch im weiteren Verfahren nicht glaubhaft dargelegt werden konnte,
dass es unter diesen Umständen – in Berücksichtigung der von der
ARK entwickelten Praxis – nicht zu beanstanden ist, dass ihm vor der
Anhörung zu seinen Asylgründen keine Vertrauensperson beigeordnet
wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts im
Wegweisungspunkt nicht beschränkt ist, da sich die Vorinstanz
diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern
hatte,
dass vorliegend der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuches keine Identitäts- oder Reisepapiere im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG abgab,
dass er dazu geltend machte, er habe keinen internationalen
Reisepass besessen, weshalb er keinen beschaffen könne,
dass er zudem niemanden habe, mit dem er in seinem Heimatland
Kontakt herstellen könne,
dass vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden
Reise- und Identitätspapiere zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus im Beschwerdeverfahren
geltend machte, er habe bezüglich der Beschaffung von heimatlichen
Identitätspapieren dem Pastor seiner Kirche geschrieben, was im
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Widerspruch steht zu seiner Aussage, er habe niemanden, mit dem er
Kontakt aufnehmen könnte,
dass es zudem keinen plausiblen Grund dafür gibt, dass der
Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussage im
Beschwerdeverfahren nicht schon nach der Abgabe der Aufforderung
zur Papierbeschaffung den Pastor seiner Kirche um die entsprechende
Hilfe angefragt hätte,
dass dem Beschwerdeführer ferner nicht geglaubt werden kann, er
habe seine Reise in die Schweiz ohne Reisepapiere absolviert, da
dies mit der Realität nicht zu vereinbaren ist,
dass die Vorinstanz somit zu Recht ausführte, es lägen keine
entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach
Einreichung des Asylgesuchs Dokumente einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu
Recht als haltlos erachtete, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen,
dass die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Sudan infolge substanzloser und tatsachenwidriger Angaben nicht
geglaubt werden kann,
dass er nämlich darlegte, der Sudan bestehe aus neun Staaten (Akte
A1/10 S. 2), was nicht den Tatsachen entspricht,
dass zudem – wie bereits festgehalten – seine Angabe, er stamme aus
dem Nordsudan, mit seiner ebenfalls angegebenen Herkunft aus
B._______ respektive aus C._______, die beide nicht im Nordsudan
liegen, nicht zu vereinbaren ist,
dass er nicht in der Lage war, ausser C._______ und B._______
andere Städte seines Heimatlandes und ausser den Quartieren
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D._______ und E._______ andere Quartiere der Stadt C._______ zu
nennen,
dass seine Erklärung in der Beschwerdeschrift, seine Kenntnisse über
sein Heimatland seien wegen des kurzen Schulbesuchs beschränkt,
nicht zu überzeugen vermag,
dass darüber hinaus seine Aussage, er spreche kein Arabisch (Akte
A1/10 S. 2), mit seiner Angabe, er spreche ein bisschen Arabisch
(Akte A9/11 S. 4), nicht in Einklang zu bringen ist,
dass zudem seine Erklärung für die geringen Arabischkenntnisse, er
habe nie ausgehen können, weder vereinbar ist mit seiner Aussage, er
habe während drei Jahren die Schule besucht, noch der Realität
entspricht,
dass das BFM aufgrund dieser haltlosen Vorbringen zu Recht den
Schluss zog, der Beschwerdeführer stamme nicht aus dem Sudan,
und auch zu Recht argumentierte, seine an die sudanesische Herkunft
knüpfenden Asylvorbringen entbehrten jeglicher Wahrheit und könnten
nicht geglaubt werden,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungshindernissen
offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte
für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art.
44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und
Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden
findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art.
7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen
Herkunftsländern zu forschen,
dass vorliegend aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Herkunft nicht geglaubt werden
kann, jedoch mangels glaubhafter Angaben des Beschwerdeführers
nicht festgestellt werden kann, aus welchem Land er wirklich stammt,
was die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse verunmöglicht,
dass der Beschwerdeführer jedoch die Folgen seiner mangelhaften
Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Herkunft zu
tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden
einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder
völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG; vgl. EMARK 2005 Nr. 1 S. 4 f. E. 3.2.2), zumal die von ihm
geltend gemachten Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes
aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit jeglicher Grundlage
entbehren und somit keine "stichhaltigen Gründe" für die Annahme
von Vollzugshindernissen darzustellen vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage ferner nicht zu schliessen ist, der Vollzug
der Wegweisung sei für den Beschwerdeführer unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG, weil er bei einer Rückkehr in die Heimat in
eine Situation geraten würde, die als konkrete Gefährdung im Sinne
der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre und auch keine
Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse vorliegen,
weshalb der Vollzug als möglich erscheint (Art. 83 Abs. 2 AuG),
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dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 14
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die eingereichte Geburtsurkunde wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4
AsylG eingezogen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
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