Abtei lung IV
D-4248/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...),
und dessen Ehefrau
D._______, geboren (...),
sowie die gemeinsamen Kinder
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Armenien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4248/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen ersten Angaben zufolge ihren
Aufenthaltsort in der Provinz G._______, Russland, am 28. August
2008 verliessen und am 31. August 2008 in die Schweiz einreisten, wo
sie am 1. September 2008 um Asyl nachsuchten,
dass sowohl A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) als auch
D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) anlässlich der
Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
H._______ vom 11. September 2008 im Wesentlichen geltend
machten, sie stammten ursprünglich aus I._______, seien jedoch
bereits in ihrer Kindheit je mit ihrer Familie nach Russland umgezogen,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2008 an seinem Arbeitsort einen
Mord beobachtet habe,
dass er beziehungsweise die Familie in der Folge von den Tätern
bedroht und die Tochter sogar entführt worden sei,
dass die Bundespolizeiinspektion J._______ dem BFM mit Schreiben
vom 17. November 2008 mitteilte, der Beschwerdeführer sei in
Deutschland unter den Personalien C._______, geboren (...), erfasst,
als Ersteinreise sei der 25. Mai 2005 verzeichnet und das Asylgesuch
sei am 27. April 2006 abgelehnt worden, wobei er seit dem
1. September 2008 untergetaucht sei,
dass dem (...)amt K._______ am 13. Februar 2009 ein anonymes
Schreiben samt Kopie eines Passes, lautend auf den Namen
B._______, geboren (...), Republik Armenien, zuging,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Anhörungen durch das
BFM vom 18. Mai 2009 einräumten, sie hätten sich vor ihrer Einreise
in die Schweiz in Deutschland aufgehalten,
dass sie hingegen an den von ihnen geltend gemachten Asylgründen
festhielten, wobei diese sich vor ihrer Ausreise nach Deutschland in
Russland zugetragen hätten,
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dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen der
Beschwerdeführenden auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2009 – eröffnet am 29. Juni
2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 1. Juli 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur
materiellen Prüfung beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Juli 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass nach Einsicht in die Akten – und da es sich um eine Laienbe-
schwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu
stellen sind – auf die Beschwerde einzutreten und diese in Anwendung
des AsylG, der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20), des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu beurteilen ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Beschwerdeführenden bis heute keine gültigen Identitätsdo-
kumente zu den Akten gereicht haben,
dass eine dem (...)amt K._______ von dritter Seite anonym
zugesandte Passkopie daran nichts ändert,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der
Akten durch das Gericht – überzeugend dargelegt hat, weshalb die
Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG gegeben sind,
dass in der Beschwerdeschrift einzig zugestanden wird, die
Beschwerdeführenden hätten nicht ganz korrekte Angaben gemacht,
sie hätten dies aber nur getan, um das Leben der Kinder zu schützen,
dass in der Beschwerdeschrift damit nicht dargetan wird, inwiefern die
Erwägungen des Bundesamtes unzutreffend sein sollen, und auch aus
den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig
oder unvollständig feststellen oder unangemessen sein könnte,
dass das Bundesamt aus dem Verhalten und den Aussagen der
Beschwerdeführenden zur Recht den Schluss gezogen hat, diese
wollten ihre wahre Identität verheimlichen und würden ihre
Identitätspapiere den Asylbehörden vorenthalten,
dass im Weiteren mit dem Bundesamt davon auszugehen ist, aufgrund
der armenischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden wäre
eine allfällige Verfolgung im Drittstaat Russland nicht asylrelevant,
dass gestützt darauf und die eindeutige Aktenlage der Antrag auf ein
nochmaliges Interview abzuweisen ist,
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dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche
nicht eingetreten ist, ohne zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses zu treffen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass sich aus den Akten und den Ausführungen in der Beschwerde
keine Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls zu schliessen
wäre, das Bundesamt habe den Vollzug der Wegweisung in Verletzung
der landes- und völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz als
zulässig bezeichnet (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Armenien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb mit summa-
rischer Begründung im einzelrichterlichen Verfahren mit Zustimmung
eines zweiten Richters abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie)
- das (...)amt des Kantons K._______ ad (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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