B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4248/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Feb r ua r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Esther Marti,
Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Norzin-Lhamo Dotschung.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Irak,
beide vertreten durch MLaw Angela Stettler,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Juni 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie,
reisten eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg über die Türkei nach
Frankreich. Am 2. Juni 2015 gelangten sie mit einem Auto in die Schweiz,
wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchten.
B.
Am 3. Juni 2015 wurde ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerde-
führerin mit der «Eurodac»-Datenbank vorgenommen, welcher ergab, dass
sie gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) über ein von
der französischen Auslandvertretung in D._______ ausgestelltes, vom
(…) Mai 2015 bis (…) Juni 2015 gültiges, Schengen-Visum verfügt.
C.
Am 10. Juni 2015 wurde die Befragung zur Person (BzP) durchgeführt, an-
lässlich welcher der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem
allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfah-
renszuständigkeit von Frankreich gemäss der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen o-
der Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dub-
lin-III-VO) sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde.
Dabei führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, sie stamme aus
der Provinz D._______ und habe ihre Heimat verlassen, da ihre Brüder
und ihr Onkel mütterlicherseits sie mit einem Mitglied des sogenannten Is-
lamischen Staates (IS) hätten zwangsverheiraten wollen. Sie wolle nicht
nach Frankreich zurückgehen, weil sie befürchte, dass ihre Angehörigen
dorthin kommen und sie dort finden würden. Sodann müsse das Kind we-
gen (…) alle (…) Monate zur Kontrolle gehen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte sie ein Scheidungsurteil, ein
Sorgerechtsurteil, einen Eheschein, ihre Identitätsausweise (allesamt in
Kopie) sowie ihren Nationalitäten- und den Identitätsausweis des Kindes
(je im Original) zu den Akten.
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Seite 3
D.
Gestützt auf den CS-VIS-Treffer ersuchte das SEM am 17. Juni 2015 die
französischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden
gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E.
Am 26. Juni 2015 stimmten die französischen Behörden der Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
F.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2015 – eröffnet am 1. Juli 2015 – trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz nach Frankreich sowie den Vollzug an und forderte sie auf,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und verfügte die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis.
G.
Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – mit Eingabe vom 8. Juli 2015 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhalts-
abklärung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei das SEM anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein materielles Asylverfahren
in der Schweiz durchzuführen.
In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde. Ferner wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Im Sinne ei-
ner superprovisorischen vorsorglichen Massnahme wurde beantragt, die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung der Be-
schwerdeführenden nach Frankreich abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung befunden
habe.
Der Beschwerde wurden zahlreiche Beweismittel (Ehevertrag, Auszug aus
dem Generalregister, aktueller Personalausweis der Beschwerdeführerin
mit neuem Zivilstand "verheiratet", aktueller Personalausweis des Kindes,
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Abstammungsurkunde, Passkopie von F._______, aktueller Personalaus-
weis von F._______ mit neuem Zivilstand "verheiratet", diverse Fotos, Ko-
pie der Verfügung des Bundesamts für Migration [BFM] vom […] Dezember
2005) beigelegt.
H.
Mit Telefax-Eingabe vom 9. Juli 2015 (im Original am 10. Juli 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen) legten die Beschwerdeführen-
den weitere Beweismittel ins Recht.
I.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2015 erteilte die Instruktionsrichterin der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die Beschwer-
deführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfen.
Ferner hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gut, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit eingeräumt, in-
nert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Juli 2015 hielt das SEM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest.
K.
Mit Eingabe vom 19. August 2015 replizierten die Beschwerdeführenden
und reichten weitere Beweismittel (Meldebestätigung des Personenmelde-
amts und ein Schreiben des Migrationsamts betreffend Familiennachzug
[je in Kopie]) sowie die Kostennote der Rechtsvertreterin zu den Akten.
L.
Mit Telefax-Eingabe vom 5. Februar 2016 (im Original am 8. Februar 2016
beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) erkundigten sich die Be-
schwerdeführenden nach dem Verfahrensstand und ersuchten um rasche
Entscheidfällung.
M.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2016 wurde das SEM eingeladen, unter
Berücksichtigung von BVGE 2015/41 eine zweite Vernehmlassung einzu-
reichen. Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
renden mit, dass keine verbindlichen Angaben hinsichtlich des Erledi-
gungszeitpunktes gemacht werden könnten.
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Seite 5
N.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 11. März 2016 beantragte das
SEM die Abweisung der Beschwerde.
O.
Mit Telefax-Eingabe vom 14. Juni 2016 (im Original am 15. Juni 2016 beim
Bundesverwaltungsgericht eingegangen) ersuchten die Beschwerdefüh-
renden um umgehende Entscheidfällung.
Die Instruktionsrichterin teilte den Beschwerdeführenden daraufhin mit,
dass sich im vorliegenden Verfahren grundlegende Rechtsfragen stellen
würden, welche der Koordination bedürften.
P.
Mit Telefax-Eingabe vom 13. Oktober 2016 (im Original am 14. Oktober
2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen) ersuchten die Be-
schwerdeführenden erneut um beschleunigte Behandlung und reichten
eine Schulbestätigung zu den Akten.
Am 18. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdefüh-
renden mit, dass das vorliegende Verfahren aufgrund des Koordinations-
verfahrens mehr Zeit in Anspruch nehme als reguläre Dublin-Verfahren und
versicherte ihnen, das Verfahren so bald als möglich zum Abschluss zu
bringen.
Q.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden um so-
fortigen Selbsteintritt wegen überlanger Verfahrensdauer und wiesen ins-
besondere auf das gefährdete Kindeswohl hin.
Gleichentags teilte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden mit,
dass das Verfahren nach wie vor in Bearbeitung sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
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Seite 6
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Dieses Urteil ergeht in Anwendung von Art. 21 und Art. 24 VGG i.V.m.
Art. 32 Abs. 2 und 3 des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das
Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1) in Besetzung mit fünf
Richtern beziehungsweise Richterinnen. Die Erwägungen unter Ziffer 9 bil-
deten Gegenstand von der Vereinigung der Abteilungen IV, V und VI im
Sinne von Art. 25 Abs. 2 und 3 VGG getroffenen Entscheiden.
3.
Die Vernehmlassung des SEM vom 11. März 2016 wurde den Beschwer-
deführenden bisher nicht zur Kenntnis gebracht. Auf eine vorgängige An-
hörung in diesem Zusammenhang kann gestützt auf Art. 30 Abs. 2
Bst. c VwVG angesichts des vorliegenden Verfahrensausgangs denn auch
verzichtet werden. Die Vernehmlassung wird den Beschwerdeführenden
zusammen mit dem Urteil zur Kenntnis zugeschickt.
4.
4.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
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Seite 7
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
5.
5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch in der Regel nicht ein.
5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser
Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spe-
zifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass
ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben
habe, dass Frankreich der Beschwerdeführerin ein Schengen-Visum aus-
gestellt habe. Die französischen Behörden hätten das Übernahmeersu-
chen des SEM gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen und
sich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zu-
ständig erklärt. In Würdigung der Aktenlage gebe es auch keinen Grund,
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Seite 8
der einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertige. Ferner sei Frankreich ein
Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge,
die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Sollte sich die
Beschwerdeführerin vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten oder
sogar solche erleiden, könne sie sich an die zuständigen staatlichen Stel-
len wenden.
6.2 Dem wurde in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass die
Beschwerdeführerin sich vom Vater ihres Kindes habe scheiden lassen.
Daraufhin habe sie F._______ kennengelernt, der aus dem gleichen Ort
stamme und im Jahr (…) in die Schweiz geflohen sei, wo er inzwischen
über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge. Am (…) April 2014 hätten sie re-
ligiös und am (…) April 2014 zivilrechtlich geheiratet. Am (…) Mai 2015
habe sie mit ihrem Kind aufgrund der gegen sie ausgestossenen Drohun-
gen ihre Heimat verlassen. Mit der Hilfe eines Schleppers und gefälschten
Pässen seien sie über die Türkei nach Frankreich gereist, wo sie sich ein
paar Tage hätten erholen können. Sie habe anlässlich der BzP nicht er-
wähnt, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz befinde, weil sie sich ge-
fürchtet habe, dass dadurch ihr Aufenthalt ihren Verwandten bekannt
würde. Überdies sei sie schlecht beraten worden, da man ihr gesagt habe,
ihre Asylgründe würden nicht geprüft, wenn sie bekannt gebe, dass ihr
Ehemann in der Schweiz lebe. Sie wolle so schnell als möglich mit ihrem
Ehemann zusammenziehen. Der vorinstanzliche Entscheid sei in Unkennt-
nis dieser wesentlichen Tatsache ergangen und auch die Anfrage an Frank-
reich habe diese Information nicht beinhaltet. Der Ehemann der Beschwer-
deführerin sei am (…) Dezember 2005 infolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden. Seit
dem (…) Februar 2010 verfüge er über eine Aufenthaltsbewilligung. Somit
sei er als Schutzbedürftiger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO in der
Schweiz aufgenommen worden. Eine Wegweisung nach Frankreich sei ge-
stützt auf Art. 8 EMRK als auch auf Art. 29a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nicht zulässig beziehungsweise es
dränge sich ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen auf. Art. 32 VwVG
verpflichte die Vorinstanz ausserdem, auch verspätete Vorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen würden, zu berücksichtigen.
Der Entscheid der Vorinstanz sei ohne Kenntnis eines elementaren Sach-
verhaltselements ergangen, womit ihm ein unvollständiger Sachverhalt zu-
grunde liege.
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Seite 9
6.3 Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 wurden je ein Brief, verfasst von der Be-
schwerdeführerin beziehungsweise ihrem Ehegatten, eingereicht, worin
sie jeweils bestätigen, dass sie verheiratet seien. Sodann seien die Be-
schwerdeführerin und ihr Kind in Absprache mit dem Durchgangszentrum
G._______ in die Wohnung von F._______ gezogen. Ferner lagen den Ein-
gaben eine Kopie des Facebook-Profils sowie ein Foto des Cousins der
Beschwerdeführerin und ein Ausschnitt aus einer Facebook-Konversation
mit deutscher Übersetzung bei.
6.4 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, dass es zwar richtig sei,
dass die angefochtene Verfügung in Unkenntnis der Heirat zwischen der
Beschwerdeführerin und F._______ ergangen sei, doch habe die Be-
schwerdeführerin in der BzP die erwähnte Heirat verschwiegen und so die
Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Auch in Kenntnis der Heirat der
Beschwerdeführerin wäre das SEM nicht zu einer anderen Einschätzung
des Falles gelangt. Art. 9 Dublin-III-VO komme lediglich dann zur Anwen-
dung, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen
der Gesuchstellerin und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden
Familienangehörigen vorliege. Bei der Beurteilung einer Beziehung stütze
sich das SEM auf dieselben Kriterien, wie sie das Bundesverwaltungsge-
richt für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Geschützt werden solle
nicht in erster Linie ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tat-
sächlich gelebte und dauerhafte Beziehung. Massgebend seien das ge-
meinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander. Bis Anfang Juli 2015 hätten
die Beschwerdeführerin und F._______ nie dauerhaft zusammengewohnt.
An der Ernsthaftigkeit der Beziehung seien grosse Zweifel angebracht. In
Würdigung sämtlicher Umstände sei vorliegend nicht von einer tatsächlich
gelebten, gefestigten und dauerhaften Beziehung auszugehen und der mit
einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz lebende F._______ sei nicht
als Familienangehöriger der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 9 Dub-
lin-III-VO zu betrachten.
6.5 In der Replik wird im Wesentlichen entgegnet, die Beschwerdeführerin
bereue, dass sie ihre Heirat anlässlich der BzP unerwähnt gelassen habe.
Jedoch sei sie auf Beschwerdeebene ihrer Mitwirkungspflicht nachgekom-
men und habe die Heirat offengelegt. Verspätete Vorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen würden, seien gemäss Art. 32 VwVG zu berück-
sichtigen. Diese Regel gelte auch im Asylverfahren. Bezüglich des Argu-
ments, die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten bis im Juli 2015
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Seite 10
nicht dauerhaft zusammen gewohnt, sei einzuwenden, dass ihnen dies
aufgrund der räumlichen Trennung nicht möglich gewesen sei. Doch sei zu
beachten, dass die Beschwerdeführenden seit dem 9. Juli 2015 offiziell bei
ihrem Ehegatten beziehungsweise Stiefvater wohnen würden. Sie würden
eine Ehe- und Haushaltsgemeinschaft führen und es sei eindeutig von ei-
ner tatsächlich gelebten und intakten Beziehung auszugehen, zumal sie
bereits vor dem Zusammenzug ständig in Kontakt gewesen seien. Inzwi-
schen sei ein Familiennachzugsgesuch beim kantonalen Migrationsamt
eingereicht worden. Dennoch habe die Beschwerdeführerin ein Interesse
daran, dass unabhängig von diesem Familiennachzugsgesuch ihre Asyl-
gründe gestützt auf Art. 5 AsylV1 in der Schweiz geprüft würden.
6.6 Das SEM begründet seine zweite Vernehmlassung im Wesentlichen
damit, dass es die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit F._______
nicht angezweifelt habe, nachdem diese auf Beschwerdeebene geltend
gemacht worden sei. Die Vorinstanz sei jedoch der Ansicht, dass
Art. 9 Dublin-III-VO lediglich dann zur Anwendung komme, wenn eine tat-
sächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellen-
den Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familien-
angehörigen vorliege. Schützenswert sei in erster Linie nicht ein rechtlich
begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte
Beziehung. Das SEM sei der Auffassung, dass – unter der Berücksichti-
gung des im Dublin-Verfahren geltenden Versteinerungsprinzips – zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin eine solche tat-
sächlich gelebte, gefestigte Beziehung nicht bestanden habe. Gemäss
Rechtsprechung brauche es neben der Eheschliessung noch weitere Vo-
raussetzungen (wie beispielsweise keine nennenswerten Zweifel am ge-
genseitigen Willen auf eine enge Beziehung), um sich auf Art. 9 Dublin-III-
VO berufen zu können.
7.
7.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ih-
ren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45
E. 8.3). Indem die französischen Behörden am 26. Juni 2015 dem Gesuch
um Übernahme zustimmten, ist deshalb die Zuständigkeit für die Durchfüh-
rung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungsverfahren grundsätzlich auf
Frankreich übergegangen. Die Beschwerdeführenden besassen ein von
der französischen Botschaft ausgestelltes Visum und reisten von Frank-
reich herkommend in die Schweiz ein (vgl. Art.12 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO). Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs brachte
die Beschwerdeführerin weder substanzielle Gründe vor, die gegen eine
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Seite 11
Wegweisung nach Frankreich gesprochen hätten, noch erwähnte sie die
Ehe mit F._______ (vgl. act. A6/12). Aufgrund dieser Ausgangslage, wie
sie sich zum damaligen Zeitpunkt darbot, dürfte der Nichteintretensent-
scheid des SEM zu Recht ergangen sein.
7.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei
mit einer Person verheiratet, die in der Schweiz als Schutzbedürftige im
Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO vorläufig aufgenommen worden sei und in-
zwischen über eine Aufenthaltsbewilligung verfüge, weshalb die Schweiz
auf ihr Asylgesuch einzutreten habe. Um die geltend gemachte Ehe zu un-
termauern, reichte sie zahlreiche Beweismittel ein (vgl. oben Sachverhalt
Bst. G).
8.
8.1 In BVGE 2015/41 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass
Art. 9 und Art. 10 Dublin-III-Verordnung (Familienangehörige) direkt an-
wendbar seien. Diese beiden allgemeinen Zuständigkeitskriterien der Dub-
lin-III-Verordnung würden nicht nur der verwaltungstechnischen Bestim-
mung des zuständigen Dublin-Staates dienen, sondern auch dem Schutz
der menschenrechtlich verbürgten Ansprüche der betroffenen Personen.
Eine von diesen beiden Zuständigkeitskriterien betroffene Person habe
deshalb einen Anspruch darauf, dass diese richtig angewendet würden,
und könne deren Verletzung vor Bundesverwaltungsgericht geltend ma-
chen (a.a.O. E. 5). Zudem wurde festgehalten, dass ein Registerauszug,
der ein Familienverhältnis zwischen der asylsuchenden Person und der in
einem Dublin-Staat im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtig-
ten Person belege, von den Dublin-Staaten grundsätzlich als Beweis für
dieses Familienverhältnis zu akzeptieren sei (a.a.O. E. 7.3).
8.2 Die Beschwerdeführenden legten eine Kopie des Ehevertrags (Be-
schwerdebeilage 3), den Generalregisterauszug der Beschwerdeführerin
(Beschwerdebeilage 4; im Original) sowie Kopien der Personalausweise
der Beschwerdeführerin (Beschwerdebeilage 5; Anmerkung: anderer Per-
sonalausweis als beim SEM abgegeben) und von F._______ (Beschwer-
debeilage 10) ins Recht (alle Beweismittel mit angehefteter deutscher
Übersetzung durch […]). Aus dem eingereichten Ehevertrag geht hervor,
dass die Beschwerdeführerin und F._______ am (…) April 2014 geheiratet
haben. Ferner werden in den Personalausweisen nebst den Personalien
zusätzlich die Namen der Ehegatten aufgeführt. Der Generalregisteraus-
zug wurde (gemäss der deutschen Übersetzung) am (…) Mai 2014 erstellt
und enthält Stempel des (…) und des (…) sowie weitere nicht leserliche
D-4248/2015
Seite 12
Stempel und Unterschriften. In diesem Auszug ist der Zivilstand als "ver-
heiratet" aufgeführt. Weitere Informationen, die sich dem Auszug entneh-
men lassen, sind die Anmerkung (…) sowie ein Verweis auf den Ehever-
trag.
8.3 Die Dublin-Durchführungsverordnung (Verordnung [EG] Nr. 1560/2003
der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; Stand: 9. Februar
2014] i.V.m. mit der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kom-
mission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 [ABl. L 39/1]; vgl. Notenaustausch vom 17. März 2014 zwi-
schen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme
der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 zur Änderung der Verord-
nung [EG] Nr. 1560/2003 mit den Dublin-Durchführungsbestimmungen
[Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; für die Schweiz in
Kraft getreten am 17. März 2014) lässt Registerauszüge explizit als Be-
weismittel gelten (vgl. BVGE 2015/41 E. 7 mit weiteren Ausführungen zum
reduzierten Beweismass in Dublin-Verfahren). Somit kann festgehalten
werden, dass es sich beim eingereichten Registerauszug grundsätzlich um
einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der Dublin-
Durchführungsverordnung handelt. Die Ehe zwischen der Beschwerdefüh-
rerin und F._______ gilt damit als nachgewiesen. Im Übrigen geht auch
das SEM vom Bestehen einer Ehe aus (vgl. entsprechende Ausführungen
in den Vernehmlassungen).
8.4 Entgegen der Ansicht des SEM stellt Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Ehe-
gatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verhei-
ratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine ver-
gleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt wer-
den. Während Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraus-
setzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss,
verzichtet Art. 9 Dublin-III-VO bei der Regelung für Familienangehörige, die
Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Vorausset-
zung (vgl. BVGE 2017 VI/1 E. 4.2; 2015/41 E. 8.1).
9.
9.1 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin F._______ wurde in der Schweiz
im Jahr 2005 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak gestützt auf
D-4248/2015
Seite 13
Art. 83 Abs. 4 AuG vorläufig aufgenommen (vgl. Verfügung des BFM vom
[…] Dezember 2005). Damit wurde er als Begünstigter internationalen
Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt (vgl.
BVGE 2017 VI/1 E. 4.3 mit Hinweisen auf BVGE 2015/18 E. 3). Seit dem
24. Februar 2010 verfügt F._______ nicht mehr über eine vorläufige Auf-
nahme, sondern über eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B). Die vorläu-
fige Aufnahme ist mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erloschen
(Art. 84 Abs. 4 AuG).
9.2 Während im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gemäss
Art. 84 Abs. 2 AuG im Rahmen eines individuellen Verfahrens zu prüfen ist,
ob der Vollzug möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. RUEDI ILLES, in Ca-
roni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 84 N 7), erlischt die vorläufige
Aufnahme infolge Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes we-
gen (Art. 84 Abs. 4 AuG; vgl. dazu Urteil des BVGer D-3839/2013 vom
28. Oktober 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.3). Die vorläufige Auf-
nahme erlischt somit auch dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur
Gewährung internationalen Schutzes in Form einer vorläufigen Aufnahme
geführt haben, an sich weiterhin gegeben sind. Folglich verliert eine Per-
son, die mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme als Begünstigte in-
ternationalen Schutzes im Sinne von Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO anerkannt
wurde, das der vorläufigen Aufnahme zugrunde liegende Bedürfnis nach
internationalem Schutz nicht zwangsläufig dadurch, dass ihr eine Aufent-
haltsbewilligung erteilt wird. Anwendbar bleibt Art. 9 Dublin-III-VO deshalb
dann, wenn die Voraussetzungen, welche zur Anordnung der vorläufigen
Aufnahme geführt haben, nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung noch
gegeben sind, da die betroffene Person in diesem Fall weiterhin als Be-
günstigte internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigt ist.
9.3 Das Weiterbestehen des Bedürfnisses nach internationalem Schutz
darf grundsätzlich ohne weiteres vermutet werden. Ergeben sich jedoch
aus den konkreten Verfahrensumständen Hinweise darauf, dass das
Schutzbedürfnis der aufenthaltsberechtigten Person nicht mehr besteht, ist
diese Frage vorfrageweise inhaltlich zu prüfen. Gemäss Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Antragsteller
in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat.
9.4 Die Beschwerdeführerin hat im erstinstanzlichen Verfahren verschwie-
gen, dass ihr Ehegatte in der Schweiz lebt. Erst in der Beschwerde hat sie
D-4248/2015
Seite 14
offen gelegt, dass sie mit dem ehemals vorläufig aufgenommen und inzwi-
schen aufenthaltsberechtigten F._______ verheiratet ist. Aus den Akten
geht hervor, dass F._______ nach Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in
den Jahren (…) mehrmals in den Irak gereist ist, wo er die Beschwerde-
führerin kennen gelernt hat und wo die beiden schliesslich am (…) April
2014 geheiratet haben. Damit liegen konkrete Hinweise vor, die darauf hin-
deuten, dass F._______ über kein Bedürfnis nach internationalem Schutz
mehr verfügte, als die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte. Bei dieser Sachlage kann nicht mehr vermutet wer-
den, F._______ verfüge nach wie vor über ein Bedürfnis nach internationa-
lem Schutz. Die Frage, ob das Schutzbedürfnis tatsächlich noch besteht,
ist daher vorfrageweise zu prüfen.
9.5 Da dem SEM im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt war, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin in der Schweiz lebt, hatte dieses
keine Veranlassung, sich in der angefochtenen Verfügung zur Frage der
Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO zu äussern. Das SEM hat sich indes-
sen auch in der Vernehmlassung – nachdem es vom Aufenthalt des Ehe-
mannes in der Schweiz Kenntnis hatte – nicht dazu geäussert, ob die Vo-
raussetzungen, die dazu geführt haben, dass F._______ am (…) Dezem-
ber 2005 vorläufig aufgenommen wurde, zum Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuches durch die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2015 tatsäch-
lich noch bestanden haben. Diese Frage hätte sich das SEM jedoch ange-
sichts dessen, dass der Ehemann mehrmals in den Irak gereist und dort
die Beschwerdeführerin geheiratet hat, stellen und beantworten müssen.
9.6 Nachdem das SEM dies unterlassen hat, ist hinsichtlich der Frage, ob
sich die Beschwerdeführerin auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen kann, der
rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erhoben beziehungsweise
erstinstanzlich unbeurteilt geblieben. Die Beschwerde ist deshalb gutzu-
heissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt
wird. Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 ist folglich aufzuhe-
ben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständi-
gen und richtigen Sachverhaltsermittlung und zur Neubeurteilung im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), wobei das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung ohnehin mit Verfügung vom 13. Juli 2015
gutgeheissen wurde.
D-4248/2015
Seite 15
10.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden wäre angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschä-
digung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzu-
sprechen. Vorliegend ist jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die obsiegende Partei selber unnötige Kosten verursacht hat, indem sie im
vorinstanzlichen Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) nicht voll-
umfänglich nachgekommen ist. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache
können die den Beschwerdeführenden erwachsenen Kosten für die Vertre-
tung sowie allfällige weitere Auslagen nicht als notwendig im Sinne von
Art. 64 Abs. 1 VwVG erachtet werden, weshalb keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (vgl. BVGE 2012/21 E. 8.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die angefochtene Verfügung vom 26. Juni 2015 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Norzin-Lhamo Dotschung
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