B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4248/2016
Ur t e i l vom 1 4 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Sonja Comte, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft;
Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger aus B._______
(Zoba C._______, Subzoba D._______) der Ethnie Tigrinya angehörend –
verliess gemäss eigenen Angaben seinen Heimatstaat im März 2015 und
reiste nach Äthiopien, wo er fünf Wochen in den Flüchtlingslagern
E._______ und F._______ lebte. Von dort sei er über den Sudan, Libyen
und Italien herkommend am 9. Juli 2015 in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Am 20. Juli 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) G._______ die Personalien des Beschwerdeführers und befragte
ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen des
Heimatlandes (BzP).
Der Beschwerdeführer gab als Ausreisegrund an, er habe Eritrea verlas-
sen, weil man ohne Schule nichts machen könne. Wenn man nichts tue,
komme man in den Militärdienst und die Behörden würden ihn nicht in
Ruhe lassen.
C.
Dr. med. H._______ führte im Auftrag des SEM am 22. Juli 2015 beim Be-
schwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch. Dem
ärztlichen Schreiben ist zu entnehmen, dass das Knochenalter entspre-
chend der Methode nach Greulich und Pyle wahrscheinlich (…) bis (…)
Jahre betrage.
D.
Am 23. Juli 2015 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein
einer Vertrauensperson das rechtliche Gehör hinsichtlich einer Zusammen-
führung mit seinem Bruder in Holland. Der Beschwerdeführer gab an, er
wolle nicht nach Holland gehen, sondern in der Schweiz bleiben. Gleichen-
tags wurde dem Beschwerdeführer zudem im Beisein der Vertrauensper-
son das BzP-Protokoll übersetzt.
E.
Die zuständige kantonale Behörde ordnete dem Beschwerdeführer am
4. August 2015 in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 Bst. c AsylG (SR 142.31)
i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) für die Dauer des Asylverfahrens eine
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amtliche Rechtsvertretung in der Person von ass. iur. Urs Jehle, Caritas
Schweiz, bei.
F.
Am 4. August 2015 fragte das SEM die holländischen Behörden in Anwen-
dung von Art. 6 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO)
an, ob sich der Bruder des Beschwerdeführers in Holland aufhalte.
G.
Am 3. September 2015 antworteten die holländischen Behörden dem
SEM, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Holland internationalen
Schutz geniesse und er den Beschwerdeführer namentlich erwähnt habe.
H.
Am 20. Januar 2016 hörte das SEM den Beschwerdeführer im Beisein sei-
ner amtlichen Rechtsvertretung einlässlich zu den Asylgründen an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, sein Vater sei im Jahr 2013 verstorben. Er habe bei
seiner Mutter gelebt und habe (…) Schuljahre absolviert und dann im Feb-
ruar 2012 die Schule abgebrochen, weil niemand mehr zum Vieh geschaut
habe, als sein Bruder über die Grenze gegangen sei. Nach eineinhalb Jah-
ren, als er in die Schule habe zurückkehren wollen, sei er nicht mehr zuge-
lassen worden, weil er sein Zeugnis verloren habe. Da er keine Zukunfts-
perspektive und Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezogen zu
werden, habe er im April 2013 mit jemandem einen illegalen Grenzübertritt
versucht. Sie seien in I._______ gefasst und zur Verteidigungsanlage ge-
bracht worden. Dort seien sie drei Tage festgehalten worden, bevor sie
nach J._______ verlegt worden seien. Danach seien die Eltern gekommen
und sie seien wieder freigelassen worden, weil sie minderjährig gewesen
seien. Beim zweiten Ausreiseversuch im Februar oder März 2014 seien sie
zu Dritt gewesen und in K._______ wieder gefasst worden und es sei
schlimmer gewesen. Die anderen seien freigelassen worden, weil es ihr
erster Versuch gewesen sei. Er sei im landwirtschaftlichen Bereich des Mi-
litärs in L._______ zwei Wochen inhaftiert worden und habe 5000 Nafka
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für die Freilassung bezahlen müssen. Beim dritten Versuch auszureisen im
März 2015 habe es geklappt.
I.
Am 26. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identi-
tätskarte seines Vaters ein.
J.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2016 stellte das SEM fest,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob de-
ren Vollzug jedoch zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
K.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2016 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung in der Dispo-
sitivziffer 1 aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Even-
tuell sei das Verfahren zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er
zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschuss zu verzichten.
L.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2016 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gab sie
dem SEM die Möglichkeit, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzu-
reichen.
M.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Juli 2016 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instrukti-
onsrichterin stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. August
2016 die Vernehmlassung zur Replik zu.
N.
Mit Eingabe vom 8. September 2016 nahm der Beschwerdeführer– mittels
seiner Rechtsvertreterin – zur Vernehmlassung Stellung und reichte eine
Registrierungsbestätigung beim Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
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der Vereinten Nationen (UNHCR) in Äthiopien vom 11. August 2016 zum
Beleg seiner illegalen Ausreise ein.
O.
Mit Verfügung vom 7. März 2017 fragte die Instruktionsrichterin den Be-
schwerdeführer an, ob er seine Beschwerde aufgrund der Feststellung im
Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, dass die illegale Ausreise aus
Eritrea allein die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen vermöge, zu-
rückziehen wolle.
P.
Mit Eingabe vom 17. März 2017 teilte der Beschwerdeführer handelnd
durch seinen amtlichen Rechtsvertreter mit, er halte an seiner Beschwerde
fest, da bei ihm noch zwei gescheiterte Ausreiseversuche als zusätzliche
Faktoren vorlägen, welche die Flüchtlingseigenschaft begründen würden.
Ausserdem habe die Praxisänderung des SEM bei der Rechtsvertretung
einen Aufwand verursacht, der zu vermeiden gewesen wäre. Die entspre-
chende Leistungsvereinbarung sei angesichts dieser gestiegenen Kosten
stark beansprucht. Es werde deshalb beantragt, das SEM für diesen unnö-
tigerweise entstandenen Aufwand zur Verantwortung zu ziehen oder die
Rechtsvertreterin nachträglich als amtliche Rechtsbeiständin gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG beizuordnen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
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daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Ablehnung des Asylgesuchs und die Wegweisung werden in der Be-
schwerde vom 8. Juli 2016 nicht angefochten. Infolgedessen sind die Zif-
fern 2 und 3 des Dispositivs der Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 in
Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfah-
rens bildet somit einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer entsprechend
den Rechtsbegehren und der Beschwerdebegründung infolge der illegalen
Ausreise aus Eritrea als Flüchtling vorläufig aufzunehmen oder eventuell
die Sache diesbezüglich zur Abklärung des Sachverhalts zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.;
2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlings-
eigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der
Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der
objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid
sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009,
Rz. 11.17 und 11.18).
4.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend.
4.5 Subjektive Nachfluchtgründe begründen die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Aus-
schluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.6 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
Flüchtlingskonvention relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
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Seite 8
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 8. Juni 2016 im
Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe die beiden Ausreiseversu-
che und Haftaufenthalte in der BzP mit keinem Wort erwähnt. Er habe in
der BzP gar explizit verneint, jemals verhaftet worden zu sein oder Prob-
leme mit den Behörden gehabt zu haben. Im Rahmen der Anhörung sei
ihm Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen. Er habe ge-
antwortet, dass er in der BzP darüber nichts gesagt habe, weil er aufgefor-
dert worden sei, sich kurz zu fassen. Seine Freunde hätten ihm dies auch
empfohlen. Darüber hinaus sei es ihm nicht gut gegangen. Er habe damit
nicht zu erklären vermocht, weshalb er in der BzP seine beiden Ausreise-
versuche und Haftaufenthalte unerwähnt gelassen respektive explizit ver-
neint habe, jemals verhaftet worden zu sein. Seine beiden Ausreiseversu-
che und Haftaufenthalte seien als nachgeschoben und deshalb unglaub-
haft zu qualifizieren. Betreffend seiner illegalen Ausreise im März 2015
habe er widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er anlässlich der BzP
angegeben, dass sich an der Grenze zwar normalerweise Soldaten aufhal-
ten würden, er aber keine gesehen habe und auch nicht erwischt worden
sei. In der Anhörung habe er demgegenüber angegeben, dass ihn Solda-
ten beim Versuch, den Grenzzaun zu überwinden, bemerkt, sich genähert
und auf ihn geschossen hätten. Auf diesen Widerspruch angesprochen,
habe er gesagt, er habe die Soldaten tatsächlich nicht gesehen, weil er
nach vorne gerannt sei und er sich nicht umgedreht habe. Er habe lediglich
gehört, wie auf ihn geschossen worden sei. Dabei handle es sich um eine
Schutzbehauptung, mit welcher es ihm nicht gelinge, seine widersprüchli-
chen Angaben zu erklären. Ohnehin sei nicht plausibel, weshalb er auch
diesen Vorfall trotz Nachfrage zur Ausreise in der BzP mit keinem Wort er-
wähnt habe. Weiter habe er erwähnt, dass er zu zweit mit einer Person
namens S. B. ausgereist sei. In der Anhörung habe er von sich aus ange-
geben, dass sie nicht zu zweit, sondern zu fünft ausgereist seien. Er habe
sich bei der BzP kurz fassen wollen und dies deshalb nicht erwähnt. Seine
Erklärung, er habe sich kurz fassen müssen, vermöge aber nicht zu erklä-
ren, weshalb er in der BzP von einem Begleiter in der Anhörung aber von
deren vier die Rede gewesen sei. Aufgrund der erwähnten Widersprüche
könne ihm nicht geglaubt werden, dass er Eritrea zum vorgebrachten Zeit-
punkt illegal verlassen habe. Hinsichtlich des Vorbringens, er habe keine
Lebensperspektive mehr in Eritrea gehabt, handle es sich um Schwierig-
keiten, die auf seine familiäre Situation zurückzuführen seien und nicht um
Nachteile, die im Sinne von Art. 3 AsylG Asylrelevanz entfalten würden.
Gemäss seinen Angaben habe er nie ein konkretes Aufgebot zum Militär-
dienst erhalten. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinn von Art. 3
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AsylG wegen Refraktion oder Desertion in Eritrea sei gemäss geltender
Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn die betroffene Person in
konkretem Kontakt zu den Militärbehörden stehe. Es reiche nicht aus, dass
eine asylsuchende Person im dienstfähigen Alter sei und fürchte, irgend-
wann ausgehoben zu werden. Die Furcht davor, irgendwann in den Militär-
dienst einbezogen zu werden, stelle demzufolge gemäss Art. 3 AsylG und
konstanter Rechtsprechung keine asylbeachtliche Verfolgung dar. Somit
entfalte auch dieses Vorbringen keine Asylrelevanz.
5.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, es sei zu
beachten, dass der Beschwerdeführer noch minderjährig sei. Das Überein-
kommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfol-
gend: KRK, SR 0.107) schreibe vor, dass die Vertragsstaaten die Meinung
eines Kindes, welches fähig sei, sich eine eigene Meinung zu bilden, an-
gemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksich-
tigen hätten. Die AsylV 1 gewährleiste eine kindsgerechte Anhörung. In
Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 werde ausgeführt, dass die Tätigkeit der Vertrau-
ensperson mit der Kurzbefragung nach Art. 26 Abs. 2 AsylG beginne und
bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Asylgesuch dauere. Bei einem
von Minderjährigen vorgebrachten Sachverhalt dürften nicht dieselben
strengen Voraussetzungen der Glaubhaftmachung angewendet werden
wie bei Erwachsenen. Für minderjährige Beschwerdeführende gelte ein
tieferer Beweismassstab, der im Asylentscheid zu würdigen sei. Bestünden
Bedenken über die Glaubhaftigkeit der Ausführungen von Minderjährigen,
solle gemäss dem Ausschuss für die Rechte des Kindes und nach den UN-
HCR-Richtlinien „im Zweifel für das Kind“ entschieden werden. Die Unter-
zeichnende gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich in
der Lage sei, seine Erlebnisse detailliert und nachvollziehbar darzulegen.
Voraussetzung für eine wahrheitsgetreue Schilderung sei jedoch, dass die
geschilderten Erlebnisse ernstgenommen und vertraulich behandelt wür-
den sowie dass sich aus dem Erzählten keine negativen Konsequenzen für
den Gesuchsteller ergäben. Es sei deshalb wichtig, dass bereits die BzP
von für solche Umstände sensibilisierte Personen durchgeführt werde und
im Beisein einer Vertrauensperson für den Minderjährigen stattfände, wie
dies auch Art. 7 Abs. 2bis und Abs. 5 AsylV 1 statuieren würden. Die BzP
des Beschwerdeführers vom 20. Juni 2016 (recte: 20. Juli 2015) habe in
Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 ohne Vertrauensperson stattgefun-
den. Ausserdem seien in dem teilweise nicht wörtlich aufgenommenen Pro-
tokoll der BzP keine Anstrengungen des Befragers/der Befragerin erkenn-
bar, die Situation für den Beschwerdeführer zu erleichtern und ihm zu ver-
mitteln, dass er den Schweizer Behörden vertrauen könne. Das Verfahren
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Seite 10
sei zur Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und
gemäss Lehre und SEM komme den Aussagen in der BzP zu den Ausrei-
segründen angesichts des summarischen Charakters dieser Befragung für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur beschränkter Beweiswert zu. Die
geschilderte illegale Ausreise enthalte mehrere Glaubhaftigkeitselemente.
Die Aussagen hinsichtlich der Zeit des Aufbruchs und der Dauer der Reise
bis zur Grenze würden übereinstimmen. Es fänden sich noch andere
Glaubhaftigkeitselemente. Da die illegale Ausreise im Rahmen des Län-
derkontexts von Eritrea ein wesentlicher Bestandteil der Entscheidfindung
darstelle, hätte die Vorinstanz hier genauer abklären müssen, ob es zu die-
ser illegalen Ausreise gekommen sei oder nicht. Es genüge nicht, zwei of-
fene Fragen ohne Rückfragen zu stellen und danach darzulegen, die ille-
gale Ausreise sei nicht glaubhaft gemacht worden. Damit habe die Vor-
instanz das Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Der Beschwerdeführer
habe an der BzP angegeben, nie in Haft gewesen zu sein. Auch unterlasse
er es, von den zwei gescheiterten Ausreiseversuchen zu erzählen. Dies
weil er gebeten worden sei, sich kurz zu fassen. Diese Erklärung sei in
diesem Zusammenhang plausibel, insbesondere da ihm das Wissen, wel-
che Information für sein Asylgesuch und somit für die Behörden wesentlich
sei, gefehlt habe. In der Anhörung habe der Beschwerdeführer von den
zwei misslungenen Ausreiseversuchen, für welche er in Eritrea verhaftet
worden sei, erzählt. Er habe die Haft geschildert. Der SEM-Mitarbeiter
habe keine Rückfragen zu seiner Inhaftierung gestellt, weshalb dem Be-
schwerdeführer nicht klar sein könne, dass das SEM die Inhaftierung nicht
glaube. Es deute nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus einer
wohlhabenden Familie stamme oder dass diese Beziehungen zu hohen
Regierungskreisen habe, so dass eine legale Ausreise ausgeschlossen
werden könne. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise minderjährig gewesen sei und somit über keine Identi-
tätskarte oder einen Pass verfüge, sei davon auszugehen, dass er seinen
Heimatstaat illegal ohne behördliches Ausreisevisum verlassen habe. Das
SEM habe nur die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs angeordnet, nicht aber die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festgestellt. Damit weiche das SEM ohne Gründe von seiner bishe-
rigen Praxis ab.
5.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, es werde in der Be-
schwerde bemängelt, dass an der BzP keine Vertrauensperson anwesend
gewesen sei und mache eine Verletzung von Art. 7 Abs. 2 AsylV 1 geltend.
Dazu werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Ankunft
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im EVZ auf dem Personalienblatt angegeben habe, im Jahre (…) geboren
und somit volljährig zu seien. Die BzP sei entsprechend dieser Angabe
ohne Vertrauensperson geplant und durchgeführt worden.
5.4 In der Replik wurde geltend gemacht, eine mit dem später festgehalte-
nen minderjährigen Alter des Asylsuchenden nicht kongruente Angabe auf
dem Personalienblatt erschwere die Situation für die Vorinstanz, die
Rechte der asylsuchenden Person zu wahren. Aber auch in solchen Fällen
könnten die Rechte von Asylsuchenden nicht negiert werden. Dies habe
zur Folge, dass die BzP entweder neu und im Beisein einer Vertrauensper-
son durchgeführt werden müsse oder allenfalls der Beweiswert der – nicht
unter Wahrung der Rechte der Asylsuchenden durchgeführten – BzP noch
geringer sei, als im Rahmen einer rechtlich korrekt durchgeführten BzP. Da
der Beschwerdeführer vorliegend genügend substanziiert habe berichten
können und die Widersprüche einzig zu seinen Angaben in der BzP be-
stünden, die unter Verletzung seiner Rechte stattgefunden habe, müsse
hier entweder von der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ausgegan-
gen oder eventualiter dies in einer ergänzenden Anhörung zusätzlich un-
tersucht werden. Die Registrierung des Beschwerdeführers beim UNHCR
am 13. März 2015 stelle ein Indiz dafür dar, dass er effektiv im März 2015
aus Eritrea ausgereist sei. Des Weiteren stelle die prima-facie Anerken-
nung als Flüchtling und insbesondere der Aufenthalt in einem Flüchtlings-
camp in Äthiopien ein Indiz dafür dar, dass die Ausreise effektiv illegal und
spontan erfolgt sei.
6.
6.1 In der Beschwerde wird gerügt, die BzP sei ohne Vertrauensperson
durchgeführt worden und damit Art. 7 Abs. 2bis AsylV 1 verletzt worden. Der
Sachverhalt sei daher unrichtig festgestellt worden und das rechtliche Ge-
hör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Sache sei deshalb an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2 Anlässlich der Teilrevision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005
führte der Bundesrat in der Botschaft aus, dass neu auch bei unbegleiteten
Minderjährigen Entscheide an der Empfangsstelle gefällt und Wegweisun-
gen vollzogen werden sollten. Sowohl im Verfahren am Flughafen als auch
in der Empfangsstelle müssen folglich vormundschaftliche Massnahmen
eingeleitet und eine Vertrauensperson ernannt werden, wenn entscheidre-
levante Verfahrensschritte vorgenommen werden, die über die summari-
sche Erstbefragung hinausgehen. Art. 17 Abs. 3 AsylG präzisiert, dass die
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zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Asylsu-
chende unverzüglich eine Vertrauensperson bestimmen, welche deren In-
teressen wahrnimmt für die Dauer a) des Verfahrens am Flughafen, wenn
dort entscheidrelevante Verfahrensschritte durchgeführt werden; b) des
Aufenthalts in einer Empfangsstelle, wenn dort über die Kurzbefragung ge-
mäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehende entscheidrelevante Verfahrens-
schritte durchgeführt werden oder c) des Verfahrens nach Zuweisung in
den Kanton. Art. 26 Abs. 2 AsylG gibt vor, welche Angaben anlässlich der
Kurzbefragung im EVZ erhoben werden können (Personalien der Asylsu-
chenden, in der Regel deren Fingerabdrücke und Fotografien, allenfalls
weitere biometrische Daten). Gleichzeitig werden die Asylsuchenden sum-
marisch zum Reiseweg und zu den Gründen befragt, warum sie ihr Land
verlassen haben (vgl. BVGE 2011/23 E. 5.3.2).
6.3 Vorliegend wurden anlässlich der BzP keine über die Kurzbefragung
gemäss Art. 26 Abs. 2 AsylG hinausgehenden entscheidrelevanten Verfah-
rensschritte vorgenommen, welche die Anwesenheit einer Vertrauensper-
son vorausgesetzt hätte. Es handelte sich um eine BzP anlässlich welcher
der Beschwerdeführer zu seinen Personalien und summarisch zum Reise-
weg und zu den Ausreisegründen befragt wurde. Das SEM hat die BzP
somit zu Recht ohne Vertrauensperson durchgeführt und dies unabhängig
von der Altersangabe des Beschwerdeführers auf dem Personalienblatt.
Der Beschwerdeführer wurde sodann anlässlich der BzP informiert, dass
seine Aussagen vertraulich behandelt würden, er ohne Furcht reden könne
(vgl. Akte A4/12 S. 1 f.) und es geht aus den protokollierten Fragen und
Antworten nicht hervor, dass die Befragerin die Angaben des Beschwerde-
führers nicht ernst genommen hätte. Darüber hinaus hatte das SEM die
BzP in Anwesenheit einer Vertrauensperson am 23. Juli 2015 rücküber-
setzt (vgl. Akte A4/12 S. 9). Der Sachverhalt wurde demnach vom SEM
richtig erstellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht ver-
letzt. Der Rückweisungsantrag ist daher abzuweisen.
7.
7.1 Zur bisherigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf
Eritrea, namentlich auch die Praxis betreffend die illegale Ausreise aus die-
sem Land betreffend, wird auf das koordinierte Urteil des Bundesveral-
tungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 ff. verwiesen (als
Referenzurteil publiziert).
7.2 Im besagten Urteil wurde unter Bezugnahme der konsultierten Quellen
festgestellt, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se
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zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden kann.
Aus der im Urteil vorgenommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche
Personen, welche illegal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in
ihre Heimat hätten zurückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegen-
der Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig auf-
grund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung
drohe. Eine geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG erscheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht
mehr als objektiv begründet. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei
einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzuneh-
men, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen
seien, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Be-
hörden als missliebige Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
7.3 In Anbetracht der geänderten Rechtsprechung kann die Frage der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend
offen gelassen werden, da in seinem Fall zusätzliche Faktoren, welche das
Profil des Beschwerdeführers schärfen könnten, gestützt auf die konkreten
Sachumstände zu verneinen sind. Der Beschwerdeführer hatte gemäss ei-
genen Angaben vor seiner Ausreise offensichtlich keinen Behördenkontakt
im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst.
Der Beschwerdeführer gab anlässlich der BzP an, er sei nicht zum Militär-
dienst aufgefordert worden (vgl. Akte A4/12 S. 4). Er kann mithin nicht als
Deserteur oder Refraktär gelten. In Bezug auf die erst anlässlich der Anhö-
rung geltend gemachten zwei illegalen Ausreiseversuche mit anschliessen-
der Inhaftnahme hat das SEM zu Recht festgehalten, dass diese als nach-
geschoben und deshalb unglaubhaft zu erachten sind. So erwähnte er an-
lässlich der BZP weder die zwei gescheiterten Ausreiseversuche noch die
Inhaftnahme durch die eritreischen Behörden (vgl. Akte A4/12 S. 7 ff.). Der
Einwand in der Beschwerde, es handele sich bei der BzP nur um eine sum-
marische Befragung und er sei angehalten worden, nur das Wichtigste zu
erzählen, ist berechtigt. Es ist daher dem Beschwerdeführer kein Vorwurf
zu machen, dass er bei der freien Schilderung der Asylgründe die geschei-
terten Ausreiseversuche unerwähnt gelassen hat. Es gibt jedoch keinen
nachvollziehbaren Grund, warum er bei der Frage nach Problemen mit Pri-
vatleuten oder den Behörden sowie nach einer Verurteilung oder Verhaf-
tung explizit verneinte, dass er in Haft gewesen sei (vgl. Akte A4/12 S. 9).
Insofern er anlässlich der Anhörung auf diese Unstimmigkeit angesprochen
wurde, meinte er, es sei ihm nicht so gut gegangen (vgl. Akte A25/17 F132).
Anlässlich der BzP gab er jedoch an, es gehe im gesundheitlich gut (vgl.
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Akte A4/12 S. 9). Seine Schilderungen zur Festnahme, Haft und Freilas-
sung sind sodann nicht besonders substantiiert oder mit Realkennzeichen
versehen, so dass daraus geschlossen werden könnte, er habe diese
selbst erlebt (vgl. Akte A25/17 F80 ff.). Andere Anknüpfungspunkte, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
7.4 Somit bleibt festzuhalten, dass allein die illegale Ausreise keine Furcht
des Beschwerdeführers vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
zu begründen vermag, da in seiner Person keine zusätzlichen Faktoren für
ein Risikoprofil zu erkennen sind.
7.5 Ebenfalls nicht flüchtlingsrechtlich relevant ist die hypothetische Mög-
lichkeit eines Einzugs des Beschwerdeführers in den Nationaldienst nach
einer allfälligen Rückkehr, da es sich dabei ebenfalls nicht um eine Mass-
nahme handelt, die aus asylrechtlich relevanten Motiven erfolgt. Ob eine
drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Aspekt von Art. 3
EMRK oder des Verbots der Sklaverei und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4
EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs. Da der Beschwerdeführer mit der an-
gefochtenen Verfügung in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist
diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. a.a.O.
E. 5.1).
7.6 Die Vorinstanz hat mithin zutreffend die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
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Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Verfügung vom 12. Juli 2016 gutgeheissen wurde,
sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2
9.2.1 Mit Schreiben vom 17. März 2017 betreffend Verneinung des Be-
schwerderückzugs beantragte der vom Kanton eingesetzte amtliche
Rechtsvertreter der Caritas Schweiz die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V. m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG, obgleich sie (Caritas Schweiz) in vorliegendem Ver-
fahren aufgrund einer Leistungsvereinbarung mit dem Kanton M._______
entschädigt werde.
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchen-
den Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde
eine amtliche Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand
(Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 AsylG).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Rechtsvertreterin ihr Mandat aufgrund
der Verfügung des Amts für Migration des Kantons M._______ vom 4. Au-
gust 2015 in Verbindung mit der Substitutionsvollmacht vom Februar 2016
im Rahmen einer Tätigkeit als amtliche Rechtsvertreterin bereits aus-
schliesslich aufgrund staatlicher Beauftragung und damit für den Be-
schwerdeführer unentgeltlich ausführt. Der Umfang der Rechtsvertretung
richtet sich gemäss der erwähnten Verfügung des Amts für Migration des
Kantons M._______ vom 4. August 2015 nach der Leistungsvereinbarung
des Kantons M._______ mit Caritas Schweiz betreffend Wahrnehmung der
Rechtsvertretung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA). Aus
einem anderen Verfahren ist bekannt, dass im Leistungsangebot unter Zif-
fer 1.4.3 festgelegt ist, dass die Leistungsvereinbarung auch das allfällige
Ergreifen von Rechtsmitteln und das Führen von Beschwerdeverfahren ab-
deckt (vgl. Zwischenverfügung im Verfahren D-6095/2016 vom 21. Oktober
2016). Da der Anspruch bei Gutheissung des Gesuchs der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG nur ex nunc, d.h. ab
Stellung des Verbeiständungsgesuchs Wirkung haben kann und das In-
struktionsverfahren mit der Verneinung des Beschwerderückzugs abge-
schlossen wurde, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG unabhängig davon,
ob die Kosten durch die Leistungsvereinbarung gedeckt wären, abzuwei-
sen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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