B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4249/2015/pjn
Ur t e i l vom 1 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Ukraine,
beide vertreten durch Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin,
Advokatur Contini & Hazeraj,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).
D-4249/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ukrainische Staatsangehörige, russischer Eth-
nie, aus C._______, Oblast Donezk, ersuchten am 8. Februar 2015 in der
Schweiz um Asyl nach.
B.
Am 16. Februar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum
D._______ summarisch zu ihrer Person und den Asylgründen befragt. Am
13. April 2015 fanden die einlässlichen Anhörungen zu den Asylgründen
statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, seit Ausbruch des Konflikts im Donbass seien sie
in ihrer Heimatstadt ständig Artilleriebeschuss und Bombardierungen aus-
gesetzt gewesen. Prorussische Separatisten hätten sodann an ihrem Woh-
nort zweimal versucht, den Beschwerdeführer dazu zu überreden, sich
dem Kampf gegen die Regierungstruppen anzuschliessen. Zudem hätten
die Kampfhandlungen in der Heimatregion dazu geführt, dass er seinen
Arbeitsplatz in einem Metallwerk in C._______ verloren habe, da das Werk
geschlossen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe als (…) einen ei-
genen Betrieb geführt, welchen sie aufgrund der Kämpfe habe aufgeben
müssen. Sie seien in der Folge auf die Unterstützung der ebenfalls in der
Heimatstadt lebenden Eltern angewiesen gewesen. Aufgrund dieser Situ-
ation hätten sie sich zur Flucht aus dem umkämpften Gebiet entschlossen
und seien am 19. August 2014 in Kiew eingetroffen. Es sei ihnen dort je-
doch nicht gelungen, eine Wohnung und Arbeit zu finden. Vielmehr seien
sie aufgrund ihrer russischen Ethnie auf Ressentiments gestossen. So
habe die Beschwerdeführerin beispielsweise zunächst eine Anstellung in
ihrem Beruf gefunden, welche sie jedoch sofort wieder verloren habe,
nachdem der neue Arbeitgeber von ihrer russischen Ethnie erfahren habe.
Im September 2014 seien sie sodann beide in Kiew Opfer eines Raubüber-
falls auf offener Strasse geworden. Die lokale Polizei habe zwar eine An-
zeige entgegengenommen. Ermittlungen seien aber nach ihrem Wissen
keine aufgenommen worden. Der Beschwerdeführer befürchte darüber
hinaus die Einberufung in den ukrainischen Militärdienst, sofern er sich in
einem anderen Landesteil niederlasse. Das Nichtbefolgen eines allfälligen
Aufgebots könne eine Haftstrafe nach sich ziehen. Aufgrund der gesamten
Umstände hätten sie am 3. Oktober 2014 den Heimatstaat mit einem gül-
tigen Schengen-Visum für E._______ verlassen und seien über F._______
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und G._______ am 4. Oktober 2014 in die Schweiz eingereist, wo die
Schwester der Beschwerdeführerin lebe.
C.
Mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 8. Juni 2015 – stellte die
Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfüllen, wies die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung und
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an.
D.
Gegen die Verfügung reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch
die bevollmächtigte Rechtsvertreterin – am 8. Juli 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Dispositivziffer 3 des Entscheids aufzuheben und in Feststellung der Nicht-
vollziehbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Subeventualiter sei die Ausreisefrist bis 31. Dezember 2015 zu erstrecken.
In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Rechtsverbeiständung ersucht sowie darum, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurde auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses verzichtet. Das Befinden über die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verscho-
ben und die Beschwerdeführenden wurden in diesem Zusammenhang auf-
gefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Mit gleicher Verfügung wurde die
Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F.
Am 29. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführenden die eingeforderte Für-
sorgebestätigung zu den Akten.
G.
Mit Vernehmlassung vom 29. Juli 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Erwä-
gungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 4. August 2015
zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
D-4249/2015
Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des Asylentscheids führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, es sei gegenwärtig ein kleines Gebiet im Osten der Ukraine
vom militärischen Konflikt zwischen ukrainischen Regierungstruppen und
prorussischen Separatisten betroffen. Die von den Beschwerdeführenden
geltend gemachten Nachteile seien als Folge der allgemeinen Lage zu se-
hen und nicht asylrelevant, zumal die allgemeine Unsicherheit, welche als
unausweichliche Folge dieses Konflikts in jenem Landesteil herrsche, die
dort ansässige Bevölkerung in gleichem Masse betreffe. Den Beschwerde-
führenden stünde es aufgrund der geltenden Niederlassungsfreiheit zudem
frei, in einem von der Regierung kontrollierten Teil des Landes eine Auf-
enthaltsalternative in Anspruch zu nehmen. Was die in Kiew erlebten Dis-
kriminierungen betreffe, sei festzustellen, dass Ressentiments einzelner
Personen gegen bestimmte andere Ethnien nie gänzlich ausgeschlossen
werden könnten. Aus den öffentlich zugänglichen Quellen würden sich
keine Hinweise darauf ergeben, dass intern vertriebenen Personen auf
dem unter der Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Gebieten
allgemeine Verfolgung drohen würde und dies von der Regierung syste-
matisch gefördert oder tatenlos geduldet würde. Im Falle der Beschwerde-
führenden bestünden keine Hinweise darauf, dass sie in der Ukraine in ei-
nem besonderen Masse gefährdet oder einem psychischen Druck ausge-
setzt gewesen seien, welche einen weiteren Verbleib im Heimatstaat ver-
unmöglicht hätte. Im Hinblick auf den geltend gemachten Raubüberfall in
Kiew sei festzustellen, dass auch dieses Vorbringen nicht asylrelevant sei.
Die ukrainischen Behörden seien bei Übergriffen von Dritten grundsätzlich
schutzwillig und schutzfähig. Es bestehe für jede Person die Möglichkeit
der Anzeigeerstattung. Im Falle der Beschwerdeführenden sei vom geltend
gemachten Übergriff bis zur Ausreise zudem nur eine kurze Zeit vergan-
gen, weshalb den Behörden nicht der Vorwurf gemacht werden könne,
dass sie ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen seien, weil noch keine
unmittelbaren Ermittlungsergebnisse vorgelegen hätten. Was die Furcht
des Beschwerdeführers anbelange, für den Militärdienst mobilisiert zu wer-
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den, sei festzustellen, dass es grundsätzlich das legitime Recht eines Staa-
tes sei, eine Armee zu unterhalten und zu diesem Zweck Bürger zu rekru-
tieren. Zudem sei der Staat berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Best-
immungen Strafmassnahmen zu ergreifen, wenn sich eine militärdienst-
pflichtige Person einem militärischen Aufgebot widersetze. Es bestehe vor-
liegend auch kein Hinweis darauf, dass ein solches militärisches Aufgebot
aus Gründen erfolge, die vom Schutzbereich von Art. 3 AsylG erfasst sei.
Der Wegweisungsvollzug erweise sich auch als zulässig und zumutbar. Es
würden auch keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr in die Ukra-
ine sprechen. Die Beschwerdeführer würden über ein familiäres Bezie-
hungsnetz im Heimatland verfügen. Sie hätten zudem eine gute Ausbil-
dung genossen und seien jung und gesund. Es sei ihnen daher möglich,
auf dem von der Regierung kontrollierten Gebiet der Ukraine Fuss zu fas-
sen und sich dort eine finanziell unabhängige Zukunft aufzubauen.
4.2 Die Beschwerdeführenden halten dem entgegen, ein Wideraufbau ei-
nes menschenwürdigen Daseins in anderen, nicht in dem Ausmass von
Kampfhandlungen betroffenen Teilen der Ukraine, sei ihnen nicht möglich,
da sie als ethnische Russen in allen anderen Landesteilen als prorussische
Separatisten und Terroristen stigmatisiert und diskriminiert würden. Da sie
aus der Region Donezk stammen würden, mache man sie für den herr-
schenden Konflikt verantwortlich. Es sei ihnen aufgrund ihrer Ethnie zudem
nahezu unmöglich, eine Wohnung zu mieten oder eine Arbeitsstelle zu fin-
den, was nicht nur einen unerträglichen Druck darstelle sondern sie auch
eines menschenwürdigen Daseins beraube. Der vor der Ausreise in Kiew
erlittene Raubüberfall beziehungsweise das Untätigbleiben der Polizeibe-
hörden zeige überdies, dass die ukrainischen Behörden aktuell nicht in der
Lage seien, ihren Schutzpflichten nachzukommen. Der Beschwerdeführer
gelte durch seine Flucht in die Schweiz überdies im Heimatstaat als Deser-
teur und habe eine lange Haftstrafe zu erwarten. In der Heimatregion be-
fürchte der Beschwerdeführer die Zwangsrekrutierung durch die prorussi-
schen Separatisten, welche ihn vor der Flucht bereits zwei Mal gesucht
hätten. Sofern die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zumutbar
erachte und in diesem Zusammenhang auf die in der Heimatregion le-
bende Familie verweise, verkenne sie, dass das soziale Beziehungsnetz
in der Heimatregion den Beschwerdeführenden nichts nütze. Das Gebiet
werde nach wie vor von den prorussischen Separatisten kontrolliert und es
sei Zivilisten nicht gestattet, wieder in dieses Gebiet einzureisen. Eine Nie-
derlassung in einem anderen Teil der Ukraine sei mangels finanzieller Pols-
ter nicht möglich. Es sei zudem zu bedenken, dass der Beschwerdeführer
aufgrund der Dienstverweigerung eine Haftstrafe zu gewärtigen hätte und
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dies dazu führen würde, dass die Beschwerdeführerin in einem ihr fremden
Gebiet und ohne soziales Netz verbringen müsse. Als alleinstehende Frau
wäre sie als vulnerable Person zu betrachten, was die Unzumutbarkeit der
Wegweisung noch deutlicher in Erscheinung treten lasse.
5.
5.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft aus den nachfolgenden Gründen nicht erfüllen und
die Vorinstanz die Asylgesuche daher zu Recht abgewiesen hat.
5.2 Die Beschwerdeführenden stammen eigenen – glaubhaften Angaben
gemäss – aus der Region Donezk, mithin aus einem aktuell von den ukra-
inischen Regierungstruppen und prorussischen Separatisten umkämpften
Gebiet der Ukraine. Die Schilderungen der konfliktbedingten Probleme in
der Heimatstadt der Beschwerdeführenden sind ebenfalls glaubhaft und
decken sich mit den Berichterstattungen zum Krisengebiet. Soweit sie gel-
tend machen, prorussische Separatisten hätten zwei Mal nach dem Be-
schwerdeführer gesucht, mit dem Ziel, ihn zur Teilnahme am Kampf gegen
die ukrainischen Regierungstruppen zu gewinnen, ist dieses Vorgehen zur
Rekrutierung von Freiwilligen im Konfliktgebiet ebenfalls bekannt.
5.2.1 Es kann vorliegend jedoch eine eingehende Auseinandersetzung mit
der Frage unterleiben, ob aufgrund der Situation und der von den Be-
schwerdeführenden geschilderten persönlichen Umstände eine Verfolgung
bzw. eine objektive Furcht vor Verfolgung zu bejahen wäre. Aus dem
Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich näm-
lich, dass Personen, die nur in einem Teil des Landes verfolgt werden und
sich in eine andere, sichere Region des Heimatstaates begeben können,
keinen internationalen Schutz benötigen, da ihnen eine so genannte inner-
staatliche Schutzalternative zusteht (vgl. zu den Voraussetzungen der in-
nerstaatlichen Schutzalternative vgl. auch BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f.,
mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Benachteili-
gungen im Konfliktgebiet wirken sich, wie dies von der Vorinstanz zutref-
fend festgestellt wurde, lediglich lokal in den ostukrainischen Gebieten
Luhansk und Donezk aus. Der ukrainische Staat beziehungsweise dessen
Behörden und Instanzen sind nach Erkenntnissen des Gerichts aktuell
auch in der Lage und willens, den vom Konflikt betroffenen Personen in
den anderen Landesteilen wirksamen Schutz zu gewähren. Es kann ins-
besondere nicht die Rede davon sein, dass ukrainische Staatsangehörige
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russischer Ethnie unter dem Einfluss des herrschenden Konflikts per se
diskriminiert oder gar bedroht werden und dies von der Regierung syste-
matisch gefördert oder tatenlos geduldet wird. Die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden führen diesbezüglich zu keiner anderen Einschätzung,
insbesondere auch nicht die Beschwerdevorbringen, wonach die Be-
schwerdeführenden vor ihrer Ausreise in Kiew Opfer eines ethnisch moti-
vierten Überfalls geworden seien, in dessen Folge sie weder medizinische
Hilfe erfahren hätten noch die Polizei ihre Anzeige verfolgt habe (Be-
schwerdeakten act. 1 S. 5). Der geltend gemachte versuchte Raubüberfall
kann – ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit – nicht per se in Zusam-
menhang mit der russischen Ethnie der Beschwerdeführenden gebracht
werden, zumal sie anlässlich der Anhörungen selbst geltend machten,
dass sie zuvor einen grösseren Geldbetrag abgehoben haben und dabei
von den vermeintlichen Angreifern beobachtet worden seien (act. A 11 S. 9;
A 12 S. 4). Es ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
sodann auch nicht schlüssig, dass die Polizeibehörden sie in der Folge
aufgrund ihrer Ethnie diskriminiert hätten. Nach eigenen Angaben der Be-
schwerdeführenden traf die Polizei, nachdem sie von Passanten gerufen
worden sei, am Tatort ein und nahm eine entsprechende Anzeige entgegen
(act. A 11 S. 9; A 12 S. 5). Dass die Polizei in der Folge untätig geblieben
ist, beruht auf reinen Vermutungen der Beschwerdeführenden (act. A 11 S.
9; A 12 S. 5, 8), zumal sie etwa zwei Wochen nach diesem Ereignis das
Land verlassen haben wollen (act. A 12 S. 8).
5.2.3 Es ist den Beschwerdeführenden nach Einschätzung des Gerichts
sodann auch möglich, die ihnen zur Verfügung stehende innerstaatliche
Schutzalternative in Anspruch zu nehmen, ohne dass sie dabei in eine
existenzbedrohende Lage geraten. So können die Beschwerdeführenden
beispielsweise auf die Zufluchtsmöglichkeit in die Stadt Charkiw verwiesen
werden. Diese Grossstadt zeichnet sich durch ein Nebeneinander der rus-
sischen und ukrainischen Sprache aus; es wird mehrheitlich Russisch ge-
sprochen. Der Ansicht der Beschwerdeführenden, dass ihnen aufgrund ih-
rer russischen Ethnie oder ihrer Herkunftsregion generell der Zugang zu
Wohnraum und Arbeit in anderen Landesteilen verwehrt ist, kann nicht ge-
folgt werden. Zwar ist aufgrund des andauernden Konflikts und der damit
einhergehenden schlechten wirtschaftlichen Situation, welche zu grossen
internen Fluchtbewegungen der Bevölkerung geführt hat, der Zugang zu
Wohnraum und Arbeit klar erschwert. Die Beschwerdeführenden sind je-
doch jung und gesund und verfügen beide über eine sehr gute Ausbildung.
Die Beschwerdeführerin ist (…) und führte nach eigenen Angaben in der
Heimatstadt einen eigenen Betrieb (act A 12 S. 3); der Beschwerdeführer
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hat ein Technikstudium absolviert und ein weiteres Diplom in Metallurgie
und war in seiner Heimatstadt als (…) tätig (act. A 3 S. 4). Es dürfte beiden
daher möglich sein, in einer anderen Region der Ukraine und innerhalb
eines absehbaren Zeitraumes wieder einen Einstieg in die Berufstätigkeit
zu finden, mit welcher sie selbständig für ihren Lebensunterhalt sorgen
können. Als so genannte intern Vertriebene (Internally displaced person;
IDP) haben die Beschwerdeführenden überdies Zugang zu garantierten
sozialen Leistungen im Heimatstaat.
5.3 Soweit zur Begründung des Asylgesuches im Weiteren geltend ge-
macht wurde, der Beschwerdeführer müsse im Falle seiner Rückkehr mit
einer Einberufung zu den ukrainischen Streitkräften rechnen, welcher er
sich widersetze und weshalb ihm eine Haftstrafe wegen Desertion drohe,
sind auch diese Vorbringen nicht asylrelevant.
5.3.1 Im Grundsatzentscheid BVGE 2015/3 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht fest, dass die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen,
die ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im
Heimatstaat begründen, weiterhin gültig ist. Demnach vermag eine Wehr-
dienstverweigerung oder Desertion nicht für sich alleine, sondern nur dann
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist. Mit anderen Worten muss die
betroffene Person aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder politische Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder
Desertion eine Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt (vgl. BVGE 2015/3 E. 5).
5.3.2 Aus den Akten ergeben sich keine entsprechenden Anhaltspunkte
dafür, dass eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers, der nach
eigenen Angaben im Alter von 18 Jahren als dienstuntauglich wegen Sko-
liose erklärt wurde (act. A 11 S. 8), zum Militärdienst oder die Sanktionie-
rung einer allfälligen Wehrdienstverweigerung oder Desertion aus asylre-
levanten Motiven erfolgen würde (vgl. vorerwähntes Urteil, insb. E. 5.7.1
und 5.7.2). Die russische Ethnie des Beschwerdeführers, welcher die uk-
rainische Staatsbürgerschaft besitzt, genügt für eine entsprechende An-
nahme selbstredend nicht.
5.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden mangels
Asylrelevanz der Vorbringen mithin zu Recht und mit zutreffender Begrün-
dung abgewiesen.
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Seite 10
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landes- oder völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK,
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiter-
reise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
7.1.3 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder
der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in
einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt.
7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement le-
diglich Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
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Seite 11
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in die
Ukraine ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbote-
nen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten sie eine konkrete Ge-
fahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse
Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in der Ukraine lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt nicht landesweit als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweist sich mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch als zumutbar. Wie
bereits ausgeführt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die allgemeine Lage in der Ukraine nicht landesweit durch Krieg oder
eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als generell konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.
Auch die Berücksichtigung der persönlichen Situation der Beschwerdefüh-
renden führt zu keiner anderen Einschätzung der Zumutbarkeit. Aus den
vorangegangenen Erwägungen 5.2.3 ergibt sich, dass es den Beschwer-
deführenden, die aus dem umkämpften Gebiet Donezk stammen, möglich
und auch zumutbar ist, sich in einem anderen Teil der Ukraine aufzuhalten.
Es ist insbesondere unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Umstände
sodann nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Hei-
matstaat in eine existenzbedrohende Lage geraten werden (vgl. auch E.
5.2.3).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich zu be-
zeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Den Beschwerdeführenden obliegt es, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
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Seite 12
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Soweit eventualiter um Verlängerung der den Beschwerdeführenden ge-
setzten Ausreisefrist ersucht wird, ist auf das Gesuch mangels Zuständig-
keit nicht einzutreten.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar –
angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf diese einzu-
treten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Mit der Beschwerde vom 8. Juli 2015 wurde ein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
wird von der Erhebung der Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Partei
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und sich die Beschwerde nicht
als aussichtslos erweist. Mit Verfügung vom 15. Juli 2015 wurden die Be-
schwerdeführenden aufgefordert, ihre Mittellosigkeit zu belegen. Am
29. Juli 2015 reichten sie eine entsprechende Fürsorgebestätigung des
Kantonalen Sozialdienstes H._______ datierend vom 24. Juli 2015 zu den
Akten. Nachdem sich die Beschwerdeanträge auch nicht als offensichtlich
unbegründet erweisen, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
10.2 Die Beschwerdeführenden ersuchten überdies um Beiordnung der
bevollmächtigten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
10.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestellt auf Antrag der asylsuchen-
den Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wurde,
bei ablehnenden Asyl- sowie Wegweisungsentscheiden eine amtliche
Rechtsbeiständin oder einen amtlichen Rechtsbeistand (Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung ist nach dem Gesagten gutzuheissen.
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Seite 13
Antragsgemäss wird Frau Claudia Hazeraj, Rechtsanwältin, als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet.
10.2.2 Im Beschwerdeverfahren wurde keine Kostennote eingereicht. Auf
eine entsprechende Nachforderung kann jedoch verzichtet werden, da der
notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten zuverlässig abge-
schätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgebenden Berech-
nungsfaktoren (Art. 8 – 11 VGKE) ist das Honorar auf Fr. 1'800.– (inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Rechtsanwältin Claudia Hazeraj
wird demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in dieser Höhe
zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Auf die Erhebung von Verfah-
renskosten wird verzichtet.
3.
Frau Rechtsanwältin Claudia Hazeraj wird als amtliche Rechtsbeiständin
beigeordnet und es wird ihr vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in
der Höhe von Fr. 1'800.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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