Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4250/2009/sed
U r t e i l v om 1 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien A.______, geboren am _______,
B._______, geboren am _______,
C._______, geboren am _______,
Serbien beziehungsweise Kosovo,
vertreten durch _______,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Serbien
am 19. Juli 2008 auf dem Landweg und gelangten über ihnen unbekannte
Länder am 21. Juli 2008 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchten. Am _______ wurde die Beschwerdeführerin von ihrem
Sohn entbunden. Am 4. respektive 12. August 2008 führte das BFM die
Summarbefragungen durch. Die Anhörungen fanden am 11. Dezember
2008 statt.
A.b. Der Beschwerdeführer machte geltend, serbischer
Staatsangehöriger und seit Sommer 2007 nach Brauch verheiratet zu
sein. Er gehöre der Ethnie der Ashkali/Äegypter/Majup (Roma) an. Er
habe von Geburt an meist in _______ gelebt und unter Diskriminierungen
gelitten. Auch in Kosovo habe er Verwandte. Als Strassenhändler sei ihm
wiederholt die Ware behördlich beschlagnahmt worden. Im Sommer 2007
sei er mit einem anderen Händler in Konflikt geraten. Bei einem Angriff
durch dessen Sohn sei sein Bein verletzt worden. Im Frühjahr 2008 sei
die Ware des mit ihm verfeindeten Strassenhändlers beschlagnahmt
worden. Tags darauf habe er versucht, auf dem Markt etwas zu
verkaufen, und sei durch seinen Feind geschlagen worden. Dieser habe
ihn beschuldigt, bei den Behörden eine Anzeige gemacht zu haben, und
ihn mit dem Tode bedroht. Zwei Polizisten hätten seinen Peiniger
aufgefordert, mit den Schlägen aufzuhören, ansonsten aber nichts gegen
diesen unternommen. Von diesem Zeitpunkt an habe er nicht mehr
versucht, auf dem Markt etwas zu verkaufen. Sein Feind, welcher der
Mafia zuzuordnen sei, habe nach ihm gesucht, und dessen Sohn habe
seine Wohnung ausfindig gemacht und zusammen mit anderen Personen
während seiner Abwesenheit dort vorgesprochen. Er habe 3000 Euro von
seiner Mutter verlangt. Ferner legte der Beschwerdeführer dar, seine
Gattin stamme aus dem Kosovo und spreche kein Serbisch, weshalb sie
sich ihrerseits vor Übergriffen gefürchtet habe. Aus den genannten
Gründen und der gesundheitlichen Situation hätten sie sich zur Ausreise
entschlossen. In medizinischer Hinsicht machte er geltend, an Dystrophie
zu leiden. Seine Krankheit sei nicht adäquat behandelt worden. Die ihn
betreffenden Anträge auf Sozialhilfe seien abgewiesen worden; man
habe ihm seine Arbeits beziehungsweise Gehfähigkeit
entgegengehalten. Auch Anträgen für verschiedene Therapien sei nicht
entsprochen worden. Die Krankheit werde sich aber noch verschlimmern.
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Namentlich im Winter leide er an starken Schmerzen bei der Arbeit, auf
welche er für den Lebensunterhalt angewiesen sei. Durch die
Behandlung in der Schweiz ergebe sich möglicherweise eine
Verbesserung seiner gesundheitlichen Situation.
A.c. Die Beschwerdeführerin – ebenfalls eine Ashkali beziehungsweise
Roma – machte geltend, aus _______ (Kosovo) zu stammen. Sie sei
serbische Staatsangehörige. Im Sommer 2007 sei sie zu ihrem Gatten
nach _______ gezogen. Bei einer Busfahrt habe ein Unbekannter sie und
ihren Mann beschimpft, weil sie albanisch gesprochen hätten. Ihr Gatte
sei wegen einer angeblichen Anzeige gegen einen anderen
Strassenhändler bei der Polizei durch diesen zusammengeschlagen
worden. Es seien weitere Racheakte zu befürchten. Sie selbst spreche
kein Serbisch und habe deshalb in _______ keine
Schwangerschaftskontrollen durchführen können. Eine schwangere
Ashkali ohne Serbischkenntnisse sei in einem Krankenhaus in _______
wegen mangelnder Behandlung zusammen mit ihrem Kind gestorben. Sie
habe befürchtet, im Falle eines Spitaleintritts dasselbe Schicksal zu
erleiden. Ausserdem habe sie eine schwergradige Skoliose. Sie sei aus
finanziellen Gründen nicht in der Lage gewesen, sich eine allfällige
medizinische Behandlung zu leisten.
A.d. Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen
Unterlagen wird auf die Akten verwiesen (vgl. die Auflistung auf dem
vorinstanzlichen Beweismittelumschlag A 25/1).
B.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – stellte das
BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Die
Vorinstanz erwog, der angeblich mafiöse Hintergrund des mit dem
Beschwerdeführer verfeindeten Strassenhändlers sei nicht glaubhaft. Es
könne nicht nachvollzogen werden, dass seine Waren beschlagnahmt
worden wären, wenn tatsächlich mafiöse Verbindungen zur Polizei
bestanden hätten. Beim geltend gemachten Angriff handle es sich mithin
um ein gemeinrechtliches Delikt, das in Serbien zur Anzeige gebracht
werden könne und strafrechtlich verfolgt würde. Festzuhalten sei, dass
sich die Lage der ethnischen Minderheiten in Serbien im Rahmen des
demokratischen Wandels entspannt habe. Vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen auf Roma könnten zwar nicht restlos ausgeschlossen
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werden. Solchen Vorfällen komme in der Regel indes keine asylrelevante
Intensität zu. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe durch
Dritte würden in Serbien staatlich weder gebilligt noch unterstützt und
grundsätzlich strafrechtlich geahndet. Ein allfälliges Fehlverhalten lokaler
Behörden (Nichteinleitung von Untersuchungsmassnahmen) könne auf
dem Rechtsweg geltend gemacht werden. Es könne von einem
adäquaten Schutz durch den Heimatstaat ausgegangen werden, weshalb
die Asylrelevanz besagter Vorbringen zu verneinen sei. Ausserdem gebe
es keine Hinweise darauf, dass Personen, die ursprünglich aus dem
Kosovo stammten, in Serbien mit asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu rechnen hätten. Der von den
Beschwerdeführenden erwähnte Todesfall im Spital sei als blosse
Behauptung nicht geeignet, systematische Übergriffe auf
albanischsprachige Personen in Serbien glaubhaft zu machen.
Schliesslich stelle die geltend gemachte generell schlechte Lage in
Serbien verbunden namentlich mit finanziellen Problemen ebenfalls keine
asylbeachtliche Verfolgung dar. Den Vollzug der Wegweisung in den
Heimatstaat erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
Namentlich gäbe es keine individuellen Gründe, welche gegen eine
Wegweisung nach Serbien sprechen würden. Der Beschwerdeführer
verfüge dort über ein tragfähiges soziales Netz und könne als Händler
eine neue Existenz aufbauen. Auch eine Unterstützung von Verwandten
aus dem Ausland komme in Betracht. Die gesundheitlichen Probleme der
Beschwerdeführenden hätten schon vor der Flucht bestanden. Das
Leiden des Beschwerdeführers sei schon vor dessen Ausreise behandelt
worden, und es sei von einer nach der Rückkehr dort weiterhin möglichen
Therapie auszugehen. Die Beschwerdeführerin spreche eigenen
Angaben zufolge zwar kein Serbisch, sei aber in Serbien legal
angemeldet gewesen und habe rund ein Jahr in _______ gelebt.
Entsprechend sei auch ihr die Rückkehr dorthin zuzumuten.
C.
C.a.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2009 beantragten die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertretung die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 3 bis 5,
die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der
Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht für den Fall des Unterliegens die
unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG,
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Seite 5
SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht. Sie machten
geltend, die ökonomische, soziale und kulturelle Situation der Roma in
Serbien sei gemäss übereinstimmenden Quellen nach wie vor sehr
prekär. Ein Hauptproblem der Roma sei die Beschaffung von Papieren,
welche ihnen Zugang zu den Sozialversicherungssystemen verschaffen
würden. In zwei Publikationen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
aus dem Jahr 2003 beziehungsweise 2005 werde darauf hingewiesen,
dass deshalb und wegen der extremen Armut vieler Roma deren Zugang
zu medizinischer Versorgung praktisch ausgeschlossen sei. Komplexere
Fälle, welche eine eingehendere Behandlung bedingten, seien bei
unversicherten Personen mit enorm hohen Kosten verbunden. De facto
würden Behandlungskosten von Bedürftigen wie der Roma allenfalls in
der Primärversorgung übernommen, nicht aber, wenn es sich um
komplexe und kostspielige Therapien handle. Das öffentliche
Kliniksystem werde ebenfalls weitgehend durch Barzahlungen der
Patienten an Ärzte und anderes Personal finanziert. Die
Beschwerdeführenden hätten gesundheitliche Beschwerden, welche
operative Eingriffe bedingten. Der Beschwerdeführer leide unter einer
beidseitigen sensomotorischen Neuropathie ("CharcotMarieTooth
Erkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Nerven, und zwar
mit ungewöhnlich schwerem Verlauf. Neuromuskuläre Krankheiten dieser
Art seien chronisch voranschreitender Natur; der Muskelschwund sei
nicht heilbar. Mit der Zeit sei eine weiter zunehmende Beeinträchtigung
der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der Krankheit könnten
hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt werden, so etwa wie
erwähnt durch operative Eingriffe oder auch eine Kombination von
ärztlicher Behandlung, Physiotherapie und Pflege. Die
Beschwerdeführerin leide an einer massiven idiopathischen Skoliose
(schwere Verkrümmung der Wirbelsäule). Diese könne nur durch einen
operativen Eingriff korrigiert werden, was zur Zeit wegen des Kleinkindes
indes nicht empfohlen werde. Nach dem Gesagten litten beide
Beschwerdeführenden unter starken körperlichen Beschwerden, welche
nicht durch einfache Therapien behandelt werden könnten, sondern
kostspielige Eingriffe und eine langjährige medizinische Begleitung
erforderten. Die Beschwerdeführenden hätten gemäss ihren Angaben pro
Monat 300 bis 500 Euro verdient. In ihrem Heimatland seien sie nicht
versichert gewesen und hätten entsprechend auch keinen Anspruch auf
eine IVRente. Ausserdem seien die mehrmaligen Anträge auf Sozialhilfe
sowie verschiedene Therapien zur Behandlung der Krankheit ohne
konkrete Begründung abgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei in
Serbien nie adäquat medizinisch behandelt worden. Die einzige
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Seite 6
Behandlung, die er erhalten habe, seien Spritzen zur Minderung akuter
Rückenschmerzen gewesen. Besagte Spritzen habe er selber bezahlen
müssen. Die einzigen Kosten, welche die serbischen Sozialeinrichtungen
übernommen hätten, seien die bei der Diagnose der Krankheit
entstandenen. Seine wiederholten Anträge auf eine therapeutische
Behandlung wie namentlich Physiotherapie seien trotz ärztlicher
Empfehlung immer abgelehnt worden. Im Weiteren seien ihm zwar
Tabletten verschrieben worden, die er sich aber aus finanziellen Gründen
nicht habe beschaffen können. Auch eine Operation der Hände (wie von
einem Arzt in der Schweiz vorgeschlagen) wäre in Serbien privat zu
bezahlen, was unter anderem auch durch die eine, bereits zitierte
Publikation der SFH bestätigt werde. Im Weiteren verkenne das BFM,
dass es dem Beschwerdeführer in Serbien nicht möglich sein werde, eine
neue Existenz aufzubauen. Er sei auf dem Markt durch einen anderen
Händler tätlich angegriffen worden. Dessen Sohn habe sein Haus
aufgesucht. Es sei ihm danach nicht mehr möglich gewesen, auf dem
Markt zu arbeiten. Das BFM erachte dieses Vorbringen zwar nicht als
asylrelevant, ziehe es aber nicht in Zweifel. Vor diesem Hintergrund
würde sich auch seine ökonomische Situation im Falle der Rückkehr als
prekär darstellen. Er verfüge lediglich über eine bescheidene Schul und
keine Berufsausbildung. Die Beschwerdeführerin sei Analphabetin und
aufgrund ihrer starken Behinderung arbeitsunfähig. Zudem spreche sie
kein Serbisch. Das am _______ in der Schweiz geborene Kind erschwere
die Arbeitsintegration zusätzlich. Der Beschwerdeführer müsse nun für
ein weiteres Familienmitglied aufkommen. Da aufgrund seiner
voranschreitenden Krankheit die Arbeitsfähigkeit in zunehmendem Masse
eingeschränkt sei und der finanzielle Bedarf durch das älter werdenden
Kind wachse, werde dies zu einer immer prekäreren und schlussendlich
existenziell bedrohlichen Situation führen. Ausserdem sei das soziale
Netz vor Ort nicht als tragfähig zu erachten. Der in _______ lebende
Vater des Beschwerdeführers arbeite nicht mehr; die Mutter leide an
Diabetes. Der ältere Bruder sei verheiratet, habe zwei Kinder, finde nur
temporär Arbeit und könne seine eigene Familie kaum versorgen. Der
jüngere Bruder sei ebenfalls verheiratet und habe zwei Kinder; als
Arbeitsloser sei auch er nicht in der Lage, die Familie der
Beschwerdeführenden zu unterstützen. Ein Onkel des
Beschwerdeführers sei zwar erwerbstätig, müsse aber für eine
vierköpfige Familie sorgen und habe den Beschwerdeführer bisher noch
nie unterstützt. Zu den Tanten im Ausland, welche keine Unterstützung
leisten könnten, habe er keinen Kontakt. Auch zu den Verwandten in der
Schweiz bestünden kaum Kontakte. Zusätzlich sei fraglich, ob der
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Wegweisungsvollzug mit dem Kindswohl zu vereinbaren wäre. Wegen
des Lebens seiner Eltern in schwerer Armut wäre ihr Sohn mit
entsprechenden Konsequenzen wie sozialem Ausschluss, prekärer
Gesundheit, psychischer Belastung und mangelhafter Ernährung
konfrontiert. Später wäre wegen der dargelegten Situation mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass keine
Einschulung erfolgen könne. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass
die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Serbien mangels
existenzsichernder Perspektive (progredient verlaufende Krankheit ohne
Therapiemöglichkeit; keine Berufsausbildung; unqualifizierte
Erwerbstätigkeit mit minimalem Lohn; schwere Behinderung der
Beschwerdeführerin, was ihr praktisch verunmögliche, einen Beitrag zur
beruflichen und sozialen Unterstützung der Familie zu leisten) einer
konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) ausgesetzt wären.
C.b. Der Eingabe lagen drei Arztberichte (datierend vom 31. Oktober
2008, 19. Dezember 2008 und 11. Februar 2009) bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2009 stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
sei einzig die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle
des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und betreffend Entscheid über
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren
Zeitpunkt verwiesen. Im Weiteren setzte der damalige Instruktionsrichter
Frist zur Nachreichung von weiteren Arztzeugnissen an.
E.
Am 22. Juli 2009 ersuchte die Rechtsvertretung der
Beschwerdeführenden um Fristerstreckung zur Einreichung eines den
Beschwerdeführer betreffenden Arztberichts. Dem Gesuch entsprach das
Bundesverwaltungsgericht am 23. Juli 2009.
F.
Am 4. August 2009 wurde ein die Beschwerdeführerin betreffender
Arztbericht vom 19. Dezember 2008 (erneut) eingereicht. Im
Begleitschreiben wies die Rechtsvertretung darauf hin, dass ihre
Mandantin seit dem 19. Dezember 2008 nicht mehr in Behandlung sei
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und das vorgeschlagene Procedere – die Operation – keiner Dringlichkeit
unterliege. Aus diesem Grund seien die verantwortlichen Ärzte nicht
bereit gewesen, einen ausführlicheren Bericht zu schreiben. Trotzdem
werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig und in der
Betreuung des Kleinkinds stark eingeschränkt sei. Ihr Mann sei alleine
verantwortlich für das Erwerbseinkommen der Familie.
G.
Mit Eingabe vom 17. August 2009 gab die Rechtsvertretung einen ihren
Mandanten betreffenden Arztbericht vom 13. August 2009 (und erneut die
unter Bst. C erwähnten Berichte vom 31. Oktober 2008 sowie 11. Februar
2009) zu den Akten. Die Resultate zur genetischen Prädisposition als
Grundlage für die angemessene Behandlung lägen zwar noch nicht vor.
Gemäss Bericht vom 13. August 2009 bestehe aber die Möglichkeit einer
orthopädischen Korrekturoperation. Der behandelnde Arzt gehe von
einem chronischen Leiden aus. Wie in der Beschwerdeschrift bereits
erwähnt, sei die Behandlung komplexer gesundheitlicher Probleme in
Serbien für den mittellosen Beschwerdeführer nicht möglich, da die
Therapien privat finanziert werden müssten. Die im erwähnten Bericht
erneut festgehaltene Prognose, wonach die Krankheit chronischer und
progredienter Natur sei und sich der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers entsprechend zunehmend verschlechtern werde,
bestätige die Beschwerdevorbringen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 15. September 2009 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die Krankheit des Beschwerdeführers habe
schon in Serbien bestanden und könne dort weiterbehandelt werden.
Zudem sei er offenbar in der Lage gewesen, die Behandlung zu
bezahlen. Es sei davon auszugehen, dass er dies auch nach der
Rückkehr noch könne. Die Beschwerdeführenden hätten für die Ausreise
3000 Euro – eine für serbische Verhältnisse sehr hohe Geldsumme –
beschaffen können. Dieses Geld hätte der Beschwerdeführer auch für
medizinische Belange einsetzen können. Es sei mithin zu erwarten, dass
er auch für gesundheitliche Zwecke Geld zu beschaffen in der Lage sein
werde. Schliesslich sei den Beschwerdeführenden unbenommen, bei der
Rückkehrhilfe des BFM ein Gesuch einzureichen.
I.
Mit Replik vom 28. September 2009 hielten die Beschwerdeführenden an
den bisherigen Vorbringen fest. Das BFM verkenne den progredienten
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Charakter des Leidens des Beschwerdeführers. Mit der Zeit werde die
schon jetzt stark eingeschränkte Bewegungsfähigkeit weiter
beeinträchtigt sein. Operative Eingriffe und eine Kombination von
verschiedenen permanenten Therapien vermöchten die Symptome der
Krankheit teilweise zu bekämpfen und den Verlauf etwas zu
verlangsamen, auch wenn es keine Chance auf vollumfängliche Heilung
gebe. In Serbien habe er keine angemessene Behandlung erhalten.
Vielmehr seien Anträge auf entsprechende Therapien abgelehnt worden.
Die Symptombehandlung der Krankheit in Serbien wäre mit sehr hohen
Kosten verbunden. Da der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers mit
der Zeit noch eingeschränkter sein werde und die Kosten wegen des
heranwachsenden Kindes steigen würden, sei die längerfristige
Existenzsicherung deutlich in Frage gestellt. Aufgrund seiner Herkunft
und der Tatsache, dass er in Serbien nie Versicherungsbeiträge gezahlt
habe, könne er keine staatliche Hilfe erwarten, was die erwähnte
Ablehnung mehrmaliger Anträge auf Sozialhilfe belege. Auch mit dem
Geld, mit welchem die Beschwerdeführenden die Reise in die Schweiz
bezahlt hätten, wäre keine längerfristige Existenzsicherung möglich
gewesen. Das Geld stamme aus dem vom Beschwerdeführer über Jahre
Gesparten und sei von ihm nicht kurzfristig beschafft worden. Diese
Reserve sei nun aufgebraucht, was die ökonomische Situation der
Beschwerdeführenden weiter schwäche. Entgegen der Sichtweise der
Vorinstanz sei mithin von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen.
J.
Am _______ heirateten die Beschwerdeführenden in der Schweiz. In der
Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden wurde im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit beim Beschwerdeführer Serbien, bei der
Beschwerdeführerin und dem gemeinsamen Sohn Kosovo vermerkt.
K.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 ersuchte die Beschwerdeführerin
das BFM, ihre Staatsangehörigkeit von Serbien auf Kosovo zu
korrigieren. Das BFM entsprach diesem Gesuch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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Seite 10
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4. Wie das Bundesverwaltungsgericht mit der Zwischenverfügung vom
16. Juli 2009 festgestellt hat, sind die Ziff. 13 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens bildet im Folgenden einzig die Frage, ob das BFM
den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des
Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 AuG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Im Hinblick auf die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung in den
Heimat oder in den Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat
D4250/2009
Seite 11
möglich, zulässig oder zumutbar ist, muss zunächst die Herkunft
respektive Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden geklärt
werden. Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer anlässlich der
Summarbefragung, von Geburt an in _______ gelebt zu haben. Unter
Staatsangehörigkeit wurde "Republik" Serbien vermerkt (A 1/9 S. 1).
Seine Familie stammt aber offenbar aus dem Kosovo (A 37/15 Antwort
86; A 38/9 Antwort 33). Die Beschwerdeführerin legte dar, bis August
2007 in _______ (Kosovo) gelebt zu haben und in der Folge zu ihrem
Gatten nach _______ gezogen zu sein. Dort war sie offenbar regulär
angemeldet. Gemäss Protokoll der Summarbefragung wurde sie
zunächst ebenfalls als serbische Staatsbürgerin erfasst (A 2/9 S. 1; A
37/15 Antwort 97). Im Rahmen der in der Schweiz erfolgten Heirat wurde
in der Trauungsmitteilung der Schweizer Behörden im Hinblick auf die
Staatsangehörigkeit bei ihr und ihrem Sohn indes Kosovo vermerkt.
Ihrem Ersuchen an das BFM, die Staatsangehörigkeit von Serbien auf
Kosovo zu korrigieren, entsprach die Vorinstanz in der Folge.
3.2. Gemäss dem kosovarischen Gesetz über die Staatsbürgerschaft
Nr. 03/L034 vom 20. Februar 2008 wird als kosovarische
Staatsangehörige eine Person anerkannt, die am 1. Januar 1998 die
jugoslawische Nationalität besass und zu diesem Zeitpunkt im Kosovo
ihren Wohnsitz hatte. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin gemäss ihren
Angaben offensichtlich zu, weshalb sie zum einen als kosovarische
Staatsangehörige anzusehen ist. Gemäss dem serbischen Gesetz über
die Staatsbürgerschaft Nr. 135/04 vom 21. Dezember 2004 werden
Personen, die serbischer Abstammung sind oder auf dem (ehemaligen)
Staatsgebiet der Republik Serbien geboren wurden, indes als serbische
Staatsangehörige aufgefasst. Die Beschwerdeführerin ist offensichtlich
auf dem (ehemaligen) Staatsgebiet der Republik Serbien geboren. Zwar
ist sie nicht serbischer Ethnie, war aber gemäss Aussagen ihres Gatten in
_______ registriert worden. Dies dürfte ihr ermöglichen, auch die
serbische Staatsangehörigkeit zu erlangen (vgl. BVGE 2010/41). Der
Beschwerdeführer war im für die kosovarische Staatsbürgerschat
relevanten Zeitpunkt indes ausserhalb von Kosovo wohnhaft; er
bezeichnete sich als serbischen Staatsbürger (was gemäss Gesetzeslage
zutreffen dürfte) und legte nie dar, auch die kosovarische
Staatsbürgerschaft zu besitzen. Allerdings dürfte für ihn als Ehemann
einer Kosovarin ein legaler Aufenthalt in Kosovo grundsätzlich ebenfalls
in Frage kommen. Zu prüfen ist im Folgenden demnach grundsätzlich ein
Vollzug der Wegweisung nach Serbien wie auch nach Kosovo.
D4250/2009
Seite 12
4.
4.1. Ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der
Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2. S.
54 f., wobei zu berücksichtigen ist, dass die Bestimmung über die
vorläufige Aufnahme zufolge einer schwerwiegenden persönlichen
Notlage i.S. von Art. 44 Abs. 3 AsylG per 1. Januar 2007 aufgehoben
worden ist). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
steht der (ab und weggewiesenen) Asyl suchenden Person wiederum die
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 112 Abs. 1
AuG i.V.m. Art. 31 ff. VGG), wobei in jenem Verfahren sämtliche
Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der
dannzumal herrschenden Verhältnisse von Neuem zu prüfen sind (vgl.
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., EMARK 1997 Nr. 27 S. 205 ff.).
4.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht
zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in
ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher
Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen NonRefoulementPrinzips erfüllen, jedoch
wegen den Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im
Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
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Seite 13
wären (EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215,
jeweils mit weiteren Hinweisen).
4.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen
Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt
aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AuG im
Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls
sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die
im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen (BVGE 2009/51
E. 5.6 S. 749, BGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f).
5.
5.1. Zuerst ist – wie vom BFM vorgenommen – insbesondere zu prüfen,
ob der Vollzug der Wegweisung nach Serbien, wo sich der
Beschwerdeführer seit seiner Kindheit und seine Gattin seit der Heirat
aufgehalten haben, zumutbar erscheint.
5.1.1. Auch in Serbien leben Roma unter schwierigen Bedingungen, was
umso mehr gelten muss, wenn es sich um Angehörige der Minderheit
handelt, die ursprünglich aus Kosovo stammen. Die Situation ist von
extrem hoher Arbeitslosigkeit (ca. 60%) und dem allgemeinen
Zusammenbruch der Sicherungssysteme geprägt. Die Hälfte der Roma
lebt unter der Armutsgrenze, hat Unterschlupf in improvisierten,
informellen Siedlungen, wo sie unter sehr harten Bedingungen ohne
Elektrizität, fliessendes Wasser oder Abwassersystem leben. Gemäss
UNHCR existierten in Serbien und Montenegro im Jahre 2004 586 solche
inoffizielle Siedlungen der Roma, Ashkali und Ägypter. Diese Ethnien
waren in der Vergangenheit auch immer wieder Opfer von
Zwangsräumungen nach Privatisierungsprozessen, was regelmässig
Obdachlosigkeit, Schulabbruch und – sofern vorhanden – den Verlust der
Arbeitsstelle zur Folge hatte. Neben den Problemen, die mit der
Erlangung eines gesicherten rechtlichen Status verbunden sind, sehen
sich die Roma, Ashkali und Ägypter generell einem Klima der
behördlichen Diskriminierung einerseits und der Feindseligkeiten und
Angriffe eines Teils der Gesellschaft andererseits ausgesetzt. So werden
sie regelmässig Opfer physischer und verbaler Gewalt und von
Sachbeschädigung. Der Zugang zur Gesundheitsfürsorge und anderen
sozialen Diensten ist wesentlich erschwert. Zahlreiche Quellen berichten
auch von aktiver polizeilicher Gewalt oder von deren Passivität und
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mangelndem Schutzwillen (BVGE 2009/51 E. 5.7.2 S. 751 f.; vgl. auch
die Publikation "analysis of the main problems in access of Roma to the
rights to health and health care" einer in Serbien tätigen
Nichtregierungsorganisation vom Juli 2011 []).
5.1.2. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation, in welcher die
Roma in Serbien leben, sind bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit
im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren – namentlich
das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder
sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das
Geschlecht und allfällige familiäre Verpflichtungen – zu gewichten.
5.1.3. Die Beschwerdeführerin stammt aus _______. Von August 2007 an
lebte sie in _______ bei ihrem Gatten und war ordnungsgemäss
behördlich registriert. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen
Angaben Zeit seines Lebens meist in _______. Eine Rückkehr dorthin
kommt mithin für beide Beschwerdeführenden grundsätzlich in Betracht,
zumal der Beschwerdeführer vor Ort über ein gewisses soziales Netz
verfügt und die Wohnfrage offenbar befriedigend gelöst werden konnte.
5.1.4. Unbestritten ist aber auch die Erkrankung des Beschwerdeführers.
Er leidet gemäss Beschwerdevorbringen, welche sich auf die
eingereichten und nicht zu beanstandenden Arztzeugnisse stützen, unter
einer beidseitigen sensomotorischen Neuropathie ("CharcotMarie
ToothErkrankung"), also an einer Erkrankung der periphären Nerven,
und zwar mit ungewöhnlich schwerem Verlauf (vgl. Arztberichte _______
vom 31. Oktober 2008 und 13. August 2009 _______; Bericht
_______vom 11. Februar 2009 _______ ). Die reduzierte
Nervenleitgeschwindigkeit hat einen starken Muskelschwund zur Folge,
was sich bei ihm vor allem bei der intrinsischen Fuss und
Handmuskulatur mit Einbezug der Unterschenkel und
Unterarmmuskulatur zeigt. Insbesondere seine Hände sind in
zunehmendem Masse nicht mehr funktionell. Neuromuskuläre
Krankheiten dieser Art sind chronisch voranschreitender Natur; der
Muskelschwund ist nicht heilbar. Mit der Zeit ist eine weiter zunehmende
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit zu erwarten. Die Symptome der
Krankheit können hingegen mehr oder weniger erfolgreich behandelt
werden. Die Resultate zur genetischen Prädisposition (im Hinblick auf
eine allfällige Operation) lagen im Zeitpunkt der letzten Eingabe der
Beschwerdeführenden noch nicht vor. Ein Abwarten dieser Ergebnisse
erübrigt sich aber aus den nachfolgenden Gründen. So wurde bereits
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festgehalten, dass der Zugang zur Gesundheitsfürsorge und andere
soziale Dienste für Roma in Serbien wesentlich erschwert ist. Soweit in
der Beschwerde unter Bezugnahme auf eine – mittlerweile einige Jahre
alte – SFHPublikation die Papierlosigkeit der Roma als Grund für
Diskriminierungen erwähnt wird, ist aber festzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer im Juni 2008 durch die serbischen Behörden ein zehn
Jahre lang gültiger Pass ausgestellt wurde (A 1/9 S. 3 unten f.). Im
Weiteren wurden gemäss Anamnese im Arztbericht vom 11. Februar
2009 seine Füsse in Serbien wiederholt operiert. Wegen der
Rückenschmerzen begab er sich immer wieder zum Arzt und erhielt
Spritzen. Gewisse Therapien wurden offenbar durchgeführt und andere
nicht bewilligt (vgl. A 37/15 Antworten 1 ff.). Insgesamt entsteht so der
Eindruck, dass der Beschwerdeführer in Serbien zumindest ansatzweise
die benötigte medizinische Hilfe erhielt. In diesem Zusammenhang und in
Berücksichtigung der dortigen Situation erscheint aber auch die
weitgehende Abhängigkeit benötigter Massnahmen von seiner
Finanzkraft als glaubhaft, wobei vorab weitgehend auf die
Beschwerdevorbringen verwiesen werden kann. Auch aus den in diesen
Punkten glaubhaften Aussagen des Anhörungsprotokolls ergibt sich, dass
die Anträge auf Sozialhilfe abgewiesen worden seien; man habe dem
Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit beziehungsweise sogar die
Gehfähigkeit vorgehalten. Er sei angewiesen worden, nicht mehr auf dem
entsprechenden Amt vorzusprechen (A 37/15 Antworten 31, 42 und 78
ff.). Ein Beschreiten des Rechtswegs durch den Beschwerdeführer wäre
zwar wohl möglich, aber innert nützlicher Frist kaum erfolgversprechend
gewesen. Demzufolge wäre er für die benötigte medizinische Versorgung
auch in Zukunft auf die eigene oder die Finanzkraft ihn unterstützender
Personen angewiesen. Trotz seiner Behinderung war er vor der Ausreise
in der Lage, als Strassenhändler ein gewisses Auskommen zu erzielen.
Der Streit mit einem anderen Strassenhändler mag ihn dabei zusätzlich
eingeschränkt haben; dass er aus diesem Grund generell nicht mehr als
Verkäufer hätte in Erscheinung treten können, vermag in Anbetracht der
in diesem Punkt nachvollziehbaren Erwägungen des BFM zur
Vorgehensweise der staatlichen Behörden im Falle von Repressalien
durch Drittpersonen indes nicht zu überzeugen. Ins Gewicht fällt aber die
aufgrund der Krankheit fortschreitende Erschwernis bei der Ausübung der
Erwerbstätigkeit. So legte der Beschwerdeführer dar, sich an gewissen
Tagen so schlecht zu fühlen, dass er nicht arbeiten könne. Seine
Existenzgrundlage werde zunehmend unsicher (A 37/15 Antworten 67
und 107). Diese Einschätzung wird durch Aussagen der
Beschwerdeführerin bestätigt (A 38/9 Antwort 22). Eine medizinische
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Massnahme wie allenfalls eine (in der Schweiz durchgeführte)
Handoperation würde zwar möglicherweise eine gewisse Entlastung,
aber in Anbetracht des fortschreitenden Charakters des Leidens keine
Änderung der Grundsituation herbeiführen. In Berücksichtigung dieser
Faktoren ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführer, welcher
über keine Berufsausbildung verfügt, in absehbarer Zukunft nicht mehr
schaffen wird, in Serbien für seine Familie aus eigener Kraft eine
genügende Existenzgrundlage zu schaffen.
5.1.5. Die Beschwerdeführerin leidet an einer schwergradigen Skoliose.
Eine Operation scheint indes – so auch mangels erheblicher
Beschwerden nicht im Vordergrund zu stehen (vgl. Arztbericht vom 19.
Dezember 2008). Hingegen ist sie offensichtlich kaum in der Lage, einen
Beitrag für die Existenzgrundlage der Familie zu leisten und
möglicherweise schon durch die Betreuung ihres Kindes überfordert.
Ausserdem soll sie kein Serbisch sprechen.
5.1.6. Schliesslich trifft wie erwähnt zu, dass der Beschwerdeführer vor
Ort über soziale Anknüpfungspunkte verfügt. Eine gewisse Unterstützung
– so etwa auch bei der Betreuung des Sohnes der Beschwerdeführenden
– dürfte realistisch sein. Hingegen erscheint eine erhebliche finanzielle
Unterstützung der Beschwerdeführenden namentlich auch in Bezug auf
kostspielige ärztliche Massnahmen als kaum realistisch. In der
Beschwerde werden diesbezüglich die wirtschaftlichen Verhältnisse der
Verwandten ausführlich dargelegt. Anhaltspunkte, dass diese Vorbringen
tatsachenwidrig sein könnten, sind in Berücksichtigung der Aktenlage und
der Gesamtumstände des Falles nicht auszumachen.
5.1.7. Zudem gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführenden einen
Sohn im Alter von _______ Jahren, der ausschliesslich in der Schweiz
aufgewachsen ist, haben. Allgemein zugänglichen Quellen zufolge
besuchen nur gerade 40 Prozent der Kinder der erwähnten Minderheiten
die Primarschule, wobei gemäss offiziellen Erhebungen wiederum nur
zirka 40 Prozent einen Primarschulabschluss erreichen. Ein Vollzug der
Wegweisung würde aufgrund der gegebenen Umstände wie namentlich
auch der erheblichen gesundheitlichen Probleme der Eltern sowie deren
finanziellen Schwäche zu grossen Zweifeln an einer kindgerechten
Entwicklung des Sohnes in Serbien führen.
5.1.8. Aufgrund der sich für Roma in Serbien generell präsentierenden
Lage, der dargestellten persönlichen Voraussetzungen des
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beschwerdeführenden Ehepaares sowie in Anbetracht der Gefährdung
des Wohles des Kindes muss davon ausgegangen werden, dass die
Familie im Falle des Vollzugs der Wegweisung in eine
existenzgefährdende Lage geraten würde. In Würdigung dieser
Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht deshalb zum Schluss,
dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden und
ihres Sohnes nach Serbien als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs.
4 AuG erweist.
5.2. Im Folgenden ist noch zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung
nach Kosovo als zumutbar erscheint.
5.2.1. Die Vorinstanz hat eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den
Kosovo nicht geprüft, obwohl – wie oben aufgeführt – die
Beschwerdeführerin vor der Heirat in _______ lebte und ihr Gatte als
Ehemann einer Kosovarin mutmasslich ebenfalls legal dort leben könnte.
Der Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali
und Ägyptern in den Kosovo ist in der Regel zumutbar, sofern auf Grund
einer Einzelfallabklärung (insbesondere durch vor OrtUntersuchungen
durch das Verbindungsbüro im Kosovo) feststeht, dass bestimmte
Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Alter, ausreichende
wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt
sind. Auch dem Gesundheitszustand der Betroffenen ist Rechnung zu
tragen (BVGE 2007/10). Diese Einzelfallabklärung vor Ort hat das
Bundesamt nicht vorgenommen. Insofern besteht Ungewissheit darüber,
welche Lebensbedingungen die Beschwerdeführenden bei einem
Wegweisungsvollzug nach Kosovo antreffen würden, auch wenn gewisse
Familienangehörige der Beschwerdeführerin noch im Kosovo unter
offenbar erträglichen Bedingungen leben sollen (A 38/9 Antworten 12 ff.).
Auch Verwandte des Beschwerdeführers sollen sich noch in Kosovo
aufhalten (A 37/15 Antworten 19, 27 ff., 86 und 89). Den Ausführungen
des Beschwerdeführers, welcher offenbar nur mässige Kenntnisse der
albanischen Sprache hat, ist aber zu entnehmen, dass keine grossen
Kontakte zu diesen Verwandten bestehen. Letztlich kann jedoch aufgrund
der Akten auf eine Abklärung vor Ort ohnehin verzichtet werden. Die
Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Kosovo erscheinen zwar
eher als tragfähig im Vergleich zu denjenigen ihres Gatten, welcher ja in
Serbien lebte. Hingegen stünde nach dem Gesagten namentlich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbunden mit dem
drohenden Abgleiten der Familie in eine existenzgefährdende Lage einer
Wohnsitznahme in Kosovo unter den gemäss Praxis erforderlichen
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strengen Bedingungen offensichtlich entgegen. Aufgrund der gesamten
Aktenlage ist angesichts der schwierigen Verhältnisse von Roma auch in
Kosovo entsprechend nicht davon auszugehen, die
Beschwerdeführenden mit ihrem Kleinkind vermöchten dort eine neue
Existenz aufzubauen.
5.3. Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden nach Serbien wie auch nach Kosovo als
unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Ausschlussgründe im
Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG sind nicht ersichtlich. Deshalb sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei
dieser Sachlage kann davon abgesehen werden, auf weitere
Beschwerdevorbringen einzugehen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die
vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2009 wird demnach soweit die
Frage des Wegweisungsvollzuges betreffend (Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs) aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, die
Beschwerdeführenden und ihren Sohn in der Schweiz wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Den Beschwerdeführenden werden infolge des Obsiegens keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit
gegenstandslos.
7.2. Die Rechtsvertretung machte mit Eingabe vom 1. Juli 2009 Kosten in
der Höhe von Fr. 760.— geltend. Auf die Nachreichung einer Kostennote
für das ganze Verfahren kann verzichtet werden, da sich der
Vertretungssaufwand hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. In
Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren ist die Entschädigung auf
Fr. 1'200. (inkl. Spesen und allfällige MWST) festzusetzen (vgl. Art. 10
und 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2009 werden aufgehoben. Das
BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden vorläufig aufzunehmen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200. zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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