B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4250/2010
U r t e i l v o m 2 2 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______, geboren (…),
Irak,
vertreten durch LL.M. lic.iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 6. Mai 2010 / N _______.
D-4250/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein irakischer
Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz Suleima-
niya) – seine Heimat am 10. Oktober 2008 und reiste via C._______,
D._______, E._______ und andere ihm angeblich unbekannte Länder am
5. Januar 2009 in die Schweiz ein, wo er tags darauf im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (…) um Asyl nachsuchte.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er (…) habe beim Militär für die Abteilung Sicher-
heit der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) gearbeitet. Im Jahr 2003
sei X._______, ein Angehöriger der islamistischen Extremistengruppe
Ansar al-Islam, in Haft genommen, jedoch seine Verhaftung geheim
gehalten worden. X._______ und er seien Bekannte und würden aus dem
gleichen Dorf stammen. Im Oktober 2008 sei es innerhalb des Gefäng-
nisses zu einer zufälligen Begegnung der Beiden gekommen. Daraufhin
habe er die Verwandten von X._______ über dessen Aufenthalt infor-
miert. Als die Angehörigen beim Gefängnis vorgesprochen hätten, habe
man sich nach dem Informanten erkundigt und in Erfahrung gebracht,
dass es sich dabei um ihn handle. Somit habe er unerlaubte Informatio-
nen weitergegeben und sei zur Verhaftung ausgeschrieben worden, wes-
halb er unverzüglich seine Heimat verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 6. Mai 2010 – eröffnet am 11. Mai 2010 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte
die Vorinstanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb ihre Asylre-
levanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge erfülle er die Flücht-
lingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Zudem
erachtete das BFM den Vollzug der Wegweisung gestützt auf die allge-
meine Lage in der Provinz Suleimaniya und die individuellen Gegeben-
heiten betreffend den Beschwerdeführer als zulässig, zumutbar und mög-
lich.
D.
Mit Beschwerde vom 10. Juni 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
D-4250/2010
Seite 3
liess der Beschwerdeführer beantragen, der negative Entscheid des BFM
vom 6. Mai 2010 sei aufzuheben und ihm sei politisches Asyl zu gewäh-
ren. (Eventualiter) sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Weg-
weisung aus der Schweiz festzustellen und als Folge davon sei der Be-
schwerdeführer im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzich-
ten. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Beweis-
mittel – Kopien von militärischen Ausweisen – wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2010 verschob der Instruktionsrichter
den Entscheid betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) auf den End-
entscheid und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zudem lud er die Vorinstanz (in Anwendung von Art. 57 VwVG) zur Ein-
reichung einer Stellungnahme bis zum 26. Juli 2010 ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2010 verwies das BFM auf seine
Erwägungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Ver-
nehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 16. August 2010 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2011 forderte der Instruktionsrich-
ter das BFM auf, sich in einer ergänzenden Vernehmlassung zu dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl vom 28. Oktober 2008 zu
äussern.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 2. September 2011 hielt die Vorinstanz fest,
der Beschwerdeführer vermöge mit dem eingereichten Haftbefehl vom
28. Oktober 2008 ihre Einschätzung nicht umzustossen, dass seine Asyl-
vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht standhielten. Es handle sich beim erwähnten Dokument um
einen Computerausdruck auf Normalpapier, welcher mit einem schlecht
leserlichen Stempel und einer Unterschrift einer Person versehen sei, der
keine Funktion zuzuordnen sei. Ein entsprechender Briefkopf, der die
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ausstellende Behörde identifiziere, fehle. Ganz allgemein sei der Be-
weiswert solcher Schriftstücke als sehr gering einzustufen, da solche und
ähnliche Dokumente leicht gefälscht werden könnten und käuflich zu er-
werben seien. Inhaltlich stelle das Schreiben nicht den eigentlichen Haft-
befehl vom 9. Oktober 2008 dar, sondern sei eine auf den 28. Oktober
2008 datierte Anweisung an die Polizeistationen, die sich auf einen am
9. Oktober 2008 ausgestellten Haftbefehl beziehe. Es stelle sich somit die
Frage, warum der Beschwerdeführer in den Besitz einer Originalverfü-
gung habe kommen können. Er habe seinen Heimatstaat am 10. Oktober
2008 verlassen (vgl. A1, S. 7) und bei seiner Ausreise um den Haftbefehl
gewusst (vgl. A15, S. 19 f.). Das vorliegende Dokument sei hingegen erst
am 28. Oktober 2008 ausgestellt worden. Zusammenfassend seien somit
die Form und der Inhalt der in Bezug auf den Haftbefehl eingereichten
Beweismittel (Haftbefehle im Original und in Kopie samt deutscher Über-
setzung) nicht tauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu
machen.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2011 erhielt der Beschwerde-
führer die Möglichkeit, eine diesbezügliche Replik einzureichen. Er liess
jedoch die angesetzte Frist (vorerst) ungenutzt verstreichen.
J.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2012 (Poststempel: 15. Februar 2012)
liess der Beschwerdeführer mitteilen, er habe vor etwa acht Monaten er-
fahren, dass seine beiden minderjährigen Töchter verheiratet werden soll-
ten, was ihn psychisch belaste.
Im weiteren wurde zur Vernehmlassung des BFM Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Aus-
lieferungsersuchen liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl.
3.2. Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.3. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr ge-
zielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden
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Seite 6
drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz er-
warten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. und BVGE 2008/4 E. 5, sowie
die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 1995 Nr. 2
E. 3a, 2006 Nr. 18 E. 7-10 und Nr. 32 E. 8.7).
Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sind die tat-
sächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt der Entscheidfällung
präsentieren. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeit-
punkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung
im Heimatstaat. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat
zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der
ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.2. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tat-
sachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Die asylsuchen-
de Person muss persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Ver-
fahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung
impliziert ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes
Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel
an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter oder die Richterin von ihrer
Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
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es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Darstellung des Sachverhalts
sprechen. Entscheidend im Sinne einer Gesamtwürdigung ist, ob die für
die Richtigkeit des dargelegten Sachverhalts sprechenden Gründe über-
wiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.
5.1. Das BFM führt zur Begründung seines Entscheides aus, der Be-
schwerdeführer habe geltend gemacht, er sei für den Geheimdienst der
PUK tätig gewesen. Weil er vertrauliche Informationen nach aussen ge-
tragen habe, sei er zur Verhaftung ausgeschrieben worden. Grundsätzlich
sei es nicht asylrelevant, wenn sich der Beschwerdeführer wegen
schwerwiegender Verstösse gegen die Arbeitsregeln einer strafrechtli-
chen Untersuchung stellen müsse. Das Bundesamt bezweifle hingegen,
dass sich der geschilderte Vorfall so zugetragen habe. Hätte er aufgrund
seines Verhaltens solch gravierende Konsequenzen zu befürchten ge-
habt, wäre er wohl kaum so unbedarft mit der vertraulichen Information
der Inhaftierung von X._______ umgegangen. Andererseits sei fraglich,
warum sich der Gefängnisdirektor gerade dann die Post habe zustellen
lassen, während dieser sich mit einem Gefangenen unterhalten habe,
dessen Aufenthalt über Jahre geheim gehalten worden sei. Der Be-
schwerdeführer habe ferner behauptet, der Gefängnisdirektor habe ge-
genüber dem Vater und dem Onkel von X._______ zuerst bestritten, dass
dieser inhaftiert sei. Erst als die Verwandten den Namen des Informanten
preisgegeben hätten, habe der Direktor schliesslich eingelenkt. Wäre
X._______ jedoch tatsächlich während fünf Jahren unter Geheimhaltung
festgehalten worden, so hätte der Gefängnisdirektor dies wohl weiterhin
bestritten und nicht in der geschilderten Weise Blösse gezeigt. Obschon
der Beschwerdeführer für den Gefängnisvorsteher Kurierdienste erledigt
habe, kenne er dessen vollständigen Namen nicht. Widersprüchliche An-
gaben habe er zum Zeitpunkt gemacht, als die Verwandten von
X._______ im Gefängnis vorgesprochen hätten. So habe er anlässlich
der Befragung erklärt, sie hätten zwei bis drei Tage zugewartet. Während
der Anhörung habe er hingegen ausgesagt, dass sie bereits am Folgetag
der entsprechenden Kenntnisnahme zum Gefängnis gegangen seien.
Dieser Unterschied sei nicht unwesentlich, da der Beschwerdeführer dar-
aufhin seinen Heimatort sofort verlassen habe. Darauf angesprochen,
habe er jedoch den Widerspruch nicht zu klären vermocht. Ausserdem sei
der in Aussicht gestellte Haftbefehl dem BFM nie zugestellt worden. Zu-
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sammenfassend gehe die Vorinstanz nicht davon aus, dass der Be-
schwerdeführer aus den genannten Gründen verfolgt sei.
5.2. In der Beschwerde vom 10. Juni 2010 wird geltend gemacht, das
BFM argumentiere, dass eine strafrechtliche Untersuchung wegen Ver-
stosses gegen die Arbeitsregeln keine asylrelevante Massnahme sei. Bei
Art. 3 AsylG gehe es unter anderem darum, ob der Verfolger zu Recht
oder zu Unrecht den Asylsuchenden gezielt verfolge und ob die drohende
Strafe sowie die getroffenen Massnahmen unverhältnismässig seien oder
einen klaren Verstoss gegen die Menschenrechte darstellten. Es stehe
fest, dass der Beschwerdeführer in diesem Gefängnis nahe F._______
gearbeitet habe und Zeuge von vielen Menschenrechtsverletzungen ge-
wesen sei. Er habe Informationen über einen politischen Gefangenen,
welcher seit Jahren ohne Anklageschrift und Kontakt nach aussen im Ge-
fängnis festgehalten werde, weitergegeben. Diese Handlung weise einen
politischen Charakter auf und sei gegen die politische Organisation des
Staates Irak gerichtet. Dieser Tatbestand werde als Hochverrat, Landes-
verrat oder als Weitergeben verbotener Nachrichten bewertet und be-
straft. Die ihm drohende Strafe verletze somit nicht nur Menschenrechte,
sondern sei gewiss auch unverhältnismässig und damit asylrelevant.
Der Beschwerdeführer habe sowohl den Gefangenen X._______ als
auch seine Familie gekannt und mit dessen Onkel Kontakt gepflegt.
Letztgenannter habe den Beschwerdeführer früher mehrmals gefragt, ob
er Informationen über den Verbleib und das Befinden seines Neffen be-
kommen könne. Diese Fragen habe er damals (noch) nicht beantworten
können. Er habe während Jahren gesehen, wie manche Gefangene wäh-
rend Besuchen von internationalen Organisationen versteckt worden sei-
en. Zudem habe er zusehen müssen, wie die Inhaftierten ohne Kontakt
zur Aussenwelt gehalten, gefoltert und hingerichtet worden seien. Als er
den Häftling X._______ gesehen habe, sei ihm das unter die Haut ge-
gangen, und er habe nicht schweigen können. Er habe der Familie von
X._______ eine Freude machen und berichten wollen, dass dieser am
Leben sei und in diesem Gefängnis festgehalten werde. Das sei ihm aber
zum Verhängnis geworden, da er als Informant aufgeflogen sei. Warum
der Gefängnisdirektor nicht weiterhin bestritten habe, dass X._______
dort festgehalten werde und weshalb sich Erstgenannter die Post gerade
dann habe zustellen lassen, als er sich mit dem Häftling unterhalten ha-
be, könne der Beschwerdeführer nicht beantworten. Diese Fragen müss-
ten dem Gefängnisvorsteher persönlich gestellt werden. Ein Argument für
dessen Verhalten könne sein, dass er die Gefangenschaft von X._______
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erst dann zugegeben habe, als die Informationsquelle geklärt worden sei.
Im Weiteren habe der Beschwerdeführer schon gesagt, dass der Gefäng-
nisvorsteher immer in Zivilkleidung erschienen sei und stets denjenigen
Namen erwähnt habe, wie dieser im Gefängnis genannt worden sei.
Wahrscheinlich habe der Direktor aus Sicherheitsgründen kein Namens-
schild auf seinem Kleid getragen.
Wie der Beschwerdeführer erklärt habe, seien die von ihm geschilderten
Ereignisse innerhalb von drei Tagen passiert. Den Gefangenen
X._______ habe er am 7. Oktober 2008 gesehen und dies am nächsten
Tag (am 8. Oktober 2008) dessen Onkel erzählt. Am folgenden Tag und
somit am 8. Oktober 2008 (recte: 9. Oktober 2008) seien der Vater und
der Onkel von X._______ ins Gefängnis gegangen, hätten den Gefäng-
nisdirektor zur Rede gestellt und den Beschwerdeführer an demselben
Abend (am 9. Oktober 2008) darüber informiert. Da er sich tags darauf
weder am Arbeitsplatz gemeldet habe noch zu Hause auffindbar gewesen
sei, habe man am 10. Oktober 2008 einen Haftbefehl gegen ihn ausge-
stellt. Es bestünden somit keine Unstimmigkeiten in seinen Angaben und
diese seien detailliert, präzise und übereinstimmend. Der Beschwerdefüh-
rer werde gezielt wegen seiner politischen Anschauungen und seinen
Handlungen gegen Menschenrechtsverletzungen staatlicher Verfolgung
ausgesetzt. Deshalb erscheine die Furcht vor zukünftiger Verfolgung als
objektiv und müsse als sehr wahrscheinlich betrachtet werden. Er besitze
aus oben erwähnten Gründen ein Gefährdungsprofil, und ihm drohe un-
mittelbar Lebensgefahr. Er habe begründete Angst vor einer staatlichen
Verfolgung und einer unverhältnismässigen sowie menschenrechtsverlet-
zenden Strafe. Deshalb beantrage er politisches Asyl gemäss Art. 3
AsylG.
6.
6.1. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch
die Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen ist. Zwar kann nicht ausge-
schlossen werden, dass es bei der Befragung zu Missverständnissen ge-
kommen ist (wie auf S. 4 der Beschwerdeschrift angedeutet wird). In der
Tat erscheint die Art der Fragestellung teilweise etwas merkwürdig und
wenig sachgerecht (z.B. A15, S. 11 f., S. 15), was den Beschwerdeführer
möglicherweise verwirrt hat. Doch selbst wenn sich einzelne Ungereimt-
heiten dadurch erklären liessen, so weisen doch die Vorbringen des Be-
schwerdeführers bei gesamthafter Betrachtung einen erheblichen Mangel
an Plausibilität, an Substanziierung und an Realkennzeichen auf. Die Vor-
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Seite 10
instanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2010 und in ihren
Vernehmlassungen vom 14. Juli 2010 und 2. September 2011 ausführlich
und überzeugend die wesentlichen Unglaubhaftigkeitselemente in den
Aussagen des Beschwerdeführers dargelegt und vor diesem Hintergrund
festgestellt, dessen Vorbringen genügten den Anforderungen gemäss Art.
7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht daher keine
Veranlassung, die Erwägungen des BFM zu beanstanden. Um Wiederho-
lungen zu vermeiden, kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vo-
rinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden.
6.2. Bei den vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Asyl-
gesuch gemachten Vorbringen handelt es sich offensichtlich um ein
Sachverhaltskonstrukt. So ist es nicht nachvollziehbar und widerspricht
der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Gefängnisdirektor sich einen
Brief zustellen lässt, während dem er einen scheinbar seit Jahren unter
Geheimhaltung Inhaftierten gerade verhört. Da davon ausgegangen wer-
den kann, dass solche Anhörungen unter Anwendung von entsprechen-
den Sicherheitsvorkehrungen von statten gehen, hätte der Gefängnisdi-
rektor sich den Brief entweder nach dem Verhör oder seinem Sekretariat
zustellen lassen oder aber der Gefängnisinsasse wäre zumindest vorü-
bergehend in einen anderen, nicht einsehbaren Raum beziehungsweise
zurück in seine Zelle gebracht worden. Überdies ist nicht einzusehen, wa-
rum der Gefängnisdirektor gegenüber dem Vater und dem Onkel von
X._______ streng vertrauliche Angaben gemacht haben sollte, zumal die
Vorsprechenden über keinerlei Druckmittel verfügten und es einer ge-
heimdienstlichen Tätigkeit diametral widerspricht, solch sensible Daten an
Aussenstehende zu kommunizieren. Weiter bestehen Ungereimtheiten im
Zusammenhang mit der Funktion des Beschwerdeführers (…) bei der
PUK. (…). Seine nachfolgenden diesbezüglichen Erklärungsversuche
überzeugen nicht. Zudem erstaunt es, dass er (…) seine Dienstnummer
nicht nennen konnte (vgl. A15, S. 12 f.). Auch betreffend seinen Aufga-
benbereich innerhalb des Geheimdienstes machte der Beschwerdeführer
unterschiedliche Angaben. (…). Auf Vorhalt hin gelang dem Beschwerde-
führer keine plausible Begründung für die unterschiedlichen Angaben
(vgl. A15, S. 13). Schliesslich sind auch die Form und der Inhalt der in
Bezug auf den Haftbefehl eingereichten Beweismittel nicht tauglich, einen
asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Es kann hierzu auf die
ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 21. September 2011 verwie-
sen werden. Bezeichnenderweise hat es der Beschwerdeführer dann
auch unterlassen, auf die diesbezügliche Stellungnahme der Vorinstanz
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Seite 11
zu replizieren. Insgesamt sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
somit unglaubhaft.
6.3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen bezüglich Asyl- und Flüchtlingspunkt in der Rechts-
mitteleingabe vom 10. Juni 2010 und der ergänzenden Stellungnahme
vom 14. Februar 2012 des Beschwerdeführers näher einzugehen, da die-
se am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern ver-
mögen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer angesichts der fehlenden Glaubhaftigkeit und der Ungereimtheiten
in zentralen Asylvorbringen nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner
Ausreise aus dem Irak bestehende oder drohende asylrechtlich relevante
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S.
510, EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
D-4250/2010
Seite 12
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
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Seite 13
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemei-
ne Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE
2008/5 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten Nordirak befasst.
Es gelangte zum Schluss, dass in den drei kurdischen Nordprovinzen
Dohuk, Erbil und Suleimaniya keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Demgegenüber ist für allein-
stehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Be-
tagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere
E. 7.5.8).
8.4.2. Der Beschwerdeführer, von dem keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig – jedenfalls sind die in seiner ergänzenden Stellungnahme
vom 14. Februar 2012 vorgebrachten psychischen Probleme nicht mittels
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eines Arztzeugnisses belegt – sind, lebte seit seiner Geburt in B._______
(Provinz Suleimaniya) (vgl. A1, S. 1 ff.). Er verfügt in seiner Heimat über
ein tragfähiges, soziales und familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3 f.).
Bei der Wiedereingliederung werden ihm seine in der Heimat verbliebe-
nen Familienangehörigen behilflich sein können. Zudem sind keine weite-
ren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen ge-
schlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – auch diesbezüg-
lich als zumutbar zu bezeichnen ist.
8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.- an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
zu bezeichnen war, ist indessen das Gesuch des Beschwerdeführers um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gutzuheissen, zumal die prozessualen Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers mit der von ihm eingereichten Fürsorgebestätigung vom
19. Mai 2010 belegt ist und sich aus den Akten keine Hinweise auf eine in
der Zwischenzeit eingetretene massgebliche Verbesserung seiner finan-
ziellen Lage ergeben; bei dieser Sachlage sind keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Kosten erho-
ben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: