B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4250/2012
U r t e i l v o m 2 3 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Juli 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2012 in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte, worauf vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-
Datenbank festgestellt wurde, dass er vor seiner Einreise in die Schweiz
bereits in Rumänien (dort am 25. April 2012) und in Österreich (dort am
15. Mai 2012) Asylgesuche gestellt hatte,
dass der Beschwerdeführer am 25. Juni 2012 zu seiner Person, seinem
Reiseweg und namentlich zu seinen bisherigen Asylverfahren befragt
wurde (vgl. … ),
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Syrien und er
habe seine Heimat … [im Frühjahr] 2012 in Richtung der Türkei verlas-
sen,
dass er von seinen Schleppern über die Türkei nach Griechenland ge-
bracht worden sei, wo er zwar von der Polizei registriert worden sei, wo er
dann aber kein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er vielmehr am 25. April 2012 von Griechenland nach Rumänien
weitergereist sei, wo er dann aber von den Behörden erwischt und in Haft
genommen worden sei, worauf er in Rumänien aus Furcht vor einem lan-
gen Gefängnisaufenthalt ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er nach vier oder fünf Tage von den Behörden wieder freigelassen
worden sei, es dann aber zu keiner Anhörung zu seinen Gesuchsgründen
gekommen sei, da der Arabisch-Dolmetscher beim Anhörungstermin
300.– Euro von ihm verlangt habe, was er nicht habe bezahlen können,
dass er im Nachgang dazu noch bis zum 7. Mai 2012 in Rumänien auf
der Strasse gelebt habe, bis seine Schlepper seine Weiterreise nach Ös-
terreich arrangiert hätten,
dass er in der Folge auch in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe,
welches jedoch ungefähr am 1. Juni 2012 abgelehnt worden sei, da die
österreichischen Behörden beschlossen hätten, ihn nach Rumänien zu-
rückzuschicken, worauf er in die Schweiz weitergereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer auf Frage des BFM gegen eine Rück-
kehr in sein Erstasylland Rumänien aussprach und diesbezüglich geltend
machte, dort gebe es weder Menschenrechte noch hätten sie dort eine
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Unterkunft erhalten, mithin es dort nicht einmal sanitäre Anlagen für sie
gegeben habe (vgl. … ),
dass das BFM am 9. Juli 2012 – nach den Bestimmungen der Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Rumänien richtete,
dass Rumänien diesem Ersuchen mit Erklärung vom 23. Juli 2012 aus-
drücklich entsprach, was vom Bundesamt allerdings übersehen respekti-
ve erst zu einem späteren Zeitpunkt erkannt wurde (vgl. … ),
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Juli 2012 – eröffnet am 6. August
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Ru-
mänien anordnete, wobei das Bundesamt festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung
zu (vgl. für die Entscheidbegründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer am 8. August 2012 von der zuständigen kan-
tonalen Behörde in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass er in der Folge gegen den Entscheid des BFM Beschwerde erhob,
und zwar mit Eingabe datierend vom 8. August 2012, mit Poststempel je-
doch erst vom 14. August 2012 (vgl. dazu nachfolgende Erwägungen),
dass er in seiner Eingabe zur Hauptsache die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans BFM zwecks Ausü-
bung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung
von der Kostenvorschusspflicht ersuchte, sowie um ein Aussetzen des
Wegweisungsvollzuges, verbunden mit der Anordnung vollzugshemmen-
der Massnahmen,
dass er zur Begründung der Beschwerde zur Hauptsache geltend mach-
te, gemäss vieler Berichte seien in Rumänien die Aufnahmebedingungen
für Asylsuchende völlig unzureichend, was er bestätigen könne, da er
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während seiner fünftägigen Haft von der Polizei geschlagen worden sei
und er in dieser Zeit auch nie etwas zu essen erhalten habe,
dass er sich nach seiner Freilassung in ein Asylzentrum begeben habe,
von wo er jedoch schon nach zwei Tagen wieder weggeschickt worden
sei, worauf er ohne Obdach und Essen auf der Strasse habe leben müs-
sen,
dass es zu keiner Anhörung zu seinen Gesuchsgründen gekommen sei
und im Asylzentrum ein Übersetzer 300.– Euro für seine Dienste verlangt
habe, weshalb er nicht wisse, ob sein Asylgesuch von den rumänischen
Behörden überhaupt registriert worden sei,
dass ihm darüber hinaus gemäss Bericht des "Jesuit Refugee Service-
Europe" im Falle einer Überstellung nach Rumänien mit hoher Wahr-
scheinlichkeit eine erneute Inhaftierung drohe,
dass es ihm zudem aufgrund der Verhältnisse in seiner Heimat und der
Erlebnisse auf seiner Reise psychisch sehr schlecht gehe und er daher
dringend ärztlicher Behandlung bedürfe,
dass schliesslich eigentlich Griechenland für ihn zuständig wäre, da er
von der Türkei kommend zuerst in dieses Land eingereist sei, wo ihm
damals die Fingerabdrücke abgenommen worden seien und wo er da-
mals zum Verlassen des Landes aufgefordert worden sei,
dass von daher das Bundesamt das falsche Land um seine Rücküber-
nahme angefragt und von diesem auch keine Antwort erhalten habe, die
Schweiz aber keine Asylsuchenden nach Griechenland zurückschicke,
weshalb die Schweiz für sein Asylgesuch zuständig sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
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sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdefrist im vorliegenden Verfahren fünf Arbeitstage be-
trägt (Art. 108 Abs. 2 AsylG), wobei die Beschwerdefrist als gesetzliche
Frist nicht erstreckbar ist (Art. 22 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer aktenkundig
am 6. August 2012 eröffnet worden ist, womit die Beschwerdefrist am
13. August 2012 geendet hat, was Zweifel an der Rechtzeitigkeit der Be-
schwerde weckt,
dass aufgrund der Akten allerdings davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer – welcher sich bereits seit dem 8. August 2012 in Ausschaf-
fungshaft befindet – habe seine augenscheinlich von einem Dritten res-
pektive einem Hilfswerk ausgefertigte Beschwerdeschrift schon einige
Tage vor dem 13. August 2012 unterzeichnet und der für ihn zuständigen
Gefängnisverwaltung übergeben,
dass in diesem Zusammenhang namentlich unklar bleibt, weshalb die
Beschwerdeschrift von Seiten dieser Behörde nicht umgehend an das
zuständige Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde,
dass aufgrund der besonderen Umstände auf die im Übrigen formgerech-
te Eingabe des legitimierten Beschwerdeführers einzutreten ist (vgl. dazu
Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zustän-
digkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
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dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Ent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer seinen ersten Asylantrag im europäischen
Raum aktenkundig in Rumänien eingereicht hat,
dass gleichzeitig aufgrund der Akten erstellt ist, dass Rumänien mit Erklä-
rung vom 23. Juli 2012 einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
ausdrücklich zugestimmt hat (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer zwar unter Verweis auf den von ihm behaup-
teten Reiseweg sowie unter Berufung auf eine angeblich unzutreffende
Anwendung der Bestimmungen zum Dublin-Verfahren eine angeblich fal-
sche Bestimmung des für ihn zuständigen Staates geltend macht, seine
diesbezüglichen Vorbringen jedoch vollumfänglich ins Leere stossen,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen,
dass der Beschwerdeführer – dem wesentlichen Sinngehalt – die Be-
stimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO anruft, indem er geltend macht,
er sei nicht über Rumänien, sondern über Griechenland in den europäi-
schen Raum eingereist, weshalb eigentlich dieser Staat für ihn zuständig
wäre, wohin die Schweiz jedoch keine Rückführungen vornehme,
dass die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO jedoch offensichtlich
nicht "self-executing" im vorgenannten Sinne ist, da sie nicht bezweckt,
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Rechte des Beschwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestim-
mung vielmehr alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. dazu BVGE
2010/27 E.4-6),
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wird, die Dublin-II-VO sei auf
grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden,
dass der Beschwerdeführer damit nicht legitimiert ist, geltend zu machen,
die Zuständigkeit Rumäniens sei zu Unrecht festgestellt worden (vgl. da-
zu CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verordnung, 3. Aufl.,
Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass sich der Beschwerdeführer gegen eine Rückkehr in sein Erstasyl-
land ausspricht und in dieser Hinsicht zur Hauptsache einwendet, in Ru-
mänien drohe ihm aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse eine
menschenrechtswidrige Behandlung und er könne dort auch nicht mit der
Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens rechnen,
dass er damit – dem wesentlichen Sinngehalt nach – seine Forderung
nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO mit dem Vorbringen verbindet, mit der Durchsetzung der
nach Dublin-II-VO feststehenden Zuständigkeit würden zwingende Nor-
men des Völkerrechts verletzt, womit sich im Falle der Begründetheit sei-
ner Vorbringen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufdrängen würde
(vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5),
dass seine diesbezüglichen Vorbringen jedoch nicht zu überzeugen ver-
mögen, zumal er keine Gründe ersichtlich macht, welche in seinem indi-
viduellen Fall gegen eine Überstellung nach Rumänien sprechen würden,
dass Rumänien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist,
dass Rumänien im Weiteren die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen
für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, ohne Be-
anstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt hat,
dass Rumänien schliesslich im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische
Union (EU), wie alle Beitrittskandidaten, hinsichtlich der Einhaltung seiner
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völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft wurde
und mit der Aufnahme in die EU im Jahre 2007 den Acquis der EU im Be-
reich Menschenrechte übernommen hat,
dass für das Bundesverwaltungsgericht weder Anlass zur Annahme be-
steht, Rumänien würde die ihm obliegenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nicht respektieren, noch stichhaltige Hinweise darauf bestehen,
von Rumänien würde in systematischer Weise die vorerwähnte Aufnah-
merichtlinie verletzt (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 – 10),
dass aufgrund der vorliegenden Aktenlage keine konkreten Hinweise da-
rauf bestehen, Rumänien würde sich im Falle des Beschwerdeführers
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass entgegen den Beschwerdevorbringen weder stichhaltigen Hinweise
darauf bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Rumänien der Zugang
zu einem ordentlichen Asylverfahren verwehrt, noch Hinweise darauf, er
würde im Falle einer Rückführung nach Rumänien in eine existenzbedro-
hende Situation geraten,
dass dieser Schluss auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerde-
führer vorgelegten Hilfswerkberichtes standhält, zumal aus diesem her-
vorgeht, dass er in Rumänien einen neuen Asylantrag stellen kann (vgl.
Bericht, S. 2 Ziff. 4 [drittes Lemma]),
dass nach dem Gesagten kein Anlass zur Annahme besteht, dem Be-
schwerdeführer drohe in Rumänien eine völkerrechtswidrige Behandlung,
dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Rumänien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), zumal die
vom Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten
angeblichen gesundheitlichen Probleme mit nichts belegt worden sind,
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
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dass die Anordnung der Wegweisung nach Rumänien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestim-
mung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Ru-
mänien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil sowohl das Gesuch um Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) als auch die Gesuche
um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a AsylG) und
vorsorgliche Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (gemäss
Art. 56 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als
aussichtslos erwiesen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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