B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4250/2013
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Armenien,
(…), Zustelladresse: c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juni 2013 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer dem BFM mit Eingabe vom 17. Juli 2013 un-
ter anderem mitteilte, er befinde sich seit einigen Wochen wegen einer
schweren Depression in stationärer Behandlung in der Klinik B._______,
dass dieser Eingabe ein Schreiben vom 27. Juni 2013 bezüglich Zuwei-
sung in die Klinik B._______, ein Schreiben von Dr. med. D._______ vom
11. Juni 2013 bezüglich neurologischem Untersuchungsbefund und ein
ärztlicher Bericht eines medizinischen Zentrums in Bukarest vom 27. April
2012 beilagen,
dass dem Beschwerdeführer die Verfügung des BFM am 19. Juli 2013 in
der Klinik B._______ eröffnet wurde,
dass am 22. Juli 2013 beim BFM ein ärztlicher Bericht der Oberärztin der
C._______ der Klinik B._______ vom 18. Juli 2013 zusammen mit dem
Aufnahmebericht der Klinik einging,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Juli 2013 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
beantragte, die Verfügung des BFM vom 17. Juni 2013 sei aufzuheben
und das BFM sei anzuweisen, sich für sein Asylgesuch als zuständig zu
erachten,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
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rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wir-
kung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von einer Überstellung nach
Rumänien abzusehen,
dass der Beschwerde unter anderem der bereits beim BFM eingereichte
ärztliche Bericht der Oberärztin der C._______ der Klinik B._______ vom
18. Juli 2013 beilag,
dass der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung mit
Telefax vom 31. Juli 2013 vorsorglich aussetzte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
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zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag
von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des
Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienange-
hörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling ge-
währt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder
ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze
der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-
schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5
i.V.m. Art. 6‒13 Dublin-II-Verordnung),
dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten
Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuchs
eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Ver-
ordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl.
auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 17. Mai 2013 zu Protokoll gab, er habe am 1. Oktober 2010 seinen
Heimatstaat verlassen und sei mit einem Visum nach Rumänien gereist,
wo er zirka neun Monate geblieben sei,
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dass er anschliessend über Ungarn nach Belgien gereist sei, wo er ein
Asylgesuch eingereicht habe (vgl. EURODAC-Treffer vom 29. Juni 2011),
dass er von Belgien nach Rumänien überstellt worden sei und dort ein
Asylgesuch habe einreichen müssen (19. Oktober 2011),
dass das BFM gestützt auf diese Aussagen und den EURODAC-Treffer
vom 19. Oktober 2011 die rumänischen Behörden am 31. Mai 2013 um
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die rumänischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 13. Ju-
ni 2013 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ausdrück-
lich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Rumäniens somit grundsätzlich gegeben ist,
dass der Umstand bzw. die Behauptung, er habe in Rumänien ein Asyl-
gesuch einreichen müssen, nichts an der grundsätzlichen Zuständigkeit
Rumäniens ändert, zumal Asylsuchende den zuständigen Mitgliedstaat, in
welchem sie das Asylverfahren durchlaufen möchten, nicht selber wählen
können,
dass sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren und auf
Beschwerdeebene gegen eine Rückkehr nach Rumänien ausspricht und
dabei vorbringt, Asylsuchende müssten in Rumänien unter menschenun-
würdigen Bedingungen leben,
dass er selbst nach einigen Monaten aus der primitiv eingerichteten Asyl-
unterkunft ausgeschlossen worden sei und sich von da an auf der Stras-
se habe durchschlagen müssen,
dass er weder Zugang zu medizinischen Einrichtungen noch eine an-
ständige Verpflegung gehabt habe,
dass er in Rumänien psychisch und physisch krank geworden sei ([…]),
dass er von Zigeunern bedroht beziehungsweise mit einem Messer an-
gegriffen und von Beamten der rumänischen Grenzwache inhaftiert und
verprügelt worden sei,
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dass er mit diesen Vorbringen sinngemäss eine Verletzung von Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geltend macht,
dass die schweizerischen Behörden zwar dafür sorgen müssen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Rumänien nicht einer
dem internationalen Recht und insbesondere Art. 3 EMRK widerspre-
chenden Behandlung ausgesetzt ist,
dass Rumänien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass es angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für die Prü-
fung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflichtungen
einhalte, dem Beschwerdeführer obliegt, diese Vermutung umzustossen,
wobei er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen hat, dass die Behörden
des in Frage stehenden Staates in seinem konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn
menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. Europä-
ischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien
und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011,
§ 84 f. und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union
[EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und
C-493),
dass dieser Nachweis vorliegend nicht erbracht worden ist und insbeson-
dere nicht erstellt ist, dass Rumänien gegen die Bestimmungen der Richt-
linie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Min-
destnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten
(Aufnahmerichtlinie) verstösst (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-3757/2012 vom 20. Juli 2012, insbes. S. 9 f.),
dass der Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft machen kann, dass es
in Rumänien keine öffentlichen Institutionen gibt, die auf Gesuch der
Asylsuchenden hin auf deren Bedürfnisse eingehen können,
dass er sich seinen Aussagen zufolge immerhin zirka eineinhalb Jahre als
Asylsuchender in Rumänien aufgehalten hat,
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dass es dem Beschwerdeführer obliegt, seine spezifische Situation und
allfällige Schwierigkeiten bei den zuständigen rumänischen Behörden
vorzubringen, zumal er gemäss eigener Aussage gut rumänisch spricht,
dass er sich im Falle von Unrechtmässigkeiten, Bedrohungen oder Über-
griffen durch Dritte oder die rumänische Polizei an die rumänischen Jus-
tizbehörden wenden und diese um Schutz ersuchen kann,
dass für den Fall, dass er aufgrund der Aufenthaltsbedingungen tatsäch-
lich nicht in der Lage sein sollte, in Rumänien ein menschenwürdiges Le-
ben zu führen, es an ihm liegen wird, seine Rechte bei den rumänischen
Behörden respektive beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) oder beim
EGMR geltend zu machen (BVGE 2010/45 E. 7.6.4),
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe in Rumänien bereits
einen Wegweisungsentscheid erhalten, ohne dass sein Asylgesuch mate-
riell überprüft worden sei, die Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht zu widerlegen vermag,
dass sodann keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte bestehen,
wonach Rumänien seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten
und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde,
dies unter Missachtung des Non-Refoulement-Gebotes oder von Art. 3
EMRK,
dass es auch diesbezüglich dem Beschwerdeführer obläge, seine Ein-
wände gegen eine allfällige Überstellung nach Armenien bei den rumäni-
schen Behörden auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sich der Beschwerdeführer schliesslich auf seinen Gesundheitszu-
stand beruft, der einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehe,
dass aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2013 hervorgeht, dass der
Beschwerdeführer an einer (…), an einer (…) (vgl. auch Schreiben von
Dr. med. D._______ vom 11. Juni 2013) und vorübergehend an einer
schweren, hoch fieberhaften Angina leidet,
dass zudem mit suizidalen Handlungen gerechnet werden müsse,
dass ferner die neurologische Symptomatik weiter abgeklärt werden müs-
se,
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dass beim Bundesverwaltungsgericht noch kein Ergebnis der weiteren
Abklärungen bezüglich der neurologischen Symptomatik eingegangen ist,
dass ein entsprechender Bericht allerdings nicht abzuwarten ist, zumal
aus dem ärztlichen Bericht vom 18. Juli 2013 explizit hervorgeht, dass
körperlicherseits keine akute vitale Bedrohung besteht,
dass bezüglich der Dublin-Staaten grundsätzlich davon ausgegangen
werden kann, dass sie die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen
erbringen, hat doch jeder Staat die Aufnahmerichtlinie, welche die medi-
zinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt,
dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung Zugang zu me-
dizinischen Einrichtungen hatte, was aus dem von ihm beim BFM einge-
reichten Bericht eines medizinischen Zentrums in Bukarest vom 27. April
2012 hervorgeht, weshalb davon auszugehen ist, dass er auch nach der
Überstellung erneut medizinische und psychologische Betreuung findet,
dass jedenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dann
noch nicht vorliegt, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (BVGE 2009/2 E. 9.3.2),
dass allerdings der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen ist,
dass es der Praxis des BFM entspricht, den zuständigen Dublin-Staat vor
der Überstellung auf bestehende Krankheiten von rückkehrenden Perso-
nen aufmerksam zu machen, und das Bundesamt auch vorliegend in die-
sem Sinne einzuladen ist, die rumänischen Behörden vorgängig über all-
fällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers und den indi-
zierten Behandlungsbedarf zu informieren, so dass die notwendigen Vor-
kehrungen getroffen werden können,
dass einer allfälligen Akzentuierung suizidaler Tendenzen bei einem
zwangsweisen Wegweisungsvollzug bei der Ausgestaltung der Überstel-
lungsmodalitäten beziehungsweise durch geeignete Massnahmen, die im
Zeitpunkt der Überstellung notwendig erscheinen (beispielsweise dem
Heranziehen medizinischen Fachpersonals bei der Rückführung), gebüh-
rend Rechnung getragen werden kann,
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dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen
(vgl. dazu den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004
i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommissi-
on [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212),
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Rumänien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerde-
führers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend
verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzu-
nehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1
AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen,
dass der Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeich-
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nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht
erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Min
Versand: