Abtei lung IV
D-4251/2009
law/mah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A._______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4251/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, von
Norwegen her durch Dänemark, Deutschland, Frankreich am 28. Juli
2008 in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 5. August 2008 im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte,
dass am 19. August 2008 mit dem Beschwerdeführer im Auftrag des
BFM eine Lingua-Sprachanalyse durchgeführt wurde,
dass der Gutachter in seinem Bericht vom 6. September 2008 zum Er-
gebnis gelangt, der Beschwerdeführer stamme mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit aus Kirkuk,
dass die Ausweisprüfung der Kantonspolizei Zürich am 24. September
2008 ergab, dass es sich bei der vom Beschwerdeführers abgegebe-
nen Identitätskarte um eine Totalfälschung handelt,
dass die schwedische Migrationsbehörde dem BFM am 27. September
2008 mitteilte, sie habe am 7. Februar 2009 das Gesuch um eine Auf-
enthaltsgenehmigung des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2008
abgelehnt, weil Norwegen gemäss Dublin-Übereinkommen zuständig
gewesen sei, der Beschwerdeführer jedoch vor dem Transfer nach
Norwegen untergetaucht sei,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. Oktober 2008 einlässlich
zu den Asylgründen anhörte und dieser zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende 2005 Proble-
me mit der terroristischen Gruppierung Ansar Al-Islam gekriegt, weil
diese die Autowerkstatt, die er nachts bewacht habe, für die Vorberei-
tung von Terroranschlägen benutzen wollten, was er aber nicht erlaubt
habe, weshalb er mehrmals von ihnen bedroht worden sei,
dass er im Frühling 2008 zwei Personen von Ansar Al-Islam erlaubt
habe, ihre Autos in der Werkstatt mit Sprengstoff zu beladen, er aber
gleichzeitig die Polizei und die Asaish darüber informiert habe, welche
daraufhin einen der beiden Personen habe festnehmen können, wäh-
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rend die andere Person verletzt und später ihren Verletzungen erlegen
sei,
dass er danach noch intensiver bedroht worden sei, er der Polizei die
Bedrohungen gemeldet, sich zwei Monate in Kirkuk versteckt habe
und schliesslich am 1. Juli 2008 ausgereist sei,
dass ihm das BFM anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen
das rechtlichen Gehör zum Ergebnis der Ausweisprüfung, zu seinem
Aufenthalt in Schweden und Norwegen sowie zu einer allfälligen Rück-
führung nach Norwegen gewährte,
dass er darauf beharrte, die Identitätskarte sei echt; er habe damit im
Irak Lebensmittel beziehen können,
dass er erklärte, er habe in Schweden dasselbe erzählt wie dem BFM,
er seine Aussage bezüglich des Ausreisedatums auf das Jahr 2006
korrigierte und eingestand, er habe gewisse Sachen erfunden, er wolle
lieber in der Schweiz ins Gefängnis gehen, als nach Norwegen zurück-
zukehren, er habe dort ehrlich über seine Probleme berichtet, aber
niemand habe ihm dort geglaubt,
dass am 11. Juni 2009 die norwegischen Behörden einer Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2009 - eröffnet am 25. Juni
- 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 28. Juli 2008 nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung ausführte, daktyloskopische Abklärun-
gen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 23. November
2006 in Norwegen ein Asylgesuch gestellt habe, welches abgelehnt
worden sei, der Beschwerdeführer dies anlässlich der Anhörung auch
zugegeben habe, er sich somit offensichtlich in Norwegen aufgehalten
habe,
dass Norwegen einer Rückübernahme zugestimmt habe,
dass der Bundesrat Norwegen als sicheren Drittstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AslyG bezeichnet habe,
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dass Norwegen das Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und die Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) ratifiziert habe und diese in der Praxis an-
wende, weshalb die Einwendung des Beschwerdeführers, er habe in
Norwegen unter schlechten Bedingungen gelebt und niemand habe
ihm geglaubt, nicht geeignet sei, die Vermutung, asylsuchende Perso-
nen seien in Norwegen vor einer Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots sicher, umzustossen,
dass ferner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht offen-
sichtlich zutage trete, da der Beschwerdeführer, erst als er während
der Anhörung mit den Resultaten des Fingerabdruckvergleichs kon-
frontiert worden sei, zugegeben habe, sich in Norwegen aufgehalten
zu haben, die Fluchtgründe aber dieselben seien und er sie dement-
sprechend vordatiert habe, weshalb an der Glaubwürdigkeit des Be-
schwerdeführers erhebliche Zweifel bestünden,
dass die vom BFM in Auftrag gegebene Dokumentenanalyse ergeben
habe, dass die vom Beschwerdeführer abgegebene Identitätskarte ge-
fälscht sei, er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, je-
doch weiterhin auf der Echtheit seiner Identitätskarte beharrt habe,
seine Erklärung aber nicht geeignet sei, das Resultat der Dokumen-
tenanalyse zu widerlegen und dadurch die Zweifel an der Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers noch unterstrichen würden,
dass es den Vorbringen des Beschwerdeführers an Substanz mangle,
seine Beschreibung der Bedrohung durch die Terroristen wenig kon-
kret und nicht detailliert sei, so bringe er im Wesentlichen lediglich vor,
er sei immer bedroht worden, manchmal telefonisch, manchmal mit
Drohbriefen und manchmal persönlich,
dass in der Schweiz weder nahe Angehörige des Beschwerdeführers
noch sonstige Personen, zu welchen dieser eine enge Beziehung füh-
re, leben würden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten und der Vollzug der
Wegweisung nach Norwegen zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juli 2009 gegen die-
sen Entscheib beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
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Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme auf-
grund der Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragte, es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, insbesondere sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, die norwegi-
schen Behörden hätten sein Asylgesuch abgelehnt und im Gegensatz
zur schweizerischen Praxis würden in Norwegen Asylsuchende auch
in Regionen weggewiesen, wo eine Situation allgemeiner Gewalt herr-
sche wie in Kirkuk, Mosul oder Khanaqin,
dass er nicht in den Irak zurückkehren könne, da er aus Kirkuk stam-
me und die Vorinstanz keine Zweifel an seiner Herkunft habe,
dass in Kirkuk schwerwiegende ethnische und religiöse Konflikte
herrschten, ausserdem die Baathisten und terroristische Islamisten
täglich mit Angriffen beschäftigt seien, abends Unruhe und Chaos
herrsche, die staatlichen Strukturen überhaupt nicht funktionieren wür-
den, Polizisten und amerikanische Soldaten ihre eigene Sicherheit
nicht gewährleisten könnten und es unmöglich sei, der normalen Be-
völkerung Schutz zu bieten, es keine Perspektive für ein besseres Le-
ben in Kirkuk gebe, weshalb unter diesen Umständen ein Wegwei-
sungsvollzug in den Irak unzumutbar sei,
dass er sich diesen Verfolgungsmassnahmen der Terroristen in Kirkuk
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Iraks nicht entziehen
könne, bei einer Rückkehr nach Norwegen in den Irak ausgeschafft
werde und aus diesen Gründen auf den Schutz der Schweiz angewie-
sen sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell zu prüfen hat, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG
zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben
(Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, da Nor-
wegen am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet wurde und sich
der Beschwerdeführer vor der Einreise in die Schweiz in Norwegen
aufgehalten hat,
dass auch keine Gründe im Sinne von Art. 34 Abs. 3 AsylG vorliegen,
welche der Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenste-
hen würden,
dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge über keine engen Be-
zugspersonen in der Schweiz verfügt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundes-
verwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, weshalb der Be-
schwerdeführer, in Anbetracht seiner Vorbringen zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht of-
fensichtlich erfüllt (vgl. Art. 34 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könn-
te,
dass zudem davon auszugehen ist, dass in Norwegen effektiver
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (vgl.
Art. 34 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die norwegischen
Behörden würden abgewiesene Asylsuchende nach Kirkuk zurück-
schaffen, darauf hinzuweisen ist, dass eine andere Wegweisungspra-
xis als die der Schweiz kein Hindernis für eine Rückführung nach Nor-
wegen darstellt, zumal Norwegen Signatarstaat der FK und der EMRK
ist und sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, die norwegi-
schen Behörden würden sich nicht an die ihnen aus diesen Abkommen
resultierenden Verpflichtungen halten,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer in einen Drittstaat ausreisen kann, in welchem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass weder die in Norwegen herrschende Situation noch sonstige, in
der Person des Beschwerdeführers liegende Gründe gegen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzug in dieses Land sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nor-
wegen schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
und die norwegische Behörde einer Rückübernahme zugestimmt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig der Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers - abzuweisen ist, da das Begehren aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist,
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dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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