Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D4251/2011
U r t e i l v om 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. März 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er keine Identitätspapiere einreichte,
dass er anlässlich der Erstbefragung im Transitzentrum B._______ vom
14. April 2011 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 18. Juli 2011
im Wesentlichen angab, er habe seit jeher im Dorf C._______
(D._______) gelebt,
dass E._______ im Jahr 2008 zum Gouverneur von D._______ gewählt
worden sei, womit die Dorfbewohner von C._______ nicht einverstanden
gewesen seien, weshalb es zu Kämpfen mit den Bewohnern des
Nachbardorfes F._______ gekommen sei, an denen auch er beteiligt
gewesen sei,
dass die Auseinandersetzungen im März 2010 ihren Höhepunkt erreicht
hätten, als die Dorfbewohner von C._______ in F._______ mehrere
Menschen getötet und Häuser niedergebrannt hätten,
dass ihr Haus bei einem Gegenangriff der Bewohner von F._______ am
15. März 2010 (vgl. Vorakten A6 S. 3) beziehungsweise am 16. März
2010 (vgl. A15 S. 6) angezündet und sein Vater dabei getötet worden sei,
respektive er davon ausgehe, dass der Vater verstorben sei, da er ihn
seither nicht mehr gesehen habe (vgl. A15 S. 6 und 9),
dass er sich in der Folge zur Ausreise entschlossen habe,
dass er Nigeria am 31. Dezember 2010 verlassen habe und via
G._______ und ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, wobei
er auf der ganzen Reise, für die er nichts bezahlt habe, nie kontrolliert
worden sei,
dass er keine Identitätsdokumente einreichen könne, nie einen Pass
besessen und die Identitätskarte während des Aufruhrs im März 2010
verloren habe (vgl. A6 S. 4), beziehungsweise er nur eine Wählerkarte
gehabt habe, die im Laufe der Auseinandersetzungen verloren gegangen
sei (vgl. A15 S. 3 und 5),
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen wird (vgl. A6 und A15),
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dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juli 2011 – eröffnet am 26. Juli
2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit handschriftlich ergänzter,
vorgedruckter Eingabe vom 29. Juli 2011 (Datum Poststempel; Eingabe
datiert vom 27. Juli 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, um
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls,
eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der
vorläufigen Aufnahme ersucht wurde,
dass im Weiteren um vorsorgliche Anweisung an die Vollzugsbehörden,
die Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche
Datenweitergabe an denselben zu unterlassen, eventualiter um
Anweisung an die Vorinstanz, eine allenfalls bereits erfolgte
Datenweitergabe offenzulegen, ersucht wurde,
dass zudem in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht wurde,
dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit notwendig – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. August 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 VwVG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 3235 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei bei
Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3
AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört
(vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass mithin auf den Antrag in der Beschwerdeschrift, das Asylgesuch sei
gutzuheissen, nicht einzutreten ist,
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend
aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach
Einreichung des Gesuchs Reise oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller
glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen
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nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf
Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3
AsylG),
dass der Beschwerdeführer es trotz entsprechender Aufforderung
unterliess, Dokumente zu seiner Identifizierung abzugeben,
dass sich der Beschwerdeführer zur Papierlosigkeit widersprüchlich
äusserte, indem er bei der Erstbefragung angab, über eine Identitätskarte
verfügt zu haben (vgl. A6 S. 4), dies bei der Anhörung jedoch verneinte
und vorbrachte, lediglich eine Wählerkarte besessen zu haben, die er
indes verloren habe (vgl. A15 S. 3 und 5),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, er sei ohne jegliche
Papiere von Nigeria in die Schweiz gelangt und niemals kontrolliert
worden, angesichts der durch mehrere Länder führenden Reiseroute und
der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergängen wie den
SchengenAussengrenzen nicht glaubhaft erscheinen,
dass auch die gänzlich unsubstanziierten Angaben des
Beschwerdeführers zur Reiseroute und den Transportmitteln nicht zu
seiner Glaubwürdigkeit beitragen,
dass überdies nicht realistisch erscheint, dass der Beschwerdeführer für
die lange Reise nichts habe bezahlen müssen (vgl. A15 S. 4),
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis,
rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass sodann die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers,
seinen Heimatstaat wegen der andauernden Kämpfe zwischen den
verfeindeten Dörfern verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz
(insbesondere bezüglich der Beteiligung an den Angriffen auf das Dorf
F._______) und aufgrund von Widersprüchen und Ungereimtheiten –
beispielsweise hinsichtlich der angeblichen Ermordung des Vaters
(Tötung am 15. März 2010 [vgl. A6 S. 3] beziehungsweise am 16. März
2010 [vgl. A15 S. 6] respektive Annahme, dass der Vater getötet worden
sei, da er ihn seit dem 16. März 2010 nicht mehr gesehen habe [vgl. A15
S. 6 und 9]) und der Ausreisegründe (lediglich bei der Erstbefragung
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vorgebrachter Befehl des Gouverneurs zur Verhaftung aller Jugendlicher
[vgl. A6 S. 5]) – als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtet hat,
dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen in
einer Wiederholung der anlässlich der Befragungen gemachten
Vorbringen bezüglich der Tötung des Vaters erschöpfen, und der
Beschwerdeführer damit weder die vom BFM aufgezeigten Mängel zu
beheben vermag noch eine asylrechtlich relevante Verfolgung begründen
kann,
dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des
Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich
der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen
Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und
auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die
von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE
2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Wegweisungsvollzug vorliegend in Beachtung dieser völker und
landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 Abs. 1 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non
Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat
droht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung für Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischen Auseinandersetzungen ausgegangen werden kann,
aufgrund derer die Bevölkerung konkret gefährdet wäre,
dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde,
dass sich aus den vorinstanzlichen Akten ergibt, dass sich der
Beschwerdeführer am (…) bei einer tätlichen Auseinandersetzung im
Transitzentrum B._______ eine (Verletzung) zugezogen hat (vgl. A4),
dass er diesbezüglich operativ behandelt wurde und gemäss Aktenlage
keine Nachbehandlungen notwendig sind (vgl. A5), so dass nicht auf eine
medizinische Notlage geschlossen werden kann, die im Heimatstaat nicht
behandelbar wäre, und dem Beschwerdeführer im Übrigen zuzumuten ist,
sich für allfällige zukünftige Kontrollen an die medizinischen
Einrichtungen in seinem Heimatland zu wenden,
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dass sich der Vollzug der Wegweisung des (…) Beschwerdeführers, der
gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise in Nigeria gelebt hat,
somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut ist und über eine
(…) Schulbildung und mehrjährige Erfahrung im (Handel) verfügt (vgl. A5
S. 2), somit als zumutbar erweist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung allenfalls benötigter
Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen, weshalb die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt und der
Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt
noch unangemessen ist, und der rechtserhebliche Sachverhalt von der
Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG),
weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf
diese einzutreten ist,
dass sich das Gesuch um Erlass vorsorglicher und anderer Massnahmen
als gegenstandslos erweist, da der Beschwerdeentscheid sofort getroffen
wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion
ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG –
ungeachtet der allfälligen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers –
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2] dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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