B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4251/2015/was
Ur t e i l vom 6 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._________ , geboren (…),
Sri Lanka,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 29. Mai 2015 / N_________
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe in englischer Sprache vom 9. September 2012 (Eingang
17. September 2012) reichte der Beschwerdeführer beim damals zustän-
digen Bundesamt für Migration (BFM) ein Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 19. November 2012 ersuchte die Schweizerische Ver-
tretung in Colombo den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts unter Einreichung allfälliger Beweismittel
und Identitätspapiere um Beantwortung konkreter Fragen in Bezug auf Er-
eignisse, die ihn zur Ausreise genötigt hätten, die individuelle Betroffenheit
sowie allfällig getroffene Schutzmassnahmen. Das Antwortschreiben des
Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2012 und weitere Schreiben des Be-
schwerdeführers vom 14. März 2013 und 14. Mai 2013 gingen am 17. De-
zember 2012 beziehungsweise 19. März 2013 und 20. Mai 2013 bei der
schweizerischen Vertretung ein.
C.
Am 13. Juni 2013 fand in der Schweizerischen Vertretung in Colombo eine
Befragung des Beschwerdeführers statt.
D.
Am 27. Juni 2013 wurde bei der Schweizerischen Vertretung im Namen
des Beschwerdeführers ein Bestätigungsschreiben einer B.________ vom
24. Juni 2013 eingereicht. Mit Schreiben vom 12. November 2013 (samt
zwei Fotografien), 28. April 2014, 4. September 2014 und 18. März 2015
schilderte der Beschwerdeführer seine aktuelle Gefährdungssituation und
bat um Beschleunigung des Asylverfahrens.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Befragung und in seinen
Eingaben zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend,
tamilischer Ethnie zu sein und im Jahre 1996 an seinem Herkunftsort
C._________ (Nordprovinz) zwar Anhänger der LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) gewesen zu sein, indessen das Absolvieren eines Ausbil-
dungslagers verweigert zu haben. Im Jahr 1997 sei er nach Deutschland
gelangt und habe bis zu seiner Ausweisung im August 2011 dort gelebt.
Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er als Anhänger der Tamil Y-
outh unter der allgemein prekären Sicherheitssituation in Sri Lanka gelitten
(Tötungsdelikte, Vergewaltigungen, behördlicher Druck). Auch habe er ei-
nen Cousin, Mitglied der LTTE, bei dessen Ausreise unterstützt. In der
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Folge sei er vom CID bei sich zuhause unter Misshandlung nach dem Ver-
bleib seines Cousins befragt und mit dem Tod bedroht worden. Aus Furcht
vor künftiger Verfolgung sei er am nächsten Tag zu einem Priester gegan-
gen und dort geblieben. Bis im Juni 2013 hätten Angehörige der CID meh-
rere Male bei ihm Zuhause nach ihm gesucht, wobei sein Vater jeweils ge-
schlagen worden sei. Auch am 3. September 2014 seien seine Eltern be-
droht worden, weshalb er gezwungen gewesen sei, weiterhin seinem Zu-
hause fernzubleiben.
E.
Mit am 8. Juni 2015 über die Schweizer Botschaft versandter Verfügung
vom 29. Mai 2015 verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Ein-
reise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab.
F.
Mit auf den 24. Juni 2015 datierter, am 29. Juni 2015 bei der Schweizeri-
schen Vertretung eingegangener Eingabe in englischer Sprache erhob der
Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung des
SEM vom 29. Mai 2015.
G.
Mit Schreiben vom 29. Juni 2015 überwies die Schweizerische Vertretung
in Colombo dem Bundesverwaltungsgericht die obengenannte Eingabe zu-
ständigkeitshalber zur weiteren Behandlung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entschei-
det endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die mas-
sgeblichen Artikel (alt Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwen-
den.
1.3 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesse-
rung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden, da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfü-
gung – die Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Ver-
fahrens ebenfalls in englischer Sprache gehalten und die Rechtsmittelein-
gabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden
kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache
(Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.4 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Rückschein bei den Akten nicht fest. Aus den Akten ist er-
sichtlich, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2015 von der
Schweizerischen Vertretung in Colombo am 8. Juni 2015 versandt
wurde. Somit steht fest, dass die am 29. Juni 2015 bei der
Schweizerischen Vertretung eingetroffene Beschwerde (vgl. Sachver-
halt Bst. F) rechtzeitig erfolgt ist.
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1.5 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist-
und – mit Ausnahme des genannten, jedoch als nicht wesentlich erachte-
ten Mangels – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art.
108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art.
52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1), was vorliegend geschehen ist.
5.
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5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und alt Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzun-
gen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu um-
schreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzge-
währung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und As-
similationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die
Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der be-
troffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden
kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128, vgl. auch die
Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14.
September 2011 E. 7.1).
5.3 Aus nachfolgenden Gründen ist die Einschätzung des SEM in der an-
gefochtenen Verfügung zu bestätigen, wonach die Vorbringen des Be-
schwerdeführers, wegen der Unterstützung eines mit dem Beschwerdefüh-
rer verwandten Mitgliedes der LTTE, von der CID unter Misshandlung nach
dessen Verbleib befragt und mit dem Tod bedroht worden zu sein und des-
halb in der Folge bei einem Priester gelebt zu haben, als nicht glaubhaft zu
erachten seien.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten
hat, wurde dieses Vorbringen ohne ersichtlichen Grund erst im Verlaufe
des Verfahrens geltend gemacht und fiel deren Darstellung teils wider-
sprüchlich aus. An dieser Einschätzung vermögen weder das im Rahmen
des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichte Schreiben einer B.________
vom 24. Juni 2013 noch die mit Eingabe vom 12. November 2013 einge-
reichten Fotografien zum Nachweis erlittener Verletzungen des Beschwer-
deführers etwas zu ändern. Zum einen wird im genannten Schreiben nicht
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bestätigt, dass der Beschwerdeführer wie angegeben dort länger gelebt
habe, und zum anderen ist dessen Beweiskraft vor dem Hintergrund der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass
es sich um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, ohnehin gering. Was die ein-
gereichten Fotografien zum Nachweis erlittener Verletzungen des Be-
schwerdeführers betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass, auch wenn es
sich bei den auf den Fotografien festgehaltenen Verletzungen um solche
des Beschwerdeführers handeln sollte, damit deren Ursachen nicht fest-
stehen.
5.4 Hinsichtlich des weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, vom CID
gesucht zu werden, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
überzeugenden Argumente in der angefochtenen Verfügung des SEM (vgl.
S. 5) verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer während mehrerer Jahre im militarisierten Norden Sri Lan-
kas einer Arbeit nachgehen konnte, ohne dass der Sicherheitsdienst offen-
bar davon erfuhr, was auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse des sri-lan-
kischen Staates schliessen lässt. An dieser Einschätzung vermögen die
Entgegnungen in der Beschwerde, welche sich in einer Wiederholung der
im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen erschöpfen,
nichts zu ändern.
6.
Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der
Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des
Beschwerdeführers im Sinne von alt Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist nicht ge-
geben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers
zur Schweiz zu verneinen (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Das SEM hat dem
Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und
dessen Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung das
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
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dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, an die schweizerische Ver-
tretung in Colombo und an das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: