B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4251/2016
law/fes
Ur t e i l vom 9 . Augus t 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Juni 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass Dr. med. C._______ im Auftrag des SEM am 8. September 2015 beim
Beschwerdeführer eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung durch-
führte und dem ärztlichen Schreiben vom 9. September 2015 zu entneh-
men ist, dass das Knochenalter entsprechend der Methode nach Greulich
und Pyle wahrscheinlich 14 Jahre betrage,
dass das SEM am 23. September 2015 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) D._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen
des Heimatlandes befragte und ihm am 31. Mai 2016 im Beisein einer Ver-
trauensperson einlässlich zu den Asylgründen anhörte,
dass das SEM mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 8. Juni 2016 fest-
stellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein
Asylgesuch vom 5. September 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz verfügte, deren Vollzug wegen Unzumutbarkeit aber zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Beschwerdeführer, handelnd durch seinen Rechtsvertreter, mit
Eingabe vom 8. Juli 2016 (Datum Poststempel) gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen
liess, es sei der Entscheid des SEM aufzuheben und ihm Asyl zu gewäh-
ren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischen-
verfügung vom 19. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.– einzuzahlen mit der Androhung, ansons-
ten werde auf die Beschwerde nicht eingetreten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. Juli 2016 ein-
zahlte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 26. Juli
2016 fristgerecht einzahlte,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art.105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernst-
haften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG),
dass Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens
nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung
einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung
oder Ausrichtung sind, keine Flüchtlinge sind, wobei die Einhaltung des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend
machte, sein Vater sei während des Militärdienstes, weil er sich für die Kur-
den gewehrt habe, vier Jahre inhaftiert und gefoltert worden und nach sei-
ner Freilassung psychisch krank geworden,
dass er selbst seit 2011 immer wieder mit seinen Cousins mütterlicherseits,
welche einer politisch aktiven Familie entstammen würden, an Demonstra-
tionen in E._______ und F._______ teilgenommen habe,
dass mehrere Verwandte im Kampf verletzt oder getötet worden seien,
dass im August 2015 zwei Armeeangehörige bei seiner Mutter nach ihm
gefragt hätten, woraufhin er sich bei einem Onkel mehrere Tage versteckt
gehalten habe,
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dass ein Onkel mütterlicherseits gewollt habe, dass er sich der YPG (kur-
dische Volksverteidigungseinheiten) anschliesse, ein anderer Onkel dage-
gen gewesen sei und ihn als Ältesten der Familie im Oktober 2015 ins Aus-
land geschickt habe,
dass er in der Schweiz Mitglied der Gruppe G._______ sei und an Kund-
gebungen teilnehme, Flugblätter verteile und für Ordnung sorge,
dass der Beschwerdeführer Fotos seiner Familienangehörigen, eine Kopie
seines syrischen Familienbüchleins, ärztliche Akten seines Vaters, ein Be-
stätigungsschreiben der Gruppe G._______ sowie Flugblätter und Fotos
von kurdischen Veranstaltungen und Kundgebungen in der Schweiz ein-
reichte,
dass das SEM in seiner Verfügung ausführlich dargelegt hat, warum die
Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG und andererseits nicht asylrelevant sind,
dass der Beschwerdeführer betreffend die Aufforderung zweier Armeean-
gehöriger im August 2015, er müsse sich bei ihnen melden, keine substan-
tiierten Angaben machen konnte,
dass selbst unter Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit und des Um-
standes, dass er die Informationen angeblich nur von Dritten erhalten hat,
er zumindest hätte in der Lage sein müssen, zu schildern, wann und wo er
sich hätte melden sollen, wenn er der Aufforderung hätte nachkommen
wollen,
dass er sich sodann noch ungefähr eine Woche in der Gegend aufhielt, er
sich zwar bei einem Onkel zwei bis drei Tage versteckt hielt, wobei es ihm
aber sehr langweilig gewesen sei und was er kaum ertragen habe, er so-
dann zur kurdischen Schule geschickt worden sei und er sich danach noch-
mals drei bis vier Tage zu Hause aufgehalte habe, was wiederum langwei-
lig gewesen sei (vgl. Akte A19/22 F95),
dass angesichts der drohenden Gefahr und dem grossen verwandtschaft-
lichen Netz in der Gegend das Zurückkehren nach Hause für mehrere Tage
nicht nachvollziehbar ist und auch die geltend gemachte Langeweile, wel-
che kaum ertragbar gewesen sei, nicht auf eine ernstzunehmende Furcht
vor den syrischen Behörden hinweist,
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dass deshalb Zweifel an der geltend gemachten Aufforderung Militärange-
höriger, sich zu melden, bestehen,
dass selbst bei Annahme, der Beschwerdeführer sei von Militärangehöri-
gen aufgefordert worden, sich zu melden, nicht bereits von einer asylrele-
vanten Verfolgung durch die syrischen Behörden auszugehen wäre,
dass der Beschwerdeführer zwar seit 2011 an unzähligen Demonstrationen
teilgenommen haben soll, ihm aber während Jahren nie etwas von Seiten
der syrischen Behörden zugestossen ist,
dass deshalb nicht ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer im Zusam-
menhang mit den Demonstrationsteilnahmen von den syrischen Behörden
als Regimegegner identifiziert worden sein sollte, er ansonsten schon viel
früher von ihnen aufgesucht worden wäre,
dass der Beschwerdeführer auch nicht wusste, aus welchem Grund die
Militärangehörigen gekommen seien (vgl. Akte A19/22 F123, 126, 127),
sondern die Eltern davon ausgegangen seien, diese Aufforderung stehe im
Zusammenhang mit seinen Demonstrationsteilnahmen (vgl. Akte A19/22
F135),
dass er selbst jedoch sagte, die syrischen Behörden hätten ihn vielleicht
nicht getötet, sondern ihm nur ein paar Fragen stellen wollen (vgl. Akte
A19/22 F127),
dass unter diesen Umständen nicht davon auszugehen ist, der Beschwer-
deführer sei in asylrelevanter Weise von den syrischen Behörden verfolgt
worden,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung des Beschwer-
deführers durch die syrischen Behörden wegen dem Vater aus den Akten
ergehen, zumal die Inhaftierung und Folterung des Vaters auf die Zeit vor
der Geburt des Beschwerdeführers zurückgeht (vgl. Akte A19/22 F73 ff.)
und der Beschwerdeführer bis im August 2015 keine konkreten Probleme
mit den Behörden geltend machte,
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer wäre
von der YPG zwangsrekrutiert worden beziehungsweise werde aufgrund
seiner Flucht als Dienstverweigerer angesehen,
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dass hinsichtlich dieser Befürchtung, in den Militärdienst eingezogen zu
werden, festzustellen ist, dass in den autonomen kurdischen Gebieten in
Syrien zwar die allgemeine Wehrpflicht eingeführt worden ist,
dass Refraktäre in dem von der YPG kontrollierten Gebiet jedoch nicht in
einer Weise verfolgt werden, welche die Schwelle der ernsthaften Nach-
teile erreicht,
dass einer allfälligen Bestrafung ohnehin die asylrelevante Motivation ab-
zusprechen wäre, zumal Refraktäre seitens der YPG nicht als Staatsfeinde
angesehen und nicht politisch motivierten, drakonischen Strafen ausge-
setzt werden (vgl. Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3
[als Referenzurteil publiziert]),
dass vor diesem Hintergrund aus der geltend gemachten Furcht vor einer
Rekrutierung beziehungsweise Dienstverweigerung keine asylrelevante
Verfolgungsgefahr abgeleitet werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien
keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war
oder begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass Asylsuchenden, welche erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flücht-
linge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe),
kein Asyl gewährt wird (Art. 54 AsylG),
dass Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, stattdessen als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men werden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.),
dass hinsichtlich der Mitgliedschaft in der Organisation G._______ und den
exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Schweiz, wie die
Teilnahme an Kundgebungen, das Flyer verteilen und für Ordnung sorgen,
festzustellen ist, dass er damit noch kein exponiertes Profil aufweist,
wodurch er ins Blickfeld der syrischen Behörden gelangt sein könnte (vgl.
zu den Anforderungen an die subjektiven Nachfluchtgründe das Referenz-
urteil D-3839/2013 des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober
2015),
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dass er anlässlich der Anhörung selbst erklärte, er habe von dieser Kund-
gebung nichts verstanden (vgl. Akte A19/22 F176), was darauf hinweist,
dass es sich bei ihm um einen Mitläufer handelt,
dass somit der Beschwerdeführer auch nicht aufgrund von subjektiven
Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt werden kann,
dass das SEM demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Best-
immungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet
wurde,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am
26. Juli 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung
der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Ferreyra
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