B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-425/2013
U r t e i l v o m 1 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina, dessen Ehefrau
B.________, geboren am (…), Serbien,
und deren Kind
C.________, geboren am(…),
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Januar 2013 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Dezember 2012 im D.________
um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Erstbefragung vom 7. Januar 2013 und der ein-
lässlichen Anhörung vom 17. Januar 2013 im D._________ im Wesentli-
chen geltend machten, sie seien, obwohl seit dreissig beziehungsweise
zwanzig Jahren in E._______ wohnhaft, als Roma in Bosnien uner-
wünscht und hätten dort keine Arbeit und kein eigenes Land,
dass insbesondere ihr Sohn in der Schule immer wieder von Mitschülern
als Roma beschimpft und geschlagen worden sei,
dass im Weiteren der Beschwerdeführer von den serbischen Nachbarn
beschimpft und bedroht worden sei, weil sie ihn vermutlich für die Zerstö-
rung ihrer Häuser im Bosnienkrieg verantwortlich gemacht hätten,
dass die Beschwerdeführerin unter anderem angab, sie habe niemanden
in Bosnien, da ihre ganze Familie in der Schweiz lebe,
dass sie zirka vor dreissig Jahren ebenfalls in der Schweiz gelebt und
über eine Niederlassungsbewilligung verfügt habe,
dass sie indessen mit sechzehn Jahren die Schweiz verlassen und da-
nach geheiratet habe und mit ihrem Ehemann nur kurz in die Schweiz zu-
rückgekehrt sei, bevor sie sich schliesslich endgültig in Bosnien niederge-
lassen habe, wo sie nun seit dreiundzwanzig Jahren lebe,
dass der Beschwerdeführer schliesslich angab, als Kind habe er einen
Verkehrsunfall gehabt und er habe psychische Probleme, wobei er sich
heute nicht mehr in ärztlicher Behandlung befinde,
dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen neben
Identitätsdokumenten eine den Beschwerdeführer betreffenden ärztlichen
Bericht aus dem Jahre 2006 sowie eine Bestätigung der F.________,
gemäss welcher die Beschwerdeführerin über eine Niederlassungsbewil-
ligung in der Schweiz verfügt habe, einreichten,
dass das BFM mit – gleichentags eröffnetem – Entscheid vom 21. Januar
2013 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegwei-
sung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich er-
achtete,
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dass die Beschwerdeführenden mit vorab per Telefax eingelangter Einga-
be vom 28. Januar 2013 an das Bundesverwaltungsgericht unter Einrei-
chung einer Wohnsitzbescheinigung der Gemeinde F.______ Beschwer-
de gegen diese Verfügung erhoben,
dass sie dabei die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter ande-
rem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) beantragten,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 29. Januar 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass vorerst die Angaben der Beschwerdeschrift zu den Personalien der
Beschwerdeführenden insofern zu berichtigen sind, als der am (…) gebo-
rene Sohn nicht G._______ , sondern C._______ heisst,
dass sich die Beschwerde vom 4. November 2010 nur gegen die
Anordnung des Vollzugs der Wegweisung richtet, weshalb die
Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2010 in Rechtskraft erwachsen
ist, soweit sie die Fragen des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft
betrifft,
dass auch die Wegweisung als solche (Ziffer 3 des Dispositivs der
angefochtenen Verfügung) mangels Anspruch auf eine
Aufenthaltsbewilligung ebenfalls nicht zu überprüfen ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 Asyl G),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
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che Gefährdung nachzuweisen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich aus der Tatsache, dass sich die Eltern und Geschwister in der
Schweiz aufhalten, kein Anspruch aus Art. 8 EMRK ergibt, weshalb eine
allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK zu verneinen ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht die nicht unproblematische Lage der
Roma in Bosnien und Herzegowina – wie auch anderen Staaten Ost- und
Südosteuropas – nicht verkennt, insgesamt gesehen jedoch in konstanter
Praxis nicht von einer kollektiven Gefährdung im Sinn eines Vollzugshin-
dernisses gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ausgeht,
dass der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, durch
den Handel mit Altmetall für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen
(vgl. BFM-Protokoll A3 S. 4; A7 S. 2) und ausserdem davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführenden, wenn notwendig, auch weiterhin auf
der Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Eltern und Geschwister
der Beschwerdeführerin zurückgreifen könnten,
dass auch keine medizinischen Wegweisungshindernisse vorliegen, da
der Beschwerdeführer, der ein ärztliches Zeugnis vom 5. Mai 2006 ein-
reichte, ausdrücklich zu Protokoll gab, sich nicht mehr in ärztlicher Be-
handlung zu befinden (vgl. A7 S. 7),
dass ohnehin eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung im
Heimatstaat der Beschwerdeführenden gewährleistet wäre,
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dass somit weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdefüh-
renden im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde, welche sich in allgemei-
nen Ausführungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des
vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft, an
dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass insbesondere die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin vor
mehreren Jahren mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz aufhielt,
für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden bei der vor-
liegenden Aktenlage als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bos-
nien und Herzegowina schliesslich auch möglich erscheint, da keine Voll-
zugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihnen obliegt, nö-
tigenfalls bei der Beschaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen würde,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen
würde oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ange-
sichts der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die auf den Vollzug der Wegweisung beschränkte Beschwerde wird ab-
gewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Kosten von insgesamt Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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