B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-425/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2018 / N (…).
D-425/2019
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass A._______(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eigenen Angaben
zufolge Eritrea am (…) 2014 verliess und am 19. Dezember 2016 im Rah-
men des Relocation-Programms zusammen mit ihrer in Italien geborenen
Tochter aus Italien in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass sie am 29. Dezember 2016 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]) und am 11. Oktober 2017 eingehend zu den Asylgründen angehört
wurde,
dass die Beschwerdeführerin vorbrachte, sie sei in C._______, Subzoba
D._______, Zoba E._______, geboren und aufgewachsen,
dass sie die Schule bis zur (…). Klasse besucht und danach den Eltern in
der Landwirtschaft geholfen habe,
dass sie von (…) bis (…) in F._______ gelebt habe, wo sie im Haushalt
einer Frau gearbeitet habe,
dass sie durch ihre Arbeitgeberin die Pfingstgemeinde kennengelernt und
ebenfalls gläubig geworden sei,
dass die Pfingstgemeinde-Gruppe mehrmals von der Polizei verwarnt wor-
den sei, sie (die Beschwerdeführerin) sich jedoch trotzdem mit der Gruppe
getroffen habe,
dass am (…) 2014 ihre Arbeitgeberin und eine weitere Frau auf dem Weg
zu einem Gottesdienst der Pfingstgemeinde von Polizisten angehalten und
durchsucht worden seien,
dass sie und eine Kollegin, welche rund 100 Meter hinter den anderen bei-
den Frauen ebenfalls auf dem Weg zum Gottesdienst gewesen seien, dies
gesehen hätten und geflüchtet seien,
dass sie über den Pastor erfahren habe, dass die beiden Frauen verhaftet
und inhaftiert worden seien,
D-425/2019
Seite 3
dass sie in ihr Heimatdorf zurückgekehrt und wenige Tage später aus Erit-
rea ausgereist sei, wobei ihre Eltern durch ihre Flucht keine Probleme ge-
habt hätten und auch nach der Ausreise keine Behörden zu ihnen nach
Hause gekommen seien,
dass überdies im Jahre 2011 eine Vorladung für den Militärdienst zum
Haus ihrer Eltern gekommen sei,
dass die Verwaltung ihrem Vater gesagt habe, er müsse sie (die Beschwer-
deführerin) dorthin bringen,
dass sie nicht habe gehen wollen, weshalb der Vater der Verwaltung ge-
sagt habe, sie sei nicht da,
dass die Behörden sie nicht hätten finden können, weil sie nicht mehr zu
Hause gelebt habe,
dass ihre Familie wegen ihrer Weigerung, der Vorladung Folge zu leisten,
keine Probleme bekommen habe,
dass sie als Beweismittel eine Kopie der Identitätskarte ihres Vaters und
eine deutsche Anerkennung der Vaterschaft vom (…) 2017 einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 – eröffnet am
27. Dezember 2018 (Zustellfiktion) – feststellte, die Beschwerdeführerin-
nen würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug an-
ordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Januar 2019 beim Bun-
desverwaltungsgericht gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und be-
antragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sie und ihre Tochter
seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen, subeventualiter sei das Verfahren zur vollständigen Sachverhalts-
feststellung und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei die unentgelt-
liche Rechtpflege zu gewähren, es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen und ihnen sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bei-
zuordnen,
D-425/2019
Seite 4
dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung vom 22. Januar 2019 bei-
gelegt war,
dass der Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 25. Januar 2019 be-
stätigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 11. Feb-
ruar 2019 feststellte, die Beschwerdeführerinnen dürften den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebe-
gehren abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, bis zum 26. Feb-
ruar 2019 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.− einzuzahlen,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, dass
bei Zahlung des Kostenvorschusses innert Frist die Beschwerde nach
Möglichkeit umgehend behandelt werde,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss am 22. Februar 2019
einzahlte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Februar 2019 ein
Schreiben der (…) Church (…), F._______, vom (…) 2019 (mit Zustellcou-
vert) und ein Schreiben der (…) Church (…), G._______, vom (…) 2019
einreichte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 diverse an-
lässlich der Besuche des Kindsvaters gemachte Fotos als Beweismittel
nachreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
D-425/2019
Seite 5
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt,
um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in seiner Verfügung ausführte, aus den Aussagen der Be-
schwerdeführerin und den Akten könne nicht geschlossen werden, dass
sie wegen der geltend gemachten Verhaftung zweier Mitglieder ihrer Ge-
meinde selbst mit Verfolgung rechnen müsse,
D-425/2019
Seite 6
dass sie nie von der Polizei befragt worden sei und es keine Hinweise da-
rauf gebe, dass die Behörden von ihrer Mitgliedschaft in der Pfingstge-
meinde erfahren oder nach ihr gesucht hätten,
dass sie alle zwei bis drei Monate, zuletzt etwa drei Monate vor der Anhö-
rung, telefonischen Kontakt mit dem Pastor ihrer Gemeinde habe, woraus
zu schliessen sei, dass sich dieser in Freiheit befinde,
dass, nachdem der Pastor offenbar keine Probleme bekommen habe,
umso weniger damit zu rechnen sei, dass sie als blosses Mitglied der Ge-
meinde mit Problemen rechnen müsse,
dass im Übrigen aus den Aussagen der Beschwerdeführerin nicht mit Si-
cherheit zu schliessen sei, dass die beiden verhafteten Frauen überhaupt
als Mitglieder der Pfingstgemeinde identifiziert worden seien, da sie nicht
bei der Ausübung ihres Glaubens verhaftet worden seien,
dass das Vorbringen deshalb nicht asylrelevant sei,
dass im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin
in der BzP vorgebracht habe, sie habe bei ihrer Cousine gearbeitet, die der
Pfingstgemeinde angehöre, und diese sei verhaftet worden, wohingegen
sie in der Anhörung gesagt habe, sie sei mit ihrer Arbeitgeberin in
F._______ nicht verwandt gewesen, an der Glaubhaftigkeit des geltend ge-
machten Vorfalls und generell an ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde
zu zweifeln sei,
dass den Aussagen der Beschwerdeführerin und den Akten nicht zu ent-
nehmen sei, dass sie wegen des geltend gemachten Aufgebots für den
Militärdienst mit Verfolgung zu rechnen hätte, zumal sie keine weiteren Vor-
ladungen erhalten und ihre Familie auch keine Probleme bekommen habe,
weil sie sich nicht gemeldet habe,
dass sie nach Erhalt der Aufforderung noch bis 2014 in Eritrea gelebt habe
und für diese Zeit keine Probleme wegen der Nichtbefolgung des Aufge-
bots geltend gemacht habe,
dass es somit keine Hinweise darauf gebe, dass die Behörden nach dem
einmaligen Versand einer Vorladung noch Interesse an ihr gezeigt oder
nach ihr gesucht hätten,
D-425/2019
Seite 7
dass dementsprechend kein Anlass zur Annahme bestehe, dass sie wegen
des geltend gemachten nicht befolgten Aufgebots von 2011 bei einer Rück-
kehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft mit Verfolgung rechnen müsste,
dass ihre Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise sehr
knapp und unsubstantiiert ausgefallen sei, sodass es ihr nicht gelinge, den
Eindruck zu vermitteln, sie habe diese in der erwähnten Weise erlebt,
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, dass ihr
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Behandlung oder Strafe nach Art. 3 EMRK drohe,
dass sie Mutter einer (…)jährigen Tochter sei, weshalb davon ausgegan-
gen werden könne, ihr drohe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea keine
Einberufung in den Nationaldienst, womit das Vorliegen eines tatsächli-
chen und unmittelbaren Risikos einer Rekrutierung und gegebenenfalls zu-
künftigen Verletzung von Art. 4 EMRK zu verneinen sei,
dass deshalb der Vollzug der Wegweisung zulässig sei,
dass in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation all-
gemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne,
dass sich aus den Akten weder individuelle Gründe noch besondere Um-
stände ergeben würden, welche auf eine Existenzbedrohung schliessen
und den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen las-
sen würden,
dass auch die Angabe der Beschwerdeführerin, der Vater ihrer Tochter be-
finde sich in Deutschland, nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs spreche, zumal sie sich im Sudan kennengelernt hätten und in
Libyen getrennt worden seien, seither nur telefonischen Kontakt gehabt
hätten und keine Anstrengungen unternommen hätten, um zu heiraten,
dass somit nicht von einem gelebten Familienverhältnis ausgegangen wer-
den könne und auch keine Anstrengungen der Beschwerdeführerin oder
des Vaters der Tochter ersichtlich seien, von Italien aus in dasselbe Land
zu gelangen,
D-425/2019
Seite 8
dass alleine das Vorliegen einer Vaterschaftserklärung nicht genüge, um
einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz zu begründen,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und prak-
tisch durchführbar sei,
dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin müsse
als Angehörige einer in Eritrea verbotenen Glaubensrichtung jederzeit da-
mit rechnen, von den Behörden erwischt und bestraft zu werden, wobei
auch eine Inhaftierung und Folter im Gefängnis durchaus denkbar seien,
dass sie zum Schutz vor einer Zwangsrekrutierung ihr Dorf verlassen und
sich nach F._______ begeben habe, wodurch sie sich der örtlichen Verwal-
tung und den eritreischen Militärbehörden habe entziehen können,
dass dies jedoch nicht bedeute, dass sie bei einer Rückkehr mit keiner
flüchtlingsrelevanten Verfolgung zu rechnen hätte,
dass, auch wenn die Nichtbefolgung der Vorladung vor der illegalen Aus-
reise keine ihr bekannten Konsequenzen der Behörden hervorgerufen
habe, sie dem Regime als Wehrdienstverweigerin bekannt sein dürfte,
dass sie sich mit der illegalen Ausreise in einer Art und Weise verhalten
habe, die das eritreische Regime nicht goutiere, was bereits für sich alleine
genommen, aber insbesondere im Zusammenhang mit der Wehrdienstver-
weigerung Grund für eine Verfolgung von Seiten der eritreischen Behörden
darstelle,
dass, sollte das eritreische Regime Informationen über ihre Zugehörigkeit
zur Pfingstgemeinde haben, dies auch im Zusammenhang mit der illegalen
Ausreise asylrelevant sein dürfte,
dass eine reale Gefahr bestehe, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Eritrea
gefoltert werde,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil E-5022/2017
vom 10. Juli 2018 unverständlicherweise auf den Standpunkt stelle, für
eine flagrante Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK müsse in jedem einzel-
nen Fall die konkrete Gefahr von Misshandlungen bestehen, womit es die
Definition der Zwangsarbeit durch den EGMR verkenne,
D-425/2019
Seite 9
dass folglich der Vollzug der Wegweisung wegen Verletzung von Art. 3 und
Art. 4 Abs. 2 EMRK unzulässig sei,
dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea mit Sicherheit in den National-
dienst eingezogen würde, Zwangsarbeit leisten müsste und in eine persön-
liche Notlage geraten würde,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass das Bundesverwaltungsgericht
Zwangsarbeit als zumutbar erachte,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Risiko,
im Rahmen des Nationaldienstes Misshandlungen und sexuellen Übergrif-
fen ausgesetzt zu sein, den zu hohen Massstab eines ernsthaften Risikos
einer flagranten Verletzung anzuwenden scheine,
dass der Wegweisungsvollzug daher unzumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26. Februar 2019 aus-
führte, sie habe sich durch ihren Weggang aus C._______ einer Einzie-
hung ins Militär entzogen, und es sei ihr nicht bekannt, ob es zu Verfol-
gungshandlungen gekommen respektive aus welchem Grund es zu keinen
Verfolgungshandlungen gekommen sei,
dass denkbar sei, dass das Militär über ihren Weggang informiert gewesen
und deshalb nicht spezifisch nach ihr gesucht worden sei,
dass sie so oder so eine Anordnung des Regimes missachtet und sich des-
sen Einfluss entzogen habe und später illegal ausgereist sei, womit sie sich
erneut in einer Art und Weise verhalten habe, die vom eritreischen Regime
verboten sei und als Landesverrat ausgelegt werde, weshalb sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea mit einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung und einer
Behandlung, die gegen Art. 3 EMRK verstosse, zu rechnen habe,
dass sie sich in Bezug auf die illegale Ausreise auf den Untersuchungs-
grundsatz berufe und ihre Bereitschaft erkläre, die genauen Umstände in
einer Befragung oder bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu
schildern,
dass eine Rückkehr nach Eritrea mangels Telefon- und Internetverbindung
einen Abbruch der Beziehung ihrer Tochter zum Kindsvater, welche die bei-
D-425/2019
Seite 10
den telefonisch und durch Besuche des Vaters in dessen Ferien aufrecht-
erhalten würden, bedeuten würde, was mit dem Kindeswohl nicht vereinbar
sei,
dass indessen weder die Ausführungen in der Beschwerde und der Ein-
gabe vom 26. Februar 2019 noch die sich bei den Akten befindlichen Be-
weismittel geeignet sind, die von der Vorinstanz vorgenommene Beurtei-
lung der Vorbringen der Beschwerdeführerin in Frage zu stellen, und dies-
bezüglich vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass zwar aufgrund der eingereichten Bestätigung vom (…) 2019 mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdefüh-
rerin habe bereits in Eritrea der Pfingstgemeinde angehört,
dass jedoch die Vorbringen in der Beschwerde und der Eingabe vom
26. Februar 2019 nicht geeignet sind, die Argumentation des SEM zur Asyl-
relevanz der Fluchtgründe respektive zur Glaubhaftigkeit der Verhaftung
der beiden Pfingstgemeindemitglieder umzustossen,
dass insbesondere den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach
die eritreischen Behörden von ihrer Zugehörigkeit zur Pfingstgemeinde
wüssten,
dass – übereinstimmend mit dem SEM und mit Verweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-6636/2017 vom 21. Juni 2018 – eine Mit-
gliedschaft in der Pfingstgemeinde allein nicht genügt, um mit ernsthaften
Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen zu müssen,
dass ein Zusammenhang zwischen einer Furcht vor Zwangsrekrutierung
und dem Verlassen von C._______ nicht ersichtlich ist, zumal die Be-
schwerdeführerin bereits im Alter von (…) Jahren nach F._______ zog und
die Vorladung erst drei Jahre später erhalten habe,
dass ungeachtet der Einwände in der Eingabe vom 26. Februar 2019 die
Beschwerdeführerin nach Erhalt der militärischen Vorladung noch weitere
drei Jahre unbehelligt in Eritrea lebte, ihr bis heute keine Verfolgungshand-
lungen bekannt sind und ihre Familie ihretwegen keine Nachteile erfahren
hat, weshalb davon auszugehen ist, die eritreischen Behörden hätten nach
der angeblichen Zustellung der Vorladung kein Interesse mehr an einer
Rekrutierung der Beschwerdeführerin gehabt,
D-425/2019
Seite 11
dass nicht ersichtlich ist, weshalb das Militär – falls es über den Weggang
der Beschwerdeführerin informiert gewesen wäre – nicht nach dieser ge-
sucht hätte,
dass die Ausführungen des SEM zur illegalen Ausreise angesichts des Re-
ferenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 überholt sind,
dass in Anbetracht der geänderten Rechtsprechung die Frage nach der
Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin offen gelas-
sen werden kann, da – selbst wenn von einer illegalen Ausreise auszuge-
hen wäre – zusätzliche Faktoren, welche ihr Profil schärfen könnten, zu
verneinen sind, zumal den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, wo-
nach sie den eritreischen Behörden als Wehrdienstverweigerin oder als
Mitglied der Pfingstgemeinde bekannt wäre,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvoll-
ständig festgestellt respektive die Untersuchungspflicht verletzt haben
sollte, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zur Neubeurteilung abzuwei-
sen ist,
dass das SEM nach dem Gesagten auch zu Recht die Flüchtlingseigen-
schaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2),
D-425/2019
Seite 12
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, nach-
dem die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG – und damit auch jene nach Art. 1A Abs. 2 FK – nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im als Referenzurteil publizierten Ur-
teil D-2311/2016 vom 17. August 2017 die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs grundsätzlich bejahte (vgl. a.a.O. E. 11-14), wobei die Frage der
Zulässigkeit (und Zumutbarkeit) des Wegweisungsvollzugs für den Fall,
dass von einer zukünftigen Einziehung der wegzuweisenden Person in den
Nationaldienst auszugehen wäre, offen blieb,
dass Frauen in den letzten Jahren bei Heirat, Geburt und aus religiösen
Gründen zunehmend vom Dienst befreit werden, was zu einem Anstieg
von Heiraten in jungen Jahren geführt hat (vgl. dazu a.a.O. E. 12.5 mit Hin-
weis auf entsprechende Berichte),
dass das Risiko, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde, demnach als gering ein-
zuschätzen ist,
dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr Natio-
naldienst leisten müsste, jedoch offenbleiben kann, zumal gemäss dem Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 4-6
(zur Publikation vorgesehen) das Verbot der Sklaverei und der Leibeigen-
schaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung der Beschwer-
deführerin auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst
nicht entgegen stehen und auch nicht davon auszugehen ist, es bestehe
generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der
D-425/2019
Seite 13
Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts im Sinne von Art. 4
Abs. 2 EMRK,
dass demnach selbst eine möglicherweise drohende Einziehung der Be-
schwerdeführerin in den eritreischen Nationaldienst im Falle einer freiwilli-
gen Rückkehr nach Eritrea nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen würde (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass sich die Beschwerdeführerin im Übrigen seit mehr als drei Jahren im
Ausland aufhält und, sofern sie ihre Situation mit Eritrea regelt, die Voraus-
setzungen für den Erhalt des „Diaspora-Status“ erfüllen würde,
dass mit Verweis auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, wonach zahlreiche Personen, die ille-
gal aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihr Heimatland haben
zurückkehren können, davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführe-
rin bei einer (freiwilligen) Rückkehr nach Eritrea kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Inhaftierung aufgrund der illegalen Ausreise droht und damit das ernst-
hafte Risiko einer unmenschlichen Behandlung auch diesbezüglich zu ver-
neinen ist (vgl. a.a.O. E. 5.1),
dass somit keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 und 4 EMRK ersicht-
lich sind,
dass der Umstand, dass der in Deutschland lebende Kindsvater seine
Tochter anerkannt hat und offenbar telefonisch und durch Besuche den
Kontakt zu dieser pflegt, keinen Anspruch auf Aufenthalt der Beschwerde-
führerin und ihrer Tochter in der Schweiz zu begründen vermag,
dass sich aus den Akten auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund deren allenfalls geschlossen werden könnte, das SEM sei zu Un-
recht davon ausgegangen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne der
zu beachtenden landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
D-425/2019
Seite 14
dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 ferner festhielt, dass die drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkre-
ten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O.
E. 6.2),
dass gemäss aktueller Rechtsprechung in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden kann, da sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen
Bereichen verbessert haben,
dass angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes jedoch in
Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den muss, wenn besondere Umstände vorliegen,
dass anders als noch unter der früheren Rechtsprechung begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sind (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage um eine junge
Frau ohne gesundheitliche Probleme handelt (vgl. Akten SEM A4/11
Ziff. 8.02; A13/22 S. 2 F3), deren Eltern, welche Landwirtschaft betreiben,
Halbgeschwister und weitere Verwandte in C._______ leben und deren
Onkel mit seiner Familie in F._______ lebt (vgl. Akten SEM A4/11 Ziff. 3.01;
A13/22 S. 5 ff. F40 ff.),
dass deshalb keine besonderen individuellen Umstände vorliegen, auf-
grund derer geschlossen werden müsste, die Beschwerdeführerin und ihr
Kind würden bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage
geraten,
dass nach geltender Rechtsprechung bei der Auslegung von Art. 83 Abs. 4
AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November
1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unter dem Aspekt des
Wohls des Kindes namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamt-
heitlichen Beurteilung von Bedeutung sind: Alter, Reife, Abhängigkeiten,
Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften
D-425/2019
Seite 15
seiner Bezugspersonen, Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Aus-
bildung sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Auf-
enthalt in der Schweiz (vgl. BVGE 2015/30 E. 7.2 m.w.H.),
dass angesichts des Alters des noch nicht (…)jährigen Kindes davon aus-
zugehen ist, dass die Hauptbezugsperson seine Mutter ist, und somit auch
das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit spricht, zumal der blosse
Umstand, dass in Eritrea nicht derselbe Lebensstandard wie in der
Schweiz herrscht, für sich allein zur Verneinung der Zumutbarkeit nicht
ausreicht,
dass der Vollzug der Wegweisung demnach nicht unzumutbar ist,
dass zwar darauf hinzuweisen ist, dass derzeit zwangsweise Rückführun-
gen nach Eritrea generell nicht möglich sind, die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des
Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegensteht und
es der Beschwerdeführerin obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass der Vollzug der Wegweisung somit auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde, vorliegend als offensichtlich unbegründet, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der am
22. Februar 2019 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-425/2019
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.− werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwen-
det.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
Versand: