B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4252/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri,
Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration – BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
D-4252/2014
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Ende
Juni 2012 und reiste über die Türkei, Griechenland und ihm unbekannte
Länder am 4. März 2013 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 14. März 2013 fand die Befragung zur Person (BzP)
statt, am 7. März 2014 wurde er einlässlich zu seinen Gesuchsgründen
angehört.
Zu seinem persönlichen Hintergrund brachte er vor, er stamme aus
B._______, Provinz C._______, und habe in D._______ sechs Jahre lang
die Schule besucht. Danach habe er unter anderem als (…) gearbeitet und
vor seinem Einzug in den Militärdienst im Juni 2011 in E._______ gelebt.
Auf Nachfrage nach seinen familiären Beziehungen gab er an, er habe (…)
Brüder, (…) und eine Schwester, (…).
Zur Begründung seines Gesuchs brachte er vor, er sei im Militärdienst zum
Panzerfahrer ausgebildet und (…) 2012 nach F._______ verlegt worden,
wo er an den Einsätzen der Brigade (…) beteiligt gewesen sei. Ende
Juni 2012 sei er desertiert. In der Schweiz habe er an kurdischen Demonst-
rationen teilgenommen.
Zur Untermauerung seiner Angaben reichte er einen Polizeiausweis, die
Kopie eines Führerscheines, Fotografien vom Militärdienst in Syrien und
von Demonstrationen in der Schweiz zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 – eröffnet am 28. Juni 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an, schob jedoch den Vollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer durch seine
Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und bean-
tragen, die Verfügung des BFM sei in den Dispositivziffern 1 – 3 aufzuhe-
ben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
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ren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen und der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In
prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 wies der damalige Instruktions-
richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte den
Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ver-
bunden mit der Androhung, es werde ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten.
E.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 reichte der Beschwerdeführer eine mili-
tärische Erkennungsmarke, ein Rekrutierungsschreiben, eine Kopie seines
Identitätsausweises, sowie Kopien aus den Befragungsprotokollen seines
Bruders zu den Akten.
F.
Am 14. August 2014 wurde der Kostenvorschuss geleistet.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2014 reichte der Beschwerdeführer eine
Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 sowie Fotos von seinem Ein-
satz in F._______ zu den Akten.
H.
Mit Vernehmlassung vom 16. August 2016 nahm das SEM (vormals BFM)
zur Beschwerde Stellung und hielt vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
I.
Mit Replik vom 5. September 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Rechtsbegehren fest und reichte zwei Skizzen zum Einsatz und eine Vide-
oaufzeichnung aus F._______ zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM begründete seine Verfügung im Asylpunkt damit, dass die
Vorbringen zur Desertion den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zu bestimmten Aspekten des Militärdienstes beziehungsweise über
die Umstände der Desertion wiesen einige Unstimmigkeiten auf. So habe
der Beschwerdeführer in der BzP zunächst ausgesagt, in der syrischen Ar-
mee den Rang eines Feldweibels gehabt zu haben, um sich daraufhin zu
korrigieren, er sei Soldat gewesen. Zudem habe er in der BzP vorgebracht,
in der Division (…), Brigade (…) stationiert gewesen zu sein, anlässlich der
Anhörung hingegen habe er angegeben, nach der Grundausbildung in der
Division (…), Brigade (…) zugeteilt gewesen zu sein. Zu diesen Details
wären stimmige Angaben zu erwarten gewesen. Schliesslich habe er in
Bezug auf die Desertion in der BzP vorgebracht, er habe sich vor seiner
Flucht eine Nacht lang bei einem Ladenbesitzer versteckt, während der
Anhörung habe er aber angegeben, den Ladenbesitzer einen Tag vor der
Flucht informiert zu haben, ihn am folgenden Tag getroffen, mit ihm etwas
gegessen und sich ausgeruht zu haben, bevor ihn dieser in die Türkei ge-
fahren habe. Gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen spreche auch,
dass er sich danach in Griechenland aufgehalten habe, ohne einen Asyl-
antrag zu stellen, wohingegen sich Deserteure erfahrungsgemäss nach
dem Verlassen des Landes in ihrem eigenen Interesse aktiv um asylrecht-
lichen Schutz bemühen würden. Sodann wäre zu erwarten gewesen, dass
er eine militärische Identitätskarte einreiche, stattdessen habe er einen Po-
lizeiausweis, ausgestellt vom Innenministerium, Kräfte der Inneren Sicher-
heit, zu den Akten gereicht. Die Frage der Authentizität dieses Dokuments
könne offen bleiben, da es die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
belegen noch die angeführten Ungereimtheiten ausräumen könne. Es
könne zwar zutreffen, dass er in der syrischen Armee gedient habe, jedoch
sei aus den genannten Gründen die Desertion nicht glaubhaft. In Bezug
auf die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe stellte das BFM fest,
der Beschwerdeführer erfülle durch die Teilnahme an kurdischen Demonst-
rationen in der Schweiz nicht das Profil, welches ein entsprechendes Inte-
resse der syrischen Behörden erwarten liesse. Eine umfassende Überwa-
chung der exilpolitischen Szene sei unwahrscheinlich und es sei davon
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auszugehen, dass sich das diesbezügliche Interesse auf Personen be-
schränke, die – anders als der Beschwerdeführer – ein für den Staat als
politisch gefährlich eingestuftes Profil aufwiesen.
4.2 In der dagegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer
geltend, das SEM habe zu Unrecht auf die fehlende Glaubhaftigkeit seiner
Angaben geschlossen. Insgesamt würden die angeblichen Widersprüche
auch keine wesentlichen Punkte seines Vorbringens betreffen. In Bezug
auf den Vorwurf, er habe anfangs in der BzP einen höheren Dienstgrad
angegeben, als er gehabt habe, wird geltend gemacht, er habe sehr detail-
liert, konkret und nachvollziehbar über seinen Einsatz in F._______ erzählt.
Nur jemand, der diese Geschehnisse tatsächlich erlebt habe, sei in der
Lage, solche Angaben zu machen. Dies treffe auch auf seine Vorbringen,
die Militärausweise seien durch Polizeiausweise ersetzt worden, um eine
eingeleitete Untersuchung der UNO zu täuschen, zu. Zudem sei aus den
Akten ersichtlich, dass ihn der Übersetzer bei der Anhörung missverstan-
den habe. Etwa habe dieser die militärischen Begriffe nicht gekannt (zum
Beispiel: A13, F 44, 56), weshalb der Beschwerdeführer in der Anhörung
begonnen habe, seine Truppen/ Katiba aufzuzeichnen. Auch sei man wäh-
rend der Befragung nicht auf die Fotos aus seiner Militärzeit eingegangen,
aus denen hervorgehe, dass er als Panzerfahrer in der syrischen Armee
Dienst geleistet habe. Zudem seien seine Angaben in Bezug auf die Divi-
sion und Brigade korrekt, er habe versucht zu erklären, dass die Division 1
viele Brigaden habe, die wiederum in verschiedene Abteilungen eingeteilt
seien. Er habe der Ferqih (…), Allaui (…) (phonetisch, Brigade) angehört
und sei nach der Grundausbildung der Katiba (…) (Abteilung […]) zuge-
wiesen worden. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in der BzP
und der Anhörung übereinstimmende Angaben zur Desertion gemacht, er
habe lediglich eine Nacht bei einem Ladenbesitzer verbracht und dies in
der einlässlichen Anhörung detaillierter geschildert als in der BzP. Auch
habe er schlüssig erklärt, sein Militärausweis sei wegen der Kontrollen
durch die UNO Anfang Juni 2012 in einen Polizeiausweis umgewandelt
worden, weshalb er keinen Militärausweis vorweisen könne. Er besitze
aber eine militärische Erkennungsmarke, welche er nach seiner Flucht in
die Türkei seinem Vater gegeben habe und im Original nachreichen werde,
wie auch seinen Marschbefehl, den er im Mai 2011 erhalten habe.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das SEM fest, dass weder der Marsch-
befehl noch die militärische Erkennungsmarke die Erwägungen in der an-
gefochtenen Verfügung zu ändern vermögen. Es möge zutreffen, dass der
Beschwerdeführer in der syrischen Armee Dienst geleistet habe, jedoch sei
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die Desertion nicht glaubhaft. Die Erkennungsmarke könne auch nach der
Ableistung des Dienstes bei ihm verblieben sein. Erfahrungsgemäss werde
eine Desertion mit einer militärischen ID glaubhaft gemacht, welche er nicht
eingereicht habe.
4.4 In der Replik bekräftigte der Beschwerdeführer seine Desertion aus
dem aktiven Militärdienst und reichte Skizzen von seinem Einsatz sowie
eine Videoaufzeichnung über Panzer in F._______ zu den Akten. Zudem
hielt er an seinem Vorbringen fest, er habe seinen Militärausweis abgeben
müssen, zudem habe er auch als Besitzer des damals eingetauschten sy-
rischen Polizeiausweises bei Rückkehr asylrelevante Massnahmen zu be-
fürchten.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz
zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57 E. 2.3)
5.2 Dem SEM ist beizupflichten, dass erhebliche Zweifel an dem Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, er sei aus dem aktiven Militärdienst desertiert,
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bestehen. Nach Prüfung der Akten gelangt auch das Gericht zum Schluss,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, asylrelevante Vorflucht-
gründe glaubhaft zu machen.
5.2.1 Zwar konnte der Beschwerdeführer durch substantiierte Vorbringen
glaubhaft machen, dass er seinen obligatorischen Militärdienst in Syrien
abgeleistet hat. Dies wurde im Übrigen auch von der Vorinstanz nicht in
Abrede gestellt. Darüber hinaus erachtet es das Gericht auch als glaubhaft,
dass er seinen Dienst in der Brigade (…) als Panzerfahrer geleistet hat.
Seine erlebnisbasierten Schilderungen, detaillierten Kenntnisse, Skizzen
sowie die Realkennzeichen in Bezug auf den Tod seines Kollegen und das
Zeugnis über den Umgang mit der Zivilbevölkerung vor Ort lassen es auch
als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass er bei der Machtüber-
nahme in F._______ 2012 dabei gewesen ist. Entgegen der in der Ver-
nehmlassung geäusserten Ansicht enthält das Anhörungsprotokoll Hin-
weise darauf, dass die Militärbezeichnungen bei der Übersetzung ver-
wechselt worden sein könnten. Offenbar wurde der vom Beschwerdeführer
gebrauchte Begriff Firqa (Division) nicht ins Deutsche übersetzt (A 13 F 36,
37). Auf die vom SEM auf Arabisch gestellte Frage nach der Brigade ist
hingegen in der Übersetzung der Antwort des Beschwerdeführers von „Di-
visionen“ die Rede (A 13 F 37), die „unter der Firqa (…)“ gestanden seien.
Diese Darstellung widerspricht dem hierarchischen Truppenaufbau und
hätte als Übersetzungsfehler auffallen müssen. Es ist daher nicht auszu-
schliessen, dass irrtümlich falsche Militärbegriffe zu Protokoll gegeben wur-
den, weshalb die Angaben des Beschwerdeführers auch in diesem Punkt
nicht als inkonsistent oder unglaubhaft zu werten sind. Auch ist kein Wider-
spruch zwischen seinen Angaben in der BzP und der einlässlichen Anhö-
rung über die Hilfsleistungen des Ladenbesitzers in F._______ erkennbar,
die der Beschwerdeführer für seine Ausreise in Anspruch genommen hat.
Beide Male schilderte der Beschwerdeführer, sich dort eine Nacht lang auf-
gehalten zu haben. Vor dem Hintergrund der zügigen Erstbefragung kann
es ihm nicht angelastet werden, die konkreten Umstände und Details zur
Planung seiner Reise in die Türkei erst in der Anhörung konkretisiert zu
haben.
5.2.2 Hingegen ist die Desertion des Beschwerdeführers aufgrund seines
Aussageverhaltens und der fehlenden Vereinbarkeit seiner Altersangaben
mit den von ihm eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft. Wie die Vo-
rinstanz zu Recht festgehalten hat, entstehen erste Zweifel aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers in der BzP, er sei im Rang eines Feld-
weibels gestanden, wobei er aber im gleichen Atemzug seinen Dienstgrad
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nach unten korrigierte, wie auch aufgrund der Tatsache, dass er keinen
Militärausweis einreichen konnte. Zwar ist der militärische Ausweis keine
Voraussetzung für die Glaubhaftmachung einer Desertion, jedoch fallen
aufgrund der fehlenden Identitätsdokumente die Angaben des Beschwer-
deführers zu seinen persönlichen Verhältnissen umso mehr ins Gewicht.
Aus den Akten sind widersprüchliche Hinweise auf sein Alter ersichtlich,
welche unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit seiner asyl-
rechtlichen Kernvorbringen haben. Da Indizien vorliegen, dass er älter ist,
als von ihm angegeben, kann auch nicht mit ausreichender Wahrschein-
lichkeit angenommen werden, er sei erst im Juni 2011 in den Militärdienst
eingezogen worden und ein Jahr darauf aus dem aktiven Militärdienst de-
sertiert. Es ist notorisch, dass syrische Staatsangehörige üblicherweise im
Alter zwischen 18 und 19 Jahren zum Militärdienst eingezogen werden. Im
Verlauf der BzP gab der Beschwerdeführer an, (…) Brüder in Syrien und
eine Schwester im Ausland zu haben. Auf Beschwerdestufe reichte er Aus-
züge aus den Befragungsprotokollen aus dem Jahr 2011 von einem weite-
ren Bruder zu den Akten, woraus ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
insgesamt (…) Brüder hat und bereits (…) geboren wurde. Letzteres steht
im Einklang mit dem Identitätsnachweis seines Bruders, der das Geburts-
datum (…) aufweist. Daraus ergeben sich schwerwiegende Zweifel an den
Altersangaben des Beschwerdeführers, die er durch keine geeigneten
Identitätsdokumente belegen konnte, zumal auch Zweifel an der Echtheit
des von ihm eingereichten Polizeiausweises bestehen, wobei auf die Aus-
führungen in der Zwischenverfügung vom 31. Juli 2014 verwiesen werden
kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zu einem
früheren Zeitpunkt, als von ihm angegeben, in den obligatorischen Militär-
dienst eingezogen wurde. Da die Dienstpflicht maximal 24 Monate beträgt,
ist es sehr unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Aus-
reise Ende Juni 2012 noch im aktiven Militärdienst gestanden ist. An die-
sem Ergebnis vermögen auch die übrigen Beweismittel nichts zu ändern.
Die Militärdienstmarke enthält keine Angaben zum Alter oder zum Zeit-
punkt der Einberufung und kann, wie das SEM in seiner Vernehmlassung
zutreffend festhält, nach der Entlassung aus dem Militärdienst beim Be-
schwerdeführer verblieben sein. Der Einberufungsbefehl ist ein leicht er-
hältliches Dokument. In Anbetracht der unstimmigen Altersangaben des
Beschwerdeführers kommt diesem kein relevanter Beweiswert zu.
Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass der Be-
schwerdeführer bis heute keinerlei Konsequenzen seiner behaupteten De-
sertion aus dem Militärdienst geltend gemacht hat.
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5.2.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine Verfolgungsgefahr durch das syrische Regime auf-
grund von Desertion glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat daher sein
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Im Folgenden ist auf das exilpolitische Engagement des Beschwerdefüh-
rers und die damit geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe ein-
zugehen.
6.1 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
6.2 Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrecht-
licher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.2 und Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3 und 5.7.2
m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Darin bezog sich das Gericht auf
eine Vielzahl von Berichten, die belegen, dass die staatlichen syrischen
Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tat-
sächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und
Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleich-
kommt.
6.3 In einem weiteren Urteil hat sich das Bundesverwaltungsgericht zudem
ausführlich mit der Frage befasst, unter welchen Umständen angesichts
der in Syrien herrschenden Situation eine regimekritische exilpolitische Be-
tätigung zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe führt (Urteil
D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3.1 Diesbezüglich wurde durch das Gericht zunächst festgehalten, dass
die Geheimdienste des staatlichen syrischen Regimes in verschiedenen
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Seite 11
europäischen Staaten nachrichtendienstlich tätig sind mit dem Ziel, re-
gimekritische Personen zu identifizieren und oppositionelle Gruppierungen
zu unterwandern und zu bespitzeln. Es kann somit nicht ausgeschlossen
werden, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylge-
suchs durch Personen syrischer Herkunft in der Schweiz erfahren, insbe-
sondere wenn sich die betreffende Person hier exilpolitisch betätigt oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht wird.
6.3.2 Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv
sind und gezielt Informationen über regimekritische Personen und opposi-
tionelle Organisationen sammeln, vermag nach ständiger Rechtsprechung
jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exil-
politische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich
relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu recht-
fertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheint, müssen
vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete An-
haltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen, dass die asylsuchende
Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
hat und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und regis-
triert wurde. Diesbezüglich geht die Rechtsprechung davon aus, dass sich
die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrie-
ren, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste
hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben,
welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem
Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell
gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Für die Annahme begründe-
ter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer opti-
schen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlagge-
bend ist vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persön-
lichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts
der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt,
dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle
Bedrohung wahrgenommen wird (Urteile D-3839/2013 vom 28. Okto-
ber 2015 E. 6.3.2, D-5872/2015 vom 2. Dezember 2016 E. 6.4.2.2 und
6.4.2.3 m.w.H.).
6.4 Aufgrund der Vorbringen und eingereichten Beweismittel ist keine
schlüssige Beurteilung der Frage möglich, welche Funktionen der Be-
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Seite 12
schwerdeführer innerhalb der exilsyrischen Bewegung in der Schweiz tat-
sächlich innehaben will. Auf den eingereichten Fotos von Kundgebungen
in der Schweiz ist lediglich erkennbar, dass er mit anderen Demonstrati-
onsteilnehmenden auf öffentlichen Plätzen kurdische Fahnen zeigt. Ge-
mäss Bestätigung der PYD vom 12. August 2014 übte er an solchen An-
lässen organisatorische Dienste aus und verteilte Flyer, wobei nicht einmal
im Ansatz ersichtlich ist, ob und inwiefern an diesen Veranstaltungen vom
Beschwerdeführer eine regimekritische Haltung zum Ausdruck gebracht
wurde oder eine potentielle Gefährdung durch das Regime vorliegt. Der
Beschwerdeführer brachte anlässlich seiner Anhörung vor, möglichst an
allen kurdischen Anlässen teilzunehmen, wobei es sich zum Beispiel um
Kundgebungen in Basel oder Bern oder um Trauerfeiern für Märtyrer ge-
handelt habe. Vorliegend besteht kein Grund zur Annahme, die Kritik am
staatlichen Regime in Syrien sei hauptsächlicher Gegenstand dieser An-
lässe gewesen. Schliesslich lässt sich auch aus den Fotos, die den Be-
schwerdeführer zeigen, nichts anderes ableiten. Es ist nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer alleine deshalb als Regimegegner ins
Scheinwerferlicht der syrischen Behörden geraten ist oder registriert
wurde.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einschätzung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer nehme keine ausreichend profilierte Position in der
syrisch-kurdischen Exilgemeinde ein, zutreffend ist. Auf Grundlage der Vor-
bringen des Beschwerdeführers kann nicht von einem besonders ausge-
prägten exilpolitischen Engagement im Sinne der erwähnten Praxis ausge-
gangen werden. Folglich liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür
vor, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Beteiligung an exilpoliti-
schen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Syrien einer spezifischen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein könnte. Daher ist auch
das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen zu verneinen.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling
anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers verneint.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Im Sinne einer Klarstellung wird abschliessend festgehalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Be-
schwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in
Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Ge-
fährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG
einzuordnen, wonach der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. Bei einer
allfälligen Überprüfung sind auch die die individuellen Auswirkungen des
Krieges auf den Beschwerdeführer in die Abwägung mit einzubeziehen, da
er glaubhafte Angaben machen konnte, die Machtübernahme 2012 in
F._______ als Panzerfahrer miterlebt zu haben.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für
die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-4252/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Anna Wildt
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