B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4253/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniel Willisegger, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren [...],
Syrien,
vertreten durch Daniel Weber, Fürsprecher,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
ehemals Bundesamt für Migration [BFM]),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 25. Juni 2014
D-4253/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
mit Herkunft aus B._______ (Distrikt al-Qamishli, Provinz al-Hasakah) und
letztem Wohnsitz in C._______ (Distrikt al-Zabadani, Provinz Rif Dimashq)
im Grossraum Damaskus. Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen
Heimatstaat am 27. Juli 2011 in Richtung Türkei. Am 15. August 2011
reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 25. August
2011 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nun-
mehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 2. Okto-
ber 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwi-
schenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Bern
zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen geltend, er
habe Syrien in erster Linie verlassen, weil er als Reservist der staatlichen
syrischen Armee einen Befehl zum Einrücken in den Militärdienst erhalten
habe. Zwischen den Jahren 2008 und 2011 habe er seinen obligatorischen
Dienst in der staatlichen syrischen Armee geleistet, wobei es bis zum Ende
seiner Dienstzeit noch keine Kämpfe gegeben habe. Etwa einen Monat vor
seiner Ausreise sei bei seiner Familie in Qamishli ein Marschbefehl abge-
geben worden, mit dem er als Reservist zum erneuten Dienst in der Armee
aufgeboten worden sei. Weil er nicht wieder Militärdienst habe leisten wol-
len, habe er sich zur Flucht ins Ausland entschlossen. Ausserdem habe es
für seine Ausreise folgenden weiteren Grund gegeben: Etwa ein bis zwei
Monate vor seiner Ausreise habe er an seinem Wohnort C._______ und in
der Distriktshauptstadt al-Zabadani insgesamt dreimal an Demonstratio-
nen teilgenommen. Zwar habe er sich nicht an allen Kundgebungen betei-
ligt, sondern ausschliesslich dann, wenn für die Freiheit und gegen den
Krieg demonstriert worden sei, da er nicht alle Ziele der Demonstrationen
geteilt habe. Er sei nicht grundsätzlich gegen die syrische Regierung be-
ziehungsweise gegen den syrischen Staat, sondern habe sich als Kurde
neutral gefühlt. Jedoch sei er mit dem Vorgehen der syrischen Regierung
nicht einverstanden gewesen und habe auf friedlichem Weg Verbesserun-
gen zugunsten der Freiheit erreichen wollen. Entsprechend habe er die
Kundgebungen ausgewählt. Die Personen, die mit ihm demonstriert hät-
ten, seien ethnische Araber gewesen, die mit der oppositionellen Freien
Syrischen Armee sympathisiert hätten. Als diese herausgefunden hätten,
D-4253/2014
Seite 3
dass er Kurde sei, habe er mit ihnen Schwierigkeiten erhalten. Während
der Demonstrationen sei er mutmasslich durch Agenten der staatlichen Si-
cherheitskräfte photographiert worden, und in der Folge seien Beamte zu
seinem Arbeitgeber gekommen und hätten nach verschiedenen Namen
gefragt. Seit seiner Ausreise sei einer seiner Brüder inhaftiert und sein
Schwager umgebracht worden. Anlässlich seiner Befragungen gab der Be-
schwerdeführer verschiedene Beweismittel in Bezug auf seine militärische
Dienstpflicht in der syrischen Armee zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 (eröffnet am 28. Juni 2014) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es
wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft.
D.
Mit Eingabe an das BFM vom 9. Juli 2014 ersuchte der Beschwerdeführer
um Einsicht in seine Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das
Bundesamt mit Schreiben vom 16. Juli 2014.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 28. Juli 2014 focht der Beschwer-
deführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Da-
bei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der genannten Verfügung,
soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, und die Gewährung des
Asyls. Eventualiter sei die Sache zu erneuter Entscheidung an die Vo-
rinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss Art. 110a
des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person seines Rechtsvertre-
ters sowie um zusätzliche Akteneinsicht unter Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeergänzung. Mit der Beschwerdeschrift wurde als Beweismittel
unter anderem die Kopie eines Gefängnisdokuments betreffend einen Bru-
der des Beschwerdeführers eingereicht. Auf die Begründung der Be-
schwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D-4253/2014
Seite 4
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des bisherigen
Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 110a AsylG
gut. Weiter wurde das Gesuch um zusätzliche Einsicht in die Verfahrens-
akten gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Frist von sieben Ta-
gen ab Erhalt der Verfügung zur Beschwerdeergänzung eingeräumt.
G.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 12. August 2014 teilte der Be-
schwerdeführer mit, die Einsicht in die vorinstanzlichen Akten sei nach wie
vor unvollständig und wiederholte seinen Antrag auf ergänzende Aktenein-
sicht. Des Weiteren äusserte er sich zu den mit der Zwischenverfügung
vom 4. August 2014 übermittelten Aktenstücken.
H.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. September 2014 reichte der
Beschwerdeführer zwei syrische Originaldokumente ein (Identitätskarte
und militärisches Dienstbüchlein).
I.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2014 wurde das mit Eingabe vom
12. August 2014 gestellte Gesuch um ergänzende Akteneinsicht gutge-
heissen, und dem Beschwerdeführer wurden Kopien der entsprechenden
Aktenstücke übermittelt.
J.
Mit Vernehmlassung vom 6. November 2014 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2014 wurde dem Beschwerde-
führer in Bezug auf die Vernehmlassung des Bundesamts das Replikrecht
erteilt.
L.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 26. November 2014 äusserte
sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM. Ferner wurde
eine Honorarabrechnung eingereicht.
D-4253/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM beziehungs-
weise durch das vormalige BFM erlassen worden sind, entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren be-
treffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vor-
liegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie mithin die Anordnung der Wegwei-
sung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegen-
stand des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe o-
der wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausge-
setzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-4253/2014
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.4 Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer zur Begründung sei-
nes Asylgesuchs geltend, er habe Syrien unter anderem auch deswegen
verlassen, weil er – nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst abge-
leistet habe – zum erneuten Dienst in der syrischen Armee aufgeboten wor-
den sei. Indem der Beschwerdeführer geltend macht, er werde in seinem
Heimatstaat unter anderem wegen Entziehung vom Wehrdienst verfolgt,
werden seine Fluchtgründe durch den Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG er-
fasst und sind folglich auch unter dem Gesichtspunkt dieser Bestimmung
zu prüfen.
4.5 Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 AsylG fragt sich zunächst, auf welche Ver-
fahren diese neue Bestimmung anzuwenden ist, nachdem die Gesetzes-
änderung – auf dem Weg der Dringlichkeit gemäss Art. 165 Abs. 1 BV –
am 29. September 2012 in Kraft getreten ist. Das neue Recht gilt ohne wei-
teres für alle seit diesem Stichtag gestellten Asylgesuche. Jedoch hat der
Gesetzgeber keine übergangsrechtlichen Regeln dazu erlassen, ob die
Gesetzesänderung auch auf Verfahren Anwendung findet, die am 29. Sep-
tember 2012 beim damaligen BFM oder beim Bundesverwaltungsgericht
bereits hängig waren. Die sich damit ergebende Frage der intertemporalen
Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht
in BVGE 2013/20 dahingehend beantwortet, dass auf die Rechtslage zum
Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung abzustellen ist. Art. 3 Abs. 3 AsylG
ist folglich in Beschwerdeverfahren bezüglich Verfügungen, die das BFM
vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Norm am 29. September 2012 er-
liess, nicht anzuwenden. Hingegen findet Art. 3 Abs. 3 AsylG in jenen Fäl-
len Anwendung, die – ungeachtet des Zeitpunkts der Asylgesuchstellung –
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seit dem 29. September 2012 vom BFM und dem SEM entschieden wur-
den beziehungsweise werden. Daraus ergibt sich im Übrigen, dass das
BFM beziehungsweise das SEM in seinen seit dem 29. September 2012
ergangenen Verfügungen das neue Recht anzuwenden hat (BVGE
2013/20 E. 3.2.7). Im vorliegenden Fall wurde das vom Beschwerdeführer
am 15. August 2011 eingereichte Asylgesuch durch das BFM mit Verfü-
gung vom 25. Juni 2014 entschieden, womit Art. 3 Abs. 3 AsylG anzuwen-
den ist.
4.6 Im Rahmen eines Grundsatzentscheids (BVGE 2015/3 E. 5) hat das
Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass nach der Einführung von
Art. 3 Abs. 3 AsylG die bisherige Rechtspraxis in Bezug auf Personen, die
ihr Asylgesuch mit einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion im Hei-
matstaat begründen, weiterhin gültig ist. Danach vermag eine Wehrdienst-
verweigerung oder Desertion nicht alleinig, sondern nur dann die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden ist, mit anderen Worten die betroffene Per-
son aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische
Anschauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung
oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen hat, die ernsthaften Nach-
teilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt.
5.
5.1 Angesichts der geltend gemachten Asylgründe ist im vorliegenden Fall
in einem ersten Schritt auf das Vorbringen einzugehen, der Beschwerde-
führer sei in seinem Heimatstaat Syrien aufgrund der Beteiligung an De-
monstrationen von Verfolgung bedroht.
5.1.1 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen seien durch-
wegs unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden. So be-
steht kein vernünftiger Grund für Zweifel an der Aussage des Beschwerde-
führers, er habe ein bis zwei Monate vor seiner Ausreise ‒ mithin im April
bis Mai 2011 ‒ in C._______ bei Damaskus insgesamt dreimal an De-
monstrationen teilgenommen. Hingegen stellt sich die Frage, ob der Be-
schwerdeführer aufgrund der Beteiligung an diesen Kundgebungen zum
Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien in asylrechtlich relevanter Weise ge-
fährdet war.
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Seite 8
5.1.2 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf einzugehen, mit wel-
cher Motivation sich der Beschwerdeführer an welcher Art von Demonstra-
tionen beteiligte. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, dass er
nicht alle Ziele der in jenem Zeitraum stattgefundenen Demonstrationen
geteilt und deshalb nicht an jeder Kundgebung teilgenommen habe (Pro-
tokoll der eingehenden Anhörung, S. 5 f.). Da er nicht grundsätzlich gegen
die syrische Regierung beziehungsweise gegen den syrischen Staat ein-
gestellt gewesen sei, habe er sich ausschliesslich dann beteiligt, wenn für
die Freiheit und gegen den Krieg demonstriert worden sei. Hingegen habe
er sich geweigert, Parolen gegen den syrischen Präsidenten Bashar al-
Assad zu unterstützen. Auch wenn für die vom Regime getöteten Personen
demonstriert worden sei, habe er nicht teilgenommen. Mit anderen Worten
geht aus den entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers hervor,
dass er bei seiner Beteiligung an Demonstrationen ‒ die sich in der frühes-
ten Phase des Anfang 2011 entstandenen politischen Protests abspielten
‒ sehr selektiv vorging und sich von eigentlichen regimefeindlichen Mani-
festationen und persönlichen Äusserungen fernhielt. Diese Feststellung er-
scheint insofern als relevant, als damit vergleichsweise bereits die Wahr-
scheinlichkeit für die Annahme tiefer anzusetzen ist, die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte seien auf den Beschwerdeführer im Sinne der
Wahrnehmung seiner Person als Regimegegner aufmerksam geworden.
5.1.3 Des Weiteren ist in Erwägung zu ziehen, welche Aussagen der Be-
schwerdeführer hinsichtlich der angeblichen Suche der Sicherheitskräfte
nach seiner Person im Zusammenhang mit der Beteiligung an den De-
monstrationen in C._______ machte. Diesbezüglich führte er anlässlich
der eingehenden Anhörung aus (Protokoll der Zweitbefragung, S. 7), seine
Kollegen hätten ihm mitgeteilt, sie würden alle – und so auch er selbst –
von den Behörden gesucht. Jene Kollegen hätten gesagt, dass während
der Demonstrationen Agenten der staatlichen Sicherheitskräfte photogra-
phiert hätten. Er sei in der Folge zwar nicht persönlich mit seinem Namen,
jedoch aufgrund dieser Bilder gesucht worden. Einmal seien die Behörden
an seinen Arbeitsplatz gekommen. Sie hätten zwar nicht gewusst, dass er
dort sei; indessen hätten sie davon Kenntnis gehabt, dass einige seiner
Kollegen dort gearbeitet hätten. Aus diesen Aussagen des Beschwerdefüh-
rers geht hervor, dass seine Behauptung, er sei aufgrund seiner Beteili-
gung an den erwähnten Demonstrationen behördlich gesucht worden, le-
diglich auf vagen Vermutungen beruht, die ausschliesslich auf unsubstan-
tiierte Angabe Dritter zurückgehen. Dabei ist ausserdem zu berücksichti-
gen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erstbefragung aus-
sagte, er habe Syrien bereits verlassen, bevor er von den Behörden wegen
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seiner Beteiligung an den besagten Demonstrationen gesucht worden sei
(Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Mit der Beschwerdeschrift wurde zwar
bestritten, dass er diese ‒ in der angefochtenen Verfügung erwähnte ‒
Aussage gemacht habe. Diesem Einwand kann jedoch angesichts der ent-
sprechenden, unmissverständlich protokollierten Aussage nicht gefolgt
werden. Auch erscheint die Behauptung in der Beschwerdeschrift als halt-
los, im Rahmen der Erstbefragung sei es zu erheblichen Übersetzungs-
schwierigkeiten gekommen.
5.1.4 Zusammenfassend erweist sich somit nicht als glaubhaft, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner dreimaligen Beteiligung an Demonstrati-
onen, die sich nicht gegen das staatliche syrische Regime an sich richte-
ten, landesweit gesucht worden sei beziehungsweise eine entsprechende
Gefährdung bestehe. Des Weiteren ist festzustellen, dass das mit der Be-
schwerdeschrift eingereichte Beweismittel, eine Besucherkarte eines Ge-
fängnisses in Damaskus im Zusammenhang mit der Inhaftierung eines
Bruders des Beschwerdeführers, hinsichtlich der behaupteten Asylgründe
nicht als beweistauglich zu erachten ist. Mit der Beschwerdeschrift und den
weiteren Eingaben im Beschwerdeverfahren wurde auch sonst nichts vor-
gebracht, was der soeben getroffenen Einschätzung entgegenstehen
würde.
5.2 In einem nächsten Schritt ist im vorliegenden Fall das Vorbringen des
Beschwerdeführers zu beurteilen, er habe Syrien auch deswegen verlas-
sen, weil er – nachdem er seinen obligatorischen Militärdienst abgeleistet
habe – von neuem zum Dienst in der syrischen Armee einberufen worden
sei, weshalb ihm als Dienstverweigerer eine entsprechende Bestrafung
drohe.
5.2.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz diesbezüglich
aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Erstbefra-
gung angegeben, etwa einen Monat vor der Ausreise aus Syrien ‒ mithin
Ende Juni 2011 ‒ sei bei seinem Vater ein Aufgebot für den Reservedienst
abgegeben worden. Im Widerspruch dazu habe er demgegenüber im Rah-
men der eingehenden Anhörung zu Protokoll gegeben, er habe erst wäh-
rend seines Passantrages ‒ etwa in der letzten Woche des Juli 2011 ‒ da-
von erfahren, dass er wieder Militärdienst leisten müsse. Zwar habe der
Beschwerdeführer als Beweismittel Kopien einer Bestätigung, wonach er
am 1. November 2008 seinen Militärdienst abgeschlossen habe, sowie ei-
ner Reservistenkarte abgegeben. Jedoch habe er anlässlich seiner einge-
henden Anhörung sinngemäss selbst eingeräumt, dass der Erhalt einer
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Reservistenkarte noch nicht bedeute, dass man einrücken müsse. Im Rah-
men der Vernehmlassung führte die Vorinstanz ausserdem aus, dem im
vorliegenden Verfahren eingereichten Militärbüchlein sei lediglich zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer den obligatorischen Miltärdienst ge-
leistet habe.
5.2.2 Mit der Beschwerdeschrift wurde im Wesentlichen vorgebracht, das
BFM habe den Charakter der sogenannten Reservistenkarte nicht erfasst.
Es handle sich dabei um ein Dokument, das den Reservisten, die ihren
obligatorischen Militärdienst geleistet hätten, jedes Jahr erneut zugeschickt
werde. Das Dokument bilde somit kein konkretes Aufgebot und sei kein
Marschbefehl, sondern eine Erinnerung an den Reservistenstatus. Wer in
Syrien den Militärdienst geleistet habe, sei automatisch Reservist, und es
sei bekannt, dass die syrische Regierung schon bald nach dem Ausbruch
der Unruhen im Jahr 2011 Reservisten aufgeboten habe. Mit der Replik
wurden keine weiteren inhaltlichen Argumente hinzugefügt.
5.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass durch den Beschwerdeführer im Rah-
men der Erstbefragung zu Protokoll gegeben wurde, er habe das Aufgebot
für den militärischen Reservedienst etwa einen Monat vor seiner Ausreise
erhalten. Dieses befinde sich bei seinem Vater, und er werde es beschaffen
(Protokoll der Erstbefragung, S. 5). Anlässlich der eingehenden Anhörung
sagte er ausserdem aus, weil er zum Militärdienst aufgeboten worden sei,
habe er nur gegen Bezahlung einer Bestechungssumme erreichen kön-
nen, dass ihm ein Reisepass ausgestellt worden sei. Ein Widerspruch, wie
von der Vorinstanz angenommen, ist in diesen Aussagen zwar nicht zu er-
kennen. Jedoch enthalten die Verlautbarungen des Beschwerdeführers an-
lässlich seiner Anhörungen die klare Behauptung, dass er einen Monat vor
seiner Ausreise ‒ als Reservist ‒ zum Militärdienst einberufen worden sei,
wobei er gegenüber der Vorinstanz die Kopie eines amtlichen syrischen
Dokuments abgab. Das fragliche Dokument wurde vom Beschwerdeführer
selbst ausdrücklich als "Schreiben von der Militärbehörde für die Rekrutie-
rung als Reservist (Marschbefehl)" bezeichnet (Protokoll der eingehenden
Anhörung, S. 2). Normalerweise bekomme man jedes Jahr ein neues
Schreiben. Hingegen müsse man als Reservist einrücken, wenn man ein
Schreiben bekomme, mit dem man aufgeboten werde; um ein solches
Schreiben handle es sich bei dem vorgelegten Dokument (ebd., S. 4).
Demgegenüber kam das BFM gestützt auf eine amtsinterne Dokumenten-
prüfung (vgl. vorinstanzliches Aktenstück A18) zum Schluss, es handle sich
nicht um einen Marschbefehl, sondern um einen Einteilungsbescheid für
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Reservisten. Erst im vorliegenden Verfahren stellte sich der Beschwerde-
führer ebenfalls auf den Standpunkt, es handle sich beim eingereichten
Dokument um eine blosse Reservistenkarte (Bestätigung des Status als
Reservist). Der Beschwerdeführer muss sich somit vorwerfen lassen, be-
züglich des fraglichen Dokuments anlässlich seiner Anhörung eine Falsch-
aussage gemacht zu haben, und die beschwerdeweise Behauptung, die
Vorinstanz habe den Charakter des Aktenstücks falsch erfasst, geht offen-
sichtlich ins Leere.
5.2.4 Nach dem soeben Gesagten ist festzustellen, dass im vorliegenden
Verfahren auch durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wird, dass er
keinen Marschbefehl oder ein sonstiges Dokument eingereicht hat, aus
welchem sich ergeben würde, er sei tatsächlich ‒ wie behauptet ‒ nach der
Ableistung seines obligatorischen Wehrdiensts erneut, diesmal als Reser-
vist, zum aktiven Dienst in der regulären syrischen Armee aufgeboten wor-
den. Auch das im Beschwerdeverfahren eingereichte Militärbüchlein ist
nicht geeignet, die behauptete Einberufung zum aktiven Reservedienst zu
beweisen.
5.2.5 Zusammenfassend erweist sich, dass nicht davon auszugehen ist,
der Beschwerdeführer habe sich in Syrien der Wehrdienstverweigerung
schuldig gemacht. Zwar hat er den ordentlichen Militärdienst geleistet und
wurde anschliessend der Reserve zugeteilt. Jedoch wird auch durch den
Beschwerdeführer selbst nicht bestritten, dass es sich bei der eingereich-
ten Kopie einer Reservistenkarte nicht um einen Marschbefehl, sondern
lediglich um eine Bestätigung handelt, der Reserve zugeteilt zu sein und
unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen. Die Tatsache alleine,
dass er im Status eines Reservisten ‒ der jedoch nicht zum aktiven Reser-
vedienst einberufen worden ist ‒ aus Syrien ausgereist ist, und zwar auf
legalem Weg (vgl. Protokoll der Erstbefragung, S. 4, 6), kann nicht als Fah-
nenflucht im Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet wer-
den. Ferner kommt auch dem Umstand, dass durch die syrische Armee im
Verlauf des Bürgerkriegs in der Tat auch Reservisten einberufen wurden
und weiterhin werden, bezüglich des Beschwerdeführers, der selbst kein
solches Aufgebot erhalten hat, keine Bedeutung zu. Die Frage, ob der Be-
schwerdeführer in Syrien eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.) zu befürchten hätte, vermag sich somit nicht zu
stellen.
5.3 Schliesslich ist festzustellen, dass vereinzelte Details des Sachver-
halts, die gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift durch die Vorinstanz
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in der angefochtenen Verfügung unberücksichtigt geblieben sein sollen,
nicht geeignet sind, die soeben getroffene Einschätzung zu beeinflussen.
5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
entweder nicht glaubhaft oder asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz
hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt, und zudem besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.N.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
6.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Si-
tuation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine
solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich
auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzu-
führen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 25. Juni 2014 ge-
stützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rah-
men der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
7.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig in den
Punkten 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des BFM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indes-
sen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltli-
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Seite 13
che Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenver-
fügung vom 4. August 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdefüh-
rer keine Verfahrenskosten zu tragen.
8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. August 2014 angeordne-
ten Bestellung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand gemäss
Art. 110a AsylG ist diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-ver-
waltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und die an-
gesichts des Aufwandes als angemessen erscheinende Kostennote des
Rechtsvertreters vom 26. November 2014 ist das amtliche Honorar auf Fr.
2'846.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter wird ein
amtliches Honorar von Fr. 2'846.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
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