B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4253/2018
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2018 / N (…).
D-4253/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Kurde aus B._______ – suchte
am (…) 2015 im Flughafen C._______ um Asyl nach. Mit Verfügung vom
selben Tag verweigerte ihm das SEM die Einreise in die Schweiz vorläufig
und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu. Dort erhob das Staatssekretariat am
8. August 2015 seine Personalien und befragte ihn zu seinem Reiseweg
sowie summarisch zu seinen Ausreisegründen (Befragung zur Person,
BzP). Mit Verfügung des SEM vom 14. August 2015 wurde ihm die Einreise
in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs bewilligt. Am 18. November
2016 wurde er durch das SEM eingehend zu den Asylgründen angehört
(Anhörung), ergänzt durch eine weitere Anhörung am 23. November 2017
(Zweitanhörung).
Der Beschwerdeführer führte zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen aus, als D._______ habe er am (…) die syrische Staatsangehö-
rigkeit erhalten. Er habe bis zu seiner Ausreise zusammen mit seinen El-
tern und drei Geschwistern in B._______ gelebt. Seit dem Jahr 2009 sei er
Mitglied der E._______. In der Zeit von 2009 bis 2011 habe er sich in
F._______ aufgehalten und neben seiner Arbeit als (…) politisch betätigt.
Namentlich habe er an Demonstrationen teilgenommen und Flugblätter
verteilt. Als sich eines Tages Sicherheitsbeamte nach ihm erkundigt hätten,
habe er F._______ verlassen und sei nach B._______ zurückgekehrt.
Circa (…) Tage später habe die Polizei in seinem Elternhaus eine Razzia
durchgeführt. In B._______ sei er weiterhin für die E._______ politisch ak-
tiv gewesen. Im Jahr 2013 habe er sich bei einer Demonstration (…) ge-
brochen, als die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekitîya Demo-
krat, PYD) eingegriffen habe. Im (…) 2015 sei er anlässlich einer Demonst-
ration von der PYD festgenommen und tags darauf unter der Auflage aus
der Haft entlassen worden, Militärdienst bei den Volksverteidigungseinhei-
ten (Yekîneyên Parastina Gel, YPG) zu leisten. Vor diesem Hintergrund sei
er im (…) 2015 illegal aus Syrien in G._______ ausgereist. Bis im (…) 2015
habe er sich in H._______ aufgehalten. Von dort sei er auf dem Landweg
am (…) 2015 in die Schweiz gelangt.
A.b Aufgrund von Zweifeln bezüglich der geltend gemachten Herkunft aus
Syrien gab das SEM am 4. Dezember 2017 eine Lingua-Analyse in Auf-
trag. Diese kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit Bestimmt-
heit in B._______ sozialisiert worden sei.
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A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: Sy-
rische Identitätskarte, ausgestellt am (…) 2011 in I._______; Empfehlungs-
schreiben der E._______ vom (…) 2015; zwei Empfehlungsschreiben der
Syrisch-Kurdischen Nationalkoalition ([…]) vom (…) 2016 und (…) 2016;
diverse D._______-Belege in Kopie ([…]; diverse Fotografien (vor allem
von Demonstrationsteilnahmen).
B.
Mit Verfügung vom 3. Juli 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs seine vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm vollumfänglich Einsicht
in die Akten A2/1 (Meldung Asylgesuch), A7/2 (Ausweisprüfbericht), A9/1
Post-it [Identität, Reiseweg, Probleme Behörden]), A18/1 (Schreiben Sozi-
alhilfebehörde), A20/2 (Aktennotiz intern), A26/2 (Auftrag Lingua), A27/8
(Lingua-Gutachten), A30/1 (Archivierung Lingua-CD) und A31/1 (Interne
Begleitnotiz) zu gewähren [1]; eventualiter sei das rechtliche Gehör zu den
Akten gemäss Antrag [1] zu gewähren [2]; nach Gewährung der Aktenein-
sicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Die Ver-
fügung des SEM vom 3. Juli 2018 sei aufzuheben und die Sache zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
[4]. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Ver-
fügung aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen. In
prozessualer Hinsicht liess er den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten
beantragen.
Der Beschwerde legte er nebst Kopien der bereits bei der Vorinstanz ein-
gereichten Beweismittel, wobei einzelne Fotografien mit einer Beschrei-
bung durch den Beschwerdeführer versehen waren, und Unterlagen be-
treffend den Antrag auf Kostenbefreiung einen Suchbefehl vom (…) 2012
samt deutscher Übersetzung vom (…) 2018 (Beilage 7) und Erklärung be-
treffend dessen Erhalt (Beilage 8) bei.
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Seite 4
D.
Am 25. Juli 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2018 teilte der damals zuständige
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess er die Anträge auf
Akteneinsicht, Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie auf Fristanset-
zung zur Beschwerdeergänzung betreffend die Akten A2/1, A7/2, A9/1,
A18/1, A26/2, A27/8, A30/1 und A31/1 gut. Die übrigen Anträge auf Akten-
einsicht wies er ab. Zudem sandte er das Doppel der Beschwerdeschrift
sowie die vorinstanzlichen Akten an das SEM und forderte dieses auf, dem
Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen Einsicht in die Akten A2, A7,
A9 und A18 des Asylverfahrens zu gewähren, den entsprechenden Voll-
zugsnachweis zu erbringen und anschliessend die Vorakten an das Bun-
desverwaltungsgericht zu retournieren. Zudem wurde die Vorinstanz auf-
gefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Lingua-Gutachten Stellung zu nehmen und ihm in praxiskonformer
Weise Einsicht in die entsprechenden Akten zu gewähren. Ausserdem
wurde das SEM aufgefordert, zu den Vorbringen des Beschwerdeführers
im Zusammenhang mit den auf dem Beweismittelumschlag aufgelisteten
Beweismitteln Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde dem Beschwerde-
führer Gelegenheit gegeben, innert sieben Tagen ab Gewährung der Ak-
teneinsicht sowie der Stellungnahmen des SEM eine ergänzende Be-
schwerdebegründung einzureichen. Die Gesuche um Erlass der Verfah-
renskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurden gutgeheissen.
F.
Mit Verfügung vom 20. August 2018 sandte das SEM dem Rechtsvertreter
Bezug nehmend auf die Zwischenverfügung vom 14. August 2018 die Ak-
ten A2/1, A7/2, A9/1, A18/1, A26/2, A30/1 und A31/1 in Kopie und gewährte
ihm nachträglich das rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten, dessen
Schlussfolgerung es wörtlich wiedergab. Es hielt fest, dass dieses im Sach-
verhalt des Asylentscheids aufgrund eines Kanzleifehlers unerwähnt ge-
blieben sei, und entschuldigte sich dafür. Das Lingua-Gutachten habe die
Herkunft des Beschwerdeführers aus der Region B._______ in Syrien be-
stätigt. Da dessen syrische Herkunft und Staatsangehörigkeit im Asylent-
scheid letztendlich nicht in Zweifel gezogen worden seien, sei weder das
rechtliche Gehör zum Lingua-Gutachten vorgängig gewährt noch dieses in
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Seite 5
den Erwägungen erwähnt worden. Im Übrigen seien die Beweismittel sehr
wohl nummeriert im Beweismittelumschlag abgelegt worden. Die Num-
mern seien mit Post-it-Zetteln auf den entsprechenden Beweismitteln an-
gebracht worden. Möglicherweise seien jene beim Kopieren entfernt wor-
den, wofür sich das SEM gegebenenfalls entschuldige. Zudem sandte es
dem Rechtsvertreter die im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismit-
tel mit Nummerierung nochmals zu. Grundsätzlich habe der Asylsuchende
aufgrund seiner Mitwirkungspflicht fremdsprachige Dokumente in eine der
drei Amtssprachen zu übersetzen. Vorliegend seien die Beweismittel 2
(Bestätigungsschreiben [E._______]), 3 (Bestätigung […]), 4 (Bestätigung
Nat. Koalition Syrien) und 5 (diverse Kopien) anlässlich der ergänzenden
Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt worden. Bei allfälligen Män-
geln dieser Übersetzungen stehe es ihm frei, eigene anfertigen zu lassen.
G.
In seiner Stellungnahme vom 28. September 2018, welcher weitere Kopien
der eingereichten Fotografien mit Beschreibung durch den Beschwerde-
führer beilagen (Beilagen 12, 13 und 14), hielt der Rechtsvertreter daran
fest, dass das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches
Gehör mehrfach schwerwiegend verletzt habe, was zwingend die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung zur Folge haben müsse. Die Umstände
im Zusammenhang mit dem Lingua-Gutachten wiesen eher auf die Befan-
genheit des zuständigen Mitarbeitenden des SEM als auf einen Kanzlei-
fehler hin. Das Gutachten sei entscheidrelevant, zumal es eindrücklich Auf-
schluss über die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers als Person so-
wie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen gebe. Auch die Verweigerung der
Einsicht in Akte A9/1, ein "Post-it", durch das SEM weise auf die Befangen-
heit der zuständigen Person hin, zumal darin Folgerungen betreffend die
angebliche Unglaubhaftigkeit gemacht worden seien. Laut der Akte A7/2
habe die Prüfung der Identitätskarte offensichtlich keine objektiven Fäl-
schungsmerkmale ergeben. Die Ausweisprüfung hätte zwingend erwähnt
und gewürdigt werden müssen, zumal sie Aufschluss über die Glaubwür-
digkeit des Beschwerdeführers als Person und die Glaubhaftigkeit seiner
Aussagen gebe. Sodann könne das SEM die Verletzung der Akteneinsicht
nicht mit dem Entfernen von Post-it beim Kopieren entschuldigen. Es ob-
liege dem SEM, dieses "Problem" entweder technisch oder durch geeig-
nete Instruktionen zu vermeiden. Es gehe nicht an, dass Akten erst auf
Beschwerdeebene vollständig und brauchbar gewürdigt werden könnten.
Sodann gehe aus den mit Beschreibungen durch den Beschwerdeführer
versehenen Fotografien eindeutig hervor, dass dieser bereits in Syrien po-
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litisch aktiv gewesen sei und insbesondere auch an Demonstrationen teil-
genommen habe. Es wiege schwer, dass das SEM es unterlassen habe,
weitere Abklärungen zu diesen Beweismitteln vorzunehmen beziehungs-
weise sie zu würdigen. Auch habe das SEM die eingereichten Beweismittel
betreffend das Engagement des Beschwerdeführers für die E._______
nicht gewürdigt. Aus den Beweismitteln 2, 3 und 4 gehe hervor, dass er
herausragend politisch aktiv gewesen und deshalb von der PYD verfolgt
worden sei. Namentlich gehe aus Beweismittel 2 hervor, dass er von der
PYD festgenommen worden sei und ihm die Zwangsrekrutierung drohe,
weil er Mitglied der E._______ sei. Aus der Bestätigung des Kurdischen
Nationalrats in Syrien (Beweismittel 3) gehe ebenfalls hervor, dass er we-
gen seiner politischen Aktivitäten festgenommen worden sei, und der Rat
im Hinblick auf seine Freilassung Druck ausgeübt habe. Beweismittel 4,
welches ebenfalls ignoriert worden sei, belege, dass er psychisch und kör-
perlich durch die PYD gefoltert worden sei. Schliesslich habe das SEM
seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Aktenführung betreffend die
Beweismittel 5 ebenfalls verletzt. Es habe es weiterhin unterlassen, diese
"diverse Kopien" korrekt zu erfassen beziehungsweise weitere Abklärun-
gen dazu vorzunehmen. Zusammenfassend habe das SEM den Anspruch
auf Akteneinsicht sowie auf rechtliches Gehör schwerwiegend verletzt. Zu-
dem gehe aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer in Syrien
durch die PYD gezielt asylrelevant verfolgt worden sei. Er habe diese Ver-
folgung nicht nur glaubhaft gemacht, sondern auch bewiesen.
H.
H.a Am 4. September 2018 lud der damals zuständige Instruktionsrichter
die Vorinstanz ein, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.
H.b Die Vernehmlassung des SEM datiert vom 14. September 2018.
H.c Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Septem-
ber 2018 unter Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht.
H.d Die Stellungnahme des Beschwerdeführers datiert vom 3. Oktober
2018.
I.
Mit Schreiben vom 19. August 2019 reichte der Rechtsvertreter einen Aus-
zug aus dem Strafregister und ein Schreiben des (…) in F._______, beide
Dokumente datierend vom (…) Mai 2019, im Original samt deutscher Über-
setzung ein.
D-4253/2018
Seite 7
J.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
4. September 2019 zur Behandlung auf Richter Simon Thurnheer übertra-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig,
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung
des AsylG vom 25. September 2015).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
D-4253/2018
Seite 8
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Ablehnung des Asylge-
suchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung als
solcher. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet nicht Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte die
Vorinstanz aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG und die Flüchtlingsei-
genschaft nach Art. 3 AsylG nicht stand.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, detailliert und diffe-
renziert über die geltend gemachten politischen Aktivitäten für die
E._______ zu berichten. Seine Vorbringen zu seinem politischen Profil und
seinen Aufgaben beziehungsweise Funktionen innerhalb der E._______
hätten sich lediglich auf Allgemeinplätze beschränkt, die er auch auf Nach-
frage hin nicht zu präzisieren vermocht habe. An der BzP nach seiner ge-
nauen Funktion in der E._______ befragt, habe er ganz allgemein erklärt,
er sei in einer Gruppe von (…) Personen für verschiedene Aufgaben zu-
ständig gewesen. Diesbezüglich habe er anlässlich der Anhörung erklärt,
er sei (…)mitglied gewesen. Demgegenüber habe er bei der Zweitanhö-
rung angegeben, (…)mitglied gewesen zu sein, welches eine Hierarchie-
stufe über dem (…)mitglied stehe. Damit habe er sich widersprüchlich zu
seiner Funktion geäussert. Anlässlich der Anhörung habe er zudem erläu-
tert, er sei Mitglied beim (…)ausschuss für die Aktivitäten gewesen, habe
Parteisitzungen organisiert, Flugblätter verteilt sowie Banner und Plakate
für Demonstrationen geschrieben und organisiert. Anlässlich der Zweitan-
hörung eingehender zu seinen politischen Aktivitäten in der E._______ be-
fragt, habe er lediglich das bereits Gesagte wiederholt, ohne aber präziser
auf seine politischen Aktivitäten einzugehen. Bei der Zweitanhörung habe
er auch nachgeschoben, nicht nur Parteisitzungen organisiert, sondern
ebenfalls aktiv daran teilgenommen zu haben. Allerdings seien seine dies-
bezüglichen Vorbringen inhaltlich belanglos geblieben, denn diese hätten
sich darauf beschränkt, dass in den Sitzungen die allgemeine (...) und (…)
Lage erklärt worden sei. Solche Angaben könnten auch leicht von einer
unbeteiligten Person gemacht werden. Er habe nicht vermocht, detaillierte
und differenzierte Angaben zu den Demonstrationen zu machen, an wel-
chen er parteipolitisch beteiligt gewesen sei – sei es organisatorisch oder
als Teilnehmer. Dazu habe er nur ganz allgemein angegeben, die
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Seite 9
E._______ habe die kurdischen Rechte und die Freiheit verlangt, beispiels-
weise die Staatsbürgerschaft, sowie gegen das Regime demonstriert. Aus-
serdem erscheine sein Vorbringen realitätsfremd, dass er nicht an den De-
monstrationen der E._______ teilgenommen habe, sondern als Privatper-
son an zahlreichen anderen Demonstrationen. Insgesamt vermittelten
seine Gesuchsgründe, wonach er sich politisch in der E._______ engagiert
habe, den Eindruck, dass es sich um konstruierte Sachverhalte handle, die
er nicht selbst erlebt habe. Es sei ihm nicht gelungen, das geltend ge-
machte politische Profil – Mitglied bei der E._______ und die Demonstrati-
onsteilnahmen – glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung vermöch-
ten auch die als Beweismittel eingereichten Empfehlungsschreiben der
E._______ und der Kurdischen Nationalkoalition (...) nichts zu ändern. Der-
artige Schreiben würden gewöhnlich im Auftrag von Asylantragstellern an-
gefertigt und rapportierten damit die subjektive Einschätzung privater Drit-
ter. Er habe vorgebracht, an seinen Demonstrationsteilnahmen in den Jah-
ren 2013 und 2015 von der PYD belangt worden zu sein, insbesondere sei
er an einer Demonstration im (…) 2015 von der PYD festgenommen wor-
den, weil er Mitglied der E._______ sei. Indes sei, wie vorstehend bereits
erwogen, sein politisches Engagement in der E._______ nicht glaubhaft.
Es möge sein, dass er an Kundgebungen teilgenommen habe, dass er
deswegen seitens der PYD gezielt benachteiligt oder gar verfolgt worden
wäre, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei ihm nicht gelungen, den Vorfall
im (…) 2015 zu substanziieren. Seine Schilderung sei lückenhaft und ober-
flächlich und vermittle nicht den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses.
Ausserdem habe er weder genau sagen können, wer der Veranstalter der
besagten Demonstration gewesen sei, noch etwas über die Demonstran-
ten, die zusammen mit ihm angeblich festgenommen worden seien. Es sei
ihm somit nicht gelungen, dieses Vorbringen glaubhaft zu machen. An die-
ser Einschätzung vermöchten auch die als Beweismittel eingereichten Fo-
tografien nichts zu ändern. Darauf sei er mit der Flagge Kurdistans sowie
derjenigen der Syrischen Nationalkoalition zu sehen. Die Fotografien zeig-
ten zwar, dass er an einer Kundgebung teilgenommen habe, sagten jedoch
nichts über deren Umstände aus. Deshalb eigneten sie sich nicht, eine ge-
zielte Verfolgungssituation infolge Demonstrationsteilnahme zu belegen.
Ebenso wenig könne auf den Fotografien, auf denen er mit einer (…) ([…])
zu sehen sei, abgeleitet werden, dass er (…) wegen eines Angriffs der PYD
auf Demonstranten (…) gebrochen hätte. Seine diesbezüglichen Vorbrin-
gen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht stand.
D-4253/2018
Seite 10
Hinsichtlich des Vorbringens, die PYD habe den Beschwerdeführer für den
Militärdienst in der YPG – dem militärischen Flügel der kurdischen PYD –
verpflichten wollen, weshalb er Syrien verlassen habe, treffe zu, dass in
den durch die PYD und YPG kontrollierten Gebieten Nordsyriens Aufforde-
rungen zur Wahrnehmung der Dienstpflicht ergingen. Im Juli 2014 hätten
die kurdischen Behörden eine militärische Wehrpflicht deklariert, wonach
in der Region lebende junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren
den so genannten "Defence Service" zu leisten hätten. Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer
D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 [als Referenzurteil publiziert]) vermöchten
diese Rekrutierungsbemühungen mangels eines Verfolgungsmotivs im
Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender Intensität keine Asylre-
levanz zu entfalten. Es möge sein, dass im Hinblick auf die Wahrnehmung
der Dienstpflicht ein gewisser Erwartungsdruck bestehe, hingegen sei nicht
davon auszugehen, dass eine Weigerung asylrelevante Sanktionen nach
sich ziehe (Hinweis auf Urteil des BVGer D-2683/2017 vom 24. August
2017). Demnach vermöchten die geltend gemachten Rekrutierungsbemü-
hungen der YPG die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne
von Art. 3 AsylG nicht zu erfüllen.
4.2 Demgegenüber rügte der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe zunächst verschiedene Verletzungen des formellen Rechts durch die
Vorinstanz, welche gegebenenfalls die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM rechtfertigen wür-
den. So habe das SEM den Anspruch auf Akteneinsicht und den Grundsatz
des rechtlichen Gehörs sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt (vgl. vorweg Sach-
verhalt Bstn. C., E., F. und G.). Zur Rüge der Verletzung der Abklärungs-
pflicht sei des Weiteren anzuführen, dass das SEM die Durchführung der
Anhörungen grundlos jahrelang verschleppt habe. So habe die Anhörung
erst beinahe eineinhalb Jahre und die Zweitanhörung erst beinahe zwei-
einhalb Jahre nach der Einreichung des Asylgesuchs stattgefunden. Zu-
dem habe die Hilfswerkvertretung (HWV) anlässlich der Anhörung ange-
merkt, dass der Dolmetscher offensichtlich nicht über ausreichende
Deutschkenntnisse verfüge, habe er doch Mühe bekundet, gewisse Be-
griffe auf Deutsch zu übersetzen. Laut der Notiz der HWV sei es auch bei
der Zweitanhörung zu Übersetzungsschwierigkeiten ("Probleme bei der
Übersetzung einzelner Begriffe und Sätze") gekommen, wobei damals of-
fensichtlich derselbe Übersetzer wie bei der Anhörung beigezogen worden
sei. Schliesslich habe die Zweitanhörung mit (…) Stunden zu lange gedau-
ert, sei doch laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5017/2014 vom
D-4253/2018
Seite 11
7. April 2015 Erwägung 5.2 gemäss interner Weisung des SEM nach einer
Anhörungsdauer von zwei Stunden eine Pause einzulegen und sollte die
Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen.
In materieller Hinsicht sei die Behauptung des SEM, dass der Beschwer-
deführer keine detaillierten und differenzierten Aussagen gemacht habe,
treuwidrig und willkürlich: So habe das SEM das Verfahren jahrelang taten-
los verschleppt. Bei der Übersetzung der Anhörungen seien zahlreiche
Mängel entstanden. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien derart
ausführlich gewesen, wie es von ihm unter diesen Umständen und nach
dieser Zeit auch habe erwartet werden können. Das Argument der angeb-
lich fehlenden Details sei das schwächste des SEM. Schliesslich sei die
Behauptung des SEM insbesondere in Anbetracht der eingereichten Be-
weismittel absurd. Sodann wurde auf die vom Beschwerdeführer einge-
reichten, mit einer Beschreibung versehenen Fotografien verwiesen. Aus
dem auf Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehl vom (…) 2012 gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer von den militärischen Geheimdiensten
wegen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und
Kontakten zu kurdischen nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrie-
ben sei. Insbesondere sei die Einschätzung der Empfehlungsschreiben der
E._______ und der (…) durch das SEM willkürlich. Da der Beschwerdefüh-
rer in der BzP erklärt habe "Ich war in einer Gruppe von (…) Personen und
waren für verschiedene Aufgaben zuständig", könne ihm nicht vorgeworfen
werden, seien Aussagen seien nicht detailliert genug, zumal bereits die
BzP überdurchschnittlich ausführlich ausgefallen sei. Des Weiteren illus-
trierten auch die Protokolle der Anhörungen eindrücklich, dass er über-
durchschnittlich ausführliche Aussagen gemacht habe, und zwar trotz der
Übersetzungsmängel. Zudem habe er anlässlich der Anhörung ausgespro-
chen detaillierte Ausführungen zu seinen Parteiaktivitäten gemacht, wes-
halb nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Aussagen einen Widerspruch zu
der besagten Aussage bei der BzP darstellen sollten. Bei der Zweitanhö-
rung habe er ausdrücklich geschildert, dass er ein (…) Mitglied sei, bevor
er später nach der Konferenz (…)mitglied geworden sei. Es sei treuwidrig,
dass das SEM diese eindeutigen Aussagen ignoriere beziehungsweise ei-
nen Widerspruch konstruiere. Dasselbe gelte betreffend die Behauptung
des SEM, dass der Beschwerdeführer bei der Zweitanhörung nicht präziser
auf die politischen Aktivitäten eingegangen sei. Sodann handle es sich
beim Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Zweitanhörung, er
habe auch aktiv an Parteisitzungen teilgenommen, offensichtlich nicht um
einen Nachschub. Die Behauptung der Vorinstanz, seine Aussagen zu den
Sitzungen seien belanglos, sei aktenwidrig. Dasselbe gelte für die weitere
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Seite 12
Behauptung, er habe keine detaillierten und differenzierten Angaben zu
den Demonstrationen gemacht. Bei der Zweitanhörung habe er auch de-
tailliert geschildert, dass er bei der ausgesprochen aktiven Organisation
der kurdischen Jugend engagiert gewesen sei. Zusammenfassend stehe
somit fest, dass es "schlicht absurd" sei zu behaupten, die Ausführungen
betreffend sein politisches Engagement für die E._______ und die Organi-
sation der jungen Kurden seien konstruiert. Den Vorfall im (…) 2015 habe
er bei der Zweitanhörung ausführlich geschildert. Dort habe er auch den
Organisator der Demonstration genannt: So seien die während der Revo-
lution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen J._______ bekannt
gewesen, wobei die Mehrheit der Demonstrationen von der J._______ or-
ganisiert worden sei. Hinsichtlich der zusammen mit ihm festgenommenen
Demonstranten habe er bei der Zweitanhörung erklärt, dass der Verant-
wortliche der J._______ in K._______ lebe. Das SEM habe eingeräumt,
dass der Beschwerdeführer auf von ihm eingereichten Fotografien mit der
Flagge Kurdistans und derjenigen der Syrischen Nationalkoalition an einer
Demonstration abgebildet sei. Insbesondere falle auf, dass das SEM seine
zuvor behauptete Argumentation insofern abschwäche, als es letztlich
nicht mehr die Teilnahme an der Demonstration und die politische Aktivität,
sondern nur noch die gezielte Verfolgungssituation bezweifle. Dieses Vor-
gehen sei absurd. Ein solcher Zirkelschluss sei unzulässig und willkürlich,
weshalb die angefochtene Verfügung zwingend aufzuheben und die Sache
zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts sowie zur Neubeurteilung an das SEM zu überweisen sei. Zusam-
menfassend stehe somit fest, dass das SEM zu Unrecht von der Unglaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen sei.
Hinsichtlich der Asylrelevanz sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
in Syrien politisch sehr aktiv gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei
er von den militärischen Geheimdiensten zur Verhaftung ausgeschrieben
worden. Bei einer Demonstration gegen die PYD sei er gezielt verfolgt wor-
den. Damals sei ihm (…) gebrochen worden. Im (…) 2015 sei er von der
PYD verhaftet worden. Er sei nur entlassen worden, weil er sich verpflichtet
habe, nicht mehr zu demonstrieren und sich zudem der Zwangsrekrutie-
rung zu unterziehen. Somit stehe fest, dass ihm in Syrien eine gezielte
asylrelevante Verfolgung durch die PYD und dem mit dieser zusammenar-
beitenden Regime drohe. Er habe bereits unter einer massiven Vorverfol-
gung gelitten. Zudem würde er vom syrischen Regime wegen der De-
monstrationen gesucht beziehungsweise von der PYD zwangsrekrutiert.
Bei Letzterem handle es sich um eine politische Verfolgung, da ihm ein
"Polit-Malus" drohe. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm
D-4253/2018
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Asyl zu gewähren. Die Voraussetzungen der begründeten Furcht vor asyl-
relevanter Verfolgung seien eindeutig gegeben.
Falls die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Flucht des Beschwer-
deführers aus Syrien verneint werden sollte, wäre zwingend die Flücht-
lingseigenschaft zum heutigen Zeitpunkt festzustellen. Bei einer Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat müsse von einem Verhör
durch die Behörden ausgegangen werden. Personen, bei denen sich der
Verdacht hinsichtlich politischer Aktivitäten "erhärte", würden an den Ge-
heimdienst überstellt und dessen Massnahmen ausgeliefert. Eine solche
Rückkehrer-Befragung stellte für den Beschwerdeführer eine ausseror-
dentliche Gefahr dar: Sein Profil als kurdischer Oppositioneller und Anhä-
nger der E._______ sowie Kritiker der PYD verschärfe sich durch das Ein-
reichen eines Asylgesuchs in der Schweiz noch zusätzlich. Zusammenfas-
send drohe ihm im Fall einer Rückkehr nach Syrien offensichtlich eine asyl-
relevante Verfolgung durch das syrische Regime und die PYD.
4.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM an seinem bisherigen Stand-
punkt fest und führte zudem aus, dass der Beschwerdeführer bezüglich der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen Einschätzung komme als
das SEM. Dieses hielt jedoch an seinen Erwägungen vollumfänglich fest.
Die vom Beschwerdeführer im ordentlichen Verfahren eingereichten Be-
weismittel vermöchten für sich alleine noch keine flüchtlingsrelevante Ver-
folgungssituation zu belegen. Diese Dokumente seien aufgrund ihrer Be-
schaffenheit nicht fälschungssicher. Zudem würden Empfehlungsschrei-
ben für gewöhnlich im Auftrag der Asylgesuchsteller angefertigt, weshalb
sie als Beweismittel grundsätzlich untauglich seien. Hinsichtlich des neu
eingereichten Suchbefehls vom (…) 2012 werde in der Beschwerdeschrift
mit keinem Wort darauf eingegangen, wie der Beschwerdeführer in den
Besitz des Dokuments gekommen sei und weshalb er es nicht bereits im
ordentlichen Verfahren abgegeben habe. Das Dokument sei aufgrund sei-
ner Beschaffenheit nicht fälschungssicher und daher für sich alleine nicht
beweiskräftig. Die geltend gemachte Verfolgung aufgrund von Demonstra-
tionsteilnahmen sei im Entscheid des SEM als unglaubhaft beurteilt wor-
den.
4.4 In der Replik hielt der Rechtsvertreter erneut fest, dass die Argumenta-
tion des SEM betreffend die eingereichten Beweismittel willkürlich sei. Die
Vorinstanz weigere sich offensichtlich weiterhin, die eingereichten Unterla-
gen umfassend zu würdigen. Ebenso willkürlich sei, Beweismittel zu igno-
D-4253/2018
Seite 14
rieren, da sie angeblich nicht fälschungssicher seien. Das SEM wäre trotz-
dem verpflichtet gewesen, eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Betref-
fend Empfehlungsschreiben gehe es nicht an, diese Beweismittel als
"grundsätzlich untauglich" zu würdigen. Dasselbe gelte bezüglich des auf
Beschwerdeebene eingereichten Suchbefehls. Zudem habe die Vorinstanz
in der Vernehmlassung aktenwidrig behauptet, der Beschwerdeführer habe
bezüglich des Erhalts desselben keine Angaben gemacht: Aus der Be-
schwerde gehe eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in Beilage 8
ausdrücklich geschildert habe, wer wie wann wo das erwähnte Dokument
erhalten habe und weshalb es erst zum Zeitpunkt der Beschwerde einge-
reicht worden sei.
5.
Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie gegebenen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu be-
wirken (vgl. BVGE 2008/47; EMARK 2004 Nr. 38; vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT-
SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes;
3. Aufl. 2013, S. 403 f., m.w.H.).
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen (Art. 26 VwVG), mit erheb-
lichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentli-
cher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflus-
sen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht so-
mit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem
Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE
135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.).
5.2 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls
D-4253/2018
Seite 15
sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegun-
gen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie
ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat
die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Ver-
fahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich
relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis
führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser
Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der
Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG;
BVGE 2015/4 E. 3.2 S. 75). Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann
sich nämlich die entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken,
die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebo-
tenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu
müssen. Eine ergänzende Untersuchung kann sich jedoch aufdrängen,
wenn aufgrund dieser Vorbringen und Beweismittel berechtigte Zweifel
oder Unsicherheiten bestehen, die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von
Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1
S. 414 f. sowie EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a S. 222).
5.4 Über die Rügen betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht und die
Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde bereits teilweise mit Zwischen-
verfügung vom 14. August. 2018 befunden (vgl. Sachverhalt Bst. E). Da-
rauf und auf die diesbezügliche Verfügung des SEM vom 20. August 2018
(vgl. Sachverhalt Bst. F) ist vorweg zu verweisen. Aus den entsprechenden
Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 28. August 2018 vermag der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme lässt sich aus
dem Umstand, dass im Zusammenhang mit der geltend gemachten syri-
schen Herkunft eine Ausweisprüfung und ein Lingua-Gutachten angeord-
net worden sind, wodurch die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt
wurden, nicht ableiten, dass sich diese Massnahmen nachteilig auf die Prü-
fung der Glaubhaftigkeit der Gesuchsgründe ausgewirkt hätten. Daraus
lässt sich auch keine Befangenheit der im vorinstanzlichen Verfahren zu-
D-4253/2018
Seite 16
ständigen Mitarbeiten des SEM ableiten. Insbesondere ist die dem Be-
schwerdeführer anlässlich der BzP gestellte Frage nicht zu beanstanden,
wie es ihm möglich gewesen sei, im Jahr (…) die syrische Staatsangehö-
rigkeit zu erhalten, obwohl er gemäss seinen Angaben ein bekannter Re-
gierungsgegner gewesen sei (vgl. act. […]). Allein der Umstand, dass in
der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt wurde, dass ein Lingua-Gut-
achten die Herkunftsangabe des Beschwerdeführers bestätigt hat, vermag
keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bewirken.
Zudem wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
durch die nachträgliche Gewährung desselben durch das SEM als geheilt
zu betrachten.
5.4.2 Was die im Zusammenhang mit der Nummerierung der Beweismittel
mit Post-it-Zetteln im Beweismittelumschlag monierte Verletzung der aus
Art. 26 VwVG fliessenden Aktenführungspflicht durch das SEM anbelangt,
kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass solche möglicherweise
beim Kopieren entfernt wurden und die Nummerierung deshalb nicht opti-
mal ausfiel. Indessen lassen sich die Dokumente vorliegend eindeutig be-
stimmen und zuordnen. So wurden die vom Beschwerdeführer zu den Ak-
ten gegebenen Dokumente im Sachverhalt in der angefochtenen Verfü-
gung einzeln erfasst und bezeichnet (vgl. Sachverhalt Bst. A.c). Auf dem
Beweismittelumschlag (A21/1) wurden sie ebenfalls aufgelistet und be-
schrieben, sowie nummeriert. Zudem wurden einzelne Beweismittel
(Nrn. 2,3,4 und 5), unter Bezugnahme auf die Nummerierung, im Rahmen
der Anhörung vom 23. November 2017 übersetzt, weshalb sie auch in die-
ser Hinsicht eindeutig zugeordnet werden können. Somit ist nicht von einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs auszugehen und
wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch
die Zustellung der im Beweismittelumschlag abgelegten Beweismittel mit
Nummerierung durch das SEM und die Möglichkeit zur Stellungnahme als
geheilt zu betrachten.
5.4.3 Entgegen den Vorwürfen in der Stellungnahme vom 28. August 2018
wurden weder die Beweismittel betreffend die geltend gemachten politi-
schen Aktivitäten und politische Verfolgung des Beschwerdeführers (Be-
weismittel Nrn. 2,3 und 4) noch die diesbezüglich eingereichten Fotos (Be-
weismittel 1) ignoriert oder nicht gewürdigt. Diesbezüglich wurde der An-
spruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (vgl. nachstehend E. 5.8).
D-4253/2018
Seite 17
5.4.4 Sodann wurde vom Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb die
Vorinstanz betreffend die von ihm eingereichten Fotos und D._______-Be-
lege weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. So wurde in der an-
gefochtenen Verfügung nicht in Frage gestellt, dass er aus einer
D._______-Familie stamme und an Demonstrationen teilgenommen habe.
Mithin liegt keine Verletzung der Abklärungspflicht vor.
5.5 Der Vorwurf, das SEM habe das Asylverfahren grundlos verschleppt,
geht fehl. Zwar fand die Anhörung erst circa 15 Monate nach der Gesuchs-
einreichung statt und dauerte es bis zur Zweitanhörung nochmals rund ein
Jahr. Es wäre durchaus wünschenswert, wenn zwischen der BzP und der
Anhörung ein relativ kurzer Zeitraum liegen würde; allerdings gibt es keine
zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung des
SEM, die Anhörung innerhalb eines gewissen Zeitraums nach der BzP
durchzuführen. Zudem ist es unvermeidlich und nachvollziehbar, dass ein
Asylverfahren insbesondere dann nicht innerhalb der gesetzlichen Be-
handlungsfrist abgeschlossen werden kann, wenn sich noch Abklärungs-
oder Instruktionsmassnahmen aufdrängen. So wurde vorliegend eine er-
gänzende Anhörung durchgeführt und ein Lingua-Gutachten in Auftrag ge-
geben. Eine Gehörsverletzung liegt deshalb mangels für die Vorinstanz
verbindlicher Vorgaben nicht vor. Schliesslich wäre es dem Beschwerde-
führer gegebenenfalls unbenommen gewesen, die Vorinstanz um beförder-
liche Behandlung seines Asylgesuchs zu ersuchen. Er legt auch nicht dar,
inwiefern ihm aus der Verfahrensdauer Rechtsnachteile entstanden seien.
Somit ist eine Verletzung der Abklärungspflicht durch das SEM ebenfalls
zu verneinen.
5.6 Zwar gab es gemäss den Bemerkungen der HWV bei der Übersetzung
einzelner Begriffe und Sätze in die deutsche Sprache Probleme. Laut der
HWV konnten diese zumindest bei der Zweitanhörung grundsätzlich ge-
klärt werden, wobei aber keine fehlerfreie Übersetzung garantiert sei (vgl.
act. […]). Anlässlich der Anhörung bezeichnete der Beschwerdeführer die
Verständigung mit dem Dolmetscher als gut. Bei der Rückübersetzung
machte er drei Präzisierungen und brachte eine Ergänzung an. Daraufhin
bestätigte er, dass ihm das Protokoll Satz für Satz vorgelesen und in eine
ihm verständliche Sprache übersetzt worden sei. Das Protokoll sei vollstän-
dig und entspreche seinen freien Äusserungen (vgl. act. […]). Bei der
Zweitanhörung bezeichnete er die Verständigung sowohl zu Beginn als
auch am Ende als gut und bestätigte den Inhalt des Protokolls nach dessen
Rückübersetzung ebenfalls (vgl. act. […]). Zudem wurde in der Beschwer-
D-4253/2018
Seite 18
deschrift nicht dargelegt, inwiefern sich allfällige mangelhafte Deutsch-
kenntnisse des Dolmetschers nachteilig auf das Verfahren des Beschwer-
deführers ausgewirkt hätten. Somit hat das SEM die Abklärungspflicht nicht
verletzt.
5.7 Die Dauer der Zweitanhörung erscheint mit (…)Stunden und (…) Minu-
ten auf den ersten Blick zwar lang. Sie wurde aber bereits nach einer
Stunde und (…) Minuten durch eine erste Pause von (…) Minuten unter-
brochen. Eine weitere Pause von (…) Minuten fand nach einer Stunde und
(…) Minuten statt. Beide Pausen wurden protokolliert. Zudem beinhaltete
die Anhörung auch die Rückübersetzung des Protokolls. Unter diesen Um-
ständen erscheint die Anhörungsdauer nicht unzumutbar und ist im Hin-
blick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness nicht zu beanstanden.
5.8 Die Rüge, das SEM habe die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Ak-
ten gegebenen Empfehlungsschreiben und den auf Beschwerdeebene ein-
gereichten Suchbefehl ignoriert beziehungsweise in willkürlicher Weise ge-
würdigt und damit seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie den Anspruch auf rechtliches
Gehör verletzt, geht fehl. Insbesondere erwähnte das SEM in der ange-
fochtenen Verfügung die als Beweismittel eingereichte Empfehlungsschrei-
ben ausdrücklich, ging in der Vernehmlassung auch auf den Suchbefehl
ein und legte dar, welcher Beweiswert diesen Dokumenten beizumessen
sei. Auf die Frage, ob die vom SEM vorgenommene Beweiswürdigung kor-
rekt und angemessen ist, wird unter dem Aspekt der materiellen Prüfung
der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen.
5.9 Auf die Einwände, das SEM behaupte aktenwidrig und willkürlich, der
Beschwerdeführer habe sein Engagement bei der E._______ nicht glaub-
haft zu machen und den Vorfall im (…) 2015 nicht zu substanziieren ver-
mocht und die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung ihre an-
fängliche Argumentation abgeschwächt und sei damit einem Zirkelschluss
erlegen, der willkürlich und unzulässig sei, weshalb die angefochtene Ver-
fügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an das SEM überwiesen
werden müsse, wird ebenfalls unter dem Aspekt der materiellen Prüfung
der Vorbringen des Beschwerdeführers näher eingegangen, da diese Rü-
gen die Sache selbst betreffen.
D-4253/2018
Seite 19
5.10 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbe-
gründet, weshalb der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
abgewiesen wird.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3
E. 6.5.1 und 2012/5 E. 2.2).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht nach Überprüfung der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die vom Beschwer-
deführer geschilderten Vorbringen weder den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen noch asylrelevant sind.
6.4
6.4.1 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde enthält die
vorinstanzliche Begründung hinsichtlich der Frage der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen, wie nachstehend ausgeführt, keinen unzulässigen und willkür-
lichen Zirkelschluss.
6.4.1.1 In einem ersten Schritt begründete die Vorinstanz, weshalb sie das
geltend gemachte politische Profil – die Mitgliedschaft bei der E._______,
D-4253/2018
Seite 20
die Parteiaktivitäten und die parteipolitischen Teilnahmen an Demonstrati-
onen – als unglaubhaft einschätze, wobei sie ausdrücklich darauf hinwies,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe nicht an den Demonst-
rationen der E._______, sondern nur als Privatperson an zahlreichen an-
deren Demonstrationen teilgenommen, realitätsfremd erscheine. Dabei
führte sie zutreffend insbesondere auch aus, inwiefern er sich widersprüch-
lich über seine genaue Funktion in der E._______ geäussert habe. Bei der
BzP ergänzend nach seiner genauen Funktion in der E._______ gefragt,
antwortete er lediglich pauschal, dass er in einer Gruppe von (…) Personen
gewesen sei, welche für verschiedene Aufgaben zuständig gewesen seien
(vgl. act. […]). Anlässlich der Anhörung nach den Hauptaufgaben in der
Partei gefragt, gab er zu Protokoll, er sei (…)mitglied gewesen, als er in
F._______ gewesen sei. Sie hätten monatlich eine Parteisitzung, vereinzelt
auch mehrere, organisiert (vgl. act. […]). Für die Zeit nach der Rückkehr
nach B._______ nach der Organisation der Partei und konkret von ihm or-
ganisierten Aktivitäten gefragt, erklärte er, er sei dort zum Politbüromitglied
L._______ gegangen, welches ihn an einen der (…) die lokalen Aus-
schüsse überwiesen habe. Er sei Mitglied beim (…)auschuss für die Akti-
vitäten gewesen und habe Flugblätter der Partei verteilt. Zudem hätten sie
Banner und Plakate für die Demonstrationen geschrieben und organisiert,
ebenso die Flaggen der syrischen Revolution und die Kurdistanflagge (vgl.
act. a.a.O. […]). Im Widerspruch dazu führte er bei der Zweitanhörung in
der Tat aus, er sei im Jahr 2014 Abteilungsleiter geworden und habe aktiv
an Parteisitzungen teilgenommen (vgl. a.a.O. […].), wobei seine diesbe-
züglichen Vorbringen inhaltlich belanglos ausfielen, zumal seine Angaben
auch leicht von einer unbeteiligten Person gemacht werden könnten.
6.4.1.2 In einem zweiten Schritt würdigte das SEM die als Beweismittel
eingereichten Empfehlungsschreiben der E._______ und der Syrisch-Kur-
dischen Nationalkaolition. Diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstan-
den, umso weniger als die Vorinstanz zuvor die Glaubhaftigkeit des vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Profils zu Recht verneint hatte (vgl.
E. 6.4.1.1). Angesichts der unglaubhaften Asylvorbringen war das SEM
nicht gehalten, die eingereichten Beweismittel einer vertieften Würdigung
zu unterziehen. Namentlich ist der Vorwurf unbegründet, sie seien willkür-
lich gewürdigt worden. Eine willkürliche Vorgehensweise kann nur dann
vorliegen, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsäch-
lichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unum-
strittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Ge-
rechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, S. 137
D-4253/2018
Seite 21
Rz. 605 m.w.H.). Die erwähnte Rüge entbehrt angesichts der obenstehen-
den Ausführungen jeglicher Grundlage. Was den erst auf Beschwerde-
ebene eingereichten Suchbefehl vom (…) 2012 anbelangt, gab der Be-
schwerdeführer zwar in der Tat eine Erklärung betreffend den Erhalt dieses
Beweismittels zu den Akten. Entgegen den Ausführungen in der Replik ist
diese Erklärung jedoch kaum aussagekräftig. Darin wird ausgeführt, dass
der (...) des Beschwerdeführers im (…) gestorben sei, weshalb sich der
Vater nach B._______ begeben habe (um sich zu trösten respektive Trost
zu spenden). Dort sei dieser vom Dorfbürgermeister nach seinem Sohn
gefragt worden. Er habe geantwortet, dass er sich in der Schweiz befinde.
Der Dorfbürgermeister habe dem Vater erklärt, dass betreffend den Be-
schwerdeführer eine Suchkarte ausgestellt worden sei. Sein Vater habe
den Dorfbürgermeister um dieses Papier gebeten (vgl. Beilage 8). Wann
genau der Vater des Beschwerdeführers das Dokument erhalten hat, geht
aus der Erklärung nicht hervor. Ihr ist diesbezüglich einzig zu entnehmen,
dass sich der Beschwerdeführer damals bereits in der Schweiz aufgehal-
ten habe, mithin ab August 2015. Unter diesen Umständen ist grundsätz-
lich davon auszugehen, dass das Dokument bereits im vorinstanzlichen
Verfahren hätte eingereicht werden können. Jedenfalls wurde in der Replik
nicht begründet, weshalb der Suchbefehl erst auf Beschwerdeebene ein-
gereicht worden ist. Zudem dürfte es sich um ein behördeninternes Doku-
ment handeln, zumal es von der Geheimdienstabteilung, Abteilung (…) in
B._______, an alle (…) in Syrien gerichtet ist (vgl. Beilage 7). Es stellt sich
deshalb bereits die Frage, weshalb der Dorfbürgermeister in den Besitz
des Dokuments gekommen sein soll. Deshalb war das SEM auch nicht ge-
halten, den Suchbefehl einer Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung
zu unterziehen. Somit vermag das aus dem Dokument abgeleitete Vorbrin-
gen, der Beschwerdeführer sei von den militärischen Geheimdiensten we-
gen Teilnahme an Demonstrationen und Anstiftung von Unruhen und Kon-
takten zu kurdischen Nationalen Parteien zur Verhaftung ausgeschrieben,
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten.
6.4.1.3 Die Vorinstanz schätzte in einem dritten Schritt als unglaubhaft ein,
dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund seiner Aktivitäten für die
E._______ anlässlich einer Demonstration im (…) 2015 von der PYD ge-
zielt benachteiligt oder gar verfolgt worden wäre, zumal er den Vorfall lü-
ckenhaft und oberflächlich geschildert habe und nicht in der Lage gewesen
sei, etwas über die mit ihm zusammen angeblich festgenommenen De-
monstranten etwas zu sagen. Zwar trifft zu, dass er den Vorfall bereits an-
lässlich der Anhörung ausführlich schilderte (vgl. act. […]). Zudem erklärte
D-4253/2018
Seite 22
er, nach dem Organisator dieser Demonstration gefragt, dass sich die wäh-
rend der Revolution aufgetauchten Jugendlichen unter dem Namen
J._______ bekanntgegeben hätten, wobei während der Revolution viele
solcher Bewegungen aufgetaucht seien. Die J._______ sei auch Mitglied
des Kurdischen Nationalrats gewesen (vgl. act. […]). Insgesamt seien (…)
Personen festgenommen und in einen Raum in einer Polizeistelle gebracht
worden (vgl. act. […]). Nach dem weiteren Schicksal der (…) Mithäftlinge
gefragt, erklärte er lediglich, dass sich der Verantwortliche der J._______
zurzeit in K._______ befinde, während er nichts über die übrigen wisse, da
er sie nicht persönlich gekannt habe (vgl. act. […]). Die Vorinstanz hielt zu
diesen Schilderungen des Beschwerdeführers zu Recht fest, dass sie nicht
den Eindruck eines persönlichen Erlebnisses vermittelten. Dies umso
mehr, als der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass es sich nicht um
eine grosse Demonstration gehandelt habe, weil die Demonstrationen ver-
boten gewesen seien. Es hätten lediglich ungefähr (…) junge Männer da-
ran teilgenommen (vgl. a.a.O., […]). Deshalb wäre umso mehr zu erwarten
gewesen, dass er sich genauer zum Organisator und den Mithäftlingen zu
äussern vermocht hätte.
6.4.1.4 Schliesslich würdigte das SEM in einem vierten Schritt die vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichten Fotografien. Auch diesbe-
züglich ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung nicht
zu beanstanden. Daran vermögen auch die Beschreibungen durch den Be-
schwerdeführer nichts zu ändern, mit denen einzelne Fotografien auf Be-
schwerdeebene versehen wurden. Dies gilt insbesondere auch für die Fo-
tografie, auf denen der Beschwerdeführer mit (…) kurdischen Verantwort-
lichen aus Syrien abgebildet sei, welche am (…) 2015 im Büro des Kurdi-
schen Nationalrats in H._______ aufgenommen worden sei (vgl. Bei-
lage 4).
6.4.2 Zu den am 19. August 2019 nachgereichten Dokumenten (vgl. Sach-
verhalt Bst. I) führte der Rechtsvertreter aus, dass der Beschwerdeführer
gemäss dem Strafregisterauszug vom (…) 2019 mit Urteil vom (…) 2013
wegen Zugehörigkeit zu verbotenen kurdischen Parteien verurteilt worden
sei. Im Schreiben des M._______ an den Direktor (…) in N.______ werde
auf das besagte Urteil Bezug genommen. Diese Unterlagen habe der Be-
schwerdeführer über seinen Vater in Syrien erhalten. Dazu ist festzuhalten,
dass davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer vom
Urteil des Staatssicherheitsgerichts vom (…) 2013 noch vor seiner Aus-
reise aus Syrien im (…) 2015 Kenntnis erhalten haben dürfte. Bei der Vo-
D-4253/2018
Seite 23
rinstanz machte er aber weder die Einleitung eines entsprechenden Ver-
fahrens gegen ihn noch eine Verurteilung geltend. Bereits daraus ergeben
sich erhebliche Zweifel an diesem Vorbringen. Zudem erklärt er, seine El-
tern seien nach seiner Ausreise ebenfalls ausgereist und befänden sich in
O._______ im kurdischen Nordirak (vgl. act. […]). Der Strafregisterauszug
wurde indessen in N.______ ausgestellt. Schliesslich dürfte es sich beim
Schreiben des M._______, (…) in N.______, um ein behördeninternes Do-
kument handeln, zumal es an den Direktor (…) in N.______ gerichtet ist.
Es stellt sich deshalb auch hier die Frage, weshalb der Vater des Be-
schwerdeführers in den Besitz dieses Dokuments gekommen sein soll. Un-
ter diesen Umständen erübrigt es sich, die beiden Dokumente einer
Echtheitsprüfung und vertieften Würdigung zu unterziehen. Der Beschwer-
deführer vermag aus diesen nach dem Gesagten in Bezug auf die Glaub-
haftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
6.4.3 Hinsichtlich der Relevanz der Vorbringen ist auf die zutreffenden Er-
wägungen der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen. Diesen vermögen
die Ausführungen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzuset-
zen.
6.5 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer für die Zeit vor dem Verlassen seines Heimatlandes keine begrün-
dete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen
vermochte. Er konnte keine hinreichend überzeugenden Indizien vorbrin-
gen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus seinen
Aussagen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise
auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der
Ausreise aus Syrien zu bejahen gewesen wäre. Es erübrigt sich daher, auf
die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die
zur Stützung der Asylvorbringen eingereichten weiteren Beweismittel nä-
her einzugehen, da sie an obiger Einschätzung bezüglich der Vorflucht-
gründe nichts zu ändern vermögen.
7.
7.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind vorliegend auch
keine subjektiven Nachfluchtgründe zu erkennen. Solche sind dann anzu-
nehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Aus-
reise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Perso-
nen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden je-
doch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG).
D-4253/2018
Seite 24
7.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts führen weder die ille-
gale Ausreise aus Syrien noch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland
bereits zur begründeten Furcht, bei einer Rückkehr nach Syrien mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung aus-
gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer war gemäss obigen Erkenntnis-
sen zum Zeitpunkt der Ausreise keiner Verfolgungssituation im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt, und es fehlen in den Akten jegliche Hinweise, dass
er in Syrien (abgesehen von den Demonstrationsteilnahmen) politisch aktiv
gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist das Vorliegen konkreter Indizien
für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE
2011/50 E. 3.1.1) zu verneinen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37
E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich nicht der
Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in sei-
nem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung im
Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien
herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welcher durch die
Vorinstanz im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen wurde. Die
vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folg-
lich abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 14. August 2018 das Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
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keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich seine finanzielle Lage (in
der Schweiz) seither wesentlich geändert hätte, ist von der Auflage von
Verfahrenskosten abzusehen.
10.2 Praxisgemäss ist sodann eine reduzierte Parteientschädigung zuzu-
sprechen, wenn – wie vorliegend – eine Verfahrensverletzung (Aktenein-
sichtsrecht) auf Beschwerdeebene geheilt wird. Sie ist auf Grund der Akten
(Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff.
VGKE) auf insgesamt Fr. 250.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) festzusetzen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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