B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4253/2019
law/rep
Ur t e i l vom 2 3 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…)
und seine Ehefrau
B._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 16. August 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2019 im Bundesasylzentrum
(…) (C._______) um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit am gleichen Tag eröffneter Verfügung vom 16. August
2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die
Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien
anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die in den Bundesasylzentren (…) akkreditierte Rechtsvertretung am
19. August 2019 das Rechtsvertretungsmandat als mit sofortiger Wirkung
für beendet erklärte und ihren Schritt mit der Aussichtslosigkeit einer Be-
schwerde begründete,
dass die Beschwerdeführenden mit eigenhändig verfasster englischspra-
chiger – dem SEM übergebener – Eingabe vom 22. August 2019 gegen
den Entscheid vom 16. August 2019 Beschwerde erhoben und sinnge-
mäss beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihre
Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen,
dass sie weiter sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ersuchten,
dass das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 23. August 2019 die
Eingabe der Beschwerdeführenden vom 22. August 2019 zur Behandlung
als Beschwerde übermittelte,
dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 29. August 2019 der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung erteilte und feststellte, die Beschwerdeführenden könnten
den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und das SEM ein-
lud, innert 5 Arbeitstagen ab Erhalt dieser Verfügung eine Vernehmlassung
einzureichen,
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dass die Vorinstanz das Bundesverwaltungsgericht am 4. September 2019
um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlassung um drei Wo-
chen ersuchte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass am 1. März 2019 die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
in Kraft getreten ist,
dass die Beschwerdeführenden ihre Asylgesuche am 17. Mai 2019 einge-
reicht haben, weshalb das neue Recht gilt,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Beschwerde vom 22. August 2019 nicht in einer
Amtssprache des Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a
Abs. 1 VwVG), jedoch auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdever-
besserung im Sinne von Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Grün-
den verzichtet werden kann, zumal die englischsprachige Beschwerdebe-
gründung verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden wer-
den kann, wobei der Entscheid in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a
Abs. 2 VwVG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie
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nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in seiner Zwischenver-
fügung vom 29. August 2019 darauf hinwies, der EuGH habe am 13. No-
vember 2018 im Vorabentscheidungsverfahren der verbundenen Rechts-
sachen C-47/17 und C-48/17 (Urteil EuGH vom 13.11. 2018, X und X,
C-47/17 und C-48/17, ECLI:EU:C:2018:900) entschieden, dass die Zustim-
mung zu einem Remonstrationsgesuch rechtswirksam nur innerhalb der
zweiwöchigen Antwortfrist gemäss Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (nachfolgend DVO),
erteilt werden könne,
dass vorliegend die italienischen Behörden das erste Remonstrationsersu-
chen des SEM vom 12. Juni 2019 am 18. Juni 2019 abgelehnt und dem
zweiten Remonstrationsersuchen vom 19. Juni 2019 erst am 13. August
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2019 und nach der in Art. 5 Abs. 2 DVO vorgesehenen Frist von zwei Wo-
chen zugestimmt hätten,
dass das SEM die Fristerstreckung zur Einreichung einer Vernehmlassung
damit begründete, der vorliegende Fall müsse zunächst genau analysiert
werden, wobei zusätzlich Abklärungen mit der Policy-Einheit in der Zent-
rale nötig seien,
dass das SEM damit zum Ausdruck bringt, dass es sich derzeit mangels
rechtsgenüglich erstellter Sachverhaltselemente ausserstande sieht, zu
den vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Zwischenverfügung vom
29. August 2019 aufgeworfenen Fragestellungen zeitnah Stellung zu neh-
men,
dass es bei dieser Sachlage angesichts der für das Beschwerdeverfahren
vorgesehenen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 3 AsylG) nicht zweckmässig
ist, durch Verlängerungen der Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
das Verfahren auf Beschwerdeebene zu verlängern,
dass das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehm-
lassung um drei Wochen deshalb abzuweisen ist,
dass gleichzeitig die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Erhebung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind,
weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist,
dass den nicht vertretenen Beschwerdeführenden durch das vorliegende
Beschwerdeverfahren keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen
sind, weshalb ihnen keine Parteientschädigung auszurichten ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Vernehmlas-
sung um drei Wochen wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
3.
Die Verfügung des SEM vom 16. August 2019 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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