Abtei lung IV
D-4254/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J u n i 2 0 1 0
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren B._______,
Serbien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Juni 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4254/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein aus K._______ stammender Roma,
eigenen Angaben zufolge am 24. April 2010 zusammen mit seinem
volljährigen Sohn C._______ (N _______) sein Heimatland verliess
und via ihm unbekannte Länder am 26. April 2010 in die Schweiz
einreiste, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Q._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 10. Mai 2010
sowie der direkten Anhörung vom 20. Mai 2010 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner
Familie in einem serbischen Wohnquartier gelebt,
dass im September/Oktober 2009 serbische Nachbarn seine Ehefrau
und den anwesenden Sohn C._______ angegriffen hätten,
dass seine Ehefrau schwer geschlagen worden sei, ins Spital habe
verbracht werden müssen und im Januar 2010 an den Folgen der er lit-
tenen Verletzungen gestorben sei,
dass er noch am Tage des Vorfalls bei der Polizei Anzeige erstattet ha-
be, diese jedoch nichts unternommen habe, da sie den Serben ge-
glaubt habe,
dass der Zwillingsbruder von C._______ vor ungefähr drei Monaten
Serbien verlassen habe und seither kein Kontakt mehr zu ihm bestehe,
dass er (der Beschwerdeführer) zur Rettung seines Sohnes
C._______ und aus Angst, von den Nachbarn umgebracht zu werden,
sich entschlossen habe, zusammen mit seinem Sohn auszureisen,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe der Anhörung mit Aussagen
seines Sohnes konfrontiert und ihm dazu das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass Sohn C._______ am 25. Mai 2010 sein Asylgesuch zurückzog,
um in seinen Heimatstaat zurückzukehren,
dass das BFM mit in deutscher Sprache verfasster Verfügung vom
7. Juni 2010 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
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gesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfü-
gung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentschei-
des auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom
6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe,
dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegba-
re Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art. 34
Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern
nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich seien,
dass sich im Rahmen der Befragungen die Aussagen des Beschwer-
deführers denjenigen seines Sohnes C._______ in wesentlichen Punk-
ten (Zeitpunkt und Art des Übergriffs, Anzahl der bei der Polizei an-
gezeigten Angreifer, Örtlichkeiten, Todesumstände der Ehefrau bzw.
Mutter, Finanzierung der Ausreise) widersprochen hätten,
dass angesichts der gravierenden Widersprüche in den Darlegungen
des Beschwerdeführers und seines Sohnes C._______ zu den
zentralen Asylvorbringen diese nicht glaubhaft seien,
dass sich aus den Akten somit keine Hinweise ergeben würden, wel-
che die widerlegbare Vermutung von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG um-
stossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und mög-
lich sei,
dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache gehaltener
Eingabe vom 10. Juni 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte,
es sei die vorinstanzliche Verfügung des BFM vollumfänglich aufzuhe-
ben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu ver-
weisen ist,
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass der Beschwerdeentscheid in deutscher Sprache ergeht (vgl.
Art. 33a Abs. 2 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
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gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries")
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum
"safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und
von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl.
Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass das Bundesamt Serbien daher zu Recht und unbestrittenerweise
als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend
erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1
AsylG grundsätzlich erfüllt ist,
dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweg-
gründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 6. März 2009 offensicht-
lich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und
Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion
zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto
dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung,
dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfol-
gungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile
im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
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dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten -
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist,
dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden
kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ein-
lässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfül-
len (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festge-
stellt hat, dass sich aufgrund der unglaubhaften Vorbringen insgesamt
keine Hinweise auf Verfolgung ergäben und in den diesbezüglichen Er-
wägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung verwiesen
wird,
dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente augenfällig sind und
keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen
nicht der Wahrheit entsprechen,
dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erken-
nen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers im Vergleich zu denjenigen seines Soh-
nes C._______ enthaltenen Widersprüche zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer nicht auf die von der Vorinstanz aufgezeig-
ten Widersprüche eingeht, sondern lediglich in allgemeiner Weise auf
die Probleme mit seinen serbischen Nachbarn hinweist, weshalb er
aus Furcht um sein Leben nicht in sein Heimatland zurückkehren kön-
ne,
dass er mit diesem Vorbringen die vorinstanzlichen Ausführungen nicht
entkräften kann,
dass die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers, von den
serbischen Nachbarn umgebracht zu werden, durch die Rückreise sei -
nes Sohnes C._______ nach Serbien relativiert wird, müsste dieser
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doch die gleichen Befürchtungen wie sein Vater hegen, falls die vorge-
brachten Nachstellungen glaubhaft wären,
dass zwar nicht auszuschliessen ist, dass vereinzelt Benachteiligun-
gen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien vorkommen,
dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen des Be-
schwerdeführers durchaus stattgefunden haben können,
dass sich die allgemeine Lage der Roma in Serbien – trotz Verbesse-
rungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig und insbe-
sondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär
darstellt,
dass aber diese Umstände die grundsätzliche Feststellung der Verfol-
gungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung
auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkre -
ten Verfolgungshinweis im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG dienen
kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der
Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten
Blick als haltlos erkennbar wären,
dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als of -
fensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdefüh-
rer in Serbien droht (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Serbien nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Ro-
ma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar er-
achtet (vgl. im Sinne von Beispielen die Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts D-4273/2009 vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009
vom 7. September 2009 S. 11),
dass im Weiteren auch aufgrund der individuellen Situation des Be-
schwerdeführers keine Gründe ersichtlich sind, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, verfügt er
über Berufserfahrungen und in Gestalt seines nach Serbien zurückge-
kehrten Sohnes und weiterer Familienangehöriger (u.a. zwei in
K._______ wohnhafte Brüder) über ein bestehendes Beziehungsnetz
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(vgl. A1/14, S. 2), weshalb angesichts der unter den Roma traditionel-
lerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, seine
Angehörigen würden ihn nötigenfalls unterstützen,
dass die geltend gemachten, nach dem Tod seiner Ehefrau aufgetrete-
nen psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers nachvoll-
ziehbar sind, dies jedoch nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges spricht, da der Beschwerdeführer um psychiatrische
Hilfe in seinem Heimatland nachsuchen kann,
dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgrün-
de gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des D._______
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...)
- das X._______ (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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