B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4254/2012
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther,
Advokatur Kanonengasse (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B.______, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 1. September 2010 und gelangte auf dem Landweg via Türkei
und Österreich am 21. September 2010 zu ihrem Ehemann Y. (N […]) in
die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C.______ am 4. Oktober 2010
summarisch befragt. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde sie dem
Kanton D.______ zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2011 wurde das Asylgesuch der Be-
schwerdeführerin infolge unbekannten Aufenthalts – die Beschwerdefüh-
rerin verliess ihren zugewiesenen Wohnort am 7. Oktober 2010 – als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
C.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2012 wurde der Abschreibungsbeschluss
vom 12. Januar 2011 aufgehoben und das Asylverfahren der Beschwer-
deführerin wieder aufgenommen.
D.
Am 6. Juli 2012 wurde die Beschwerdeführerin durch das BFM eingehend
zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs wurde im Wesentlichen geltend ge-
macht, ihre Familie sei seit jeher gegen die Heirat mit ihrem heutigen
Ehemann gewesen, da ihr Vater, ein cholerischer Drogenabhängiger, sie
mit einem Cousin väterlicherseits habe verheiraten wollen. Um ihre Fami-
lie vor vollendete Tatsachen zu stellen, sei sie mit Y. eine (…) Beziehung
eingegangen. Als ihr Vater davon erfahren habe, sei er ausser sich gewe-
sen, habe sie geschlagen, ihr gedroht sie umzubringen und sie für mehre-
re Monate Zuhause eingesperrt. Ihr Vater habe schliesslich – um seine
Ehre zu retten – in die Heirat eingewilligt, welche sodann am (…) stattge-
funden habe. Da ihr Ehemann noch keine eigene Unterkunft gefunden
habe, sei sie nach wie vor bei ihrer Familie wohnhaft geblieben, habe je-
doch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt und ihn ab und zu besuchen
dürfen. Etwa sechs Monate nach der Vermählung habe sie versucht, ih-
ren Ehemann telefonisch zu erreichen. Da das Handy abgeschaltet ge-
wesen sei, habe sie ihre Schwiegermutter angerufen, welche sie über
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dessen Festnahme informiert habe. Er sei zwar kurze Zeit später freige-
lassen worden, aufgrund einer erneuten Suche jedoch untergetaucht und
schliesslich aus dem Iran geflohen. Zunächst habe sie dessen Ver-
schwinden vor ihrer Familie geheim gehalten, sei immer wieder für ein
paar Wochen nach E.______ zu ihren Schwiegereltern gereist, wobei sie
sich einmal – um etwas länger bleiben zu können – für einen eineinhalb-
monatigen (…)kurs angemeldet habe. Währenddessen habe sie zunächst
bei ihren Schwiegereltern gewohnt; da die Lage jedoch sehr deprimierend
gewesen sei, sei sie zu ihrer Schwester nach E.______ gezogen und ha-
be sich ihr schlussendlich anvertraut. Diese habe ihre Eltern informiert.
Ihr Vater habe sie für sechs Monate Zuhause eingesperrt, sie geschlagen
und versucht zu drängen, eine Vollmacht für die Scheidung zu unter-
schreiben, was sie stets verweigert habe. Schliesslich sei es ihr mit Hilfe
ihres Bruders gelungen, am 1. September 2010 illegal aus dem Iran aus-
zureisen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre She-
nasnameh, eine Identitätskarte (Melli-Karte) und einen Arztbericht der
Psychiatrie F.______ vom 3. Juli 2012 zu den Akten, wonach sie an einer
rezidivierenden depressiven Störung mit Suizidalität und einer posttrau-
matischen Belastungsstörung nach Gewalterfahrung in der Kindheit und
Jugend bei Misshandlungen durch den Vater leide, weshalb, im Hinblick
auf die Anhörung, das genannte Thema sehr behutsam angegangen
werden solle.
E.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2012 – eröffnet am 16. Juli 2012 – stellte das
BFM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
F.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. August 2012 liess die Be-
schwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragte im Wesentlichen, die vorinstanzliche Verfügung sei voll-
umfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und ihr sei Asyl zu gewähren; eventualiter – da ihr Ehemann die Flücht-
lingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllen dürfte –
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen, subeventualiter sie die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vor-
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läufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sei zu verzichten. Des Weiteren wurde beantragt, dass das vor-
liegende Beschwerdeverfahren mit jenem ihres Ehemanns ([…]) zu koor-
dinieren und diese Akten beizuziehen seien.
Zur Stützung der Vorbringen wurde der bereits im Verfahren vor dem
BFM eingereichte Arztbericht zu den Akten gereicht.
G.
Mit Schreiben vom 21. August 2012 wurde dem Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin der Eingang der Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht bestätigt.
H.
Mit Verfügung vom 28. August 2012 hiess die Instruktionsrichterin das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, wies jenes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG
ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 12. September 2012
eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Das Gesuch um Koordinierung
des Verfahrens mit dem ihres Ehemanns ([…]) wurde als gegenstandslos
abgeschrieben, da diesbezüglich am (…) ein kassatorisches Urteil erging.
I.
Mit Eingabe vom 12. September 2012 reichte die Beschwerdeführerin ei-
ne Fürsorgebestätigung für sich und ihren Ehemann zu den Akten.
J.
Mit Verfügung vom 15. Januar 2013 wurde der Vorinstanz Gelegenheit
eingeräumt, bis zum 30. Januar 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
K.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
L.
Am 5. Februar 2013 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und
deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl,
sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Besondere Um-
stände sind beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bür-
ger eines anderen Staates als der Flüchtling und die Familie in diesem
Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ er-
worben hat, oder wenn das Familienleben während längerer Zeit nicht ge-
lebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen
haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person
ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat; im Hinblick hierauf ha-
ben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuer-
kennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer
Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die
Flucht vom anerkannten Flüchtling getrennt wurden (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 7 E. 5.4. und 6.1.). Massgeblicher Zeitpunkt für die
Beurteilung ist derjenige des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeent-
scheides.
3.4 Der Prüfung eines derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flücht-
ling im Sinne von Art. 51 AsylG geht die Prüfung der originären Flücht-
lingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 37 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]. Ein Gesuch um Einbezug eines
sich bereits in der Schweiz befindlichen nahen Angehörigen in das Fami-
lienasyl eines in der Schweiz asylberechtigten Flüchtlings gestützt auf
Art. 51 Abs. 2 AsylG ist mithin nach Treu und Glauben auch als Asylge-
such im Sinne von Art. 18 AsylG zu verstehen (BVGE 2007/19 E. 3.3).
D-4254/2012
Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihre abweisende Verfügung im Wesentli-
chen damit, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Er-
lebnisse, ohne diese bagatellisieren zu wollen, keine Verfolgungshand-
lungen darstellten, welche aufgrund der Intensität oder Art ein Leben in
ihrem Heimatstaat verunmöglicht hätten, sie sich mithin auch durch einen
Umzug in einen anderen Landesteil diesen hätte entziehen können.
Schliesslich gelte es auch anzumerken, dass sie selber zu Protokoll ge-
geben habe, dass der Grund für ihre Ausreise auch darin bestanden ha-
be, dass sich ihr Ehemann bereits in der Schweiz befunden habe. Bei ei-
ner gemeinsamen Rückkehr mit ihrem Ehemann – auf dessen zweites
Asylgesuch werde mit separatem Entscheid selbentags nicht eingetreten
– sei es ihr möglich, getrennt von ihrer Familie zu leben. Bezüglich der
Haft ihres Ehemanns sei anzumerken, dass sowohl das BFM in seiner
Verfügung vom 28. April 2010 als auch das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom (…) zur Einschätzung gelangt seien, dass diese Vorbringen
nicht glaubhaft seien, weshalb die diesbezüglichen Aussagen der Be-
schwerdeführerin als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren seien. So-
dann würden sich aus den vorliegenden Akten auch keinerlei Anhalts-
punkte dafür ergeben, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig,
unzumutbar oder unmöglich wäre.
4.2 In der Beschwerde wird dieser Argumentation im Wesentlichen ent-
gegengehalten, die Vorinstanz verkenne, dass die mit der drohenden
Zwangsverheiratung verbundene Zwangslage die Frau dauerhaft und oh-
ne Aussicht auf Hilfe als reines Objekt der Befriedigung oder zu Fort-
pflanzungszwecken den Trieben des Mannes ausliefere. Durch das Ein-
sperren und die Schläge des Vaters sei die Beschwerdeführerin konkret
an Leib, Leben und Freiheit gefährdet gewesen. Es handle sich dabei um
schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, wobei es auch anzumer-
ken gelte, dass gemäss eines Berichts der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe Frauen, welche sich gegen derartige Praktiken wehren, ein Risiko
eingingen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden. Für Väter, welche ihre
Kinder töteten, seien im iranischen Strafgesetzbuch nur geringfügige
Strafen vorgesehen. Auch habe für sie keine innerstaatliche Schutzalter-
native bestanden, da Frauen ohne familiäres Umfeld Gefahr laufen wür-
den, vergewaltigt, ermordet oder Opfer von Menschenhändlern zu wer-
den. Der iranische Staat sei diesbezüglich weder schutzfähig noch -willig.
Der Ehemann dürfte die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, weshalb seine
Rückkehr in den Iran ohnehin nicht zur Diskussion stehe.
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Seite 8
Bezüglich der geltend gemachten Haft des Ehemanns gelte es anzumer-
ken, dass dieser im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs Gründe vorge-
bracht habe, welche sein politisches Engagement im Iran untermauerten
und dieses nunmehr als glaubwürdig erscheinen lasse. Zudem habe sich
dieser seit seinem Aufenthalt stark exilpolitisch betätigt, weshalb ihr im
Iran Reflexverfolgung drohe.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Ergebnis, dass das BFM dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten
Sachverhalt bezogen auf die Vorbringen betreffend die Zeit vor ihrer Aus-
reise aus dem Iran – und somit hinsichtlich der Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft – im Ergebnis zu Recht keine Grundlage zuer-
kannte, welche die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG erfüllen könnten. Die Entgegnungen in der Rechtsmittelein-
gabe vermögen die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu entkräften.
4.4 Dabei gilt es zunächst festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin – monatelanges Einsperren und Schlagen durch den
Vater, um die Scheidung und eine darauffolgende Heirat mit einem Cou-
sin zu erzwingen – aufgrund der Art und Intensität grundsätzlich geeignet
erscheinen, als asylrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
qualifiziert zu werden, handelt es sich dabei doch, wie in der Beschwerde
zu Recht ausgeführt, um schwerwiegende Eingriffe in fundamentale Men-
schenrechte, die der Beschwerdeführerin als Frau widerfahren sind. So-
dann geht aus den dem Gericht vorliegenden Informationen hervor, dass
es im Iran grundsätzlich möglich ist, auf Begehren der Frau – unter eng
umrissenen Voraussetzungen – eine Scheidung gerichtlich durchzuset-
zen (vgl. YASSARI NADJMA, Überblick über das iranische Scheidungsrecht,
Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, Heft 16 (2002) S. 1088 - 1094),
weshalb die drohende Zwangsverheiratung auch nicht von der Hand zu
weisen ist. Ob die Vorbringen jedoch als Verfolgungshandlungen im Sin-
ne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren sind, – mithin der Zugang der
Beschwerdeführerin zu einer effektiven staatlichen Schutzinfrastruktur
aufgrund ihrer Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht zu verneinen
wäre – kann im vorliegenden Verfahren aufgrund der nachfolgenden Aus-
führungen offen gelassen werden (vgl. zum Ganzen: E-2108/2011, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai 2013, E. 6 S. 16 ff.).
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Anhörung vom 6. Juli 2012 zu Proto-
koll gegeben, dass sie, nachdem ihr Ehemann den Iran verlassen hat,
mehrmals nach E.______ gereist sei, und jeweils bei ihren Schwiegerel-
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tern gewohnt habe. Sie sei, als sie für den eineinhalbmonatigen (…)kurs
in E.______ bei ihren Schwiegereltern gewohnt habe, nach einer gewis-
sen Zeit zu ihrer Schwester gezogen, da die Lage sehr deprimierend ge-
wesen sei (vgl. act. B 20/10, S. 4). Auf das Verhältnis zu ihren Schwie-
gereltern angesprochen gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, es sei
nicht so gut, da ihre Schwiegermutter ihr gegenüber nicht gerade gut ge-
sinnt sei, der Schwiegervater sei kein freundlicher Mensch, aber immer-
hin besser als ihr eigener Vater. Auf das Verhältnis des Ehemanns zu
dessen Familie angesprochen, führte die Beschwerdeführerin aus, dieses
sei gut (vgl. act. B 20/10, S. 6 f.). Sodann gab der Ehemann in der Befra-
gung vom (…) zu Protokoll, dass (…) Tanten und Onkel von ihm in
E.______ wohnhaft seien (vgl. Verfahrensakten des Ehemanns N […],
act. A 1/11, S. 3). Aufgrund dieses grossen sozialen Netzes des Ehe-
manns wäre es der Beschwerdeführerin möglich gewesen Zuflucht in
E.______ zu suchen. Aufgrund der relativ guten Ausbildung der Be-
schwerdeführerin – sie gab zu Protokoll die Maturität abgeschlossen zu
haben – ist davon auszugehen, dass es ihr – mit Hilfe dieses tragfähigen
sozialen Netzes – gelungen wäre, in E.______ eine Existenz aufzubauen.
Aufgrund der bestehenden innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in
E.______ kann demnach vorliegend offen gelassen werden, ob die von
der Beschwerdeführerin vorgebrachten Ausführungen als asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren wären.
4.5 Aufgrund des in der Beschwerdesache D-(…) ergehenden Urteils, mit
welchem dem Ehemann der Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigen-
schaft infolge subjektiver Nachfluchtgründe zugesprochen wird, ist die
Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingsei-
genschaft ihres Ehemanns mit einzubeziehen. Die Asylberechtigung
bleibt der Beschwerdeführerin indessen aufgrund der Ausschlussklausel
von Art. 54 AsylG verwehrt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
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Seite 10
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.4 Aufgrund der begründeten Furcht des Ehemanns der Beschwerdefüh-
rerin, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin dagegen we-
gen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-
Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich teilwei-
se gutzuheissen, soweit die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung bean-
tragt werden. Soweit die Gewährung von Asyl und die Aufhebung der
Wegweisung beantragt wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 12. Juli 2012 ist demzufolge entsprechend auf-
zuheben. Das BFM wird angewiesen die Beschwerdeführerin als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten teilweise der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese stellte in
ihrer Beschwerde jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, welches mit Verfügung vom 28. August
2012 unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestäti-
gung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage gutge-
heissen wurde. Die Bedürftigkeit ist mit der am 12. September 2012 ein-
gereichten Fürsorgebestätigung belegt. Eine Veränderung der finanziellen
Lage der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb keine Kosten
aufzuerlegen sind.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem teilweisen Obsiegen
der Beschwerdeführerin auszugehen, wobei bei Verfahrenskonstellatio-
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Seite 11
nen wie der vorliegenden (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigen-
schaft und des Wegweisungsvollzuges) ein rechnerischer Grad des
Durchdringens von zwei Dritteln angenommen wird. Gemäss Art. 64
Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsiegenden Partei von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwach-
senen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen
(Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ([VGKE,
SR 173.320.2]). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzich-
tet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz
auszurichtende, Parteientschädigung von zwei Drittel wird in Anwendung
der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeb-
lichen Bemessungsfaktoren demnach von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. (…) (inkl. Auslagen und MWSt) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Vollzug der Wegweisung gutgeheissen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin unter Zuerkennung
der derivativen Flüchtlingseigenschaft vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. (…)
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: