Abtei lung IV
D-4255/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
1. A._______, geboren (...),
2. B._______, geboren (...),
3. C._______, geboren (...),
4. D._______, geboren (...),
staatenlose Kurden syrischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
29. September 2005 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4255/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein
staatenloser Kurde syrischer Herkunft - am 12. Februar 2003 Syrien in
Richtung Türkei. Gegen Ende Februar 2003 begab sich die Ehefrau
- eine staatenlose Kurdin syrischer Herkunft - zusammen mit der ge-
meinsamen Tochter C. von Syrien in die Türkei zu ihrem Ehemann. Von
dort gelangten sie am 30. März 2003 via ihnen unbekannte Länder
illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 2.
April 2003 fanden in der Empfangsstelle F. die Kurzbefragungen statt
und am 8. Mai 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen
durch das Migrationsamt des Kantons G.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er habe als Fischer gearbeitet und sei von der PKK gezwun-
gen worden, deren Gefolgsleute mit seinem Boot über den Tigris von
Syrien in die Türkei und zurück zu bringen. Eines Tages sei er von ei-
nem PKK-Angehörigen bei den syrischen Behörden denunziert wor-
den. Dies habe für ihn eine mit Folterungen verbundene Gefängnis-
strafe von einem Jahr und vier Monaten zur Folge gehabt. Weil er sich
schriftlich verpflichtet habe, seine Hilfeleistungen zugunsten der PKK
in Zukunft zu unterlassen, sei er schliesslich wieder freigelassen wor-
den. Obwohl er sich an seine Verpflichtung habe halten wollen, sei er
seitens der PKK unter Todesdrohungen gezwungen worden, die Trans-
porte über den Tigris wieder aufzunehmen. Im Februar 2000 (recte:
2003) sei er mit zwölf PKK-Kaderleuten an Bord am syrischen Ufer in
einen Hinterhalt der auf sie schiessenden syrischen Behörden geraten.
Während einige der PKK-Leute in die Hände der syrischen Sicher-
heitskräfte gefallen seien, habe er flüchten können. Er habe sich nach
jenem Vorfall unverzüglich in ein PKK-Lager in der Türkei abgesetzt.
Dort habe er die Kader über die Festnahme ihrer Gefolgsleute infor-
mieren wollen, sei indes selbst von ihnen gefangen genommen und
mit dem Tod bedroht worden. Ein PKK-Angehöriger habe ihm dann
aber doch zur Flucht aus dem Lager verholfen. Danach habe er sich in
die Stadt H. begeben, wo er auf seine Ehefrau und die Tochter C.
gewartet habe, um gemeinsam die Türkei in Richtung Europa zu ver-
lassen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht aus
Syrien vom 5. Januar 2003 zu den Akten.
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Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte die Ehefrau aus, sie habe
mit den heimischen Behörden selbst keine Probleme gehabt. Ihr Mann
sei jedoch ein Jahr und vier Monate lang in Haft gewesen, da er als
Fischer PKK-Leute mit seinem Boot über den Fluss in die Türkei
geführt habe. Während jener Haft sei er geschlagen und gefoltert
worden. Ihr Mann habe daraufhin beschlossen, nach Europa zu
flüchten. Zwei seiner Brüder hätten sie und die Tochter C. in sein
Versteck in die Türkei gebracht. Von dort seien sie dann mit
gefälschten Pässen in Richtung Schweiz gereist. Ihre beiden Kinder A.
und M. hätten sie bei der Mutter ihres Mannes in Syrien
zurückgelassen.
A.b Fingerabdruckvergleiche mit den österreichischen Behörden erga-
ben, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau vor ihrer Einreise
in die Schweiz am 21. März 2003 unter anderen Namen und als iraki-
sche Staatsangehörige daktyloskopisch erfasst worden waren. Dazu
wurde ihnen am 10. November 2003 durch das Migrationsamt des
Kantons G. mündlich das rechtliche Gehör gewährt.
A.c Eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch die Sektion LINGUA
des BFM kam darüber hinaus zum Schluss, dass es sich bei den Be-
schwerdeführern um Kurden aus der Region I. in Syrien handeln
müsse.
B.
Mit Verfügung vom 29. September 2005 - eröffnet am 3. Oktober 2005
- wies die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab, da sie
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Ihre Vorbringen hiel-
ten den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, wo-
mit sich eine Prüfung deren Asylrelevanz erübrige. Gleichzeitig verfüg-
te sie die Wegweisung aus der Schweiz, schob deren Vollzug indes
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 2. November 2005 an die vormals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liessen die Beschwerde-
führer beantragen, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses zu verzichten.
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Zur Veranschaulichung der topographischen Verhältnisse der vom Be-
schwerdeführer umschriebenen Umgebung wurden Luftaufnahmen so-
wie eine Familienfotografie als Beweismittel zu den Akten gereicht.
D.
Mit Verfügung vom 11. November 2005 hiess der zuständige Instrukti-
onsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) antragsgemäss gut und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2005 hielt die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwer-
de.
F.
Mit Eingabe vom 31. März 2006 liess der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter subjektive Nachfluchtgründe geltend machen, da
er sich in der Schweiz exilpolitisch engagiert habe.
Zur Untermauerung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel ins
Recht gelegt: Fotos der Kundgebung vom 9. März 2006 und der Kund-
gebung vom 14. März 2006 mit Aufruf der Partei, eine Internetpublika-
tion vom 14. März 2006, einen Bericht zur Lage der Menschenrechte
in Syrien von Human Rights Watch vom Januar 2006, einen Bericht
von Freedom House von 2005, drei Gutachten des Europäischen Zent-
rums für Kurdische Studien, Berlin, vom 16. Januar 2005, vom 23. Au-
gust 2005 insbesondere zur Relevanz der Teilnahme an Kundgebun-
gen in der BRD, und vom 6. September 2005 zu den Folgen regimekri-
tischer Publikationen auf einschlägigen Internetseiten.
G.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2006 reichte der Beschwerdeführer folgende
neue Beweismittel zu den Akten: Diverse Fotos, zwei Internetberichte
zur Kundgebung vom (...) in (...) sowie zur Versammlung der (...)-
Schweiz vom (...) in (...).
H.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2007 reichte der Beschwerdeführer wei-
tere neue Beweismittel nach. Es handelte sich hierbei um diverse Fo-
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tos, welche den Beschwerdeführer bei der Protestaktion vom (...) in
(...) zeigten und einen Artikel aus der (...) Zeitung vom (...) zur
Situation der Beschwerdeführer mit dem Titel „(...)“.
I.
Mit Eingabe vom 20. April 2007 reichte der Beschwerdeführer vier
Ausdrucke von Fotografien aus dem Internet ein, welche ihn bei einer
Protestkundgebung der syrischen Kurden vom (...) in (...) zeigten.
J.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer zur Veran-
schaulichung seines anhaltenden exilpolitischen Engagements folgen-
de neue Beweismittel ins Recht legen: Drei ausgedruckte Fotos aus
dem Internet, auf welchen er anlässlich einer Zusammenkunft der (...)
vom (...) in (...) abgebildet ist und verschiedene Internetartikel mit
Fotos, auf denen der Beschwerdeführer anlässlich eines vom Komitee
der Verteidigung der demokratischen Rechte und der Menschenrechte
in Syrien (C:D:F) organisierten Hungerstreiks vom (...) in (...) zu sehen
war.
K.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 wurden weitere Beweismittel
nachgereicht. Es handelt sich dabei um:
- Ein Schreiben des Generalsekretärs (...) an den Beschwerdeführer
vom 1. September 2007 mit dem Auftrag, eine Schweizer Sektion zu
gründen,
- zwei Dokumente in arabischer Sprache mit näheren Informationen
zur (...),
- einen im Internet publizierten Bericht mit Foto eines Treffens des Be-
schwerdeführers mit Vertretern der (...) Sektion Schweiz,
- eine im Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur
Gründung der Schweizer Sektion,
- Fotos und eine Pressemeldung vom (...) betreffend eine
Protestaktion in (...) und
- Fotos der Protestaktion vom (...) vor der (..) in (..).
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L.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 wies die Vorinstanz das Ge-
such der Beschwerdeführerin 2 vom 28. November 2007 um Ausstel-
lung eines Identitätsausweises mit einem Rückreisevisum mit der Be-
gründung ab, eine Rückreise in den Heimatstaat während des hängi-
gen Asylverfahrens sei ausgeschlossen.
M.
Mit Eingabe vom 26. März 2008 liess der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten reichen:
- Die auf den Namen des Beschwerdeführers lautende Quittung für die
Miete eines Saals (...) zur Durchführung einer Veranstaltung vom (..),
- einen im Internet publizierten Bericht mit Foto, das den Beschwerde-
führer an der Veranstaltung vom (...) zeigt,
- die auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellte Bewilligung
für die Durchführung einer Protestaktion vom (...) in (..),
- ein Flugblatt zur Erinnerung an das Massaker an 20 Kurden in Syrien
vom 12. März 2004,
- ein im Internet publiziertes Foto, auf dem der Beschwerdeführer an-
lässlich der Protestaktion vom (...) in (...) vor der Absperrung zu sehen
ist und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht mit Foto von der besagten
Protestaktion.
N.
Mit Vernehmlassung vom 7. April 2008 beantragte das Bundesamt er-
neut die Abweisung der Beschwerde und verwies im Übrigen auf seine
Erwägungen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2008 erhielten die Beschwerde-
führer Gelegenheit, innert Frist eine Replik einzureichen.
P.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 replizierten die Beschwerdeführer frist-
gerecht. Als neues Beweismittel wurde ein Einladungsschreiben der
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Parteizentrale in Syrien an den Beschwerdeführer als Schweizer Ver-
treter der (...) zur Parteikonferenz vom (...) in (...) ins Recht gelegt.
Q.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer eine Kopie
des Gesuchs vom 16. Juni 2008 um Ausstellung eines Identitätsaus-
weises mit Rückreisevisum an das Migrationsamt des Kantons G. zur
Kenntnisnahme zu den Akten reichen.
R.
Mit Eingabe vom 23. März 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
Beweismittel zu den Akten reichen:
- Fotos der Mitgliederversammlung der (...)-Partei vom 9. November
2008 im Volkshaus Zürich,
- Fotos einer von der (...)-Schweiz und des C:D:F organisierten
Veranstaltung vom (...) in (...) sowie einen Brief der
Kundgebungsteilnehmer an den französischen Präsidenten Sarkozy,
- eine Fotografie, auf welcher Mitglieder der (...)-Partei anlässlich des
Besuchs des Grabs von (...) am (...) in (...) abgebildet sind sowie
- eine Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer anlässlich eines
Treffens der kurdischen Parteien in (...) vom (...) abgebildet ist.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Mai 2009 forderte der zuständige Inst-
ruktionsrichter den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf, das mit
Eingabe vom 4. Dezember 2007 eingereichte Schreiben des General-
sekretärs der (...) an den Beschwerdeführer vom 1. September 2007
mit dem Auftrag zur Gründung einer Schweizer Sektion sowie eine im
Internet veröffentlichte Mitteilung der Zentrale der (...) zur Gründung
der Schweizer Sektion innert Frist in eine Amtssprache übersetzt ein-
zureichen.
T.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 wurde die Übersetzung der erwähnten
Beweismittel fristgerecht nachgereicht.
U.
Mit Eingabe vom 3. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer folgende
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neue Beweismittel ins Recht legen:
- einen im Internet veröffentlichten Bericht bezüglich eines Treffens
des Beschwerdeführers als Verantwortlicher der (...)-Schweiz mit (...),
Direktor für (...) und
- einen im Internet veröffentlichten Bericht über ein Treffen der Verant-
wortlichen der (...)-Schweiz, der Vertreter der (...), des (...), des
Verantwortlichen der (...) sowie des (...) inkl. einer im (...)
veröffentlichten Fotografie, auf welcher der Beschwerdeführer
anlässlich dieses Treffens abgebildet ist.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres negativen Asylent-
scheids vor, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, in Syrien
bereits eine Haft von einem Jahr und vier Monaten verbüsst zu haben,
weil er als Fischer Leute der PKK mit seinem Boot über den Tigris von
Syrien in die Türkei und zurück geführt habe. Bei der letzten solchen
Aktion sei er mit einer Gruppe von zwölf PKK-Kadern am syrischen
Ufer des Tigris in einen Hinterhalt der syrischen Sicherheitskräfte
geraten. Dazu hielt das BFM fest, seinen Erkenntnissen zufolge werde
die syrisch-türkische Grenze im Umkreis des früheren Wohnortes des
Beschwerdeführers in erster Linie zu Fuss überquert. Überquerungen
jener Grenze über den Tigris mit Booten, wie der Beschwerdeführer
sie immer wieder für PKK-Leute durchgeführt haben wolle, seien nicht
bekannt. Aufgrund der Art jener Landschaft, die sehr flach und
übersichtlich sei, schienen unbeachtete illegale Grenzüberquerungen
mit Booten unmöglich und aufgrund des damit verbundenen Risikos,
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entdeckt zu werden, auch wenig empfehlenswert. Unter diesen
Voraussetzungen müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers,
immer wieder PKK-Leute über den Fluss in die Türkei und zurück
gebracht zu haben, als realitätsfern eingestuft werden. Der
Beschwerdeführer habe im Weiteren behauptet, nach seiner
Haftentlassung von der PKK gezwungen worden zu sein, die früheren
Transporte mit seinem Boot erneut aufzunehmen. Es erscheine jedoch
wenig wahrscheinlich, dass die PKK das Risiko auf sich genommen
hätte, den für seine früheren Transporte bereits vorbestraften und
deshalb wohl unter besonderer Überwachung stehenden
Beschwerdeführer erneut in der gleichen Gegend mit dieser Aufgabe
zu betrauen. Der Beschwerdeführer habe zudem geltend gemacht,
nach einer Flussüberquerung mit zwölf PKK-Leuten am syrischen Ufer
in einen Hinterhalt der syrischen Behörden geraten und beschossen
worden zu sein. Dabei sei es jedoch nicht nachvollziehbar, wie es ihm
und anderen Beteiligten bei einer Gruppe von nur dreizehn Personen
und in sehr flachem Gelände gelungen sein solle, sich trotzdem dem
Zugriff der syrischen Sicherheitskräfte zu entziehen, wenn diese sie
schon erwartet und auch beschossen hätten. Aufgrund der
realitätsfremden Angaben des Beschwerdeführers komme man zum
Schluss, dass er sich mit seinen Vorbringen auf einen konstruierten
Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe. An dieser
Einschätzung vermöge auch das von ihm eingereichte Arztzeugnis
nichts zu ändern. Darin werde festgestellt, dass der Beschwerdeführer
am 5. Januar 2003 vom ausstellenden Arzt untersucht worden sei.
Ausserdem stehe darin, dass beim Beschwerdeführer
Dorsalquetschungen an der Wirbelsäule festzustellen seien und
weitere Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Im erwähnten
Arztbericht werde jedoch nichts über die Ursachen der
Dorsalquetschungen gesagt. Damit vermöge dieser Bericht vor allem
auch vor dem Hintergrund der realitätsfremden Aussagen des
Beschwerdeführers keine Beweiskraft für die von ihm angeblich in Haft
erlittenen Misshandlungen zu entfalten.
Im Lichte obiger Darlegungen kam die Vorinstanz zum Schluss, dass
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützungsleistun-
gen für die PKK sowie die ihm angeblich daraus erwachsene Verfol-
gung durch die syrischen Behörden nicht geglaubt werden könnten.
4.2
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4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführer
durch ihren Rechtsvertreter geltend, die Grenze im Gebiet, in welchem
die Flussüberquerungen mit dem Boot stattgefunden hätten, verlaufe
über zirka 25-30 km den Tigris entlang und könne daher nicht zu Fuss
überquert werden. Die Landschaft liege in einem hügeligen Gebiet und
in der Nähe der Ortschaft J. im Dreiländerdreieck durchlaufe der Fluss
bewaldetes Gebiet. An jener Stelle hätten die illegalen Überquerungen
denn auch stattgefunden. Die Topographie besagter Umgebung werde
aus den beigelegten Luftaufnahmen sowie dem Familienfoto
ersichtlich. Was die erneuten Transporte nach der Inhaftierung des
Beschwerdeführers betreffe, sei die PKK nicht bereit gewesen, die
Überquerungen einzustellen und sei dazu auch weiterhin auf die
Dienste des ortskundigen Fischers angewiesen gewesen. Das Risiko
sei infolgedessen nach wie vor eingegangen worden. Da die Verhaf-
tung des Beschwerdeführers keine sichtbaren weiteren Verfolgungen
nach sich gezogen habe, die auf erpresste Enthüllungen in der Haft
hätten schliessen lassen, habe man ihm auch weiterhin vertraut. Der
Beschwerdeführer habe dann angesichts des rücksichtslosen Drucks
seitens der PKK keine andere Wahl als die erneute Aufnahme der
Transporte gehabt. Dem Argument der Vorinstanz, es sei nicht nach-
vollziehbar, wie der Beschwerdeführer aus einer Gruppe von lediglich
dreizehn Personen in einem flachen Gelände den syrischen Sicher-
heitskräften habe entkommen können, müsse entgegengehalten wer-
den, dass die Überquerung in einem bewaldeten Flussabschnitt statt-
gefunden und der Beschwerdeführer als Ortskundiger und guter
Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt habe.
In der Beschwerde wurde im Weiteren vorgebracht, dem Einwand des
BFM, dem Arztzeugnis vom 5. Januar 2003 komme aufgrund der darin
fehlenden Ursache für die festgestellten Dorsalquetschungen an der
Wirbelsäule keine Beweiskraft für allfällige in der Haft erlittene Miss-
handlungen zu, sei entgegenzuhalten, dass sich in einem Land wie
Syrien kein Arzt erlauben könne, einen solchen Sachverhalt
festzuhalten, zumal ihn dies eigener Verfolgung aussetzen würde. Der
Beschwerdeführer sei daher bemüht, einen aktuellen Arztbericht zu
beschaffen, der Aufschluss über die Folterereignisse erteile.
Zusammenfassend hielt der Beschwerdeführer an der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen fest, da sich diese durch die sehr lebensnahe und
detailgetreue Schilderung auszeichnen würden. Die staatliche
beziehungsweise quasistaatliche (durch die PKK) Urheberschaft und
das asylrelevante Motiv der Verfolgung seien zweifellos gegeben.
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Infolgedessen erfülle er die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihm Asyl
zu gewähren.
4.2.2 Im weiteren Verlaufe des Beschwerdeverfahrens machte der Be-
schwerdeführer gestützt auf die mit Eingaben vom 31. März 2006,
29. Juni 2006, 16. Februar 2007, 20. April 2007, 19. Juli 2007,
4. Dezember 2007, 26. März 2008 und 8. Mai 2008 eingereichten
Beweismittel (vgl. dazu oben stehende Ausführungen im Sachverhalt)
subjektive Nachfluchtgründe geltend. Im Wesentlichen wurde
vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in der Schweiz
wiederholt exilpolitisch betätigt, indem er an mehreren sich gegen die
syrische Regierung richtende Protestkundgebungen, Hungerstreiks
und anderen Veranstaltungen teilgenommen habe. An der
Veranstaltung vom (...) im (...) und der Protestaktion vom (...) in (...)
habe er nicht nur teilgenommen, sondern sei auch für die Organisation
zuständig gewesen. Die Beschwerdeführer (Eltern) beteiligten sich
nicht bloss an den Aktivitäten in der Öffentlichkeit, sondern würden
auch im Hintergrund in der exilpolitischen Bewegung mitwirken, was
ihre ehrliche politische Motivation ersichtlich mache. Insbesondere
durch die Gründung der Schweizer Sektion der (...) erhalte das exil-
politische Engagement des Beschwerdeführers eine ganz neue Di-
mension. In der Funktion als Gründer dieser Sektion sei er der Gefahr
ausgesetzt, in der Schweiz von Spitzeln oder regimetreuen Syrern er-
kannt und denunziert zu werden. Insgesamt bestehe eine hohe Wahr-
scheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach
Syrien dort politischer Verfolgung ausgesetzt sein werde. Zur Unter-
mauerung der Vorbringen verwies der Beschwerdeführer in den Einga-
ben vom 29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 auf das Verfahren (...), in dem
das BFM dem syrischen Asylsuchenden die Flüchtlingseigenschaft
zuerkannt habe.
4.3
4.3.1 Dem Argument des Beschwerdeführers, die PKK sei nicht bereit
gewesen, die Flussüberquerungen nach seiner Haftentlassung einzu-
stellen und habe daher seine Dienste auch weiterhin in Anspruch ge-
nommen, ist entgegenzuhalten, dass die PKK wohl kaum riskiert hätte,
ihre Leute von dem wegen derselben Unterstützungsleistung bereits
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vorbestraften Beschwerdeführer (vgl. Befragungsprotokoll; A2/10, S. 4
f.) transportieren zu lassen. Es kann vielmehr davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer nach der angeblichen Haftentlas-
sung unter ständiger Beobachtung seitens der syrischen Behörden ge-
standen wäre, mithin er die sich auf dem Boot befindenden PKK-Leute
ebenfalls in Gefahr gebracht hätte. Im Weiteren ist in Übereinstimmung
mit der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wie dem Beschwerdeführer
die Flucht aus dem syrischen Hinterhalt gelungen sein soll. Es ist viel-
mehr davon auszugehen, dass die syrischen Sicherheitskräfte in der
Lage gewesen wären, auf alle Beteiligten zu schiessen und diese fest-
zunehmen, zumal es sich um eine kleine, überschaubare Gruppe von
dreizehn Personen gehandelt haben soll (vgl. A2/10, S. 5). Das Argu-
ment in der Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer habe als Orts-
kundiger und guter Schwimmer die besten Fluchtchancen gehabt, ver-
mag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Vor diesem Hintergrund
sind diese der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechenden bezie-
hungsweise realitätsfremden Vorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu qualifizieren.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer ihren Rei-
seweg undetailliert und tatsachenwidrig schilderten. Widersprüche
oder tatsachenwidrige Angaben über den Reiseweg lassen indes ne-
gative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten
Verfolgung zu (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). So
waren die Beschwerdeführer zum einen nicht in der Lage, die beiden
auf dem Weg in die Schweiz angeflogenen Länder anzugeben (vgl.
Befragungsprotokolle; A1/8, S. 5; A2/10, S. 7), was zumindest vom Be-
schwerdeführer hätte erwartet werden dürfen, zumal dieser über eine
sechsjährige Schulbildung verfügt (vgl. Anhörungsprotokoll; A14/21,
S. 5). Zum anderen wurde anlässlich der Anhörung zu den
Asylgründen erwähnt, der Schlepper habe die Beschwerdeführer von
K. bis in die Schweiz begleitet und habe auch jeweils eigenhändig
deren gefälschte Pässe den Zollbehörden vorgewiesen (vgl. A14/21, S.
7). Die mehrmalige Passvorweisung durch den Schlepper ist jedoch
als unwahrscheinlich zu bezeichnen. Unter diesen Umständen
sprechen die angeblichen Ausreiseumstände gegen die
Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung.
4.3.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der vom Beschwerde-
führer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte syrische Arztbericht
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vom 5. Januar 2003 lediglich bestätigt, dass bei einer Röntgenuntersu-
chung des Beschwerdeführers an dessen Wirbelsäule Dorsalquet-
schungen festgestellt worden seien. Über deren Ursache äussert sich
der Bericht indes nicht. Obwohl der Beschwerdeführer in der Rechts-
mitteleingabe ein aktuelles Arztzeugnis in Aussicht stellte, reichte er
im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens kein solches zu den Akten, mit-
hin nach wie vor nicht erwiesen ist, dass die Dorsalquetschungen tat-
sächlich von den angeblich in der Haft erlittenen Folterungen herrüh-
ren.
4.3.3 Zusammenfassend gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer weder die zugunsten der PKK-
Leute durchgeführten Transporte über den Tigris, die insgesamt da-
raus resultierenden Probleme mit der PKK und den syrischen Sicher-
heitskräften noch die Angaben zum Reiseweg geglaubt werden kön-
nen. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Vorbringen in der Be-
schwerdeschrift näher einzugehen, zumal diese zu keiner anderen
Einschätzung zu führen vermögen. Angesichts dieser Sachlage ist es
den Beschwerdeführern gesamthaft nicht gelungen, für den Zeitpunkt
der Ausreise die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG), womit die Vor-
instanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.
4.4 Im Verlaufe des Verfahrens machte der Beschwerdeführer exilpoli-
tische Aktivitäten in der Schweiz geltend (vgl. E. 4.2.2). Zur Begrün-
dung dieser Vorbringen reichte er mehrere bereits genannte Beweis-
mittel zu den Akten.
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdes-
sen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000
Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
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4.4.1 Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Ur-
teil E-4625/2006 vom 26. Februar 2009) sind die rechtsstaatlich nicht
kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Aus-
land aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syri-
sche Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu
überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren.
Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die
Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über
die eine lückenlose Überwachung dieser Personen bei der Einreise si-
chergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar,
dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asyl-
gesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staa-
tenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich
diese im Exilland politisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syri-
schen Staates - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen,
Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden kön-
nen.
Hinzu kommt, dass syrische Staatsangehörige nach einem längeren
Auslandaufenthalt bei der Wiedereinreise in der Regel einem einge-
henden Verhör durch syrische Sicherheitskräfte unterzogen werden.
Wenn sich im Verlauf der Befragungen bei der Einreise Verdachtsmo-
mente hinsichtlich oppositioneller Exilaktivitäten erhärten, ist in der
Regel die Überstellung der betreffenden Person an einen der Geheim-
dienste zu erwarten.
Exilpolitisches Engagement ist ausserdem vor dem Hintergrund der Si-
tuation in Syrien zu betrachten. Die allgemeine Menschenrechtslage in
diesem Land ist seit Jahren durch Willkür, Repression und Abschre-
ckung gekennzeichnet. Dabei ist insbesondere die kurdische Minder-
heit in Syrien einem beständigen Misstrauen der Behörden ausge-
setzt, was sich seit den Unruhen vom März und April 2004 - als nach
gewaltsamen Auseinandersetzungen in Nordsyrien mehr als 2000 An-
gehörige der kurdischen Bevölkerungsgruppe verhaftet wurden - noch
akzentuiert hat (s. dazu EMARK 2005 Nr. 7 E. 7.2 S. 70 ff. mit weiteren
Hinweisen).
4.4.2 Aus den zu den Akten gereichten Unterlagen und Fotos ist er-
stellt, dass der Beschwerdeführer an mehreren Veranstaltungen in der
Schweiz insbesondere syrischer-exilkurdischer Ausrichtung teilgenom-
men hat. Teilweise sind auch Fotos ins Internet gestellt worden.
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In der Gesamtbetrachtung der geltend gemachten exilpolitischen Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers ist jedoch nicht ersichtlich, dass er
sich anlässlich der einzelnen Veranstaltungen besonders profiliert be-
ziehungsweise exponiert hätte.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behörden von
den Teilnahmen des Beschwerdeführers an den Veranstaltungen so-
weit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der Schweiz identifi-
ziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien deswegen verfol-
gen würden. Daran vermögen auch die vom Beschwerdeführer einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern, umso weniger, als der Name
des Beschwerdeführers in den im Internet veröffentlichten Berichten
zu den exilpolitischen Veranstaltungen nicht erscheint. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrschein-
lich sein, da der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung zu
Protokoll gab, im Heimatland nicht politisch aktiv gewesen zu sein (vgl.
A2/10, S. 6). Seine exilpolitischen Aktivitäten können somit nicht als
Fortsetzung eines bereits in Syrien begonnenen politischen Engage-
ments gedeutet werden, sondern es ist vielmehr aktenkundig, dass
dieses erst in der Schweiz nach der Ablehnung des Asylgesuchs be-
gonnen hat. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im Ausland aktiv
ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im weiteren
Sinn) sammelt, ist bekannt. Exilpolitische Tätigkeit wird nach Kenntnis-
sen des Gerichts indessen erst wahrgenommen (und bei der Rückkehr
nach Syrien geahndet), wenn sie einen gewissen Grad an Öffentlich-
keit erreicht und sich als gegen den Bestand, die territoriale Integrität
oder das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet
interpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftig-
keit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen
Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer
zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der
Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine
Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie be-
reits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne ausge-
prägteres politisches Profil handelt. Die Vorinstanz führte denn auch in
der ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2008 aus, der Be-
schwerdeführer weise mit dem von ihm geschilderten exilpolitischen
Engagement kein überdurchschnittliches Profil auf, welches ihn bei ei-
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ner Rückkehr nach Syrien einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen
würde. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint damit auch in
dieser Hinsicht als unbegründet, umso mehr als es dem Beschwerde-
führer im erstinstanzlichen Verfahren weder gelang, die Ausreisegrün-
de noch die Angaben zum Reiseweg in einem glaubhaften Licht er-
scheinen zu lassen (vgl. E. 4.3.1). Im Weiteren dürfte es den syrischen
Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler sy-
rischer Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regel-
mässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird oder überhaupt
erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politi-
sche Engagement als zweifelhaft erscheinen lässt. Ausserdem fehlen
in casu jegliche Hinweise darauf, dass gegen den Beschwerdeführer
aufgrund der vorgebrachten Tätigkeiten in Syrien ein Strafverfahren
oder andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden sind. Er gab
denn im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auch an, dass er
in Syrien keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt
habe (vgl. A14/21, S. 9). Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die
Partei in Syrien der (...) Sektion Schweiz auf einer Internetseite der
(...) zu ihrer Gründung gratulierte. Daher ist es nicht nachvollziehbar,
weshalb der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Enga-
gements in der Schweiz Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven
Nachfluchtgründe nicht erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich,
auf die einzelnen Argumente in den bereits erwähnten Eingaben und
die als Beweismittel eingereichten Unterlagen im Detail einzugehen,
zumal diese insgesamt nicht zu einem anderen Entscheid zu führen
vermögen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag an dieser
Einschätzung auch der vom Beschwerdeführer in den Eingaben vom
29. Juni 2006 und 19. Juli 2007 gemachte Hinweis auf das Verfahren
(...), in dem das BFM dem syrischen Asylsuchenden die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hatte, nichts zu ändern.
4.4.3 Mit dem Argument, die Vorinstanz habe im Verfahren (...) die
Flüchtlingseigenschaft bejaht, macht der Beschwerdeführer
sinngemäss eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geltend.
4.4.3.1 Der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) gebietet in der Rechtsanwendung,
zwei tatsächlich gleiche Situationen nicht ohne sachlichen Grund
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unterschiedlich zu behandeln (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/REGINA KIENER, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2002,
S. 120 f.). Die gleiche Behörde darf nicht ohne sachlichen Grund zwei
rechtlich gleiche Sachverhalte unterschiedlich beurteilen.
4.4.3.2 Aus den Akten des beigezogenen Verfahrens (...) ergibt sich,
dass diese Person an diversen exilpolitischen Aktivitäten beteiligt war.
Ihr exilpolitisches Engagement zeichnete sich insbesondere dadurch
aus, dass sie am (...) an der Besetzung der (...) in (..) teilnahm.
Aufgrund einer Anzeige der (...) leitete das Eidgenössische Un-
tersuchungsrichteramt in der Folge eine Strafuntersuchung gegen sie
ein.
Mit Verfügung vom 29. November 2004 zog das BFM seinen negativen
Asylentscheid vom 17. Dezember 2002 in dem Sinne in Wie-
dererwägung, als es ausführte, aufgrund der Aktenlage sei es als
erwiesen anzusehen, dass sich diese Person in erheblicher Weise
exponiert habe. Dies erlaube die Annahme, dass für sie im Falle einer
Rückkehr nach Syrien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten
Verfolgung bestünde. Aufgrund ihres Verhaltens nach der Ausreise aus
Syrien habe sie subjektive Nachfluchtgründe geschaffen, weshalb sie
die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
Der Wegweisungsvollzug wurde wegen Unzulässigkeit zugunsten
einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
4.4.3.3 Demgegenüber wurde im vorliegenden Verfahren der negative
Asylentscheid vom 29. September 2005 nicht in Wiedererwägung
gezogen. Vielmehr beantragte das BFM in der ergänzenden
Vernehmlassung vom 7. April 2008 die Abweisung der Beschwerde,
indem es feststellte, der Beschwerdeführer weise mit dem von ihm
geschilderten exilpolitischen Engagement kein überdurchschnittliches
Profil auf, welches ihn bei einer Rückkehr nach Syrien einer
asylrelevanten Gefährdung aussetzen würde.
4.4.3.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Sachverhalte im
Verfahren (...) und in casu nicht identisch sind, weshalb der
Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorliegend
nicht zur Anwendung gelangen kann und die entsprechende Rüge
nicht zu hören ist.
5.
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5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung
nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bun-
desamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 In der angefochtenen Verfügung vom 29. September 2005 schob
die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Somit erübrigen sich weitere
Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Be-
schwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung als nicht aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit der Be-
schwerdeführer aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgehei-
ssen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Somit
sind im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
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