B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4256/2014/mel
Ur t e i l vom 1 5 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter William Waeber, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri LL.M.,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat Syrien eigenen Anga-
ben zufolge am (…) und reiste mit ihrem Pass gemeinsam mit ihrer
Schwester B._______ und ihrem Vater zunächst in die Türkei, wo sie sich
während ungefähr sieben oder acht Tagen aufhielt. Anschliessend ge-
langte sie auf dem Landweg nach Griechenland, wo sie während 49 Tagen
inhaftiert gewesen sei und von dort via ein ihr unbekanntes Land am
21. Dezember 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nach-
suchte.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) (vgl. A6) vom 28. Dezember
2011 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei Mitglied der Musik-
gruppe C._______ gewesen, welche an verschiedenen Newroz-Festen
(kurdisches Neujahrsfest, Anmerkung des Gerichts) teilgenommen und
drei Mal wöchentlich in einem Haus in D._______ die Sprache Kurmanci
gelernt habe. Anlässlich einer solchen Unterrichtslektion am (…) – bei wel-
cher auch ihre Schwester B._______ zuwege gewesen sei (vgl. […]) –
seien einige Schülerinnen verhaftet worden und hätten ihre Namen preis-
gegeben, worauf die heimatlichen Behörden selbentags ungefähr um Mit-
ternacht erfolglos bei ihr zuhause nach ihr gesucht hätten, da sie sich im
fraglichen Zeitpunkt bei ihrem Grossvater versteckt habe. Aufgrund des
fraglichen Vorfalls habe sie sich auf Empfehlung ihres Vaters zur Ausreise
entschieden. Weitere Ausreisegründe hätten nicht vorgelegen. Nach ihren
Ausweispapieren befragt, gab sie an, ihren Pass und ihre ID in der Türkei
zurückgelassen zu haben. Was mit dem Pass passiert sei, wisse sie nicht.
C.
Mit Schreiben vom 15. März 2012 informierte das SEM (damals BFM) die
Beschwerdeführerin darüber, dass ein eingeleitetes Dublin-Verfahren be-
endet wurde.
D.
Am 22. Oktober 2013 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
(vgl. A27) statt. Dabei gab die Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Regis-
terurkunde, diverse Fotografien und weitere Beweismittel zu den Akten.
Zur Begründung des Asylgesuchs gab sie ergänzend zu Protokoll, in Sy-
rien beheimatete Kurden dürften nicht frei Kurdisch sprechen, was sie dazu
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bewogen habe, die Sprache heimlich zu lernen, worauf sie im (…) mit wei-
teren Gesinnungsgenossinnen einen Sprachkurs geplant habe, (…) sei
Kursbeginn gewesen, das Haus ihrer Lehrerin sei zu Unterrichtszwecken
genutzt worden. Kursinhalt sei zunächst das Erlernen der Buchstaben ge-
wesen. Allerdings hätten sie lediglich während rund zehn Tagen den Un-
terricht besucht, da Behördenvertreter dem Unterricht ein jähes Ende ge-
setzt hätten, indem sie bei der Lehrerin zuhause aufgetaucht seien. Als den
Kursteilnehmerinnen das Erscheinen der Behördenvertreter bewusst ge-
worden sei, hätten sie sich zur Flucht durch den Hinterausgang entschlos-
sen, wobei die Flucht nicht allen von ihnen gelungen und es zu Verhaftun-
gen gekommen sei. Sie habe grosse Angst gehabt, da sie nicht gewusst
habe, was hinter ihr passiere und sei nach Hause gelaufen, wo ihr Vater
ihr beschieden habe, sich bis zu ihrer Ausreise aus Syrien bei ihrem Gross-
vater mütterlicherseits in E._______ zu verstecken. Bis zur Ausreise habe
sie sich versteckt gehalten und ihr Vater habe alle nötigen Vorkehrungen
für die Ausreise getroffen, namentlich habe er die Pässe besorgt, was dank
einer Kontaktperson bei der Passbehörde möglich gewesen sei.
Im Übrigen handle es sich bei C._______ um eine sehr starke, von ange-
sehenen Kurden unterstützte Kulturgruppe, welche auch durch prokurdi-
sches Polittheater in Erscheinung getreten sei. Dabei hätten sie meist die
Araber im Allgemeinen, Misshandlungen, die Unterdrückung der kurdi-
schen Sprache und weitere Ungerechtigkeiten gegenüber Kurden durch
erstere thematisiert. Die fehlenden Frauenrechte in Syrien seien ebenfalls
vom Themenspektrum erfasst gewesen. Es hätten regelmässig Sitzungen
stattgefunden, wo besprochen worden sei, was zu tun sei und dabei seien
ihr viele Aufgaben zugefallen, darunter auch das Ausdrucken von Doku-
menten und Motivationsarbeit, um möglichst viele Leute für ihre Sache zu
begeistern, da es sich noch um eine kleine Gruppe gehandelt habe und sie
der Auffassung gewesen sei, es brauche viele Menschen, um etwas zu be-
wegen. Sie habe sich dann jeweils an die Menschen gerichtet und ihnen
erklärt, die Kurden müssten zusammenhalten, ihre Sprache pflegen, einan-
der an den Händen halten, frei von Angst, schliesslich sei auch ihr bisher
nichts widerfahren. Sie wolle noch anmerken, dass die Auftritte jeweils auf
Kurmanci stattgefunden hätten und sie auch mit ihrer Familie Kurmanci ge-
sprochen habe. Im Übrigen hätten sie und die übrigen Familienmitglieder
die syrische Staatsbürgerschaft erst im Jahr 2011 erhalten, was nichts da-
ran geändert habe, dass sie keine Rechte gehabt hätten.
E.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am 27. Juni 2014 – lehnte die
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Vorinstanz das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung
wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob.
F.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte durch ihre Rechtsvertreterin die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids, die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung; eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges und als Folge davon die Aufnahme der
Beschwerdeführerin als Flüchtling in der Schweiz. In prozessualer Hinsicht
wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.
Auf die entscheidwesentliche Beschwerdebegründung wird in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
G.
Der Instruktionsrichter bestätigte der Beschwerdeführerin am 30. Juli 2014
den Eingang ihrer Beschwerde und lud die Vorinstanz mit Verfügung vom
13. August 2014 zur Vernehmlassung ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
I.
Mit Verfügung vom 29. August 2014 erhielt die Beschwerdeführerin Gele-
genheit, innert Frist eine Replik einzureichen, ohne von dieser Gebrauch
zu machen.
J.
Mit Verfügung 22. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung
des fristgerechten Nachreichens einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
gut. Mit Eingabe vom 5. November 2014 (Poststempel) reichte die Be-
schwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 4. November 2014 zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbe-
hältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten.
Da das SEM (vormals BFM) zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete und
die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), be-
steht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges. Auf den entsprechenden Eventualantrag ist
daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. hierzu BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
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gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgrün-
den ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen.
3.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BGVE 2013/11
E. 5.1 S. 142 f.; BGVE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BGVE 2010/57 E. 2.3 S. 826
f.).
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Seite 7
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid vom 26. Juni 2014 mit der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin. Ihre Ausführun-
gen zum fluchtauslösenden Vorfall vom (…) seien unsubstantiiert, detail-
arm, stereotyp und unlogisch ausgefallen. Beispielsweise habe sie im Zu-
sammenhang mit der Befragung ihres Vaters durch Behördenvertreter le-
diglich sehr allgemein zu berichten gewusst, diese gingen nicht anständig
vor, sondern stürmten jeweils einfach das Haus. Auch betreffend die Fest-
nahme der anderen Kursteilnehmerinnen und daraus resultierenden Fol-
gen habe sie keine genauen Angaben machen können, was insofern er-
staune, als dass aufgrund ihrer Rolle als Mitorganisatorin des Sprachkur-
ses ein gewisses Verantwortungsempfinden gegenüber denselben zu ver-
muten gewesen wäre, welches sich beispielsweise durch ein erhöhtes In-
teresse über deren Verbleib manifestiert hätte. In Anbetracht der Tatsache,
dass am fraglichen Kurs lediglich 12 Personen teilgenommen hätten, er-
staune es ohnehin, dass sie vor den syrischen Behördenvertretern hätte
fliehen können, da anzunehmen sei, die Situation wäre für letztere über-
schaubar gewesen und sie sie kaum hätten entkommen lassen. Bezüglich
ihrer Mitgliedschaft bei der Kulturgruppe C._______ sei festzuhalten, dass
Veranstaltungen, welche der Pflege des kurdisch-kulturellen Erbe dienten,
von den syrischen Behörden geduldet würden und staatliche Massnahmen
erst dann ergriffen würden, wenn die Behörden kulturelle Aktivitäten als
Handlungen gegen die Integrität des syrischen Staates betrachteten, was
gemäss ihren Darlegungen nicht der Fall gewesen sei. Somit erscheine es
unwahrscheinlich und unlogisch, dass die syrischen Behörden sie wegen
der Teilnahme an einem Kurmancisprachkurs hätten verfolgen sollen.
Aufgrund der aktuell schlechten Sicherheitslage in Syrien, erweise sich je-
doch der Vollzug der Wegweisung als unzumutbar, weshalb die Beschwer-
deführerin vorläufig aufgenommen würde.
4.2 Die Beschwerdeführerin wiederholte in ihrer Beschwerdeschrift die be-
reits geltend gemachten Vorbringen, weshalb – um unnötige Wiederholun-
gen zu vermeiden – auf die Anhörung und die BzP verwiesen werden kann
(vgl. Sachverhalt Bst. B und C). Darüber hinausgehend stellt sie sich auf
den Standpunkt, sie und ihre ältere Schwester B._______ (vgl. […]) hätten
"ziemlich" dasselbe Fluchtmotiv, weshalb es nicht überzeuge, dass erstere
im Gegensatz zu ihr in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei.
Sodann sei die sprachliche Verständigung zwischen ihr und der Dolmet-
scherin anlässlich der Anhörung nicht "reibungslos" verlaufen, da diese zu
leise und unverständlich gesprochen habe und sie ihre Fragen teilweise
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nur auf Nachfrage verstanden habe. Bezüglich des Sprachkurses sei die
Vorinstanz fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ihr eine Verantwor-
tung an der Durchführung desselben zukomme, sie sei jedoch lediglich
Kursteilnehmerin gewesen, welche andere Menschen an der Teilnahme
motiviert und bei der Organisation mitgeholfen habe. Ohnehin könne von
einer Person auf der Flucht, welche Angst vor Verfolgung und Inhaftierung
habe, nicht erwartet werden, dass sie sich um das Wohlbefinden anderer
Inhaftierter kümmere. Im Übrigen werde die Vorinstanz höflich um Mittei-
lung ersucht, seit wann die syrische Regierung den Kurden das Erlernen
ihrer Muttersprache in der Schule erlaube. Unter Berücksichtigung des re-
duzierten Beweismassstabes, welcher beim Glaubhaftmachen beizuzie-
hen sei, fielen ihre Angaben genügend übereinstimmend, plausibel und
schlüssig aus, um deren Glaubhaftigkeit zu bejahen. Da sie aufgrund ihres
Engagements für die kurdische Kultur und ihrer Teilnahme an einem kurdi-
schen Sprachkurs gezielt von den staatlichen Organen gesucht und ver-
folgt worden sei, habe sie begründete Furcht vor einer gezielten staatlichen
Verfolgung und den damit verbundenen ernsthaften Nachteilen gehabt,
weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr politisches Asyl ge-
mäss Art. 3 AsylG zu gewähren sei.
4.3 In der Vernehmlassung vom 18. August 2014 hält die Vorinstanz an
ihren Erwägungen fest und bestreitet darüber hinausgehend übereinstim-
mende Fluchtmotive der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester
B._______. Letzterer sei gerade wegen der dargelegten Probleme wäh-
rend ihres Studiums Asyl gewährt worden, da sie glaubhaft dargelegt habe,
aufgrund verschiedener Demonstrationsteilnahmen im Juni 2011 Probleme
mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben. Hingegen seien bei der
Glaubhaftigkeit des gemeinsamen Vorbringens der Schwestern ausdrück-
lich Vorbehalte anzubringen.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt auf Beschwerdeebene in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht den nicht "reibungslosen" Ablauf der Anhörung auf-
grund von Verständigungsproblemen zwischen ihr und der Dolmetscherin.
Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin un-
terschriftlich bestätigt hat, dass ihr dieses vollständig und verständlich rück-
übersetzt wurde und ihren freien Äusserungen entspricht (vgl. A27, S. 17).
Zudem findet sich auf Seite zehn des Anhörungsprotokolls eine hand-
schriftliche Ergänzung der Dolmetscherin, welche eine Anmerkung der Be-
schwerdeführerin anlässlich der Rückübersetzung zu Protokoll bringt, was
ebenfalls dafür spricht, dass erstere ihren Berufspflichten mit der nötigen
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Sorgfalt nachgekommen ist und die Beschwerdeführerin sie gut verstan-
den hat (vgl. A27, S. 10). Hinzu kommt, dass auch die während der Anhö-
rung anwesende Hilfswerkvertreterin keine Bemerkung angebracht hat,
welche das Behauptete bestätigen würde, sondern lediglich bemerkte,
während der Rückübersetzung sei der Eindruck entstanden, die Dolmet-
scherin habe es "gemütlich" genommen. Anlass zu Bemerkungen gibt auch
der Umstand, dass der Einwand der mangelhaften Anhörung erst nach
knapp zehn Monaten und auf Beschwerdeebene erhoben wurde. Das Ge-
richt kommt aufgrund des Ausgeführten folglich zum Schluss, dass die vor-
gebrachte Rüge nicht geeignet ist, die Qualität des Anhörungsprotokolls in
Frage zu stellen.
5.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, soweit sie die Angaben der Be-
schwerdeführerin zu ihren angeblichen Fluchtgründen als unglaubhaft ein-
stuft. In Bezug auf den als oberflächlich und unsubstanziiert erachteten Be-
richt der Beschwerdeführerin betreffend den Vorfall vom (…) ist vorab auf
die grösstenteils nachvollziehbaren Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen. Aus den Antworten der Beschwerdeführerin an-
lässlich der BzP und der Anhörung ergeben sich zudem weitere Ungereimt-
heiten beziehungsweise Widersprüche, welche die bestehenden Zweifel
an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen noch verstärken. So hat die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP angegeben, sie sei früher eine Ajnabi
gewesen, bis ihr vor einigen Monaten in F._______ ein Pass ausgestellt
worden sei (vgl. A6, S. 6). Während der Anhörung und in der Beschwerde-
eingabe legte sie hingegen dar, ihr Vater habe ihr den Pass dank eines
Kontaktes bei der Passbehörde und mithilfe von Bestechungsgeldern be-
sorgt, um ihr die Ausreise aus Syrien zu ermöglichen (vgl. Beschwerdeein-
gabe und A27, F125). Auch bezüglich der Kulturgruppe C._______ machte
sie abweichende Ausführungen, indem sie zunächst behauptete, es handle
sich um eine sehr starke, von angesehenen Kurden unterstützte Kultur-
gruppe, um an anderer Stelle geltend zu machen, die Gruppe sei noch klein
gewesen, weshalb sie mithilfe von Motivationsarbeit versucht habe, auf
ihre Anliegen aufmerksam zu machen (vgl. A27, F48 und F69). Ebenfalls
nicht nachvollziehbar ist, weshalb sie ihr über die Teilnahme an einem
Sprachkurs (oder gar die Organisation eines solchen) hinausgehendes po-
litisches Engagement anlässlich der BzP unerwähnt liess, obwohl sie aus-
drücklich gefragt wurde, ob noch andere Gründe gegen eine allfällige
Rückkehr in ihren Heimat- bzw. Herkunftsstaat sprächen (vgl. A6, S. 8).
Anlässlich der Anhörung stellte sie den Vorfall vom (…) als das zeitnaheste
von mehreren Problemen mit den syrischen Behörden dar, indem sie er-
klärte, sie sei von klein auf Mitglied der Kulturgruppe C._______ gewesen
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und als Mitglied einer solchen komme man zu den "rot markierten Perso-
nen" und werde ungerecht behandelt; der Vorfall vom (…) sei "das letzte
Problem" gewesen (vgl. A27, F40). Ebenfalls nicht in Übereinstimmung
bringen lassen sich ihre beiden Aussagen, wonach Kurdisch-Kurmanci ihre
Muttersprache sei und die Kulturgruppe sämtliche Auftritte in Kurdisch-
Kurmanci bestritten habe (vgl. A6, S.4 und A27, F56 f.), wohingegen sie
den Sprachkurs habe besuchen wollen, um ihre Sprache zu lernen, weil
Kurden in Syrien bezüglich ihrer Identität nicht mehr wüssten, als dass sie
Kurden seien (vgl. A27, F40). Davon unbenommen trifft es auch nicht zu,
dass ihre älteren Schwester B._______ und sie "ziemlich" dasselbe Flucht-
motiv als Asylgrund geltend machten. Wie die Vorinstanz zutreffend aus-
führte, wurde letzterer wegen der dargelegten Probleme während ihres
Studiums Asyl gewährt (vgl. […] und Vernehmlassung vom 18. August
2014), während die Beschwerdeführerin die Teilnahme an einem Sprach-
kurs, welcher durch eine gewaltsame Hausdurchsuchung, der Verfolgung
und teilweise Verhaftung von Kursteilnehmerinnen beendet wurde, als
Asylgrund geltend macht. Ohnehin bestreitet ihre Schwester B._______,
am fraglichen Sprachkurs teilgenommen zu haben, was vollständigkeits-
halber zu erwähnen ist (vgl. […], A50, F81).
5.3 Nach dem Gesagten vermögen die Darstellungen der Beschwerdefüh-
rerin zur Verfolgungssituation den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen und es ist ihr nicht gelungen, ihre
Furcht vor staatlichen Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen. Die
Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 11
7.
Da die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung infolge Unzumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwer-
deführerin anordnete und die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), erübrigen sich weitere Ausführungen zur
Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. vorstehend
E. 1.3).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem das Ge-
such um unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG gut-
geheissen wurde, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: