B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4256/2017
law/rep
Ur t e i l vom 1 3 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
mit ihrem Kind
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (…).
D-4256/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige tigrini-
scher Ethnie – verliess ihre Heimat eigenen Angaben zufolge am 5. Okto-
ber 2014 und gelangte am 14. Mai 2015 via Äthiopien, den Sudan, Libyen
und Italien in die Schweiz, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte.
Am 10. Juni 2015 erhob das SEM im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) C._______ ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg
sowie summarisch zu ihren Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur
Person [BzP]). Mit Schreiben vom 19. August 2015 teilte das SEM der Be-
schwerdeführerin mit, das Dublin-Verfahren werde aufgrund der Aktenlage
beendet und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
Am 1. Juni 2016 hörte das SEM die Beschwerdeführerin einlässlich zu ih-
ren Asylgründen an.
A.b Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Befragungen durch die
Schweizer Asylbehörden zu ihren persönlichen Lebensverhältnissen im
Wesentlichen aus, sie sei im Dorf D._______ (Subzoba E._______, Zoba
(…) geboren, wo sie gemeinsam mit ihren Eltern und Geschwistern gelebt
und die Schulen besucht habe.
Im Juli 2010 habe sie nach Sawa gehen müssen, um dort das letzte Schul-
jahr und die militärische Grundausbildung zu absolvieren. Danach sei sie
nach Hause gegangen. Im Verlaufe des Septembers 2011 sei sie nach
Sawa zurückgekehrt. Dort sei sie von Dezember 2011 bis September 2012
in (…) und anschliessend in ihrem Heimatdorf D._______ der Verwaltung
zugeteilt worden. Es habe zu ihren Aufgaben gehört, die Viehbestände der
örtlichen Bauern zu erfassen und die Jahressteuern einzunehmen. Diese
Tätigkeit habe ungefähr einen Monat im Jahr in Anspruch genommen.
Während der übrigen Zeit habe sie keine richtige Beschäftigung gehabt.
Trotzdem sei sie gezwungen gewesen, jeden Tag an ihren Arbeitsplatz in
der Verwaltung zurückzukehren.
Ende August 2014 habe ihr militärischer Vorgesetzter sie zu sich bestellt
und darüber informiert, dass sie eine einmonatige militärische Ausbildung
in (…) durchlaufen müsse. Dabei habe er sie aufgefordert, sich am 1. Ok-
tober 2014 zu einer Versammlung in E._______ zu begeben, wo sie offiziell
über die Einberufung nach (…) in Kenntnis gesetzt werde. Diese Versamm-
lung habe sich an alle Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______
gerichtet. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass sie sich am 4. Oktober
D-4256/2017
Seite 3
2014 bei der Subzoba E._______ einfinden müssten und dann für eine mi-
litärische Ausbildung nach (…) transportiert würden. Dort hätte sie eine
Waffe tragen müssen. Da sie das innerlich nicht akzeptiert habe, habe sie
sich zur Ausreise entschlossen. Am 5. Oktober 2014 seien Soldaten bei
ihren Eltern zuhause gewesen und hätten diese aufgefordert, sie auszulie-
fern. Sie habe sich damals gerade in E._______ aufgehalten. Am selben
Abend habe sie mit Hilfe eines Schleppers ihre Heimat in Richtung Äthio-
pien verlassen. Später habe sie vernommen, dass die eritreischen Behör-
den nach ihrer Ausreise noch zweimal zuhause erschienen seien und sich
nach ihr erkundigt hätten.
A.c Mit Schreiben vom 24. März 2017 gewährte das SEM der Beschwer-
deführerin das rechtliche Gehör in Bezug auf widersprüchliche Aussagen
zu ihrem Zivilstand. Im Weiteren erkundigte sich das SEM bei der Be-
schwerdeführerin, ob sie wisse, welchen Posten der Vater ihrer Freundin
G._______ genau bekleidet habe, der nach ihren Angaben für die Regie-
rung gearbeitet habe. Zusätzlich wurde sie danach gefragt, ob sie in Bezug
auf ihren Militärdienst mit dem Vater ihrer Freundin in Kontakt gestanden
sei. Die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin erfolgte
am 4. April 2017. Am 6. Juni 2017 gewährte das SEM der Beschwerdefüh-
rerin abermals das rechtliche Gehör hinsichtlich widersprüchlicher Aussa-
gen zwischen ihr und ihrer Freundin, mit der sie illegal aus Eritrea ausge-
reist sei. Dazu nahm die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2017 ebenfalls
fristgerecht Stellung.
A.d Die Beschwerdeführerin reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Ver-
fahrens ihre eritreische Identitätskarte vom 5. Juli 2010, eine Prüfungszu-
lassungskarte aus dem Jahr 2011 sowie fünf Fotos ein, die sie in Militär-
uniform und – auf einem Gruppenfoto – in Schüleruniform zeigen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 – eröffnet am 28. Juni 2017 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentli-
chen aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an das Glaubhaft-
machen nicht.
D-4256/2017
Seite 4
C.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde gegen
diesen Entscheid. Dabei liess sie beantragen, die Verfügung des SEM vom
27. Juni 2017 sei vollständig aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft an-
zuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihre Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen, der Vollzug der Wegweisung wegen Unzulässig-
keit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewäh-
ren. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbar-
keit auszusetzen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subsube-
ventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Einsetzung
eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a und
Abs. 3 AsylG in der Person ihrer Rechtsvertreterin. Die Rechtsvertreterin
fügte der Beschwerde unter anderem eine auf die Person ihrer Mandantin
ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde (…) vom
18. Juli 2017 bei.
D.
Mit Begleitschreiben vom 2. August 2017 wurde eine Kostennote gleichen
Datums nachgereicht.
E.
Mit Schreiben vom 3. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 11. August 2017 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren hiess es die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung gut und ordnete der Beschwerdeführerin deren
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei.
G.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin das Kind B._______ zur Welt.
D-4256/2017
Seite 5
H.
Das SEM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. September 2018
die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte der Beschwerdeführerin die Ver-
nehmlassung des SEM am 19. September 2018 zu und räumte ihr die Ge-
legenheit ein, bis zum 4. Oktober 2018 eine Replik einzureichen. Am
12. Oktober 2018 ging dem Bundesverwaltungsgericht innert erstreckter
Frist die vom 11. Oktober 2018 datierte Replik zu, in der unter anderem
geltend gemacht wurde, der Partner der Beschwerdeführerin, J._______
(N …), lebe seit April 2015 in der Schweiz. Zusätzlich reichte die Rechts-
vertreterin ihre aktualisierte Kostennote selben Datums ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht.
Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
D-4256/2017
Seite 6
1.3 Das am (…) geborene Kind (vgl. Bst. G) wird in das vorliegende Asyl-
verfahren der Mutter einbezogen. Das vorliegende Verfahren wird mit je-
nem von J._______ (D-523/2017), dem angeblichen Partner der Be-
schwerdeführerin, koordiniert behandelt (vgl. Bst. I).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheides aus, die Darstel-
lung der Aufgaben in der Verwaltung im Rahmen des Militärdienstes der
Beschwerdeführerin sei nicht per se unglaubhaft. Bedeutende Ungereimt-
D-4256/2017
Seite 7
heiten und nicht nachvollziehbare Elemente fänden sich jedoch unter an-
derem in ihren Angaben zur erneuten Aufforderung zur militärischen
Grundausbildung in (…), zur Desertion und zur Ausreise.
So habe sie bei der Anhörung zunächst ausgesagt, sie sei nach dem Be-
such der Versammlung am 1. Oktober 2014 in E._______, bei der ihr und
weiteren Verwaltungsangestellten der Subzoba E._______ eröffnet wor-
den sei, dass sie vom 4. Oktober 2014 an eine militärische Grundausbil-
dung in (…) absolvieren müssten, zu Hause geblieben und am 5. Oktober
2014 nach E._______ gegangen, um sich über die Situation zu informieren
und Leute zu finden, die ihr bei der Ausreise behilflich sein könnten. Erst
auf die Frage hin, weshalb sie sich nicht bereits früher um ihre Flucht be-
müht habe, habe sie ausgesagt, sie sei bereits am 3. Oktober 2014 in
E._______ gewesen, habe aber niemanden für die Flucht gefunden. Sie
habe somit den Sachverhalt erst auf Konfrontation hin angepasst, was
erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen entstehen lasse.
Eine weitere Ungereimtheit ergebe sich daraus, dass die Beschwerdefüh-
rerin an der Anhörung zuerst ausgesagt habe, nach ihrer Erkundung am
5. Oktober 2014 in E._______ nach Hause in ihren Heimatort gegangen zu
sein. Im weiteren Verlauf der Anhörung habe sie ausgesagt, am selben Tag
um die Mittagszeit einen Schlepper gefunden zu haben. Danach sei sie zu
ihrer Freundin G._______ nach Hause gegangen, die in E._______
wohne. Erneut danach gefragt, ob sie noch nach Hause in ihren Heimatort
gegangen sei, habe sie dies verneint. Mit diesem Widerspruch konfrontiert,
habe sie angegeben, ohne Freundin, wohl aber allein nach Hause gegan-
gen zu sein, dann aber ganz schnell zu ihrer Freundin nach E._______
zurückgekehrt zu sein. Auch bei dieser Konfrontation habe sie dasselbe
Verhaltensmuster gezeigt, nämlich den Sachverhalt nachträglich ange-
passt, womit sich die Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer zentralen Vorbrin-
gen verstärken würden.
Eine weitere Unstimmigkeit ergebe sich daraus, dass sie bei der BzP aus-
gesagt habe, sie seien zu sechst ausgereist, während sie bei der Anhörung
zu Protokoll gegeben habe, bei der Ausreise insgesamt neun Personen
gewesen zu sein.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin
zur Versammlung vom 1. Oktober 2014 und zur anstehenden militärischen
Grundausbildung in (…) mehrheitlich auf Allgemeingültiges beschränkt und
oberflächlich gewesen seien und den Eindruck vermittelt hätten, als ob sie
D-4256/2017
Seite 8
bloss vom Hörensagen nacherzählen würde. Dies sei erstaunlich, handle
es sich dabei doch um ihr zentrales Vorbringen, eine geplante militärische
Grundausbildung, die sie nicht habe antreten wollen, weshalb davon aus-
zugehen sei, dass sie hierzu an der Kundgebung detailliertere Informatio-
nen gesammelt hätte.
Schliesslich mute es befremdend an, dass sie nach der Kundgebung vom
1. Oktober 2014 noch bis am 5. Oktober 2014 mit der Suche nach Flucht-
helfern zugewartet habe, zumal sie bereits am 1. Oktober 2014 für sich
entschieden habe, ihre Heimat zu verlassen. Ausserdem würden sich
Leute, die mit einer behördlichen Suche rechneten, unmittelbar in Sicher-
heit begeben.
In Gesamtwürdigung sei festzuhalten, dass ihre Vorbringen den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten wür-
den. In Anbetracht der dargelegten Unglaubhaftigkeitselemente könnten
auch ihr Angaben zum Militärdienst in der Verwaltung, die, wie bereits er-
wähnt, an sich nicht unglaubhaft seien, nicht zu einer anderen Einschät-
zung zu führen.
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, im Ergebnis lägen – soweit
überhaupt – lediglich unbedeutende Widersprüche vor. So stelle die nach-
trägliche Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht erst fünf,
sondern bereits drei Tage nach der Versammlung vom 1. Oktober 2014
ohne Erfolg um einen Fluchthelfer bemüht, letztlich keinen Widerspruch,
sondern lediglich eine Vervollständigung des Sachverhalts dar. Die Be-
schwerdeführerin habe der Rechtsvertreterin anlässlich des Beratungster-
mins denn auch nachvollziehbar berichtet, dass die Tage rund um ihre
Flucht aus Eritrea für sie eine Zeit in völlig psychischem Ausnahmezustand
gewesen seien, weshalb sowohl die Erinnerung als auch die Schilderung
leider nicht immer einfach gewesen sei.
Der Umstand, dass sie einerseits ausgesagt habe, am Tag der Flucht nicht
mehr zu Hause gewesen zu sein, um andererseits auszusagen, damals
doch nach Hause gegangen zu sein, erkläre sich dadurch, dass sich ers-
tere Aussage auf die Zeitspanne zwischen der Vereinbarung mit dem
Schlepper mittags bis zum Beginn der Flucht beziehe, die sie gemeinsam
mit ihrer Freundin verbracht habe. Dass sie auch noch kurz zu sich nach
Hause gegangen sei, habe sie nicht erwähnt, weil sie dies nicht als die Zeit
verbringen betrachtet habe. Auch hier sei zu betonen, dass es sich für die
D-4256/2017
Seite 9
Beschwerdeführerin um eine schwierige und turbulente Zeit gehandelt
habe, welche sie auch teilweise aktiv zu verdrängen versucht habe.
Hinsichtlich der Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin
bezüglich der Personenzahl auf der Flucht, habe sie in der BzP ausdrücken
wollen, dass sie, ihre Freundin und der Schlepper mit sechs weiteren Män-
nern unterwegs gewesen seien.
Soweit das SEM in seiner Verfügung kritisiere, die Angaben der Beschwer-
deführerin seien bezüglich der Informationsveranstaltung vom 1. Oktober
2014 zu vage und detailarm ausgefallen, falle auf, dass im Protokoll keine
offenen Fragen zu diesem Thema gestellt, die Fragen der Sachbearbeiterin
aber alle deutlich beantwortet worden seien. Zudem dürfe man sich eine
solche Veranstaltung in Eritrea nicht wie einen schweizerischen Informati-
onstag zum Militär vorstellen. Insbesondere gäbe es keine Möglichkeit,
Fragen zu stellen. Deshalb liege eine adäquat detaillierte Schilderung
durch die Beschwerdeführerin vor.
Schliesslich zeige sich die Vorinstanz befremdet ob der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin (erst) drei Tage nach der Informationsveranstaltung
geflohen sei, was zu lange sei. Diese Sichtweise der Vorinstanz sei nicht
nachvollziehbar, sei es doch plausibel, dass zur Auffindung eines Schlep-
pers eine gewisse Zeit notwendig gewesen sei.
Aufgrund des Gesagten seien die vorinstanzlich behaupteten Unglaubhaf-
tigkeitselemente vollständig widerlegt, weshalb die Verfolgungssituation
der Beschwerdeführerin als rechtsgenüglich glaubhaft gemacht gelten
müsse und ihr Asyl zu gewähren sei.
4.3 Das SEM hält in seiner Vernehmlassung einleitend fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Ergän-
zend hielt die Vorinstanz fest, sie verweise auch vor dem Hintergrund der
Geburt eines Kindes auf das tragfähige Beziehungsnetz und die finanziel-
len Grundlagen, auf die sich die Beschwerdeführerin für die Betreuung ih-
res Kindes abstützen könne. Aus der Akten seien keine Angaben zum
Kindsvater ersichtlich, weswegen sich das SEM zum Vater-Kind-Verhältnis
nicht äussern könne. Aufgrund des sehr jungen Alters des Kindes und des-
sen kurzer Aufenthaltsdauer in der Schweiz seien in Bezug auf das Kinds-
wohl auch keine Hindernisse wie eine etwaige Entwurzelung gegeben. Ins-
gesamt seien vorliegend keine Gründe ersichtlich, die mit den allgemeinen
D-4256/2017
Seite 10
Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht vereinbar wären. Gestützt auf diese Aus-
führungen erweise sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zuläs-
sig.
4.4 In der Replik wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei am
3. April 2018 Mutter des Sohnes B._______ geworden. Die Vorinstanz
halte diesen Umstand nicht für relevant in Bezug auf den Wegweisungs-
vollzug. Dem sei dahingehend zu widersprechen, als dass sich eine allein-
stehende Mutter in Eritrea besonders schwierigen Bedingungen gegen-
übersehe. Die soziale Situation im Herkunftsland, auf welche die Vor-
instanz die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihrer Mandantin
stütze, sei mit der Geburt eines unehelichen Kindes definitiv nicht mehr
gegeben. Der Partner der Beschwerdeführerin, J._______, lebe ebenfalls
seit April 2015 in der Schweiz. Auch wenn die Eltern gemeinsam nach Erit-
rea zurückkehren würden, wären sie als unverheiratetes Konkubinatspaar
in Eritrea nicht akzeptiert. Es wäre ihnen nicht möglich, innert vernünftiger
Frist in der Gesellschaft wieder Fuss zu fassen. Zudem drohe beiden Ver-
folgung seitens ihres Heimatstaates aufgrund ihrer Vorgeschichte. Diesbe-
züglich werde insbesondere auf die Ausführungen in der Beschwerde zur
Glaubhaftigkeit der Desertion beziehungsweise Refraktion der Beschwer-
deführerin verwiesen. Da sie sich nach der (vom SEM nicht in Frage ge-
stellten) militärischen Ausbildung ununterbrochen im Nationaldienst befun-
den habe, sei ihr (glaubhaft dargelegtes) Verhalten als Desertieren zu wer-
ten, auch wenn sie sich dem damals neuerlich ergangenen Aufgebot zum
Dienst an der Waffe entzogen habe. Das Aufgebot sei anlässlich der er-
wähnten Versammlung lediglich in Form einer offiziellen mündlichen Be-
fehlserteilung ergangen. Anders, als dies die Vorinstanz darlege, seien der-
art schwierige Umstände sehr wohl geeignet, das Kindswohl zu gefährden
und damit gegen die Richtlinien der Kinderrechtskonvention zu verstossen.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
D-4256/2017
Seite 11
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Die Beschwerdeführerin beantwortete bei der Anhörung die Frage, was
sie nach der Info-Veranstaltung vom 1. Oktober 2014 getan habe, dahin-
gehend, sie sei nach Hause gegangen, bis zum 4. Oktober zu Hause ge-
wesen und am 5. Oktober 2014 nach E._______ gegangen, um sich über
die Situation informieren zu lassen (vgl. act. A17/19 S. 10 f. F107). Auf die
weitere Frage, weshalb sie bis zum 5. Oktober 2014 gewartet habe, um
sich zu informieren, erklärte sie, der 4. Oktober 2014 sei der Tag gewesen,
an dem sie hätte gehen sollen. Sie sei sich sicher gewesen, das sie ge-
sucht würde, und habe deshalb jemanden finden wollen, der ihr bei der
Flucht helfen würde (vgl. a.a.O. F110). Gemäss diesen Aussagen hat die
Beschwerdeführerin erstmals am 5. Oktober 2014 den Versuch unternom-
men hat, einen Fluchthelfer zu finden, nachdem der Einrückungstag vom
4. Oktober 2014 verstrichen war und sie befürchtete, nunmehr behördlich
gesucht zu werden. Ihre nachträgliche Aussage auf ausdrücklichen Vorhalt
hin, weshalb sie angesichts ihres seit dem 1. Oktober 2014 feststehenden
Ausreiseentschlusses sowie ihres Wissens um eine bevorstehende be-
hördliche Suche derart lange mit der Suche nach einem Fluchthelfer zuge-
wartet habe, sie habe bereits am 2. sowie am 3. Oktober 2014 erfolglos
damit begonnen (vgl. a.a.O. F111 bis 113), erscheint nach dem Gesagten
tatsächlich als Versuch, ihre anfängliche Aussage nachträglich in einem
plausiblen Licht erscheinen zu lassen. Die Einschätzung der Vorinstanz,
wonach die späteren Aussagen der Beschwerdeführerin als nachträgliche
Anpassung des Sachverhalts und nicht als reine Ergänzung ihres Sachvor-
trags zu werten sind, was erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer angeb-
lichen Flucht vom 5. Oktober 2014 weckt, ist berechtigt.
5.3 Soweit in der Beschwerde argumentiert wird, die Verneinung der Frage
durch die Beschwerdeführerin, ob sie am Tag ihrer Flucht nochmals nach
Hause gegangen sei, beziehe sich ausschliesslich auf die Zeitspanne nach
dem Auffinden eines Schleppers mittags bis zu ihrer Flucht abends, die sie
D-4256/2017
Seite 12
mit ihrer Freundin und nachmaligen Fluchtgefährtin verbracht habe, ist Fol-
gendes festzuhalten. Die Beschwerdeführerin erwähnte anlässlich der An-
hörung tatsächlich zunächst, dass sie am 5. Oktober 2014 nach E._______
gegangen sei, um Informationen zu sammeln, danach nach Hause zurück-
gekehrt sei, dort erfahren habe, dass die Behörden nach ihr gesucht hät-
ten, um anschliessend nach etwa einer Stunde Aufenthalt im Elternhaus
wieder nach E._______ zurückzukehren. Danach habe sie gegen Mittag
erstmals ihren Fluchthelfer getroffen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F120, F125 f.
und F165 bis F167). Es kann also in der Tat nicht ausgeschlossen werden,
dass die Beschwerdeführerin ihren Aussagen zufolge am 5. Oktober 2014
im Verlaufe des Vormittags nochmals nach Hause zurückgekehrt ist. Es
erstaunt gleichwohl, dass sie im Wissen um eine mögliche dortige Suche
nach ihrer Person heimgekehrt sein und anschliessend noch eine Stunde
lang zu Hause verweilt haben will, obwohl sie seitens ihrer Familienange-
hörigen erfahren habe, dass während ihres morgigen Fortgangs Soldaten
erschienen seien, nach ihr gesucht und überdies angekündigt hätten, er-
neut vorbeizukommen, um nach ihr zu suchen (vgl. a.a.O. F107 i.V.m. F165
bis 167).
5.4 Widersprüchlich erscheinen aber klarerweise zahlreiche Einzelheiten
des Sachvortrags der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer an-
geblichen Flucht am 5. Oktober 2014 ab 20 Uhr abends.
5.4.1 So erklärte sie anlässlich der Anhörung, sie habe ihren Schlepper
F._______ gemeinsam mit ihrer Freundin G._______ abends um 20 Uhr
an der Busstation von E._______ getroffen. Von dort aus seien sie zu Dritt
aufgebrochen. Anschliessend habe F._______ sie zu einem Ort namens
H._______ geführt, wo er sechs Männer versteckt habe, die auf sie gewar-
tet und sich ihrer Fluchtgruppe angeschlossen hätten (vgl. a.a.O. F121
i.V.m. F128 bis F133 sowie F135, F137 und F139). Anlässlich ihrer Stel-
lungnahme vom 13. Juni 2017 (vgl. act. A23/2) behauptete sie demgegen-
über, sie sei von E._______ aus nicht in Begleitung eines Schleppers, son-
dern allein mit ihrer Freundin gereist; den Schlepper und die übrigen Män-
ner hätten sie erst in H._______ getroffen.
5.4.2 Im Weiteren sagte die Beschwerdeführerin während der Anhörung
aus, sie habe F._______ 10‘000 Nakfa zahlen müssen (vgl. a.a.O. F141).
Anlässlich ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2017 behauptete sie dage-
gen, sie habe dem Schlepper nichts bezahlen müssen.
D-4256/2017
Seite 13
5.4.3 Anlässlich der einlässlichen Anhörung behauptete die Beschwerde-
führerin, der Fluchthelfer sei nach Eritrea zurückgekehrt, nachdem sie Äthi-
opien erreicht hätten (vgl. a.a.O. F132), während sie in der Stellungnahme
vom 13. Juni 2017 erklärte, der Schlepper sei nicht in sein Heimatland zu-
rückgekehrt, sondern gemeinsam mit ihnen (nach Äthiopien) ausgereist
(vgl. a.a.O. Frage 2)
5.4.4 Schliesslich bestehen auch widersprüchliche Angaben hinsichtlich
der Gesamtzahl der Fluchtgruppe, sprach die Beschwerdeführerin in der
BzP doch von sechs (vgl. act. A4/14 S. 7 Ziff. 5.02), bei der Anhörung von
neun Personen (vgl. a.a.O. F132 und F152). Der diesbezügliche Erklä-
rungsversuch in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin habe in der BzP
mit der Zahl sechs ausdrücken wollen, dass sie, ihre Freundin und der
Schlepper mit sechs Männern unterwegs gewesen seien, verfängt schon
deshalb nicht, weil die Beschwerdeführerin in der BzP erklärte: „Wir waren
zu sechst unterwegs“ (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. 5.02).
5.5 Aufgrund der vorstehend ausgeführten Widersprüche und Ungereimt-
heiten ergibt sich der Schluss, dass sich die angebliche Desertion der Be-
schwerdeführerin aus dem Militärdienst als unglaubhaft erweist. Vielmehr
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin regulär aus dem Mili-
tärdienst entlassen worden ist. Deshalb erübrigt es sich, auf weitere Unge-
reimtheiten und die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz sowie in
der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Somit ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine ihr
zum Zeitpunkt der Ausreise seitens der eritreischen Behörden drohende
Verfolgung glaubhaft zu machen.
5.6
5.6.1 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht
asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den
Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK
relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit beziehungsweise
D-4256/2017
Seite 14
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flücht-
lingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen
Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung
des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfol-
gungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.6.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass die Beschwerdeführerin
nicht glaubhaft machen konnte, dass sie aus dem Militärdienst desertiert
oder aus anderen Gründen in den Fokus der eritreischen Behörden gera-
ten ist, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben ihrer allenfalls ille-
galen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, die sie in den
Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lies-
sen. Sie erfüllt die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Ge-
sichtspunkt nicht.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9).
7.
7.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, es bestehe für die Beschwer-
deführerin im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die erhebliche Gefahr, in
den Nationaldienst eingezogen zu werden. Damit drohe ihr mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit eine Behandlung, die unter anderem gegen das
Verbot der Folter sowie der Zwangsarbeit verstosse. Somit sei eine Verlet-
zung der UNO-Folterkonvention sowie der EMRK, zu deren Einhaltung sich
D-4256/2017
Seite 15
die Schweiz durch Ratifikation verpflichtet habe, zu befürchten, weshalb
der Wegweisungsvollzug unzulässig sei (vgl. a.a.O. S. 10 Ziff. 3.2.1 in fine).
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr
Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land
gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
7.4
7.4.1 Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vorliegend nach den all-
gemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25
Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste die Beschwer-
deführerin eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
7.4.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang, wie in
E. 7.1 dargelegt, geltend, es bestehe für sie die erhebliche Gefahr, dass
D-4256/2017
Seite 16
sie bei einer Rückkehr eine Einziehung in den eritreischen Militärdienst zu
gewärtigen hätte.
7.4.3 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der Frage be-
fasst, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden dürfe, ge-
geben sei (vgl. a.a.O. E. 12). Dabei gelangte das Gericht zum Schluss,
dass Personen, die erst nach der Leistung des Nationaldienstes ausgereist
sind, keine Haftstrafe zu gewärtigen haben werden, und bei solchen Per-
sonen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen ist, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den National-
dienst eingezogen würden. In diesem Zusammenhang wies das Bundes-
verwaltungsgericht auch darauf hin, dass es regelmässig zu Entlassungen
aus dem Militärdienst komme, und führte dabei namentlich aus, dass
Frauen im Falle einer Geburt zunehmend vom Dienst befreit würden (vgl.
a.a.O. E. 13.3 i.V.m. E.12.5). Zwar bleiben in Eritrea auch aus dem Dienst
Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar
kann es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergibt sich aus den Berich-
ten jedoch nicht, dass dies systematisch vorkommen würde. Die aktuellen
Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen,
deuten nicht darauf hin, dass das Risiko der Wiedereinberufung als hoch
zu beurteilen ist (vgl. a.a.O. E. 13.3).
7.4.4 Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin re-
gulär aus dem Militärdienst entlassen worden ist (vgl. E. 5.5). Sie gehört
damit der Kategorie der Personen an, die ihren Militärdienst vor ihrer Aus-
reise bereits abgeleistet haben. Bei dieser Personengruppe hat das Bun-
desverwaltungsgericht – wie unter E. 7.4.3 vorstehend ausgeführt – die
Gefahr, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea erneut in den Nationaldienst
einberufen zu werden, nicht als hoch eingestuft.
Angesichts dieser Sachlage ist nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer
Rückkehr nach Eritrea wieder in den Nationaldienst eingezogen würde.
Dies umso weniger, als sie zwischenzeitlich Mutter eines Kindes geworden
ist (vgl. Bst. G) und Mütter in Eritrea heute weitgehend vom Militärdienst
befreit sind (vgl. D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.8.3 [als Referenz-
urteil publiziert]; D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4). Auch die un-
bestrittenermassen problematische allgemeine Menschenrechtssituation
D-4256/2017
Seite 17
in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
7.4.5 Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
(und ihr Kind) für den Fall einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre(n). Der Vollzug der Wegweisung
erweist sich folglich als zulässig.
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.2 Das SEM verneint in der angefochtenen Verfügung eine konkrete Ge-
fährdung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG im We-
sentlichen mit der Begründung, in Eritrea herrsche seit dem mit Äthiopien
im Jahr 2000 vereinbarten Waffenstillstand und Friedensabkommen weder
Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Es lägen
auch keine individuellen Gründe vor, welche den Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin nach Eritrea als unzumutbar erscheinen lassen
würden. Die junge und gesunde Beschwerdeführerin verfüge in ihrem Hei-
matland über ein intaktes Beziehungsnetz. Ausserdem verfüge sie gemäss
ihren Angaben über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Mit der land-
wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Familie und dem Umstand, dass sowohl ihr
in I._______ lebender Cousin als auch ihre Familie jeweils die Hälfte der
gesamten Ausreisekosten von USD 3‘500 finanziert hätten, sei auch eine
gewisse finanzielle Grundlage gegeben.
8.3 In der Beschwerde vom 28. Juli 2017 wird diese Begründung als unzu-
reichend bezeichnet und gerügt, das SEM erläutere nicht, aufgrund wel-
cher Quellen und Informationen es neuerdings zum Schluss komme, dass
sich die allgemeine Lage in Eritrea so geändert habe, dass eine Wegwei-
sung im Gegensatz zur bisherigen Praxis zumutbar sei. Der Äusserung des
SEM, in Eritrea herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und auch kein
Krieg oder Bürgerkrieg, sei entgegenzuhalten, dass es im Juni 2016 zu
bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Eritrea und Äthiopien ge-
kommen sei. Der Anschlag, der angeblich von äthiopischer Seite aufgrund
D-4256/2017
Seite 18
von Provokationen von eritreischer Seite erfolgt sei, habe in Tsorona statt-
gefunden, wo der Grenzverlauf bis heute umstritten sei. Auf beiden Seiten
seien viele Tote zu beklagen gewesen. Die äthiopische Regierung habe
den eritreischen Präsidenten gewarnt, dass es von dessen Haltung ab-
hänge, ob es zu einem Krieg kommen werde. Dies zeige, dass nicht pau-
schal davon ausgegangen werden könne, der Beschwerdeführerin drohe
in Eritrea keine konkrete Gefährdung. Es sei daher keine Änderung der
Lage in Eritrea ersichtlich, und aus dem angefochtenen vorinstanzlichen
Entscheid gehe auch nicht hervor, weshalb der Wegweisungsvollzug im
Vergleich zur früheren Praxis nun zumutbar sein solle. Das SEM habe sich
in der angefochtenen Verfügung ungenügend zur faktisch vorgenommenen
Praxisänderung in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert. So habe es insbesondere keine neuen Quellen oder Informati-
onen aufgeführt, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea neu zumut-
bar erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz habe damit ihre Untersu-
chungs- und Begründungspflicht verletzt (vgl. a.a.O. S. 10 f. Ziff. 3.2.2 und
3.2.3).
8.4 Diese Argumentation ist unzutreffend. Grundlage der bisherigen – und
im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde am 28. Juli 2017 gültigen –
Praxis der Asylbehörden in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Eritrea bildete das Urteil der Asylrekurskommission (ARK)
vom 18. Mai 2005 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12). Die ARK verneinte in
diesem Urteil in E. 10.4 das Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt
in Eritrea (wie bereits in EMARK 2004 Nr. 26). Die ARK und seit 2007 das
Bundesverwaltungsgericht gehen seither in konstanter Praxis davon aus,
dass in Eritrea kein Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Ge-
walt herrscht (vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 17.2. [als Referenzurteil publiziert]).
8.5 Für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea wurde gemäss EMARK 2005 Nr. 12 (E. 10.5 – 10.8) vorausgesetzt,
dass begünstigende individuelle Umstände – namentlich ein tragfähiges
soziales oder familiäres Beziehungsnetz oder andere, die wirtschaftliche
Integration ermöglichende Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleis-
tet ist, dass die betroffene Person nach ihrer Rückkehr nicht zur mittellosen
Stadt- oder Landbevölkerung gehört und daher nicht in eine existenzielle
Notlage gerät. Die in der Beschwerde erhobene Behauptung, das SEM
habe in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der Zumutbarkeit des
D-4256/2017
Seite 19
Vollzugs der Wegweisung nach Eritrea eine Praxisänderung vorgenom-
men, diese ungenügend begründet und damit die Untersuchungs- und Be-
gründungsplicht verletzt, geht schon deshalb fehl, weil das SEM in der an-
gefochtenen Verfügung sehr wohl aufgezeigt hat, aufgrund welcher be-
günstigenden individueller Umstände es den Vollzug der Wegweisung für
die Beschwerdeführerin als zumutbar beurteilt.
8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung (vgl. das bereits erwähnte Refe-
renzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 17.2.) kann in
Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner
Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ausgegangen werden. Gemäss konstanter Praxis liegt eine
konkrete Gefährdung im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirt-
schaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im
Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder
eine hohe Arbeitslosigkeit herrschen. Im Urteil D-2311/2016 vom 17. Au-
gust 2017 wird erläutert, dass sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen
in einigen Bereichen verbessert haben. Zwar ist die wirtschaftliche Lage
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber
stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder
religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser
Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein
Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemei-
nen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer
Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände
vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind be-
günstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraus-
setzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O.
E. 16 f.).
8.7
8.7.1 Da in Eritrea keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, ist allein
aufgrund der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat nicht von einer
konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.
8.7.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann die persönli-
che Situation der Beschwerdeführerin berücksichtigt, diese korrekt gewür-
digt und zu Recht das Vorliegen individueller Gründe, welche den Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Eritrea als zumutbar er-
scheinen lassen würden, bejaht (vgl. E. 8.2). Die Beschwerde äussert sich
D-4256/2017
Seite 20
denn auch mit keinem Wort zu allfälligen individuellen Vollzugshindernis-
sen. In der Replik wird nunmehr in allgemeiner Weise behauptet, mit der
Geburt eines unehelichen Kindes sei es für die Beschwerdeführerin auf-
grund der sozialen Situation im Herkunftsland nicht mehr möglich, nach
Eritrea zurückzukehren, weshalb der Vollzug der Wegweisung unzumutbar
sei. Selbst wenn sie und ihr Partner gemeinsam nach Eritrea zurückkehren
würden, würde ihr Zusammenleben im Konkubinat von der eritreischen Ge-
sellschaft nicht akzeptiert.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, die Ge-
burt eines unehelichen Kindes beziehungsweise das Leben im Konkubinat
führe in der Gesellschaft Eritreas generell zu einer derartigen Stigmatisie-
rung, dass die Betroffenen zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situ-
ation geraten. Einerseits dürften in den Städten diesbezüglich tendenziell
weniger strenge moralische Ansichten herrschen, als in ländlichen Gebie-
ten. Andererseits spielt auch das Bildungsniveau der Familien der Betroffe-
nen sowie deren allgemeine Toleranz gegenüber abweichendem Sozial-
verhalten eine Rolle. Im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin mit
ihrem Kind nach Eritrea wird unter diesem Gesichtspunkt massgeblich
sein, ob ihr Verhalten innerhalb der eigenen Familie stigmatisiert würde,
was sie indessen in keiner Art und Weise behauptet. Vor diesem Hinter-
grund und angesichts ihres familiären Beziehungsnetzes in Eritrea, ist nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin mit ihrem (unehelichen) Klein-
kind in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Da die Beschwerde des
Partners der Beschwerdeführerin und angeblichen Vaters ihres Kindes
(N […]) mit Urteil D-523/2017 vom gleichen Datum ebenfalls abgewiesen
wird, und dieser mithin ebenfalls verpflichtet ist, die Schweiz zu verlassen,
kann sie zudem mit ihrem Partner nach Eritrea zurückkehren und sich von
diesem sowohl in wirtschaftlicher Hinsicht als auch bei der Erziehung ihres
Kindes unterstützen lassen.
8.8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nicht davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind bei der Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirt-
schaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Not-
lage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
8.9 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass derzeit zwar die zwangsweise
Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der
D-4256/2017
Seite 21
freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Un-
möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG
entgegen. Es obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.10 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuwei-
sen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung vom 11. August 2017 wurden ihr jedoch die unentgeltliche
Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt.
Aufgrund der Aktenlage ist nach wie vor von ihrer Bedürftigkeit auszuge-
hen, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
10.2 Der amtlichen Rechtsbeiständung ist ein Honorar auszurichten (vgl.
für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die amtli-
che Rechtsbeiständin nicht über ein Anwaltspatent verfügt, legt das Gericht
bei der Festlegung des Honorars den Tarif für nicht-anwaltliche Vertreter
von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Die Rechtsvertreterin hat am 11. Oktober
2018 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten gereicht, welche einen
zeitlichen Aufwand von insgesamt 7 Stunden ausweist. In der Beschwerde
werden zusätzlich Auslagen für Porti sowie den Dolmetscher im Gesamt-
betrag von Fr. 120.– geltend gemacht. Der in der Kostennote veran-
schlagte zeitliche Aufwand erscheint als angemessen. Das Honorar wird
demnach auf Fr. 1170.– festgesetzt.
D-4256/2017
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet der amtlichen Rechtsbeiständin
zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1170.–.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand: