Abtei lung IV
D-4257/2008/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Mongolei,
alle vertreten durch lic. iur. Torsten Kahlhöfer,
Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 28. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4257/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 trat das BFM in Anwendung von
Art. 34 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete de-
ren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2007 lehnte
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. Februar 2007 als of-
fensichtlich unbegründet im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens
ab. Gleichzeitig wurde auf eine am 12. Februar 2007 eingereichte Be-
schwerdeeingabe nicht eingetreten, da diese erst nach der Entscheid-
findung, aber vor dem Versand eintraf.
B.
Mit Schreiben ans Bundesverwaltungsgericht vom 13. April 2007
(Poststempel) machten die Beschwerdeführenden sinngemäss das
Vorliegen gesundheitlicher Probleme geltend. Am 18. April 2007 wurde
dieses Schreiben vom Bundesverwaltungsgericht mit Hinweis auf das
abgeschlossene Verfahren an die Beschwerdeführenden zurückgewie-
sen.
C.
Am 19. Mai 2008 reichten die Beschwerdeführenden – handelnd durch
ihren Rechtsvertreter – beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch ein
und beantragten die vorläufige Aufnahme zufolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges.
In ihrer Eingabe führten sie zur Hauptsache aus, nachdem der Be-
schwerdeführer in der Schweiz im Herbst 2007 in eine Messersteche-
rei verwickelt und dabei schwer verletzt worden sei, leide er nunmehr
unter einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung (posttraumati-
sche Belastungsstörung), wobei er einer regelmässigen psychothera-
peutischen und pharmakologischen Betreuung bedürfe, welche in sei-
nem Heimatland nicht gewährleistet sei. Vom 20. September 2007 bis
1. Oktober 2007 sei er in der Klinik Z._______, hospitalisiert gewesen.
Seit dem 8. Oktober 2007 sei er in ambulanter psychiatrischer
Behandlung im Psychiatriezentrum X._______.
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D-4257/2008
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums X._______ vom
19. Mai 2008 ein.
D.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom
28. Mai 2008 – eröffnet am 30. Mai 2008 – ab und stellte die Rechts-
kraft und Vollstreckbarkeit der Verfügung vom 25. Januar 2007 fest.
E.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 (Poststempel) erhoben die Beschwer-
deführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges. In formeller Hinsicht ersuchten sie
um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen ärztlichen Bericht des Psychiatriezentrums X._______ vom
23. Ju-ni 2008 ein.
F.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2008 wurde der Vollzug der Wegweisung
provisorisch ausgesetzt.
G.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 setzte die zuständige Instruktionsrich-
terin den Vollzug der Wegweisung für die Dauer des Verfahrens aus
und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzei-
tig verschob sie den Entscheid über das Gesuch im Sinne von Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Be-
schwerdeführenden auf, eine Fürsorgebestätigung zu den Akten zu
reichen.
H.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 wurde eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten gereicht.
Seite 3
D-4257/2008
I.
In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2008 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Schreiben vom 6. August 2008 nahmen die Beschwerdeführenden
zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
K.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2009 forderte die zuständige Instruktions-
richterin die Beschwerdeführenden auf, bis zum 6. Juli 2009 einen ak-
tuellen ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer einzurei-
chen.
L.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2009 reichten die Beschwerdeführenden ei-
nen Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______ vom
2. Juli 2009 ein. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Fristerstreckung
zur Einreichung eines ausführlichen Berichtes wurde mit Verfügung
vom 22. Juli 2009 gutgeheissen und die Frist wurde bis zum 3. Au-
gust 2009 erstreckt.
M.
Am 15. Juli 2009 wurde die Tochter C._______ geboren.
N.
Ein weiteres, am 3. August 2009 gestelltes Gesuch um Fristerstre-
ckung wurde mit Verfügung vom 6. August 2009 unter Hinweis auf
Art. 32 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerde-
führenden eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zur
Einreichung des ärztlichen Berichtes angesetzt.
O.
Diese Frist verstrich am 10. August 2009 ungenutzt.
P.
Mit Schreiben vom 25. August 2009 reichten die Beschwerdeführen-
den einen ausführlichen Bericht des behandelnden Arztes der Psychi-
atrischen Universitätsklinik Y._______ vom 12. August 2009 ein.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die am 15. Juli 2009 geborene Tochter der Beschwerdeführenden
wird in deren Asylverfahren einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich
nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfü-
gende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herr-
schender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch
aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Vorausset-
zungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abge-
leitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf
ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebli-
che Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise
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seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (feh-
lerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist. Eine Wiedererwägung fällt hingegen dann
nicht in Betracht, wenn lediglich eine neue Würdigung der beim frühe-
ren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeigeführt werden soll
oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend ge-
macht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b
S. 104).
3.2 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede ge-
stellt hat und darauf eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob das BFM das Gesuch zu Recht abgewiesen hat.
4.
In der Rechtsmitteleingabe wird beantragt, es sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Es wird geltend gemacht
und ist zu prüfen, ob eine seit dem Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts vom 13. Februar 2007 eingetretene, wesentlich veränderte
Sachlage vorliegt. Die Beschwerdeführenden erblicken eine solche in
der Veränderung der psychischen Verfassung des Beschwerdeführers.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Wegweisungsvollzug für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind. Diese
Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das
heisst Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Ver-
folgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch
jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch
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wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können
(EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a S. 157, mit weiteren Hinweisen). Neben ei-
ner konkreten Gefährdung können aber auch andere Umstände im
Heimat- oder Herkunftsstaat dazu führen, dass der Vollzug der Weg-
weisung – aus humanitären Überlegungen – nicht zumutbar ist. So
kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG
auch aus medizinischen Gründen als unzumutbar erweisen, was aber
grundsätzlich nur dann der Fall ist, wenn für die betroffene Person bei
einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behand-
lung nicht erhältlich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfra-
struktur oder das medizinische Fachwissen im Heimatstaat nicht das-
selbe Niveau aufweisen wie in der Schweiz, führt praxisgemäss nicht
zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der
Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegun-
gen im Einzelfall gegen andere öffentliche Interessen abzuwägen, die
allenfalls für den Vollzug der Wegweisung sprechen würden, was den
Asylbehörden einen Ermessensspielraum lässt. Entsprechend bilden
etwa gesundheitliche Probleme, welche für sich allein betrachtet den
Wegweisungsvollzug nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen,
ein Beurteilungselement, welches in die vorzunehmende Interessen-
abwägung einbezogen werden muss und zusammen mit weiteren hu-
manitären Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16
E. 6b S. 123 ff., EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
5.3 Das BFM hielt in seiner ablehnenden Verfügung vom 28. Mai 2008
fest, die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers könn-
ten in der Mongolei behandelt werden. So bestünden insbesondere in
Ulaanbaatar, dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, psychiatrische
Einrichtungen, die therapeutische Gespräche durchführten und Medi-
kamente abgäben. Bei den im Arztbericht erwähnten Angstzuständen,
Panikattacken, Schlafstörungen, depressiven Verstimmungen sowie
suizidalen Krisen handle es sich um gesundheitliche Störungen, die in
der Mongolei bekannt und behandelbar seien. Die gegenwärtig ver-
schriebenen Medikamente seien möglicherweise nicht erhältlich, aber
andere mit den gleichen oder ähnlichen Wirkstoffen.
5.4 Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, gemäss neus-
tem Arztbericht vom 23. Juni 2008 habe sich der Zustand des Be-
schwerdeführers in den letzten Wochen zunehmend verschlechtert, so
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dass er am 6. Juni 2008 notfallmässig in die psychiatrische Klinik
Z._______, habe eingewiesen werden müssen. Aus diesem neuesten
und dem mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Arztbericht
vom 19. Mai 2008 ergebe sich, dass eine Ausschaffung nicht zumutbar
sei. Eine solche würde nämlich mit grösster Wahrscheinlichkeit zu
einer intensiven Verschlechterung des Gesundheitszustands des
Beschwerdeführers führen. Des Weiteren treffe es zwar zu, dass in der
Mongolei psychiatrische Einrichtungen bestünden. Allerdings existiere
nur eine psychiatrische Klinik und es gebe nur gerade 17 Psychiater
per 100'000 Einwohner, welche zudem schlecht ausgebildet seien.
Sozialarbeiter im psychiatrischen Bereich und genügende
Überwachungseinrichtungen betreffend die psychiatrische Medizin
gebe es keine. Sodann treffe es nicht zu, dass sämtliche Medikamente
erhältlich seien.
5.5 In seiner Vernehmlassung führte das BFM aus, die Beschwerde
enthalte keine neuen und erheblichen Tatsachen, welche eine Ände-
rung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Die in der Beschwer-
deschrift ausgeführte Einschätzung der medizinischen/psychiatrischen
Versorgung in der Mongolei basiere nicht auf aktuellen Informationen.
Es verweise daher auf einen neueren Bericht in der britischen Publika-
tion „International Psychiatry“ vom April 2005, aus dem die diesbezüg-
lichen Möglichkeiten und Kapazitäten in der Mongolei hervorgingen
().
5.6 In ihrer Replik führten die Beschwerdeführenden aus, es treffe
nicht zu, dass keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
geltend gemacht worden seien. Im Arztbericht vom 23. Juni 2008 wer-
de zusätzlich geltend gemacht, dass eine Ausschaffung des Be-
schwerdeführers ins Heimatland zum Abbruch der bereits etablierten
Behandlung führen und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine sofortige
Verschlechterung und schwere erneute Krise nach sich ziehen würde.
Ein Vollzug der Wegweisung sei deshalb unabhängig von der medizini-
schen Situation in seinem Heimatland nicht zumutbar. Des Weiteren
werde an den Ausführungen in der Beschwerdeschrift bezüglich der
medizinischen Lage in der Mongolei festgehalten. Diese seien aktuell
und der von der Vorinstanz zitierte Bericht sei an der angegebenen
Stelle im Internet nicht auffindbar.
6.
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6.1 Gemäss ärztlichem Bericht des Psychiatriezentrums X._______
vom 19. Mai 2008 leidet der Beschwerdeführer – nachdem er in eine
Messerstecherei verwickelt worden sei – an einer posttraumatischen
Belastungsstörung, welche sich mit Angstzuständen, Panikattacken,
Schlafstörungen sowie depressiver Verstimmung mit teils psychoti-
schen Symptomen äussere. Auch seien im Verlauf wiederholt akute
suizidale Krisen aufgetreten, die durch schnelle und fachgerechte Kri-
senintervention hätten gehandhabt werden können. Die Erkrankung
habe durch regelmässige psychotherapeutische Gespräche und psy-
chopharmakologische Medikation, bestehend aus dem Neuroleptikum
Seroquel und dem Tranquilizer Temesta, auf mässigem Niveau stabili-
siert werden können. Zur Aufrechterhaltung dieser Stabilisierung be-
dürfe er einer weiterführenden psychiatrischen Betreuung, da der Ab-
schluss der Behandlung eine erneute Dekompensation und schwere
Krise mit sich bringen würde. Im Falle einer Ausweisung aus der
Schweiz müsse zumindest eine gleichwertige psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Behandlung gewährleistet sein. Gemäss Arztbericht des
Psychiatriezentrums X._______ vom 23. Juni 2008 hat sich der Zu-
stand des Beschwerdeführers in den Wochen davor zunehmend ver-
schlechtert, so dass er am 6. Juni 2008 notfallmässig wegen erneut
aufgetretener akuter Selbstgefährdung in die psychiatrische Klinik
Z._______, habe eingewiesen werden müssen. Die Hospitalisation sei
als Krisenintervention erfolgt, da er sich in einer suizidalen Krise
befunden habe und auch fremdgefährdende Handlungen nicht mehr
mit genügender Sicherheit hätten ausgeschlossen werden können.
Nach der Entlassung bleibe der psychische Zustand des Be-
schwerdeführers auf sehr mässigem Niveau kompensiert. Akute suizi-
dale Krisen seien jedoch jederzeit wieder möglich. Um einer erneuten
Dekompensation vorzubeugen, bedürfe er regelmässiger psychiatri-
scher und psychopharmakologischer Behandlung. Aus dem Geschil-
derten sei evident, dass er aktuell und in mittelfristiger Zukunft, das
heisse sicherlich über mehrere Monate hinweg, dringend die etablierte
ambulante Psychotherapie im geschilderten Rahmen weiterhin benöti-
ge. Eine Ausschaffung ins Heimatland würde zum Abbruch der bereits
etablierten Behandlung führen und mit grosser Wahrscheinlichkeit eine
sofortige Verschlechterung und schwere erneute Krise sowie eine völli-
ge Destabilisierung des Gesundheitszustandes nach sich ziehen. Ge-
mäss dem Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
Y._______ vom 2. Juli 2009 ist der Beschwerdeführer seit dem
19. Dezember 2008 dort in ambulanter psychiatrischer Behandlung. Es
sei eine Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen
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Belastungsstörung ICD-10 F. 43.1 und starke psychosoziale Belastung
bei der kulturellen Eingewöhnung gestellt worden. Es könne sich auch
um eine psychotische Störung handeln. Die sprachliche Verständigung
mit dem Beschwerdeführer sei schwierig und die Psychopathologie
schwer zu erfassen. Er zeige sich depressiv, psychovegetativ sehr
erregt, ängstlich und impulshaft. Die antidepressive Medikation sei
vermehrt angepasst worden, ausserdem bestehe weiterhin eine
neuroleptische Behandlung mit Seroquel. Es bestünden zunehmend
soziale Schwierigkeiten, insbesondere bei den engen
Wohnverhältnissen im Asylzentrum, da die Beschwerdeführenden ihr
erstes Kind erwarteten. Die vom Beschwerdeführer gewünschte
teilstationäre Behandlung im Hause sei aufgrund der mangelnden
Deutschkenntnisse nicht indiziert. Die Medikation und regelmässige
Gespräche würden vorerst weitergeführt. Im neuesten Arztbericht der
Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______ vom 12. August 2009
wurde ausgeführt, die posttraumatische Belastungsstörung des
Beschwerdeführers sei durch traumatische Erlebnisse im Heimatland,
die zu seiner Flucht geführt hätten, ausgelöst worden. Es komme
regelmässig zu szenischen Nachhallerinnerungen am Tag und zu
Albträumen in der Nacht, die eng mit den damaligen Vorkommnissen
verbunden seien. Im Zeitraum der Behandlung habe sich eine
deutliche Teilbesserung erzielen lassen, das Ausmass der Depressivi-
tät sei aktuell nur noch das einer leichtgradigen Episode. Die psychiat-
rische Krankheit bestehe aber weiterhin fort und eine weitere medika-
mentöse und psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Gemäss
der Ansicht des behandelnden Arztes sind die Erinnerungen an Ge-
walterlebnisse und unmittelbare Lebensbedrohung durch andere rea-
listisch und nicht willentlich aggraviert. Bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland wäre er sehr wahrscheinlich tatsächlich unmittelbar gefährdet.
Zumindest würde die Ausweisung zu einer massiven Zunahme ängstli-
chen Erlebens, zur subjektiv erlebten Gewissheit bevorstehender Er-
mordung und zu einer psychischen Dekompensation führen.
6.2 Zunächst fällt auf, dass bis zum Arztzeugnis vom 12. August 2009
stets die Verwicklung in die Messerstecherei im Jahre 2007 als Auslö-
ser der posttraumatischen Belastungsstörung stand. Im Gegensatz
dazu wurden im jüngsten Zeugnis dann aber die Erlebnisse im Hei-
matland als Auslöser genannt. Dieser Widerspruch lässt gewisse Zwei-
fel am Abklärungsergebnis aufkommen. Immerhin könnten die Messer-
stecherei und die darauffolgenden psychischen Probleme auch Nach-
hallerinnerungen an frühere Erlebnisse im Heimatstaat wachgerufen
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haben. Jedenfalls ist aber festzustellen, dass die Vorbringen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Ereignisse vor der Ausreise und
eine aktuell bestehende Gefährdungslage im rechtskräftig abgeschlos-
senen Verfahren als nicht glaubhaft erachtet worden sind. Ergänzend
kann an dieser Stelle bemerkt werden, dass auch der neu eingereichte
Arztbericht vom 12. August 2009 nicht geeignet wäre, diesbezüglich
eine neue rechtliche Würdigung herbeizuführen. Die tatsächliche, aus-
serpsychische Ursache, welche die geltend gemachte psychische
Krankheit ausgelöst haben soll, kann allein durch eine ärztliche Unter-
suchung, deren Ergebnis sich in einem Gutachten niederschlägt, nicht
sicher eruiert werden (vgl. MARTIN LEONHARDT/KLAUS FOERSTER, Probleme
bei der Begutachtung der posttraumatischen Belastungsstörung, in:
Der medizinische Sachverständige 99 [2003] No 5, S. 151). Der be-
handelnde Arzt wird in der Regel eine zuverlässige Diagnose des vor-
liegenden Krankheitsbildes stellen können. Bezüglich der Ursachen
der Krankheit und insbesondere in Bezug auf den Zeitpunkt bestimm-
ter Erlebnisse ist er indessen allein auf die Aussagen des Patienten
angewiesen.
6.3 Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist den Be-
schwerdeführenden die Rückkehr in die Mongolei trotz der nach dem
Erlass des Urteils vom 13. Februar 2007 eingetretenen Veränderung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zuzumuten. Des-
sen psychischen Probleme sind zwar ernst zu nehmen und haben sich
seit dem letzten Entscheid manifestiert, sind jedoch nicht als so gra-
vierend zu beurteilen, dass eine Rückkehr in die Mongolei als unzu-
mutbar zu qualifizieren wäre. Dass der Beschwerdeführer bereits in
der Mongolei an psychischen Beschwerden litt, was auf einen langjäh-
rigen Krankheitsverlauf hindeuten könnte, lässt sich den Akten nicht
entnehmen. Er gab im Asylverfahren einzig an, er habe seine Arbeit
bei der Polizei gekündigt, weil er es psychisch nicht mehr ausgehalten
habe. Diese Episode erreichte aber nicht eine Intensität, als dass sie
als Beginn eines langjährigen Krankheitsverlaufs gesehen werden
könnte. Auch in der Beschwerde vom 7. Februar 2007 sowie in den
nachfolgenden Eingaben vom 12. Februar 2007 und vom 13. Ap-
ril 2007 wurden keine psychischen Probleme geltend gemacht. Somit
hat die erste aktenkundige Behandlung im September 2007 nach ei-
nem Vorfall in der Schweiz stattgefunden. Regelmässige therapeuti-
sche Gespräche in Verbindung mit psychopharmakologischer Medika-
tion waren für eine adäquate Behandlung des Beschwerdeführers aus-
reichend. Wenn auch die zwei stationären Aufenthalte in der Klinik
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Z._______, nicht zu verharmlosen sind, gilt es diesbezüglich dennoch
festzuhalten, dass sie bloss von kurzer Dauer waren und inzwischen
bereits mehr als ein Jahr zurückliegen. Mangels Einreichung
anderslautender Berichte der erwähnten Institution darf zudem davon
ausgegangen werden, die stationäre Behandlung habe jeweils
erfolgreich abgeschlossen werden können. Im aktuellsten Arztbericht
der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______ vom 12. August 2009
wurde eine deutliche Teilbesserung festgestellt und ausgeführt, das
Ausmass der Depressivität sei aktuell nur noch das einer
leichtgradigen Episode. Somit ist insgesamt nicht von einem intensiven
langjährigen Krankheitsverlauf auszugehen. Bezüglich der gemäss
den eingereichten Arztberichten weiter indizierten medikamentösen
und psychotherapeutischen Behandlung gilt es festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf die in der Mongolei beste-
hende medizinische Infrastruktur zurückgreifen kann. Diese lässt nach
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts eine Therapie sei-
ner Beschwerden insbesondere in der Hauptstadt Ulaanbaatar, wo der
Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise gewohnt hat, zu. Entgegen
der Meinung des Beschwerdeführers ist der vom BFM zitierte Bericht
im Internet auffindbar und bestätigt dessen Erwägungen zur Behan-
delbarkeit psychischer Beschwerden insbesondere in Bezug auf die
Hauptstadt Ulaanbaatar. Neben verschiedenen psychiatrischen Ein-
richtungen gibt es dort insbesondere auch psychosoziale Rehabilitati-
onszentren für Menschen mit psychischen Beschwerden sowie telefo-
nische Beratungsstellen für Erwachsene und auch der Zugang zu Me-
dikamenten ist grundsätzlich auf allen Ebenen der Leistungserbringer
gewährleistet, wenn auch die Vorräte aufgrund von Finanzierungs-
schwierigkeiten limitiert sind (vgl. International Psychiatry, 8. Ap-
ril 2005, S. 10 f.). Zudem sind auch aktuelleren Berichten keine Hin-
weise darauf zu entnehmen, dass sich die Gesundheitssituation seit
dem Erscheinen des vom BFM zitierten Berichtes wesentlich ver-
schlechtert hat (vgl. International Psychiatry, Volume 6, Number 1,
1. Januar 2009, S. 22, sowie UK Home Office Border & Immigration
Agency, Operational Guidance Note, Mongolia, 12. April 2007, S. 15).
Sodann ist bei einer Rückkehr auch nicht mit einer verfolgungsbeding-
ten Retraumatisierung zu rechnen, zumal rechtskräftig festgestellt wur-
de, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise keiner Verfolgung
ausgesetzt war und ernsthafte Nachteile auch für die Zukunft nicht
drohen. In Bezug auf die Suizidgefahr ist dem BFM beizupflichten, wel-
ches auf die Möglichkeit stabilisierender Massnahmen in Bezug auf
die Rückkehr verweist. Im Weiteren kann davon ausgegangen werden,
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dass die Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen angestammten
Sprach- und Kulturkreis in mancherlei Hinsicht positive Folgen auf sei-
ne Lebenssituation und damit auch seine Gesundheit haben dürfte. So
wurde denn im Kurzbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik
Y._______ vom 2. Juli 2009 auch ausgeführt, die sprachliche
Verständigung sei schwierig und die vom Beschwerdeführer
gewünschte teilstationäre Betreuung sei aufgrund der mangelnden
Deutschkenntnisse nicht indiziert. Auch wenn einen Monat später im
ausführlichen Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik Y._______
vom 12. August 2009 ausgeführt wurde, der Beschwerdeführer habe
seine Deutschkenntnisse verbessern können, ist weiterhin davon
auszugehen, eine Therapie lasse sich in seiner Muttersprache
einfacher bewerkstelligen. Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht
davon auszugehen, die gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers würden im Falle des Vollzugs der Wegweisung
mangels ausreichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
6.4 Die Beschwerdeführenden lebten gemäss ihren Angaben vom
Jahr 2000 bis kurz vor ihrer Ausreise in Ulaanbaatar. Der Beschwerde-
führer arbeitete dort zuletzt als juristischer Berater und die Beschwer-
deführerin als Händlerin auf dem Markt. Des Weiteren verfügt der Be-
schwerdeführer über einen Abschluss der Polizeihochschule und über
langjährige Berufserfahrung als Polizist. Zudem können die in
W._______ lebende Schwester des Beschwerdeführers, welche
diesen nach dem Tod ihrer Eltern bereits einmal unterstützte und ihn
bei sich aufnahm, und auch die in der Mongolei lebenden Eltern der
Beschwerdeführerin die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen
Rückkehr unterstützen. Somit ist davon auszugehen, dass sie sich in
der Mongolei eine tragfähige Existenz aufbauen können.
6.5 Zuletzt gilt es festzuhalten, dass auch das Kindeswohl im Sinne
von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht gegen einen Vollzug der
Wegweisung spricht, zumal die Integration der am 15. Juli 2009 gebo-
renen Tochter noch in keiner Weise stattgefunden hat und einer erfolg-
reichen Integration in der Mongolei somit nichts im Wege stehen dürf-
te.
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6.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
7.
In Bezug auf die Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage
geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in
Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Februar 2007 verwiesen werden kann.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführen-
den nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Ver-
änderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die
rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 25. Januar 2007 in Wie-
dererwägung zu ziehen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Vor-
instanz hat das Wiedererwägungsgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen. Folglich ist auch die Beschwerde abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Be-
schwerde mit Verfügung vom 1. Juli 2008 nicht als aussichtslos einge-
schätzt und die gleichzeitig eingeforderte Fürsorgebestätigung am
9. Juli 2008 nachgereicht wurde, ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Das
Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach
Art. 65 Abs. 2 VwVG ist indessen abzuweisen, zumal beim vorliegen-
den – vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten – Verfahren strenge
Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung an-
zusetzen sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 Erw. 2c
S. 10). Diese wird praxisgemäss nur in besonderen Fällen gewährt, in
welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierig-
keiten bestehen, was im vorliegenden Verfahren nicht der Fall ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
In Gutheissung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- D._______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand:
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