Abtei lung IV
D-4257/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Bosnien und Herzegowina,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Juni 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-4257/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bosnien und
Herzegowina am 15. März 2009 (...) verliess, (...) am 16. März 2009
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte und noch
am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) (EVZ) um
Asyl nachsuchte,
dass er am 17. März 2009 im EVZ zum Reiseweg und zu seinen Aus-
reisegründen im Allgemeinen befragt und am 1. April 2009 – ebenfalls
in (...) – in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asyl-
gründen im Besonderen angehört wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen aus-
führte, er sei ein Rom aus (...) und am 10. Oktober 2008 von seiner
Mutter telefonisch ersucht worden, eine alte Frau ins Spital zu bringen,
dass er bei dieser Fahrt auf einer Kreuzung verunfallt und dabei die
alte Frau ums Leben gekommen sei,
dass er drei Tage später zu Hause von den Neffen der alten Frau auf-
gesucht und bedroht worden sei, welche ihn aufgefordert hätten, die
Tür zu öffnen, ansonsten sie eine Bombe ins Haus werfen würden,
dass er daraufhin das Haus verlassen und seine Mutter den Angreifern
gesagt habe, er sei nicht zu Hause,
dass er nach diesem Vorfall erst am 17. Februar 2009 nach der Zu-
sicherung der Mutter nach Hause zurückgekehrt sei, wonach sich die
Angreifer seit einem Monat nicht mehr hätten sehen lassen,
dass er aber bereits zwei Tage nach der Rückkehr auf einem Markt
von einem Cousin der Verstorbenen gesichtet worden sei, welcher ihn
beschimpft und mit einer Eisenstange geschlagen habe, wobei die in
der Nähe anwesende Polizei dem Beschwerdeführer zu Hilfe gekom-
men sei,
dass der Arzt, den er deswegen habe aufsuchen müssen, ihn nicht
habe behandeln wollen, weil er ein Rom sei,
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dass der Beschwerdeführer dies der Polizei gemeldet habe, welche,
da sie keine Zeit gehabt habe, sich der Sache anzunehmen, ihn gebe-
ten habe, am nächsten Tag zu kommen und zu einem anderen Arzt ge-
bracht habe,
dass er sich nun nicht mehr nach Hause habe begeben können, weil
er dort von Familienangehörigen der Verstorbenen gesucht worden
sei, weshalb ihn die Polizei schliesslich in einem Heim untergebracht
habe,
dass er aber dort nicht habe bleiben können, weil er von (...)
aufgefordert worden sei, (...) Tätigkeiten auszuüben,
dass er deshalb erneut die Polizei zu Hilfe gebeten habe, welche je-
doch erst nach ein paar Tagen habe kommen können und ihn aufgefor-
dert habe, das Heim zu verlassen,
dass er daraufhin zu einem Verwandten mütterlicherseits nach (...)
gegangen sei und schliesslich von dort aus seinen Heimatstaat verlas-
sen habe,
dass er sich im Zeitraum von 1992 bis 1998 mit seinen Eltern in (...)
als Asylbewerber aufgehalten habe,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Proto-
kolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Verfügung der Gemeinde-
verwaltung, wonach er das Heim habe verlassen müssen, sowie di-
verse Bestätigungen des Amtsgerichts zu den Akten reichte, wonach
gegen den Täter ein Verfahren eingeleitet sei und der Beschwerdefüh-
rer keine medizinische Hilfe erhalten habe,
dass er zudem eine weitere Bestätigung (...), worin der Autounfall und
die Unterbringung (...) bestätigt werden, sowie eine Verfügung (...) und
einen Zeitungsbericht zum Autounfall einreichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 2. Juni 2009 – eröffnet am 3. Juni 2009 – ablehnte, die Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zu-
lässig, zumutbar und möglich erklärte,
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dass die Vorinstanz zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nicht,
dass er im Zusammenhang mit den Bedrohungen durch die Verwand-
ten des Unfallopfers stets auf die Hilfe der Behörden habe zählen kön-
nen, welche seine Anzeigen entgegengenommen, ein Strafverfahren
gegen den Täter auf dem Markt eingeleitet, ihn zu einem Arzt begleitet
und ihm eine Unterkunft organisiert hätten, weshalb ihm zuzumuten
sei, weiterhin die Hilfe der Behörden zu beanspruchen,
dass er in (...) und (...) keine Probleme gehabt habe und mithin den
Drohungen auch aus dem Weg gehen könne, indem er dorthin ziehe,
dass er lokal beschränkte Nachteile geltend mache, welchen er sich
durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatlandes entzie-
hen könne, weiterhin auf Hilfe der Sicherheitsbehörden zurückgreifen
könne und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass trotz der zahlreichen Beweismittel Zweifel an deren Echtheit be-
stünden, da der Beschwerdeführer widersprüchlich und oberflächlich
über die Vorfälle berichtet habe, jedoch ungeachtet dessen eine Über-
prüfung der Dokumente unnötig sei, da die Vorbringen auch in Berück-
sichtigung der Beweismittel asylrechtlich nicht relevant seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Ak-
ten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2009 (Datum
des Poststempels), adressiert an das BFM und von diesem an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 2. Juli 2009), gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob, in welcher er unter Kosten- und
Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des
Asyls, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) sowie die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung der
Beschwerde beantragte,
dass auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab-
wies und dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines solchen bis
zum 21. Juli 2009 setzte,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine erste
Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichts-
los zu qualifizieren sei, zumal sich die vorinstanzlichen Erwägungen
als zutreffend erweisen dürften,
dass das BFM in seiner Verfügung zutreffend darauf hingewiesen ha-
ben dürfte, die vom Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit einem
Verkehrsunfall mit Todesfolge – geltend gemachten Nachteile seien lo-
kal beschränkt, er könnte sich diesen durch Wegzug in einen anderen
Teil des Heimatstaats entziehen und weiterhin auf Hilfe der Sicher-
heitsbehörden zurückgreifen,
dass trotz der zahlreichen Beweismittel Zweifel an deren Echtheit be-
stünden, da er widersprüchlich und oberflächlich über die Vorfälle be-
richtet habe, eine Überprüfung der Dokumente sich jedoch erübrige,
da die Verfolgungsvorbringen auch unter Berücksichtigung der Beweis-
mittel nicht asylrelevant seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Einwand in der Beschwerde, als Rom wäre dem Beschwerde-
führer der Aufenthalt in einem anderen Teil des Heimatstaats bereits
aus finanziellen Gründen unmöglich, weil er keine Arbeit und keine
Wohnung finden würde, unbehelflich sei, zumal es sich bei ihm
eigenen Angaben zufolge um einen Gelegenheitsarbeiter handle,
dass dasselbe für den weiteren Einwand gelte, wonach er von der Poli-
zei gesucht werde, weil er von dieser fälschlicherweise bezichtigt wer-
de, den Verkehrsunfall verschuldet zu haben,
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dass es sich bei diesem Einwand zum einen um eine durch nichts be-
legte Behauptung des Beschwerdeführers handle und sich dieser im
Falle des Zutreffens mit rechtsstaatlichen Mitteln dagegen wehren
könnte,
dass zum andern die Ahndung des Verkehrsdelikts, falls dieses tat-
sächlich durch den Beschwerdeführer verschuldet worden wäre,
rechtsstaatlich legitim und mithin asylrechtlich nicht relevant wäre,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat ein Beziehungsnetz be-
sitze,
dass der Beschwerdeführer mit an das BFM andressiertem und von
diesem an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitetem Schreiben
vom 29. Juni 2009 unter Beilage einer Kopie eines fremdsprachigen
Dokuments vom 24. Juni 2009 ausführte, dass es sich dabei um das in
der Beschwerde in Aussicht gestellte Beweismittel handle, welches er
von seiner Mutter erhalten habe,
dass der Kostenvorschuss am 15. Juli 2009 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass – nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfü-
gung vom 6. Juli 2009 in ausführlicher Begründung bereits die Aus-
sichtslosigkeit der Rekursbegehren erkannt hat (vgl. vorstehend Sach-
verhalt, ab viertem Lemma, S. 5 f.) und seither keine wesentliche Än-
derung der Akten- und Sachlage eingetreten ist – kein Anlass zur
Durchführung eines Schriftenwechsels oder zu einem anderweitigen
Rückkommen auf die Zwischenverfügung besteht,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegt, weshalb die
geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügen, trotz der zahlreichen Beweismit-
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tel Zweifel an deren Echtheit bestünden und keine den Vollzug der
Wegweisung nach Bosnien und Herzegowina undurchführbar erschei-
nen lassende Gründe vorliegen,
dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zu-
treffend erweisen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die nicht zu bean-
standenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung
verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom
29. Juni 2009 sowie das auf Beschwerdeebene eingereichte Dokument
nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung her-
beizuführen,
dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom
6. Juli 2009 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine
Vorbringen auf Beschwerdeebene – da aussichtslos – keine Änderung
in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Bosnien und Herzegowina zu bewirken vermö-
gen,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfäng-
lich auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwie-
sen werden kann,
dass das fremdsprachige Dokument vom 24. Juni 2009 im Zusammen-
hang mit dem Autounfall vom 10. Oktober 2008 steht und – abgesehen
davon, dass es sich dabei lediglich um eine Kopie handelt – darauf
nicht näher einzugehen ist, zumal – wie bereits ausgeführt – der Be-
schwerdeführer, falls er fälschlicherweise als Täter bezichtigt würde,
sich dagegen mit rechtsstaatlichen Mitteln wehren könnte, oder, falls
ihn ein Verschulden treffen würde, die Ahndung des Delikts
rechtsstaatlich legititim und asylrechtlich nicht relevant wäre,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass – ungeachtet von Zwei-
feln an der Echtheit der eingereichten Beweismittel – sich die geltend
gemachten Verfolgungsvorbringen als asylrechtlich nicht relevant er-
weisen,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lässt,
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat
aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitli-
cher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die nächsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers (...)
nach wie vor in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind und dieser
mithin dort über eine familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Beschwerdeführer nebst seiner Muttersprache auch Bosnisch
(Serbokroatisch) spricht, während mehrerer Jahre Schulen besuchte
und trotz fehlender Berufsausbildung als (...) erwerbstätig war,
dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückkehr
des noch relativ jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Be-
schwerdeführers in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten
verbunden sein könnte, diese jedoch einen Vollzug der Wegweisung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nicht als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat (Art. 42 AsylG) und
das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb über den
prozessualen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung nicht zu befinden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) bereits mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2009
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 15. Juli 2009 in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Die Verfahrenskosten sind durch den in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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