B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4257/2011/mel
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. Juli 2011 / N (…).
D-4257/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka
am (…) 2010 auf dem Luftweg und gelangte von Italien herkommend am
22. Dezember 2010 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nach-
suchte. Am 29. Dezember 2010 führte das BFM eine Summarbefragung
durch. Die Anhörung fand am 8. Juli 2011 statt.
A.b Der Beschwerdeführer – ein Tamile aus B._______ – machte geltend,
im Jahr 2006 dem Studentenflügel der Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) beigetreten zu sein und ein zweimonatiges Training absolviert zu
haben. Er habe für die LTTE Geld sammeln und an Demonstrationen teil-
nehmen müssen. Im Mai beziehungsweise Juni 2008 sei er durch die Ar-
mee festgenommen und in einem Lager des Criminal Investigation De-
partments (CID) inhaftiert worden. Er sei verhört und misshandelt worden;
dabei habe er einen Armbruch erlitten. Nach zwei Wochen sei er wieder
freigekommen und einer Meldepflicht unterstellt worden. In der Folge ha-
be er erfolglos versucht, sich von den LTTE zu distanzieren. Er habe den
LTTE Personen aus dem Dorf, welche mit der Armee kooperiert hätten,
melden müssen. Er sei bei der Armee denunziert und am 2. Januar 2009
durch Armeeangehörige erneut verhaftet worden. Man habe ihn per Schiff
nach C._______ beziehungsweise D._______ zum CID gebracht, wo er
inhaftiert worden sei. Seine Eltern hätten das Vorgefallene dem Internati-
onal Committee oft the Red Cross (ICRC) gemeldet, worauf er nach ei-
nem Monat und einem Tag beziehungsweise zwei Monaten freigelassen
worden sei. Man habe ihm auferlegt, die LTTE nicht mehr zu unterstützen
und Sri Lanka nicht zu verlassen. Er habe sich vorerst in einem Zimmer in
C._______ versteckt gehalten. Während dieser Zeit sei unter Drohungen
zuhause nach ihm gesucht worden. Vier seiner Kollegen seien festge-
nommen und einer ermordet worden. Nach einem Aufenthalt in
E._______ sei er schliesslich ausgereist. Die sri-lankische Armee suche
nach wie vor nach ihm.
A.c Anlässlich der Anhörung hielt das BFM dem Beschwerdeführer vor,
gemäss Erkenntnissen des Amtes sei er entgegen seinen Aussagen be-
reits früher im Ausland gewesen. So sei er 2009 und 2010 zweimal in
F._______ und einmal in G._______ gewesen. Ausserdem sei er am (…)
2010 nach H._______ geflogen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs
bestritt der Beschwerdeführer diese Sachverhaltselemente.
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Seite 3
A.d Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ei-
nen Geburtsschein und je in Farbkopie ein Schreiben des ICRC und ein
Formular-Dokument (Individual Complaint forms to United Nations [UN]
Special Procedures/working group on Arbitrary Detention) zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 13. Juli 2011 – eröffnet am 15. Juli 2011 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug. Zur Begründung
führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand. Gemäss Auskunft der Schweizer Botschaft (…) sei der Beschwer-
deführer am (…) 2010 auf dem Luftweg nach H._______ gereist und be-
finde sich seither im Ausland. Er sei mit einem echten, am (…) 2009 aus-
gestellten Pass ausgereist. Bereits zuvor habe er Flugreisen ins Ausland
unternommen. Diese Sachverhalte habe er im Rahmen des rechtlichen
Gehörs bestritten. Nach dem Gesagten habe er die Asylbehörden über
seine Auslandaufenthalte sowie über Zeitpunkt und Zieldestination seiner
Ausreise getäuscht. Bereits dadurch sei die Glaubhaftigkeit seiner Vor-
bringen erheblich beeinträchtigt. Im Weiteren wären ihm die Flugreisen
und in der Folge die legale Ausreise nicht gelungen, sollte er nach der
zweiten Haft tatsächlich die erwähnten Auflagen erhalten haben. Deshalb
sei davon auszugehen, dass – sollte er tatsächlich aufgrund seiner Zuge-
hörigkeit zur LTTE (in untergeordneter) Stellung inhaftiert und wieder frei-
gelassen worden sein – danach kein weiteres Interesse der sri-lankischen
Behörden an ihm mehr bestanden habe. Bei dieser Sachlage erübrige
sich eine eingehende Würdigung der Beweismittel, zumal sich solche er-
fahrungsgemäss als häufig ge- oder verfälscht erwiesen. Hinzu komme
schliesslich, dass er im Hinblick auf den Zeitpunkt der ersten Festnahme
unterschiedliche Daten genannt und insbesondere seinen Beitritt zur
LTTE sowie das in diesem Rahmen absolvierte Training substanz- und
detailarm zu Protokoll gegeben habe.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumut-
bar und möglich. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit erwog die Vorinstanz,
in Gebieten, die seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden,
herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der Beschwerdeführer
stamme aus B._______. Dort bestünden ein Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation. Zudem sei er jung, gesund und habe eine gute
Schulbildung. Es sprächen demnach weder die vor Ort herrschende Si-
D-4257/2011
Seite 4
cherheitslage noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Voll-
zugs.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 29. Juli 2011 beantragte
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids in den Dispositivziffern 4 und 5 (Voll-
zugspunkt), die Rückweisung an das BFM verbunden mit der Aufforde-
rung an das Amt, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es
sich stütze, mittels Quellenangaben offenzulegen, eventualiter die Fest-
stellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit
der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht
die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt
Entbindung von der Vorschusspflicht.
C.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere gel-
tend, die Rekursinstanz gehe in ihrer Praxis nach wie vor von einer Ge-
fährdungslage in seinem Herkunftsgebiet aus. Die Vorinstanz habe es un-
terlassen, ihre abweichende Haltung rechtsgenüglich zu begründen. Zu-
dem habe sie die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche
sie ihren Entscheid stütze, nicht offen gelegt. Insbesondere habe sie es
versäumt, nähere Angaben zur ihrer Dienstreise nach Sri Lanka zu ma-
chen. Das BFM sei deshalb anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinfor-
mationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, mittels Quellenangaben
offenzulegen. So habe es auch nicht präzisiert, welche Passagen im zi-
tierten UNHCR-Bericht zu welchen Einschätzungen im angefochtenen
Entscheid geführt hätten. Insgesamt sei – so auch gestützt auf die Ein-
schätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilf (SFH) – nicht davon aus-
zugehen, dass die vom BFM erwähnte Verbesserung der Situation tat-
sächlich in einem Ausmass, welches gegen eine Gefährdung für Rück-
kehrer spreche, erfolgt sei. Nach dem Gesagten sei der Wegweisungs-
vollzug von Tamilen in den Norden des Landes nach wie vor unzumutbar,
weshalb die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei.
C.c Am 3. August 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung
für seine Bedürftigkeit nach.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. August 2011 verzichtete das Bundesver-
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Seite 5
waltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess
das Gesuch im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
E.
Mit Vernehmlassung vom 6. September 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Die gerügten Gehörsverletzungen bestün-
den nicht.
F.
Mit Replik vom 16. September 2011 hielt der Beschwerdeführer an seinen
bisherigen Darlegungen fest. Das BFM habe seine Quellen nach wie vor
nicht in der erforderlichen Art und Weise offengelegt. Der Eingabe lag ei-
ne Kostennote bei.
G.
Am 16. November 2011 gab der Beschwerdeführer ärztliche Unterlagen
im Zusammenhang mit psychischen Leiden zu den Akten. Im Begleit-
schreiben stellte er einen weiteren Arztbericht in Aussicht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2012 übermittelte das Bun-
desverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das BFM-Dokument "Sri
Lanka, Erkenntnisse Dienstreise 5. bis 17. September 2010" vom 22. De-
zember 2011 und gab ihm Gelegenheit, sich dazu und auch zur aktuellen
gesundheitlichen Situation zu äussern. Gleichzeitig wurde er auf BVGE
2011/24 aufmerksam gemacht.
I.
In seiner Stellungnahme vom 3. Oktober 2012 (Datum des Poststempels)
hielt der Beschwerdeführer an den bisherigen Vorbringen grundsätzlich
fest und machte – teilweise unter Hinweis auf aktuellere Quellen – kriti-
sche Anmerkungen zum BFM-Dokument. Im Weiteren wies er darauf hin,
dass in BVGE 2011/24 von der guten Gesundheit der betroffenen Person
ausgegangen worden sei. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu.
Im Weiteren stellte er die Nachreichung eines Arztberichts in Aussicht und
ersuchte um Fristerstreckung.
J.
Nach gewährten Fristerstreckungen reichte der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 19. Oktober 2012 einen Arztbericht vom 18. Oktober 2012
nach. Darin wurde eine "Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst
und depressiver Reaktion gemischt" diagnostiziert. Der Patient stehe seit
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Seite 6
dem 22. September 2009 in ambulanter psychiatrischer-psychothera-
peutischer Behandlung. Er zeige im Rahmen der erlebten Folterungen
durch das Militär in Sri Lanka 2008 Aufmerksamkeits- und Konzentrati-
onsstörungen, einen bedrückten Affekt, eine Antriebsarmut, Schlafstörun-
gen, Alpträume, einzelne Ereignisse von Schlafwandeln, rezidivierend Su-
izidgedanken. Die psychotherapeutischen Gespräche beschränkten sich
auf stützende Interventionen, da für eine eingehende professionelle Psy-
chotherapie ein Dolmetscher notwendig wäre. Die entsprechenden Kos-
ten würden durch seine Aufenthaltsgemeinde jedoch leider nicht über-
nommen. Er sei Ende Oktober 2011 im (…) angemeldet worden. Gemäss
telefonischer Auskunft betrage die aktuelle Wartefrist bis zum Beginn ei-
ner Therapie mindestens noch ein halbes Jahr. Dort wäre eine Dolmet-
scher-begleitete Therapie möglich. Aus psychiatrischer Sicht sei eine sol-
che Therapie dringend indiziert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
D-4257/2011
Seite 7
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren allein gegen
den Vollzug der angeordneten Wegweisung. Gegenstand des Beschwer-
deverfahrens bildet somit einzig die Frage, ob das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass eine
Verletzung der Begründungspflicht vorliege, da es die Vorinstanz unter-
lassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie
ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Zudem sei sie in der angefochtenen
Verfügung ohne ausreichende Begründung von der langjährigen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Daher sei die angefochtene
Verfügung im Ausmass der Anfechtung zur Neubeurteilung der Sache an
das BFM zurückzuweisen.
4.2 Der Anspruch der Beschwerdepartei auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 VwVG) umfasst verschiedene
Teilgehalte, die als Mitwirkungsrechte und Informationsansprüche aus-
gestaltet sind. Zu nennen ist unter anderem das Recht auf Einsicht in die
Verfahrensakten (Art. 26 - 28 VwVG), das der betroffenen Person ermög-
lichen soll, die Grundlagen eines sie betreffenden Entscheids zu kon-
trollieren und gegebenenfalls wirksam und sachbezogen Stellung zu be-
ziehen (vgl. etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch
auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 255, m.w.N.; STEPHAN C. BRUNNER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen
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Seite 8
2008, Art. 26, N 2; BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf
2009, Art. 26, N 4 ff., 32 f.). Demnach ist den Parteien grundsätzlich Ein-
sicht in die Akten zu gewähren, und dieses Recht darf nur ausnahmswei-
se verweigert werden. Unter die als Beweismittel dienenden Aktenstücke
im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG fallen insbesondere die im kon-
kreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke so-
wie ausserdem alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, in
einem konkreten Verfahren als Beweismittel zu dienen (dazu BGE 132
V 387 E. 3.2 S. 389, 121 I 225 E. 2a S. 227, 119 Ib 12 E. 6b S. 20; vgl.
zudem WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., Art. 26, N 58). Des Weiteren ist im
vorliegenden Zusammenhang auf die Begründungspflicht hinzuweisen.
Die Begründung eines Entscheids soll der betroffenen Person die Tatsa-
chen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, die für die entscheidende
Behörde massgeblich waren. Damit soll der Adressat des Entscheids
ausserdem in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht an-
zufechten (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O., Art. 35, N 10, 17).
4.3
4.3.1 Das BFM hat dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember
2011 die verlangte Zusammenfassung der Ergebnisse der Dienstreise
nach Sri Lanka vom September 2010 übermittelt. Davon wurde dem Be-
schwerdeführer unter Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung mit Zwi-
schenverfügung vom 20. September 2012 eine Kopie übermittelt. Mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 3. Oktober 2012 nahm der Beschwer-
deführer zum Dienstreisebericht des BFM Stellung. Demnach ist dem An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör, soweit dieser als
verletzt zu erkennen war, im Rahmen des Instruktionsverfahrens in aus-
reichender Weise Genüge getan worden. Der genannte Verfahrens-
mangel ist demnach als geheilt zu erachten.
4.3.2 Bezüglich des Antrags des Beschwerdeführers, es seien ihm – über
die Ergebnisse der erwähnten Dienstreise hinaus – auch die anderen re-
levanten Herkunftsländerinformationen, auf welche die Vorinstanz ihren
Entscheid stütze, offenzulegen, ist festzuhalten, dass sich nach Sinn und
Zweck des verfassungsmässigen Gehörsanspruchs die entsprechenden
Informationsrechte auf jene Erkenntnisquellen der entscheidenden Be-
hörde richten, die tatsächlich argumentativ herbeigezogen werden bezie-
hungsweise als Grundlage für den Entscheid genannt werden. Unter Be-
rufung auf das Akteneinsichtsrecht kann es somit nicht darum gehen, Zu-
D-4257/2011
Seite 9
gang zu irgendwelchen nicht konkret benannten Dokumenten zu erlan-
gen. Hinsichtlich der UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist im Übrigen
festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind – so auch im Internet
–, weshalb diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts be-
ziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet
wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen an-
zugeben.
4.3.3 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verlet-
zung der Begründungspflicht und des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfü-
gung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesver-
waltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen
hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangt,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des be-
waffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingun-
gen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden
und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im
ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingun-
gen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss
sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zu-
mutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiese-
ner Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten,
es ist aber – wie auch der Beschwerdeführer erwähnt – sehr wohl befugt,
mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuwei-
chen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE
2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung
in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwick-
lungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als
zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwal-
tungsgericht hat sich im Übrigen relativ kurz nach Erlass der angefochte-
nen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 (vgl.
BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine
Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen,
welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt
(vgl. E. 7.2 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die
Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt
D-4257/2011
Seite 10
ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
4.4 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefoch-
tene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begeh-
ren des Beschwerdeführers, der Entscheid vom 13. Juli 2011 sei in den
Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache
an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. Der festgestellte Verfah-
rensmangel wird indessen im Kosten- und Entschädigungspunkt zu be-
rücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 11.).
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148); BVGE 2011/24 E.10.2.
6.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
D-4257/2011
Seite 11
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri
Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3
6.3.1 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschli-
che Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi ge-
gen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Beschwerdeführenden aus Sri Lanka eine Lageana-
lyse vor. Es gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfol-
gungsgefahr ausgesetzt sein könnten. Dazu gehörten unter anderem Per-
sonen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden,
mit den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzten oder Verstösse
kritisierten, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigten, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügten (E. 8).
D-4257/2011
Seite 12
6.3.3 Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf ei-
ne EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem eu-
ropäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt be-
fasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid
vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Ent-
scheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no.
41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behand-
lung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschie-
dene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall
schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürch-
tung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein
Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR
namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder
tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines of-
fenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig
hält der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung ge-
schenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine
betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellen, jedoch bei einer
kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich
unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöh-
ten, Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden all-
gemeinen Lage (vgl. T.N. v. Denmark, a.a.O., § 93,° S. 28).
6.3.4 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die dem Beschwerdeführer
drohen könnte, ist jedoch nicht ersichtlich. So wurde bereits rechtskräftig
festgestellt, dass er jedenfalls nicht über ein Profil verfüge, das auf be-
gründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr
schliessen lassen würde. In der Beschwerde zum Vollzugspunkt wird
nicht vorgebracht, der Beschwerdeführer sei wegen seines allfälligen En-
gagements als Jugendlicher für die LTTE entsprechend gefährdet. Eine
solche Gefährdung ergibt sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr sind
seine Aussagen zum Vater und einem Onkel, welche lediglich bis 1989
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beziehungsweise 2001 die LTTE unterstützt haben sollen, offensichtlich
nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Vollzugs im aktuellen Zeitpunkt zu
begründen (A 19/13 Antworten 38 ff.). In der Beschwerde wird ausserdem
nicht geltend gemacht, die Inhaftierungen hätten (in der vorgebrachten
Form) tatsächlich stattgefunden; dass er im Rahmen eines Einsatzes der
Sicherheitskräfte verletzt wurde und die in der Schweiz diagnostizierte
Traumatisierung (auch) darauf zurückzuführen ist, erscheint zwar nicht
als ausgeschlossen. Nicht zuletzt auch in Anbetracht der Reisetätigkeiten
und der Modalitäten der Ausreise nach H._______ bestätigt sich aber
gleichwohl das Bild einer Person, welcher bereits damals und auch heute
keine relevante Gefährdung durch die Sicherheitskräfte drohte bezie-
hungsweise droht. Auch im Übrigen lassen sich den Akten keine konkre-
ten Hinweise auf eine drohende menschenrechtswidrige Behandlung des
Beschwerdeführers wegen ihm unterstellter LTTE-Nähe entnehmen. Dass
bei abgewiesenen Asylsuchenden bei der Wiedereinreise eine gewisse
Gefährdung im Sinne der Beschwerdevorbringen besteht, ist aufgrund
der skizzierten Rechtsprechung des EGMR und anderer Quellen zwar
nicht von der Hand zu weisen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Persönlichkeitsprofils bei der
Wiedereinreise eine unzulässige Behandlung gewärtigen muss, bestehen
nach dem Gesagten indes nicht. So leben auch die Familienangehörigen
weiterhin in Sri Lanka, ohne dass der Beschwerdeführer im Rekurs gel-
tend macht, sie seien aktuell ernsthaft gefährdet. Vielmehr beschränkt
sich der Vertreter in der Rechtsschrift weitestgehend darauf, die aus sei-
ner Sicht generell angespannte Lage vor Ort darzulegen. Individuell-
konkrete Argumente für eine persönliche Gefährdung seines Mandanten
fehlen (zur gesundheitlichen Lage des Beschwerdeführers vgl. Ziff. 7.4.).
6.3.5 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stich-
haltigen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.
7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren.
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7.2 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 aktualisierte das Bundesverwal-
tungsgericht die letztmals in BVGE 2008/2 definierte Lageanalyse Sri
Lankas und passte die Wegweisungspraxis an. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser in das gesamte Gebiet
der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar sei (a.a.O. E. 13.1). Auch der
Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Ge-
biets – sei grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beur-
teilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichti-
gung des zeitlichen Elementes aufdränge (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als
unzumutbar müsse der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem
BFM, für das Vanni-Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008
noch von den LTTE kontrolliert worden sei und in welchem sich in der
Folge bis zum endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen ab-
gespielt hätten (a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen
Staatsgebiet von Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Wes-
tern, Central, Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die Uva-Provinz) stammten und dorthin zurückkehr-
ten, sei der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aus B._______ zu stammen.
Eine Rückkehr dorthin ist nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich
als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorzunehmen ist. Das
bedeutet, dass den sozio-ökonomischen und den medizinischen Aspek-
ten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen Element gebührend Rech-
nung zu tragen sind.
7.4
7.4.1 In der Beschwerde fehlen Argumente, welche auf eine Veränderung
der sozialen und ökonomischen Situation des Beschwerdeführers in sei-
nem Herkunftsort hindeuten würden. Entsprechend ist mit dem BFM da-
von auszugehen, dass dort nach wie vor ein Beziehungsnetz und eine
gesicherte Wohnsituation bestehen. Zudem kommen finanzielle Zuschüs-
se von Verwandten aus dem In- und Ausland in Betracht (A 5/10 S. 3).
7.4.2 Der Beschwerdeführer leidet an einer posttraumatischen Belas-
tungsstörung. Die Fortsetzung der ambulanten psychiatrischen Behand-
lung ist auch in Sri Lanka möglich. Zudem kann der Beschwerdeführer al-
lenfalls medizinische Rückkehrhilfe beantragen.
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Seite 15
7.4.3 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, er könnte vor Ort
in eine existenzgefährdende Situation geraten.
7.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reise-
dokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt ei-
ne Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 –
4 AuG). Es erübrigt sich, auf weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich
der allgemeinen Situation in Sri Lanka detaillierter einzugehen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
11.1 Die – wegen der Heilung eines Verfahrensmangels auf Beschwer-
deebene reduzierten – Kosten des Verfahrens wären grundsätzlich dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch das Gesuch des Be-
schwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Instruktionsverfügung vom 3. August 2011 gutgeheissen; aufgrund der
Akten besteht kein Anlass, auf diesen Entscheid zurückzukommen. Von
der Kostenauflage ist demnach abzusehen.
11.2 Angesichts des soeben Gesagten ist dem Beschwerdeführer
schliesslich trotz des Umstandes, wonach er im vorliegenden Beschwer-
deverfahren mit seinen Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen
ist, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihm aus
der Beschwerdeführung im Rahmen des festgestellten Verfahrens-
mangels (Verletzung des rechtlichen Gehörs bezüglich des Berichtes
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Seite 16
über die Dienstreise) erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen.
Die Parteientschädigung ist in Würdigung der eingereichten Kostennote
und der praxisgemässen Bemessungsfaktoren (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 400.– (inklusive
Auslagen und allfällige Mehrwertsteuer) festzusetzen und vom BFM aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 400.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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