B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4257/2014
Ur t e i l vom 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer,
Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei,
Advokaturbüro Kernstrasse, Kernstrasse 8,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl);
zugunsten von B._______, C._______,
D._______ und E._______;
Einspracheentscheid des BFM vom 27. Juni 2014 / (…)
D-4257/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden – syrische Staatsangehörige – beantragten am
16. Februar 2014 bei der schweizerischen Auslandvertretung in F._______
(nachfolgend: Vertretung) Visa aus humanitären Gründen.
B.
Die Vertretung wies die Visaanträge am 10. März 2014 unter Verwendung
des in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der
Gemeinschaft (Visakodex) vorgesehenen Formulars ("Refusal/Annul-
ment/Revocation of Visa") ab. Zur Begründung vermerkte sie, dass die vor-
gelegten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beab-
sichtigten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin für die Gesuchstel-
lenden mit Eingabe vom 31. März 2014 gestützt auf Art. 6 Abs. 2bis Auslän-
dergesetz (AuG, SR 142.20) bei der Vorinstanz Einsprache.
D.
Mit Schreiben vom 23. April 2014 stellte die Vorinstanz dem zuständigen
Migrationsamt die Gesuchsunterlagen zwecks Stellungnahme und Durch-
führung zusätzlicher Abklärungen beim Gastgeber zu. Das Migrationsamt
teilte der Vorinstanz mit Schreiben vom 17. Juni 2014 mit, der Gastgeber
habe innert Frist nicht geantwortet, und beantragte das Gesuch als gegen-
standslos geworden abzuschreiben.
E.
E.a Mit Entscheid vom 27. Juni 2014, welcher der Beschwerdeführerin am
30. Juni 2014 eröffnet wurde, wies die Vorinstanz die Einsprache der Be-
schwerdeführerin vom 31. März 2014 ab und verrechnete die Verfahrens-
kosten von Fr. 150.– mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss.
Zur Begründung führte sie aus, dass weder die Bestimmungen der Schen-
gen-Assoziierungsabkommen noch die schweizerische Rechtsordnung ei-
nen Anspruch auf Einreise oder einen solchen auf Erteilung eines Visums
gewähren würden. Ein Visum für einen bewilligungsfreien Aufenthalt dürfe
im Rahmen des behördlichen Ermessens nur erteilt werden, wenn die in
Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über
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die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) vorgesehenen Ein-
reisevoraussetzungen erfüllt seien.
Die schweizerische Auslandvertretung habe die Visumsgesuche unter Ver-
wendung des im Anhang VI zum Visakodex vorgesehenen Formulars in
eigener Kompetenz abgewiesen, weil eine fristgerechte Wiederausreise
nach Ablauf der Visa nicht als hinreichend gesichert erachtet worden sei.
Nach Art. 32 Visakodex i.V.m. Art. 12 VEV sei die Ausstellung eines Visums
(Sichtvermerkes) insbesondere zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck
und die Umstände des Aufenthalts für einen vorübergehenden, höchstens
drei Monate dauernden Aufenthalt in der Schweiz und im Schengen-Raum
nicht genügend belegt worden seien und die gesuchstellende Person des-
halb nicht hinreichend Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr und Aus-
reise aus der Schweiz und dem Schengen-Raum zu bieten vermöge. Die
Antragsteller müssten die Behörden davon überzeugen, dass die Rück-
reise in das Herkunftsland gewährleistet sei. Es liege in der Natur der Sa-
che, dass sich hierzu keine gesicherte Feststellung, sondern lediglich eine
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse zu erstellende Voraus-
sage machen lasse.
Die Gesuchstellenden stammten aus Syrien. Angesichts der sozio-ökono-
mischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über ausserge-
wöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen, damit eine
Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung gezeigt
habe, versuchten viele Personen, sich aufgrund dieser prekären Situation
ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer nicht fristgerech-
ten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich hoch eingestuft werden.
Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien herrschenden Krise nach
Ablauf der Besuchervisa in ihr Herkunftsland zurückkehren würden, sei
nicht hinreichend dargelegt worden. Die erwähnten Einreisevoraussetzun-
gen für ein den gesamten Schengen-Raum geltendes "einheitliches Visum"
seien somit nicht als erfüllt zu erachten (Art. 2 Ziff. 3 Visakodex, Art. 12
VEV, Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex
für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzko-
dex, SGK]).
Des Weiteren würden auch keine besonderen, namentlich humanitären
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Gründe vorliegen, die eine Einreise der Gesuchstellenden in die Schweiz
trotzdem als zwingend notwendig erscheinen liessen (Art. 2 Abs. 4 VEV).
Eine Einreise im Rahmen eines sogenannten Visums aus humanitären
Gründen könne nur erfolgen, wenn bei einer Person aufgrund des konkre-
ten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, dass sie
im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib
und Leben gefährdet sei. Die betroffene Person müsse sich in einer beson-
deren Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend er-
forderlich mache und die Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Nach
den länderspezifischen Kenntnissen der Vorinstanz und den Abklärungen
der Vertretung in F._______ würden keine Elemente vorliegen, die im Ver-
gleich zu allen anderen syrischen Staatsangehörigen auf eine besondere
individuelle und konkrete Gefährdung der Gesuchstellenden schliessen
liessen. Es würden auch keine anderen humanitären Gründe (Krankheit,
hohes Alter) vorliegen, welche eine Einreise in die Schweiz trotzdem als
zwingend notwendig erscheinen lassen würden.
Schliesslich komme auch die inzwischen vom EJPD am 29. November
2013 aufgehobene Ausnahmeregelung (Weisung des BFM vom 29. Sep-
tember 2013 und die entsprechenden Erläuterungen des BFM vom 4. No-
vember 2013) für nahe syrische Familienangehörige (Kernfamilie [Ehegat-
ten und Kinder bis 18 Jahre], Eltern, Geschwister und deren Kernfamilie)
nicht zur Anwendung. Bei den Gesuchstellenden handle es sich um die
Familie der volljährigen Nichte des Gastgebers, welche nicht unter den
Geltungsbereich der genannten Ausnahmeregelung falle.
Zusammenfassend werde demnach festgestellt, dass die Gesuchstellen-
den die Voraussetzungen zur Erteilung der beantragten Einreisevisa nicht
zu erfüllen vermöchten und die Vertretung deren Ausstellung zu Recht ver-
weigert habe. Die Einsprache sei daher abzuweisen.
F.
F.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juli 2014 erhob
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter dagegen Beschwerde,
und beantragte, es sei die Vorinstanz anzuweisen, den Gesuchstellenden
ein Visum zur Einreise in die Schweiz zu erteilen.
Als Beilagen wurden folgende Unterlagen eingereicht:
– die angefochtene vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juni 2013
– eine Fotokopie der Vollmacht des Rechtsvertreters
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F.b Als Beschwerdebegründung wird im Wesentlichen geltend gemacht,
dass die Gesuchstellenden in G._______über kein stabiles Bleiberecht
verfügten und in ökonomischer Hinsicht in prekären Verhältnissen leben
müssten. Sie könnten deshalb bei der ersten Besserung der Menschen-
rechts- und/oder der Sicherheitslage oder dann, wenn ihnen die finanziel-
len Mittel für längere Zeit ausgehen würden, aus G._______ weggewiesen
werden. Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidrelevant –
in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. August
2014 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Säumnisfolge
aufgefordert, bis zum 22. August 2014 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– einzuzahlen.
H.
Der Kostenvorschuss wurde am 18. August 2014 einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufge-
führten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfü-
gungen beziehungsweise Einspracheentscheide des BFM (neu: SEM), mit
denen die Erteilung eines Visums verweigert wird. In dieser Materie ent-
scheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1
BGG).
1.2 Sofern das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Gastgeberin der Gesuchstellenden zur
Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014 E. 1.3.2). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Ertei-
lung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BVGE 2009/27 E. 3, mit weite-
ren Hinweisen).
3.2 Dem angefochtenen Einspracheentscheid liegen die Gesuche von sy-
rischen Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde.
Die im AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelun-
gen über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen
nur soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen
keine abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2-5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), dürfen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums
für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraums
einreisen, wenn sie im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum
Grenzübertritt berechtigen. Ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen,
bestimmt sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsange-
hörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumspflicht befreit sind (nachfolgend: VO Nr. 539/2001). Im Weiteren
müssen Drittstaatsangehörige für den Erhalt eines sogenannten Schen-
gen-Visums den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Nament-
lich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der
Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen beziehungs-
weise Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner dürfen
Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
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Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffent-
liche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die
internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Gan-
zen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SGK, ABl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32 [geändert durch Art. 2 der
Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85 vom 31. März
2010, S. 1-4], Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visakodex).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des nationa-
len Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforder-
lich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a
Visakodex, ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
4.
Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige gemäss
Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 i.V.m. Anhang I einer Visumspflicht für den
Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht bestritten, dass die
bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften Voraussetzungen für die
Erteilung eines solchen Schengen-Visums vorliegend nicht erfüllt sind,
sondern beantragt, den Beschwerdeführenden sei ein Visum aus humani-
tären Gründen zu erteilen. Da nicht davon ausgegangen werden kann,
dass die Gesuchstellenden nach Ablauf des Visums fristgerecht wieder aus
dem Schengen-Raum ausreisen würden, fällt die Erteilung eines Visums
mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum nicht in Betracht. Es
bleibt somit nachfolgend einzig zu prüfen, ob das BFM auch die Erteilung
eines Einreisevisums aus humanitären Gründen zu Recht verweigert hat.
5.
5.1 Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden
unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylge-
suchen aus dem Ausland aufgehoben. Da im Einzelfall jedoch nicht aus-
geschlossen werden kann, dass Personen, welche Schutz vor asylrechtlich
relevanter Verfolgung geltend machen, bei den schweizerischen Vertretun-
gen vorsprechen und um die Einreise in die Schweiz ersuchen, wurde die
Möglichkeit geschaffen, aus humanitären Gründen und mit Zustimmung
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des BFM ein Einreisevisum zu erteilen (vgl. Art. 2 Abs. 4 VEV [in Kraft ge-
treten am 1. Oktober 2012]). Sobald sich der Inhaber eines Visums aus
humanitären Gründen in der Schweiz befindet, muss er ein Asylgesuch ein-
reichen. Falls er das unterlässt, hat er die Schweiz nach drei Monaten wie-
der zu verlassen.
5.2 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausge-
gangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmittel-
bar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betroffene
Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein be-
hördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung eines
Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Er-
eignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelbaren
individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berücksich-
tigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der betroffe-
nen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig zu prü-
fen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der Regel
davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Einreisevo-
raussetzungen sind somit beim Visumverfahren noch restriktiver als bei
den per 29. September 2012 aufgehobenen Auslandgesuchen, bei denen
Einreisebewilligungen nur sehr zurückhaltend erteilt wurden beziehungs-
weise werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Än-
derung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere 4467 f., 4471 f.
und 4490 f.; Weisung Nr. 322.126 des BFM vom 25. Februar 2014 betref-
fend Visumantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der Internet-
seite des BFM]; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4783/2011 vom
29. Mai 2013 E. 3.2, D-5298/2013 vom 27. November 2013 E. 4.2, D-
2177/2014 vom 5. Juni 2014 E. 5.2).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass vor-
liegend die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Visums
nicht erfüllt sind. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid
verwiesen werden. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass die Gesuch-
stellenden in G._______ Schutz vor Verfolgung gefunden haben, da sie
dort nicht mit Verfolgung zu rechnen haben. Es bestehen auch keine An-
zeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach Syrien zu befürchten hät-
ten. Sie sind somit in G._______ nicht ernsthaft an Leib und Leben bedroht
und befinden sich im Hinblick auf die allgemeine Lage, mit der sich die
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syrischen Flüchtlinge in G._______ konfrontiert sehen, nicht in einer be-
sonderen Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erfor-
derlich machen würde, selbst wenn bekannt ist, dass die Situation für syri-
sche Flüchtlinge in G._______ schwierig ist.
6.
In Berücksichtigung aller Umstände steht fest, dass das BFM die Einspra-
che vom 31. März 2014 zu Recht abgewiesen hat.
Auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die einge-
reichten Beweismittel braucht nicht näher eingegangen zu werden, da dies
keine andere Beurteilung bewirken würde.
7.
Der angefochtene Einspracheentscheid ist nach dem Gesagten im Lichte
von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 18. August 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, das
SEM und die Generalvertretung der Schweiz in F._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: