B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4257/2016
plo
Ur t e i l vom 2 6 . F e b r u a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Johan Göttl, Anlaufstelle Baselland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).
D-4257/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge ungefähr im
März 2014 in Richtung Äthiopien. Dort hielt sie sich etwa einen Monat in
einem Flüchtlingslager auf, bevor sie über den Sudan, Libyen und Italien
weiterreiste. Am 5. August 2014 gelangte sie schliesslich in die Schweiz
und stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Die Befragung zur Person (BzP) erfolgte am
21. August 2014 und eine erste eingehende Anhörung zu den Asylgründen
fand am 6. April 2016 statt. Da die Beschwerdeführerin dabei neu eine ge-
schlechtsspezifische Verfolgung geltend machte, wurde am 1. Juni 2016
eine zweite Anhörung mit einem rein weiblichen Team durchgeführt.
B.
B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, sie sei im Dorf C._______, Subzoba D._______,
Zoba Debub, aufgewachsen. Im Jahr 2008 habe sie geheiratet und sei
nach E._______ gezogen. Aus dieser Ehe habe sie einen Sohn, F._______
(geb. […]). Sie habe sich aber bald darauf scheiden lassen und wieder bei
ihrer Mutter in C._______ gelebt. Als ihr Kind 18 Monate alt gewesen sei,
habe sie einen anderen Mann, G._______, geheiratet, wobei eine kirchli-
che Heirat aber aufgrund der vorangegangen Scheidung nicht möglich ge-
wesen sei. Ihr zweiter Ehemann sei im Militärdienst gewesen und habe sie
einige Male besucht, insbesondere um ihr Geld von seinem Sold auszu-
händigen. Nachdem er ungefähr im Dezember 2010 anlässlich eines Be-
suchs für zwei Tage bei ihr geblieben sei, habe er ihr gesagt, er gehe zu-
rück in den Dienst. Tatsächlich sei er aber ausgereist. In der Folge seien
zweimal Soldaten zu ihr gekommen, hätten sie nach ihrem Ehemann ge-
fragt und nicht in Ruhe gelassen. Weil sie ihnen nicht habe sagen können,
wo er sich aufhalte, sei sie festgenommen und für einige Monate in der
Haftanstalt H._______ inhaftiert worden. Dort sei sie schwer misshandelt
worden. Sie habe in erniedrigen Umständen leben müssen, sei geschlagen
und auch vergewaltigt worden. Gegen eine Zahlung von 50‘000 Nakfa sei
sie wieder freigekommen. Die erlittenen Misshandlungen seien für sie sehr
schwer zu ertragen gewesen und aufgrund der Kultur in ihrem Heimatland
habe sie mit niemandem, nicht einmal mit ihrer Mutter, darüber reden kön-
nen. Sie habe an Selbstmord gedacht, und als sie die Situation nicht mehr
habe aushalten können, habe sie sich entschieden, das Land zu verlassen
D-4257/2016
Seite 3
und ihr Kind zurückzulassen. Die Ausreise sei einige Monate nach der Haft-
entlassung erfolgt oder jedenfalls innerhalb von weniger als einem Jahr.
Ein konkretes Ereignis, das sie zur Ausreise veranlasst habe, habe es aber
nicht gegeben, vielmehr sei ihr einfach alles zu viel geworden. Nach ihrer
Ausreise sei ihre Mutter ihretwegen für einen Monat in D._______ inhaftiert
worden, zusammen mit dem Kind.
B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie des Tauf-
scheins ihres Sohnes sowie eine Kopie ihrer Identitätskarte ein.
C.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 – eröffnet am 9. Juni 2016 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug derselben an.
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
8. Juli 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte
deren Aufhebung sowie eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzuläs-
sigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und in der Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hin-
sicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege so-
wie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2016 hiess der Instruktionsrichter das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt des Nachreichens
einer Fürsorgebestätigung gut. Die Beschwerdeführerin reichte mit Ein-
gabe vom 22. Juli 2016 fristgerecht eine Fürsorgebestätigung ein.
F.
Mit Eingabe vom 5. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung der Psychiatrie I._______ ein, wonach sie derzeit einmal wö-
chentlich eine ambulante psychiatrische Behandlung besuche. Einen aus-
führlichen ärztlichen Bericht über ihren Gesundheitszustand reichte sie mit
Schreiben vom 27. Dezember 2016 zu den Akten. Im entsprechenden Be-
richt vom 9. November 2016 wurde ihr (…) sowie eine (…) diagnostiziert.
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G.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Mai 2017 auf, einen aktuellen Bericht über ihren
Gesundheitszustand einzureichen. Innert erstreckter Frist (Eingabe vom
14. Juni 2017) teilte lic. iur. Johan Göttl mit, dass er von der Beschwerde-
führerin mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt worden sei, und
reichte einen aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______
vom 7. Juni 2017 sowie ergänzende Ausführungen zur Beschwerdeschrift
ein. Gleichzeitig beantragte er, der Beschwerdeführerin als amtlicher
Rechtsbeistand gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet zu werden.
H.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Juli 2017 zur Beschwerde ver-
nehmen, woraufhin die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 16. August 2017 replizierte. Gleichzeitig reichte der
Rechtsvertreter eine Kostennote ein.
I.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 erkundigte sich der Rechtsvertreter
nach dem Verfahrensstand und wies darauf hin, dass die Beschwerdefüh-
rerin psychisch angeschlagen sei und sie das seit längerem hängige Be-
schwerdeverfahren zusätzlich belaste.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorliegend nicht der
Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
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missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien.
Es sei ihr nicht gelungen, die prägenden Ereignisse, welche sie zu ihrer
Flucht aus dem Heimatstaat bewogen hätten, zeitlich einzuordnen bezie-
hungsweise den zeitlichen Rahmen anzugeben, in welchem diese stattge-
funden hätten. So habe sie angegeben, wegen ihrem zweiten Ehemann
Probleme mit den eritreischen Behörden bekommen zu haben, nachdem
dieser desertiert und ausgereist sei. Anlässlich der ersten Anhörung habe
sie gesagt, die Ausreise ihres Ehemannes sei im Dezember 2010 gewe-
sen. Bei der zweiten Anhörung habe sie sich zwar nicht mehr an den Monat
erinnern können, sie habe dieses Ereignis zuerst aber ebenfalls im Jahr
2010 eingeordnet. Später an der zweiten Anhörung habe sie dann gesagt,
dass ihr Ehemann 2013 ausgereist sei. Auch die Dauer ihrer Haft und de-
ren Zeitpunkt habe sie nicht angeben können. An der ersten Anhörung
habe sie sich weder an das Jahr noch an die Monate ihrer Inhaftierung
erinnert; sie habe jedoch ausgeführt, dass sie drei Monate in der Haftan-
stalt H._______ gewesen sei. Demgegenüber habe sie an der zweiten An-
hörung gesagt, sie sei 2013 für ein bis zwei Monate inhaftiert gewesen. An
der BzP wiederum habe sie lediglich erklärt, sie sei in D._______ von der
Verwaltung für drei Tage in Haft genommen worden. Auch habe sie nicht
angeben können, wie viel Zeit zwischen der Haftentlassung und der defini-
tiven Ausreise vergangen sei. So habe sie an der BzP gesagt, sie sei einen
Tag nach der Haftentlassung ausgereist, während sie an der zweiten An-
hörung von zwei, sechs oder acht Monaten gesprochen habe.
Als Erklärung für das Unvermögen, diese für das Asylgesuch zentralen Er-
eignisse zeitlich einzuordnen, habe die Beschwerdeführerin ihre man-
gelnde Schulbildung angeführt. Dies vermöge aber nicht zu überzeugen,
da auch eine Person mit geringer Schulbildung in der Lage sein sollte, ihre
Lebensgeschichte kohärent und widerspruchsfrei darzustellen.
Sodann habe die Beschwerdeführerin auch die Umstände ihrer Festnahme
unterschiedlich geschildert. Sie habe an der ersten Anhörung erklärt, sie
sei im Grenzort J._______ beim Versuch, das Land illegal zu verlassen,
aufgegriffen worden; zusammen mit ihrer Cousine, die ebenfalls habe aus-
reisen wollen. Indessen habe sie an der zweiten Anhörung gesagt, sie sei
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zu Hause von Soldaten verhaftet worden, welche ihren Ehemann gesucht
hätten. In der Haftanstalt H._______ sei sie dann zufälligerweise auf ihre
Cousine getroffen. Auch die Beschreibung der Haftanstalt H._______ wirke
realitätsfremd und entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Den
Angaben der Beschwerdeführerin zufolge habe die Haftanstalt nur aus ei-
nem Gebäude bestanden, rundherum gebe es nichts ausser Affen und sie
sowie ihre Cousine seien die einzigen Häftlinge gewesen. Diese Beschrei-
bung treffe aber nicht zu, da es sich dabei um eine grössere Haftanstalt
handle. Zwar habe die Beschwerdeführerin bezüglich der Haft auch ge-
wisse erlebnisgeprägte Ausführungen machen können, weshalb es nicht
auszuschliessen sei, dass sie tatsächlich einmal in Haft gewesen sei, sei
es in Eritrea oder einem anderen Land. Aufgrund der unglaubhaften Anga-
ben zur Haftanstalt H._______, zu den Umständen der Inhaftierung und
der Zeit nach der Haftentlassung könne aber nicht geglaubt werden, dass
die Haft unter den von ihr geschilderten Umständen stattgefunden habe.
Nachdem die Haft im geltend gemachten Kontext als unglaubhaft beurteilt
werde, erübrige sich eine Prüfung der in diesem Zusammenhang vorge-
brachten Misshandlungen und Vergewaltigungen in der Haftanstalt
H._______.
Im Weiteren sei es der Beschwerdeführerin auch nicht gelungen, die Aus-
reise aus Eritrea realitätsnah und anschaulich darzulegen. Ihre diesbezüg-
lichen Vorbringen seien oberflächlich und wiesen keine Hinweise auf per-
sönliches Erleben auf. Weder habe sie konkrete Angaben zur Organisation
der Ausreise nach Äthiopien machen noch habe sie etwas zur Organisation
der Weiterreise nach Europa sagen können. Letzteres habe sie damit be-
gründet, dass ihre Verwandten in Israel diese organisiert und auch bezahlt
hätten. Sie wisse nichts über die Kosten der Reise und könne auch nicht
sagen, wie ihre Verwandten mit den Schleppern in Kontakt getreten seien.
Auch die Schilderung der illegalen Ausreise sowie der anschliessenden
Reise nach Europa erweise sich deshalb als unglaubhaft.
Nachdem es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, ihre Fluchtgründe
glaubhaft darzulegen, und auch die illegale Ausreise nicht geglaubt werden
könne, erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht und ihr Asylgesuch
werde abgelehnt. Aus den Akten ergäben sich sodann keine Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK ver-
botene Strafe oder Behandlung drohe. Auch seien keine konkreten Hin-
weise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen
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Seite 8
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten würde. Sie verfüge in ihrer Heimat über
ein familiäres Beziehungsnetz und es könne von einer gesicherten Wohn-
situation ausgegangen werden. Zudem habe sie Verwandte im Ausland,
namentlich in Israel, welche sie in wirtschaftlicher Hinsicht unterstützen
könnten.
4.2 In der Beschwerdeschrift machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr
Ehemann sei 2010 aus dem Militär desertiert und in der Folge habe sie
Probleme mit der eritreischen Polizei bekommen, die sich nach ihrem Ehe-
mann erkundigt habe. Da sie ihnen keine Informationen habe liefern kön-
nen, sei sie in der Haftanstalt H._______ festgehalten und während dieser
Zeit gefoltert und misshandelt worden. Nach einer Zahlung von 50‘000
Nakfa habe sie das Gefängnis wieder verlassen können. Das SEM stelle
zutreffend fest, dass ihre Schilderung der Haftzeit von Realkennzeichen
geprägt ausgefallen sei. Dies liege daran, dass sie tatsächlich in Eritrea
inhaftiert gewesen sei, und zwar nicht nur einmal, sondern zweimal. Einmal
sei sie von Soldaten zu Hause abgeholt und ins Gefängnis gebracht wor-
den, das andere Mal sei sie beim Versuch der illegalen Ausreise aufgegrif-
fen und inhaftiert worden. Es sei ihr aufgrund ihrer starken Traumatisierung
wohl nicht gelungen, dies der Sachbearbeiterin klar darzulegen. Ihre Erleb-
nisse mit den Inhaftierungen und den sexuellen Missbräuchen hätten sie
stark belastet, weshalb strukturiertes, konzentriertes Denken über einen
längeren Zeitraum schwierig sei. Dies komme auch bei den Anhörungen
zum Ausdruck; sie habe gemerkt, dass sie verschiedene Sachverhalte
durcheinander gebracht habe. Ihr Arzt habe ihr dringend geraten, sich in
psychiatrische Behandlung zu begeben. Zusätzlich sei zu bedenken, dass
die erste Anhörung abgebrochen worden sei, weil sie über frauenspezifi-
sche Erlebnisse berichtet habe. Obwohl sie die Anhörung eigentlich habe
fortsetzen wollen, um nicht noch ein weiteres Mal über das Erlebte spre-
chen zu müssen, habe die Befragerin auf einer Verschiebung bestanden.
Ihre Ausführungen zur Haft in Eritrea enthielten durchwegs Realkennzei-
chen und seien glaubhaft. Ebenso sei sie illegal aus ihrem Heimatstaat
ausgereist, da legale Ausreisen aus Eritrea in ihrem Alter nur möglich
seien, wenn gute Kontakte mit der Regierung bestünden. Dies sei bei ihr –
nachdem ihr Ehemann aus dem Militär desertiert sei – ausgeschlossen.
Sodann sei der Vollzug der Wegweisung nach Eritrea unzumutbar, weil ihre
Existenz dort nicht gesichert sei. Ihr sei das Land weggenommen worden
und die Mitbenutzung des Feldes ihrer Mutter sei auf Dauer nicht tragbar,
da es nicht für den Lebensunterhalt von beiden ausreiche. Auch könnten
ihre Hauptbezugspersonen in Eritrea, ihre Mutter und ihr Sohn, ihr keine
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wirtschaftliche Unterstützung zukommen lassen. Ihre Geschwister seien
fast alle geflüchtet und befänden sich im Ausland. Der Umstand, dass sie
eine alleinstehende Frau, ohne Bildung und mit einem kleinen Kind, zudem
noch mit starken psychischen Problemen, sei, lasse eine Wegweisung als
„völlig absurd“ erscheinen. Sie gehe deshalb davon aus, dass der Sach-
verhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Falls einer Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz etwas entgegenstünde, müsste sie in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt werden und es müsste ihr Asyl gewährt werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe ihr in Eritrea nicht zur Verfü-
gung und es würde ihr bei einer Rückschaffung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder
Behandlung drohen. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug wegen ihren
starken psychischen Leiden nicht zumutbar. Sie bitte eindringlich darum,
ihre persönliche Situation und ihre psychische Beeinträchtigung zu berück-
sichtigen, welche es ihr offensichtlich verunmöglicht hätten, sich an den
Anhörungen klar und strukturiert auszudrücken.
4.3 Mit Eingabe vom 27. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin
einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 9. November 2016
zu den Akten. Darin wurde ihr eine (…) sowie eine (…) diagnostiziert. Sie
habe angegeben, unter verschiedenen Beschwerden, darunter Schlafstö-
rungen und starke Stimmungsschwankungen, zu leiden. Ebenso habe sie
Suizidpläne für den Fall, dass sie in ihr Heimatland zurück müsse, wobei
sie sich von akuten suizidalen Handlungen distanziere. Der Bericht hält
weiter fest, dass sich die Beschwerdeführerin in gepflegtem Allgemeinzu-
stand befinde und bewusstseinsklar sei, aber ihre Aufmerksamkeitsspanne
und ihr Konzentrationsvermögen seien vermindert. Die fluchtauslösenden
Erlebnisse würden fragmentiert berichtet und es falle der Patientin schwer,
die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge wiederzugeben. Es erfolge
derzeit eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung der Patien-
tin. Gleichzeitig werde eine medikamentöse (…) Behandlung durchgeführt.
Die Fortsetzung dieser Behandlung sei dringend indiziert, wobei eine ver-
lässliche Prognose über den weiteren Verlauf der Erkrankung nicht möglich
sei. Es sei aber davon auszugehen, dass sich eine Sicherheit bezüglich
ihres Aufenthaltsrechts positiv auf den Gesundheitszustand auswirken
würde.
Im aktualisierten ärztlichen Bericht der Psychiatrie I._______ vom 7. Juni
2016 wurden die Einschätzungen des ersten Berichts weitgehend bestä-
tigt. Es wurde festgehalten, dass eine schwerwiegende psychiatrische Er-
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krankung im Sinne einer (…) vorliege sowie eine (…) Symptomatik be-
stehe. Aufgrund der erlittenen (…) sei die Fähigkeit der Beschwerdeführe-
rin zu einer strukturierten, widerspruchsfreien und detaillierten verbalen
Darstellung ihrer Erlebnisse sowie ihrer Asylgründe stark beeinträchtigt. Es
habe sich gezeigt, dass aufgrund der anhaltend unsicheren Lebenssitua-
tion der Beschwerdeführerin bei ungeklärtem Aufenthaltsstatus eine effek-
tive Behandlung derzeit nicht möglich sei. Die dringend indizierte (…) Be-
handlung könne derzeit nicht erfolgen, weil die dafür notwendige subjektive
empfundene Sicherheit bei der Patientin – aufgrund der existenziell unsi-
cheren Lebenssituation mit ungeklärtem Aufenthaltsstatus – nicht gegeben
sei. Nachdem unsichere Lebensbedingungen (…) die Symptomatik deut-
lich verschärften, sei aus psychiatrischer Sicht davon auszugehen, dass
die Unsicherheit bezüglich des Aufenthaltsrechts sowie eine Ausweisung
ins Heimatland zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszu-
standes führen würden. Im letzteren Fall müsse von Suizidalität ausgegan-
gen werden.
4.4 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 wurde ergänzend zur Beschwerde-
schrift ausgeführt, dass anhand der ärztlichen Berichte ersichtlich sei, dass
die Beschwerdeführerin nicht imstande sei, ihre Erlebnisse chronologisch
und geordnet zu schildern. Sodann sei sie Opfer einer Reflexverfolgung
geworden, da ihr Ehemann aus dem Militär desertiert und sie in der Folge
festgenommen und misshandelt worden sei. Sie erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Falls der
Asylgewährung etwas im Wege stehen sollte, müsste zum Schluss gekom-
men werden, dass bei ihr ein hohes Gefährdungspotenzial vorliege. Nach-
dem ihr Ehemann desertiert und sie deshalb festgenommen worden sei,
sei sie den Behörden offensichtlich bekannt. Zudem sei sie illegal ausge-
reist. Eine Rückkehr wäre mit einem hohen Risiko der erneuten Inhaftie-
rung verbunden. Ebenso sei darauf hinzuweisen, dass ihr bei einer allfälli-
gen Rückkehr der Einzug in den Militärdienst drohen würde, welcher
Zwangsarbeit entspreche und der EMRK zuwiderlaufe. Weiter handle es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau, die ihr Kind
bei ihrer Mutter habe zurücklassen müssen. Es sei davon auszugehen,
dass eine wirtschaftliche Reintegration mit grossen Schwierigkeiten ver-
bunden wäre. Diese würde durch die (…), deren Behandlung in Eritrea zu-
dem nicht gewährleistet sei, zusätzlich erschwert. Der Wegweisungsvoll-
zug der Beschwerdeführerin nach Eritrea erweise sich demnach als unzu-
mutbar, weil sie dadurch in eine existenzielle Notlage geraten würde.
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Seite 11
4.5 In der Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass die in den ärzt-
lichen Berichten beschriebenen psychischen Beschwerden und Suizidge-
danken in engem Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid und
dem bevorstehenden Wegweisungsvollzug stünden. Psychische Probleme
in direktem Zusammenhang mit einer bevorstehenden Ausreise vermöch-
ten jedoch eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht
zu begründen. Die mit dem Vollzug beauftragte kantonale Behörde könne
bei der Ausgestaltung der Ausreisemodalitäten den gesundheitlichen Prob-
lemen der Beschwerdeführerin Rechnung tragen. Gesundheitliche Prob-
leme würden nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs füh-
ren, wenn sich aufgrund eines Mangels an angemessenen Behandlungs-
möglichkeiten der Gesundheitszustand der betroffenen Person derart ver-
schlechtern würde, dass deren Leben in Gefahr geriete. Der Umstand,
dass der Standard der medizinischen Versorgung im Heimatland nicht
demjenigen der Schweiz entspreche, sei für die Beurteilung unter dem
Blickwinkel von Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Es gebe in Asmara ein
psychiatrisches Spital und in den Zoba-Spitälern würden einige Kranken-
schwestern in Psychiatrie ausgebildet. Das Gesundheitswesen werde
grösstenteils vom Staat finanziert. Die Patienten müssten zwar einen Teil
der Kosten selbst tragen, sehr arme Personen würden aber kostenlos be-
handelt. Medikamente würden im Spital kostenlos, in Apotheken gegen Be-
zahlung abgegeben, wobei Personen mit Armutsurkunde im Spital kosten-
los einen Vorrat an Medikamenten erhielten. Folglich sprächen keine me-
dizinischen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.6 In der Replik wurde dem entgegengesetzt, die psychische Erkrankung
der Beschwerdeführerin stehe nicht in direktem Zusammenhang zum un-
sicheren Aufenthalt. Vielmehr hielten die ärztlichen Berichte fest, eine Auf-
arbeitung ihrer Erlebnisse sei aufgrund der unsicheren Lebensumstände
nicht möglich, weil hierfür eine gesicherte Allgemeinsituation notwendig
sei. Der Asylentscheid habe sich zwar zusätzlich negativ auf den Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin ausgewirkt, er stelle jedoch keines-
wegs den Ursprung ihrer Erkrankung dar. Diese sei auf die Ereignisse in
Eritrea zurückzuführen, welche zu einer (…) geführt hätten. Sodann würde
die Schilderung dieser Erlebnisse gegenüber der behandelnden Psycholo-
gin mit der Darstellung in der Beschwerdeschrift übereinstimmen, weshalb
davon auszugehen sei, dass diese der Wahrheit entsprächen. Die Be-
schwerdeführerin sei Opfer von behördlicher Willkür und frauenspezifi-
schen Gewalttaten durch Regierungsangestellte geworden. Ihre Ausfüh-
rungen seien glaubhaft, nachdem sie die Widersprüche habe erklären kön-
nen und ihre Erzählungen nachvollziehbar seien.
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Seite 12
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit
der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine we-
sentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 In Übereinstimmung mit den entsprechenden Feststellungen der Vo-
rinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin ver-
schiedene gravierende Widersprüche enthalten und es ihr insbesondere
nicht gelingt, die fluchtauslösenden Ereignisse zeitlich kohärent einzuord-
nen. Dieser Umstand wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, wo-
bei sie dies in erster Linie auf ihre starke Traumatisierung zurückführt, wel-
che es ihr verunmöglicht habe, ihre Gedanken zu ordnen und strukturiert
zu erzählen.
Die vorinstanzliche Verfügung stellt zutreffend fest, dass die Beschwerde-
führerin zu ihrer Haft auch gewisse erlebnisgeprägte Angaben machen
konnte. In dieser Hinsicht enthält die Schilderung der Beschwerdeführerin
tatsächlich auch Realkennzeichen und ist namentlich detailliert erzählt und
enthält persönliche Empfindungen (vgl. insbesondere A20, F16 ff.). Dem-
D-4257/2016
Seite 13
gegenüber sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umstän-
den der Festnahme sowie zu deren Zeitpunkt sehr widersprüchlich und
jene zur Haftanstalt H._______ wenig plausibel. Die stark divergierenden
Angaben zur Festnahme erklärt die Beschwerdeführerin damit, dass es
zwei Verhaftungen – eine im Anschluss an die Ausreise des Ehemannes
und eine zweite aufgrund des eigenen Versuchs der illegalen Ausreise –
gegeben habe. Aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse während den
beiden Inhaftierungen habe sie verschiedene Sachverhalte durcheinander
gebracht. Diese Erklärung vermag aber nicht zu überzeugen. Den Befra-
gungsprotokollen lassen sich keine Hinweise darauf entnehmen, dass es
zu mehreren Festnahmen gekommen ist. Auch die in der Beschwerde-
schrift zitierten Passagen (A17, F67 – F71 sowie A17, F84) lassen nicht
erkennen, dass die Beschwerdeführerin mehr als einmal in Haft gesetzt
worden wäre. Vielmehr sprach sie stets von der Verhaftung, beschrieb je-
doch die Umstände der Festnahme und deren Grund unterschiedlich. An
der BzP erklärte sie, sie habe (nach der Ausreise des Ehemannes) auf der
Verwaltung den Sold abholen wollen, woraufhin man sie dort, in
D._______, während drei Tagen festgehalten habe. Man habe ihr gesagt,
sie sei nicht berechtigt, den Lohn zu beziehen, und erst nachdem ihr Onkel
mit den Behörden gesprochen habe, sei sie entlassen worden. Weil die
Verwaltung dann von ihr verlangt habe, dass sie 50‘000 Nakfa bezahle o-
der ihren Mann übergebe, sei sie am Folgetag ausgereist. Sie verneinte
die Frage, ob es sonst jemals zu Problemen mit den Behörden gekommen
sei (vgl. A3, Ziff. 7.01). Bei der ersten Anhörung macht sie geltend, sie sei
beim Versuch, auszureisen, in K._______ aufgegriffen und für etwa drei
Monate in einem Gefängnis namens H._______ inhaftiert worden (vgl.
A17, insb. F64 und F84 f.). Anlässlich der zweiten Anhörung gab sie
schliesslich an, vier Soldaten seien bei ihr zu Hause in L._______ vorbei-
gekommen. Sie hätten sich nach ihrem Mann erkundigt und sie in der
Folge, als sie ihnen keine Informationen geben konnte, mitgenommen. Sie
sei zuerst nach M._______ gebracht worden, anschliessend seien sie zu
Fuss weiter nach H._______ gegangen (vgl. A20, F33 ff.). Diese drei Ver-
sionen sind nicht miteinander vereinbar, und zwar auch dann nicht, wenn
man davon ausgeht, dass es zwei Verhaftungen gegeben hätte: Sowohl
als Verhaftungsgrund als auch als Verhaftungsort werden drei verschie-
dene Varianten angegeben. Nachdem die Beschwerdeführerin in keiner
der Befragungen erwähnt, dass sie mehr als einmal verhaftet worden sei,
muss das entsprechende Vorbringen auf Beschwerdeebene als blosse
Schutzbehauptung eingestuft werden. Der Umstand, dass sie diese Ver-
sion der Ereignisse auch gegenüber ihrer Ärztin angegeben hatte, ändert
nichts an dieser Einschätzung. Die psychiatrische Behandlung begann
D-4257/2016
Seite 14
erst, nachdem sie den ablehnenden Asylentscheid erhalten und gegen die-
sen Beschwerde erhoben hatte, wobei sie (erstmals) geltend machte, sie
sei zweimal verhaftet worden. Es ist davon auszugehen, dass sie diese
beiden Darstellungen des Sachverhalts – gegenüber ihrer Ärztin sowie in
der Beschwerdeschrift – aufeinander abgestimmt hat. Zwar wird nicht in
Abrede gestellt, dass eine (…) und (…) das Aussageverhalten von Men-
schen, die an derartigen Erkrankungen leiden, beeinflussen und bisweilen
dazu führen können, dass ein Sachverhalt nicht vollumfänglich strukturiert
und kohärent dargestellt wird. Indessen ist auch in diesen Fällen davon
auszugehen, dass die Grundzüge einer Fluchtgeschichte in den wesentli-
chen Teilen ohne krasse Widersprüche und mehrheitlich übereinstimmend
dargestellt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die durch ärztliche
Berichte belegten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin sind zwar
bedauerlich, vermögen die unglaubhaften Elemente zu den Umständen ih-
rer Inhaftierung aber nicht ausreichend zu erklären.
Zutreffend ist auch die Feststellung des SEM, dass die Beschreibung der
Haftanstalt H._______ durch die Beschwerdeführerin kaum den tatsächli-
chen Gegebenheiten entsprechen dürfte. So erklärte sie, diese befinde
sich in der Nähe von M._______ (A20, F33). Sie sei in einem kleinen Raum
festgehalten worden, wobei sie und ihre Cousine die einzigen Gefangenen
gewesen seien. Die Haftanstalt befinde sich unterhalb von einem Berg,
rundherum sehe man eigentlich nichts als Affen (vgl. A20, F18 und F21 ff.).
Tatsächlich befindet sich nahe M._______ eine Haftanstalt mit dem Namen
N._______. Diese besteht aus (…) und es werden dort offenbar insbeson-
dere (…), festgehalten (vgl. Amnesty International, Eritrea: 20 years of In-
dependence, but still no freedom, 09.05.2013,
/files/afr640012013.pdf, abgerufen am 25. Januar 2018). Dies
entspricht keineswegs der Darstellung der Beschwerdeführerin. Sodann ist
auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin zwar vorbringt, ihre Prob-
leme hätten mit der Ausreise ihres zweiten Ehemannes respektive dessen
Desertion begonnen. Sie war sich aber nicht einmal sicher, wo er im Mili-
tärdienst überhaupt stationiert war. Auf die entsprechende Frage erklärte
sie, sie glaube, dass er in Sawa gewesen sei, sie habe das gehört (vgl.
A17, F47 f.). Auch wenn die Beschwerdeführerin erst seit kurzem mit ihrem
zweiten Ehemann verheiratet gewesen sein will, ist es doch erstaunlich,
dass sie derart wenig über dessen Militärdienst weiss.
5.3 Zusammenfassend ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-
halten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, ihre Vorfluchtgründe
D-4257/2016
Seite 15
glaubhaft darzulegen. Es ist zwar angesichts der von Realkennzeichen ge-
prägten Schilderung ihrer Haftzeit nicht auszuschliessen, dass die Be-
schwerdeführerin tatsächlich einmal unter prekären Bedingungen inhaftiert
worden war und dabei misshandelt wurde. Dieses Ereignis lässt sich aber
weder zeitlich einordnen noch kann der Grund dieser Inhaftierung eindeu-
tig festgestellt werden. Als wahrscheinlichstes Szenario erscheint, dass die
Beschwerdeführerin im Sinne einer Reflexverfolgung im Anschluss an die
Ausreise ihres zweiten Ehemannes, welche im Jahr 2010 stattgefunden
haben soll, inhaftiert worden ist. Es gibt verschiedene Berichte, wonach
Familienangehörige von desertierten und illegal ausgereisten Eritreern von
den Behörden bestraft wurden. In mehreren Quellen wird erwähnt, dass in
solchen Fällen eine Strafzahlung von 50‘000 Nakfa geleistet werden
musste und es teilweise auch zu Inhaftierungen gekommen sei, namentlich
wenn der Betrag nicht aufgebracht werden konnte (vgl. Human Rights
Watch [HRW], Eritrea: Submission to the Universal Periodic Review,
20.06.2013,
versal-periodic-review; Amnesty International, Eritrea: 20 years of Indepen-
dence, but still no freedom, 09.05.2013,
tes/default/files/afr640012013.pdf; UN Human Rights Council, Report of
the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Erit-
rea [A/HRC/29/CRP.1], 05.06.2015,
HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/A_HRC_29_CRP-1.pdf, Rz. 749; alle ab-
gerufen am 24. Januar 2018). Insofern wäre es durchaus möglich, dass die
Beschwerdeführerin als Ehefrau eines Deserteurs festgenommen und
schliesslich gegen eine Zahlung von 50‘000 Nakfa wieder entlassen wor-
den ist. Die Entlassung müsste dann aber im Laufe des Jahres 2011 statt-
gefunden haben, da sie nach eigenen Angaben maximal einige Monate in
Haft gewesen war. Auch in dieser Hinsicht sind ihre Ausführungen aber
nicht kohärent: Während sie an der zweiten Anhörung von einer ein- bis
zweimonatigen Haftzeit sprach (vgl. A20, F13), erklärte sie an der ersten
Anhörung, dass sie drei Monate respektive mehr als drei Monate (vgl. A17,
F64 und F69) in Haft gewesen sei. Anlässlich der BzP wiederum gab sie
an, nur drei Tage inhaftiert gewesen zu sein (A3, Ziff. 7.01). In jedem Fall
hätte sich die Beschwerdeführerin aber nach ihrer Entlassung noch mehr
als zwei Jahre in ihrem Heimatstaat aufgehalten, da sie erst Anfang 2014
aus Eritrea ausgereist ist. Selbst wenn von einer Inhaftierung der Be-
schwerdeführerin im Zuge einer Reflexverfolgung – weil ihr zweiter, ihr
nicht kirchlich angetrauter Ehemann desertiert und illegal ausgereist ist –
auszugehen wäre, so könnte diese nicht mehr als kausal für die Ausreise
angesehen werden. Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
D-4257/2016
Seite 16
führt eine bereits erlittene Verfolgung in der Regel dann zu einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung, wenn sie in einem zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang dazu steht. Eine starre zeitliche Grenze
lässt sich zwar nicht festlegen, es wird aber davon ausgegangen, dass der
zeitliche Kausalzusammenhang bei einer Zeitspanne von sechs bis zwölf
Monaten als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.5 m.w.H.).
Dies wäre vorliegend, bei einem mehr als zweijährigen Aufenthalt im Hei-
matstaat nach einer erlittenen (Reflex-)Verfolgung, der Fall, nachdem
keine besonderen Gründe ersichtlich sind, welche erklären könnten, wa-
rum keine frühere Ausreise stattgefunden hat. Eine Verfolgungssituation
lag im Zeitpunkt der Ausreise jedenfalls, selbst bei Annahme einer Inhaftie-
rung nach der Desertion des Ehemannes, nicht mehr vor. Die Beschwer-
deführerin konnte nicht glaubhaft machen, dass es danach zu weiteren
Verfolgungshandlungen durch die eritreischen Behörden gekommen ist,
weshalb davon auszugehen wäre, dass sie noch mehr als zwei Jahre un-
behelligt im Heimatstaat gelebt hat.
Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, eine asyl-
relevante Verfolgung im Zeitpunkt ihrer Ausreise nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen respektive darzulegen, dass sie begründete Furcht vor ei-
ner zukünftigen Verfolgung gehabt hätte.
6.
6.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund ihrer Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – aufgrund von
subjektiven Nachfluchtgründen – befürchten müsste, ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. In seiner früheren
Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass bei
einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr ei-
ner flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im Urteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das
Gericht jedoch zum Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrecht-
erhalten werden kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätz-
licher Anknüpfungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten (vgl. Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
6.2 Vorliegend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine asylre-
levante Verfolgung glaubhaft zu machen. Ihre Angaben zum Militärdienst
D-4257/2016
Seite 17
des Ehemannes, zu ihrer anschliessenden Verhaftung, den Umständen
dieser Haft sowie zu deren Dauer und zeitlichen Einordnung erwiesen sich
als widersprüchlich und unplausibel, weshalb sie als unglaubhaft zu quali-
fizieren sind. Damit fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass bei
der Beschwerdeführerin – neben der behaupteten illegalen Ausreise – zu-
sätzliche Faktoren hinzukommen, welche sie in den Augen der eritreischen
Behörden als missliebige Person erscheinen liessen. Es ist zwar erneut
darauf hinzuweisen, dass nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerde-
führerin in Eritrea oder auf ihrem Fluchtweg einmal inhaftiert worden ist,
nachdem ihre Schilderung der Haftzeit durchaus Realkennzeichen enthält.
Angesichts der Tatsache, dass sich diese Haft im Lichte ihrer weiteren An-
gaben aber zeitlich nicht einordnen lässt und auch der Grund der Fest-
nahme nicht feststellbar ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass sie
deshalb bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Sanktionen zu befürchten
hätte, welche ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen
würden.
6.3 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung in den Militärdienst drohen sollte.
Sie führte diesbezüglich aus, dass sie nie zum Militärdienst einberufen wor-
den sei, da sie jung geheiratet habe. Wenn sie noch weiter zur Schule ge-
gangen wäre, hätte man sie bestimmt geholt (vgl. A20, F107). Es ist des-
halb davon auszugehen, dass die persönlichen Umstände der Beschwer-
deführerin, als jung verheiratete Frau und Mutter eine Kindes, dazu geführt
haben, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde (vgl. dazu Urteil des
BVGer D-2311/2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 12.5 mit Hinweis auf
entsprechende Berichte). In den Eingaben der Beschwerdeführerin findet
sich denn auch keine nähere Begründung dafür, weshalb ihr nun zum heu-
tigen Zeitpunkt eine Einziehung in den Nationaldienst drohen sollte.
6.4 Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen bleiben, ob die illegale
Ausreise der Beschwerdeführerin glaubhaft ist. Es sei aber darauf hinge-
wiesen, dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festgehalten hat,
dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise sowie zur
Organisation ihrer Reise äusserst oberflächlich ausgefallen sind. Mangels
zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche das Profil der Beschwerdeführe-
rin verschärfen und dazu führen könnten, dass sie in Eritrea als missliebige
Person betrachtet würde, ist aber ohnehin nicht davon auszugehen, dass
sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
D-4257/2016
Seite 18
7.
Nach dem Gesagten erweist sich der Antrag auf Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung als unbegründet. Die Vorinstanz hat
den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. Ebenso wurde die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr
Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwedeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.
10.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur
Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder
ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder
in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
D-4257/2016
Seite 19
Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Die Zulässigkeit des Vollzuges beur-
teilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtli-
chen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr („real risk“)
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde.
10.2 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der
Frage, ob im Zusammenhang mit dem eritreischen Nationaldienst eine Ver-
letzung von Art. 3 EMRK drohe. Bei der Beantwortung der Frage, ob abge-
wiesenen eritreischen Asylsuchenden, die in ihren Heimatstaat zurückkeh-
ren, grundsätzlich eine Einziehung in den Nationaldienst drohen würde,
gelte es zwischen verschiedenen Personengruppen zu unterscheiden. Na-
mentlich bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet hätten, ohne da-
von befreit worden zu sein – insbesondere solchen, die vor Vollendung des
18. Altersjahres ausgereist seien – sei davon auszugehen, dass sie bei
einer Rückkehr eingezogen würden. Dabei könne auch nicht ausgeschlos-
sen werden, dass sie vorgängig mit Haft dafür bestraft würden, dass sie
sich nicht für den Dienst bereitgehalten hätten. Allerdings sei wohl nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen,
wobei auch darauf hinzuweisen sei, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum
eritreischen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unter-
zeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten. Die Frage, ob der genannten
Personengruppe angesichts der eventuell drohenden Haft und des Ein-
zugs in den Nationaldienst die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung
nach Art. 3 EMRK oder eine Verletzung des Verbots der Zwangsarbeit im
Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK drohe, könne jedoch offen gelassen werden
(vgl. Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2).
Demgegenüber bestehe bei Personen, welche die Dienstpflicht bereits er-
füllt hätten, keine ernsthafte Gefahr, bei einer Rückkehr wieder in den Na-
tionaldienst eingezogen zu werden. Ferner gebe es auch andere Gründe,
aufgrund welcher nicht davon auszugehen sei, dass bei einer Rückkehr
der Einzug in den Nationaldienst drohe, zumal gewisse Personengruppen
D-4257/2016
Seite 20
existieren würden, die vom Nationaldienst befreit werden könnten. Diesbe-
züglich müssten sich allerdings konkrete Hinweise ergeben. Weiter könn-
ten darunter auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten würden und bei denen davon auszugehen sei, dass
sie ihre Situation mit dem Heimatstaat durch die Bezahlung der 2%-Steuer
und die Unterzeichnung eines Reuebriefes geregelt hätten (sog. Diaspora-
Status), weshalb ihnen in absehbarer Zeit ebenfalls kein Einzug drohe (vgl.
ebd. E. 13.3 f.).
10.3 Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr ein Einzug in den Nationaldienst droht. Sie
wurde bis zu ihrer Ausreise im Alter von 23 Jahren nie aufgefordert, Militär-
dienst zu leisten. Wie bereits oben (vgl. E. 6.3) ausgeführt, lassen die per-
sönlichen Umstände der Beschwerdeführerin als verheiratete Frau und
Mutter darauf schliessen, dass sie vom Militärdienst freigestellt wurde.
Folglich ist auch nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat nun ein Aufgebot zur Leistung des Dienstes ergehen würde.
10.4 Offenbleiben kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin über den
Diaspora-Status verfügt, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass ihr bei
einer Rückkehr eine Rekrutierung droht. Dasselbe gilt für die Frage, ob der
Nationaldienst in Eritrea gegen Art. 3 EMRK oder gegen das Verbot der
Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK verstösst. Sodann ergeben sich
aus den Akten auch keine anderen Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesag-
ten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
D-4257/2016
Seite 21
11.2 Zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea
hat das Bundesverwaltungsgericht kürzlich eine aktualisierte Lageanalyse
vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum Schluss, dass in Erit-
rea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allge-
meiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden könne. Aus den im Gesetz
genannten Gefährdungssituationen ergebe sich, dass nicht beliebige
Nachteile oder Schwierigkeiten die Annahme einer konkreten Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigen würden, sondern aus-
schliesslich Gefahren für Leib und Leben. Eine konkrete Gefährdung liege
folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Si-
tuation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimatstaat
schwierig seien und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeits-
losigkeit herrsche. Die Lebensbedingungen in Eritrea hätten sich in den
vergangenen Jahren in einigen Bereichen verbessert. Zwar sei die wirt-
schaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversor-
gung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung hät-
ten sich aber stabilisiert. Der Krieg sei seit vielen Jahren beendet und ernst-
hafte ethnische oder religiöse Konflikte seien nicht zu verzeichnen. Zu er-
wähnen seien auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von
denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiere. Vor diesem Hintergrund
seien die erhöhten Anforderungen an den Wegweisungsvollzug gemäss
bisheriger Praxis nicht mehr gerechtfertigt. Auch die Situation in Bezug auf
die anhaltende Überwachung der Bevölkerung vermöge nicht zur Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Angesichts der schwieri-
gen allgemeinen Lage des Landes müsse jedoch in Einzelfällen nach wie
vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere
Umstände vorlägen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibe im
Einzelfall zu prüfen.
11.3 Die Beschwerdeführerin besuchte gemäss eigenen Angaben in Erit-
rea die Schule bis zur dritten Klasse. Sie heiratete im Alter von 17 Jahren
ein erstes Mal und war als Bäuerin tätig. Nach der Geburt ihres Kindes im
Jahre (…) trennte sie sich von ihrem Ehemann, der psychische Probleme
gehabt habe, und heiratete ein weiteres Mal. Der zweite Ehemann sei ge-
mäss Angaben der Beschwerdeführerin dann im Jahr 2010 aus dem Mili-
tärdienst desertiert und ausgereist und befinde sich derzeit – ebenso wie
einer ihrer Brüder – in Israel. Ihr anderer Bruder sei in der Zwischenzeit
nach Deutschland gegangen (vgl. A17, F22 ff.). In Eritrea würden neben
ihrer Mutter und ihrem mittlerweile (…)-jährigen Sohn noch eine verheirate
D-4257/2016
Seite 22
Schwester leben, ebenso wie zwei Onkel und drei Tanten (vgl. A3, Ziff.
3.01). Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie zuletzt bei ihrer Mutter ge-
wohnt habe, nachdem das Land, welches sie zuvor bewirtschaftet hatte,
nach der Desertion ihres zweiten Ehemannes enteignet worden sei. Um
ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, habe sie das Feld ihrer Mutter mitbe-
nutzen können. Zwar machte sie geltend, dies sei auf Dauer nicht tragbar,
da es nicht ausreichend sei, um sie alle zu versorgen. Sie führte aber auch
aus, dass ihre Mutter noch Kühe und Ziegen habe und es üblich sei, dass
man von der Landwirtschaft lebe (vgl. A20, F100 ff.). Nachdem die behaup-
tete Ausreise des Ehemannes höchstwahrscheinlich Ende 2010 stattfand,
ist davon auszugehen, dass das Land sowie die Tiere der Mutter ausge-
reicht haben, sie selbst, die Beschwerdeführerin und deren Sohn über
mehrere Jahre hinweg zu versorgen. Folglich dürfte es der Beschwerde-
führerin auch in Zukunft möglich sein, auf diese Weise ihren Lebensunter-
halt zu bestreiten. Es ist auch davon auszugehen, dass sie die Möglichkeit
hat, bei ihrer Mutter zu leben und ihre Wohnsituation somit als gesichert
anzusehen ist. Sodann lässt sich zwar nicht mit Sicherheit sagen, dass die
im Ausland – in Israel sowie in Deutschland – lebenden Verwandten in der
Lage sind, sie finanziell zu unterstützen. Dies ist aber zumindest nicht aus-
zuschliessen, nachdem sie ihr die gesamte Reise in die Schweiz finanziert
haben. Ausserdem verfügt die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester so-
wie mehreren Onkeln und Tanten im Heimatstaat über weitere Angehörige,
die sie bei einer Wiedereingliederung unterstützen können. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die wirtschaftliche Existenz
der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr konkret gefährdet ist.
11.4 An dieser Einschätzung vermag auch die psychische Situation der
Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Gemäss den vorgelegten Arztzeug-
nissen bestehen in dieser Hinsicht zwar Beeinträchtigungen, die eine ge-
wisse Schwere aufweisen. Der zuletzt eingereichte medizinische Bericht
vom 7. Juni 2017 hält aber auch ausdrücklich fest, dass die Beschwerde-
führerin zwar Suizidgedanken habe – insbesondere für den Fall, dass sie
in ihren Heimatstaat zurück müsste – sich aber gleichzeitig von akuten su-
izidalen Handlungen distanziere. Im Zeitpunkt des Berichts wurde eine sta-
bilisierende, psychosoziale Betreuung durchgeführt. Da keine neueren
ärztlichen Berichte vorliegen und in der Anfrage nach dem Verfahrensstand
vom 12. Dezember 2017 lediglich allgemein darauf verwiesen wurde, dass
die Beschwerdeführerin psychisch angeschlagen sei, ist davon auszuge-
hen, dass sich ihr Gesundheitszustand in der Zwischenzeit zumindest nicht
verschlechtert hat.
D-4257/2016
Seite 23
Auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medi-
zinischen Notlage wäre dann zu schliessen, wenn eine notwendige medi-
zinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die
Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des
Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Als wesent-
lich gilt eine allgemeine und dringende medizinische Behandlung, welche
zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl.
BVGE 2011/50 E. 8.3). Die vorliegend diagnostizierten Beeinträchtigungen
sind zwar bedauernswert, es kann aus ihnen aber nicht geschlossen wer-
den, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mangels einer not-
wendigen medizinischen Behandlung einer akuten Lebensgefahr ausge-
setzt wäre. Zudem bestehen in Eritrea gewisse Möglichkeiten, um psychi-
sche Erkrankungen zu behandeln; namentlich gibt es in Asmara eine Psy-
chiatrie. Es ist zwar auch anzumerken, dass der Zugang zu psychiatrischer
Behandlung mangels ausreichendem Fachpersonal erschwert ist (vgl. Eu-
ropean Asylum Support Office, EASO-Bericht über Herkunftsländer-Infor-
mationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015). Wie die Vorinstanz in ihrer Ver-
nehmlassung aber zutreffend festhält, ist es nicht massgebend, ob die me-
dizinische Versorgung im Heimatstaat den in der Schweiz vorhandenen
Standards entspricht.
Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird
bei einer Konfrontation mit Suiziddrohungen von einer zu vollziehenden
Weg- oder Ausweisung nicht Abstand genommen, solange konkrete Mass-
nahmen zur Verhütung von deren Umsetzung getroffen werden können.
Solche sind, sofern erforderlich, vorliegend durch eine entsprechende
fachärztliche sowie medikamentöse Vorbereitung und Begleitung der Be-
schwerdeführerin vor und bei der Ausreise möglich (vgl. Entscheide des
BVGer E-5848/2014 vom 23. Februar 2016 E. 4.8.2 sowie D-2606/2017
vom 12. September 2017 E. 8.4.3.3). Aus der bestehenden Aktenlage las-
sen sich somit keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden.
12.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
D-4257/2016
Seite 24
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
13.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG) und – soweit diesbezüglich über-
prüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Nachdem jedoch mit Zwischenver-
fügung vom 18. Juli 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut-
geheissen wurde und sich die finanziellen Verhältnisse gemäss Aktenlage
nicht verändert haben, sind vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
14.2 Mit Eingabe vom 14. Juni 2017 beantragte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin nachträglich seine Einsetzung als amtlicher Rechts-
beistand. Gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG bestellt das Bundesverwaltungs-
gericht auf Antrag einer asylsuchenden Person, die von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wurde, einen amtlichen Rechtsbeistand. Dabei
sind auch Personen mit universitärem juristischem Hochschulabschluss
zur amtlichen Verbeiständung zugelassen, die sich beruflich mit der Bera-
tung und Vertretung von Asylsuchenden befassen (Art. 110a Abs. 3 AsylG).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verbeiständung der
Beschwerdeführerin erfüllt, weshalb lic. iur. Johan Göttl rückwirkend auf
den Zeitpunkt, als das entsprechende Gesuch gestellt wurde, als amtlicher
Rechtsbeistand einzusetzen ist. Ihm ist folglich ein amtliches Honorar aus-
zurichten; dessen Festsetzung erfolgt in Anwendung von Art. 7-14 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe
vom 16. August 2017 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. Da-
bei machte er einen Aufwand von insgesamt Fr. 1‘422.60 geltend (8 Ar-
beitsstunden à Fr. 150.–; Dossiereröffnungspauschale Fr. 50.–; Auslagen
Fr. 172.60 [Dolmetscherkosten und Porto]). Dieser Aufwand erscheint an-
gesichts des eher geringen Aktenumfangs sowie der Tatsache, dass der
Rechtsvertreter erst nach Einreichung der Beschwerde mandatiert wurde,
zu hoch. Das amtliche Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist
deshalb pauschal auf Fr. 1‘100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
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zusetzen. Dieser Betrag geht zulasten der Gerichtskasse des Bundesver-
waltungsgerichts. Sollte die Beschwerdeführerin später zu hinreichenden
Mitteln gelangen, ist dieser Betrag dem Bundesverwaltungsgericht zurück-
zuerstatten (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 110a
Abs. 1 AsylG wird gutgeheissen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in Höhe von Fr. 1‘100.–.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
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