B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4257/2018
was
E ich
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
beide vertreten durch Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Eritrea,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen Eritrea eigenen Angaben zufolge im
Mai 2015 und gelangten über den Sudan, Libyen und weitere ihnen unbe-
kannte Länder am 17. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags
ein Asylgesuch stellten. Am 16. Oktober 2015 wurde die Beschwerdefüh-
rerin summarisch befragt und am 18. August 2017 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuches gab die Beschwerdeführerin im We-
sentlichen an, sie habe von 1998 bis 2003 Nationaldienst geleistet und sei
dann aufgrund ihrer Heirat ordentlich entlassen worden. Nachdem sie aus
dem Dienst entlassen worden sei, sei ihr Ehemann festgenommen worden.
Er sei ein Jahr im Gefängnis gewesen und danach geflohen. Als ihr klar
geworden sei, dass er nicht mehr zurückkomme, habe sie sich von ihm
getrennt. Später habe sie einen neuen Mann kennengelernt und einen
Sohn von ihm bekommen. Im (…) 2015 sei sie zusammen mit ihrem Sohn
von Armeeangehörigen wegen ihres Bruders inhaftiert worden. Sie sei bis
im (…) 2015 in Haft gewesen. In der ersten Woche sei sie nach dem Auf-
enthaltsort ihres Bruders befragt und aufgefordert worden, ihn den Behör-
den zu übergeben. Dabei sei sie auch geohrfeigt worden. Nachdem ihr
Sohn an einer Lungenentzündung erkrankt sei, seien sie in ein Spital ver-
legt worden. Nachdem es ihm wieder etwas bessergegangen sei, habe sie
zusammen mit ihm die Flucht ergriffen und sei illegal aus Eritrea ausge-
reist.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ein Entlas-
sungsschreiben aus dem Nationaldienst zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 – eröffnet am 26. Juni 2018 – lehnte das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden ab und ordnete die Weg-
weisung an, nahm sie aber wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden – han-
delnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung. In formeller
Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
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Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 stellte die Instruktionsrichterin
fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den damaligen
Rechtsvertreter Urs Jehle antragsgemäss als amtlichen Rechtsbeistand
ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2018, welche den Beschwerdefüh-
renden am 7. August 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vo-
rinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Ab-
weisung der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2019 wurde Urs Jehle per 10. März
2019 antragsgemäss aus dem amtlichen Mandatsverhältnis als Rechtsbei-
stand entlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorligend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. So falle auf, dass sie zu
zentralen Punkten ihrer Vorbringen nur sehr oberflächlich und auf unper-
sönliche Art und Weise geantwortet habe. Sowohl ihre Beschreibung, wie
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sie zuhause von Soldaten abgeholt worden sei, wie auch ihre Schilderung
über die Ankunft im Gefängnis seien realitätsfremd ausgefallen und liessen
nicht den Eindruck entstehen, als spräche sie von persönlich Erlebtem.
Auch die zahlreichen Fragen zu ihrem (…) Gefängnisaufenthalt habe sie
nur sehr allgemein gehalten und kurz zu beantworten vermocht. Ihre Ant-
worten seien stets an der Oberfläche geblieben und sie habe sich nicht
bemüht, diese durch ausführlichere Aussagen zu komplettieren, um somit
ein klareres Bild der angeblich erlebten Haft zu verschaffen. Beispielsweise
habe sie auf die Frage, wie ihr Alltag im Gefängnis ausgesehen habe, le-
diglich zu Protokoll gegeben, sie seien einfach drinnen mit den Häftlingen
gewesen und hätten nichts gemacht. Von einer Person, die behaupte, (…)
Monate in Haft gewesen zu sein, dürfe jedoch eine detailliertere und per-
sönlicher gefärbte Schilderung erwartet werden, besonders im Kontext ei-
ner Anhörung zu den Asylgründen. Auch die Schilderung des (…) Kranken-
hausaufenthaltes unter Bewachung durch Soldaten sei unglaubhaft ausge-
fallen. Ihre diesbezüglichen Aussagen seien auch hier sehr kurz und sub-
stanzlos gewesen und wiesen keine persönliche Färbung auf.
Die illegale Ausreise aus Eritrea sei gemäss Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nicht asylrelevant. Andere An-
knüpfungspunkte, welche die Beschwerdeführerin in den Augen des eritre-
ischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien
ebenfalls nicht ersichtlich. Vorflüchtige Probleme mit den heimatlichen Be-
hörden habe sie, wie erwähnt, nicht glaubhaft machen können. Des Weite-
ren habe sie erklärt, sie sei nach ihrer Hochzeit vom Nationaldienst entlas-
sen worden und habe eine Kopie des Entlassungsscheins zu den Akten
gereicht. Vor diesem Hintergrund scheine eine zukünftige behördliche Ver-
folgung unwahrscheinlich.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe vor-
liegend den herabgesetzten Beweismassanforderungen der Glaubhaftma-
chung nicht genügend Rechnung getragen. Sie führe weder Widersprüche
zwischen der Befragung und der Anhörung auf, noch würden konkrete Un-
glaubhaftigkeitselemente genannt. Stattdessen würden ihre Schilderungen
als realitätsfremd und unpersönlich bezeichnet. Hierzu sei anzumerken,
dass ihr damals (…)jähriger Sohn in der Anhörung ab Frage 67 dabei ge-
wesen sei, weil er nicht bei der Betreuungsperson habe warten wollen. Die
Asylgründe seien erst nach dieser Frage angesprochen worden. Vor ihrem
Sohn habe sie nicht weinen und keine Gefühle zeigen wollen. Sie habe
sich deshalb darauf beschränkt, sachlich vom Erlebten zu berichten. Des
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Weiteren sei es grundsätzlich schwer, aus dem Fehlen von Realkennzei-
chen Rückschlüsse zu ziehen. Dies könne zwar durch eine Lüge bedingt
sein, mögliche andere Ursachen könnten aber auch Faktoren wie Hem-
mungen, Angst, Nervosität oder Gedächtnismangel sein. Nach dem Akten-
studium sei festzustellen, dass ihre Angaben präzise und detailreich aus-
gefallen seien. Sie würden einen erlebnisnahen und plausiblen Eindruck
erwecken und auch Besonderheiten aufweisen. So sei es grundsätzlich
ungewöhnlich, dass eine Mutter mit ihrem Kind in Haft komme. Bezüglich
Eritrea gebe es aber zahlreiche Schilderungen, dass dies oft vorkomme.
Gleiches gelte für die geschilderten Haftbedingungen, wonach die Unter-
bringung und Hygiene die schlimmsten Faktoren gewesen seien, es keine
Anklage und kein Gerichtsverfahren gegeben habe und der Alltag durch
Langeweile und Abwarten gekennzeichnet gewesen sei. Sie beschreibe,
dass sich das Frauengefängnis in einer Halle im Innenhof befunden habe,
welche nochmals umzäunt gewesen sei. Dort seien zirka 50 Frauen und
noch eine Mutter mit einem weiteren, jedoch bereits älteren Kind unterge-
bracht gewesen. In Bezug auf ihren Alltag habe sie das soziale Leben unter
den Häftlingsfrauen gelobt und beschrieben, wie sie sich die Haare ge-
flochten, gesungen und sich unterhalten hätten. Auch die Erkrankung ihres
Sohnes und die darauffolgenden Ereignisse habe sie detailliert geschildert.
So habe sie Details wie das Tragetuch beschrieben, wo sich die Kirche
befunden habe, welche sie durch die Hintertüre habe betreten können,
dass sich vor der Kirche der Taxistand befunden habe, welche Art Taxi sie
genommen habe und dass sie sich von ihrem (…) habe Geld leihen müs-
sen. So seien ihre Schilderungen zwar nicht sehr ausführlich, aber facet-
tenreich und nachvollziehbar. Sie habe an der Befragung, welche fast zwei
Jahre zuvor und in sehr umfassender Weise durchgeführt worden sei, iden-
tische Angaben gemacht. Ihre Schilderungen würden sich auch mit allge-
mein zugänglichen Angaben über das Gefängnis (…) decken. Sie habe
Glück gehabt, dass die Haftbedingungen in der Frauenanstalt nicht dem
entsprochen hätten, was über den Männertrakt bekannt sei. Sie habe Be-
such empfangen können und der Kontakt zu anderen Frauen sei erlaubt
gewesen. Sie habe aber auf dem blanken Boden schlafen müssen und die
hygienischen Zustände seien katastrophal gewesen, weshalb ihr Sohn
auch krank geworden sei. Weiter sei bei der Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit kulturellen Unterschieden sowie Unterschieden im Verhalten staatli-
cher Behörden Rechnung zu tragen. In der angefochtenen Verfügung wür-
den keinerlei Angaben zu Gunsten der Glaubhaftigkeit gewertet.
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Seite 7
5.
5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfol-
gungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanzi-
ierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der
dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tat-
sächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Origi-
nalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft
wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, wi-
dersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller
Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,
Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdig-
keit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaub-
haft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente über-
wiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der
Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten
Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1;
2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz insoweit einig, als die Schilderun-
gen der Haft und des Spitalaufenthaltes insgesamt eher knapp und mit we-
nig persönlichen oder emotionalen Schilderungen ausgefallen sind. Es fällt
jedoch auch auf, dass in der Verfügung vorwiegend Textbausteine anei-
nandergereiht werden und zur fehlenden Ausführlichkeit nur ein einziges
konkretes Beispiel genannt wird. Was das SEM in seiner Verfügung gänz-
lich unterlässt, ist die durchaus vorhandenen Elemente in die Erwägungen
einzubeziehen, die für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.
5.3 So hat die Beschwerdeführerin zu ihrem Alltag im Gefängnis zwar zu
Protokoll gegeben, sie seien einfach drinnen mit den Häftlingen gewesen
und hätten nichts gemacht. Diese Schilderung eines monotonen Gefäng-
nisalltages scheint dem Gericht jedoch nicht gänzlich unangemessen. Die
Beschwerdeführerin gab zudem in der Beschwerde auch zu recht an, sie
habe das soziale Leben unter den Häftlingsfrauen gelobt, beschrieben, wie
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sie sich die Haare geflochten, gesungen und sich unterhalten hätten. Diese
Schilderungen weisen einen gewissen Detaillierungsgrad und Realkenn-
zeichen auf.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die Schilderungen der Beschwer-
deführerin zwar nicht sehr ausführlich, aber facettenreich und nachvollzieh-
bar ausgefallen seien, hält das Gericht auch im Übrigen für zutreffend. Ins-
besondere fallen verschiedene Details ins Auge. So beschreibt die Be-
schwerdeführerin ohne Übertreibungen und lebensnah den engen Kontakt
zu ihrem Bruder während ihrer Zeit in Asmara und dass er sich regelmässig
bei ihr aufgehalten habe. Aufgrund der Trennung vom Rest der Familie sei
die Beziehung zum Bruder eng gewesen. Diese Darstellung erfolgt bereits
vor der Anhörung zur Sache und unabhängig von der später geltend ge-
machten Haft wegen seines Verschwindens (vgl. A16 F140). Diese Nähe
zum Bruder lässt es denn auch nachvollziehbar erscheinen, dass die Be-
hörden nach dessen Verschwinden die Beschwerdeführerin mitnahmen
(vgl. A16 F147), um so an Informationen über seinen Aufenthaltsort zu
kommen. Von Beginn der Anhörung weg und in verschiedenem Zusam-
menhang erwähnte sie zudem, dass ihr Bruder stets ein Radio (wohl ein
Funkgerät, wie auch die Dolmetscherin anmerkte) und eine Waffe bei sich
getragen habe (vgl. A16 F145). In Bezug auf die Befragungen im Gefäng-
nis kam die Beschwerdeführerin auf dieses Gerät zu sprechen und darauf,
dass die Behörden neben dem Aufenthaltsort des Bruders hätten wissen
wollen, wo sich dieses befinde (vgl. A16 F156 f.).
Weitere Details schilderte die Beschwerdeführerin indem sie ausführte,
dass sie den Sohn bei der abendlichen Befragung jeweils bei den anderen
Frauen gelassen habe (vgl. A16 F155), dass es noch ein anderes, etwas
älteres Kind im Gefängnis gegeben habe (vgl. A16 F173) und dass sie ih-
ren Sohn auf der Frauentoilette jeweils mit etwas Wasser habe waschen
können (vgl. A16 F177). Auch ihre Ankunft im Gefängnis beschrieb sie, in-
dem sie schilderte, sie sei zunächst in einen Raum mit mehreren Frauen
gebracht und in der ersten Woche jeden Abend befragt worden (vgl. A16
F154). Es ergeben sich weitere Details zu den Räumlichkeiten im Gefäng-
nis, so wies sie insbesondere darauf hin, dass das Frauengefängnis durch
einen Zaun vom Männergefängnis abgetrennt gewesen sei (vgl. A16
F171). Für realitätsnah hält das Gericht auch, dass der Sohn bei den ent-
sprechenden Haftbedingungen (insbesondere Schlafen auf kaltem Boden)
an einer Lungenentzündung erkrankte und schliesslich im Spital intravenös
mit Medikamenten behandelt werden musste (vgl. A16 F191). Die Be-
schwerdeführerin konnte denn auch ungefähr beschreiben, wie weit das
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Spital vom Gefängnis entfernt war (vgl. A16 F185 f.). Auch ihre Flucht aus
dem Spital umschreibt sie mit einigen Details. Auffällig ist in diesem Zu-
sammenhang lediglich, dass der Wächter sie ohne Weiteres unbegleitet zu
ihrem Sohn gelassen hat, während sie zuvor stets bewacht wurde.
5.4 Auch das Gericht geht zwar davon aus, dass angesichts der schweren
Erlebnisse und den entsprechenden Konsequenzen für den kleinen Sohn
grundsätzlich zu erwarten wäre, dass die Schilderungen zur Haft ausführ-
licher und mit mehr Emotionen vorgetragen würden. Zu Unrecht lässt das
SEM jedoch gänzlich unberücksichtigt, dass offenbar der (…)jährige Sohn
der Beschwerdeführerin während der Anhörung zu den Fluchtgründen an-
wesend war. Dass dies zweifellos einen gewichtigen Einfluss auf die Art
des Erzählens hatte, muss in die Abwägung einbezogen werden. Es war
ihr in dieser Situation wohl kaum möglich, sich frei zu äussern, alle Details
des Gefängnisaufenthaltes zu beschreiben und ihren Gefühlen freien Lauf
zu lassen. Dies um den Sohn nicht zu ängstigen beziehungsweise an die
traumatischen Erlebnisse zu erinnern.
5.5 Es ist schliesslich auch zu bestätigen, dass die Angaben der Beschwer-
deführerin anlässlich der Anhörung mit jenen der relativ ausführlichen und
zwei Jahre zuvor durchgeführten Befragung übereinstimmen.
5.6 Wenn auch gewisse Zweifel bestehen bleiben, kommt das Gericht nach
Abwägung aller Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die
dagegen sprechen, insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit,
die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen
Punkten den Tatsachen, höher ist, als die – wenn auch nicht restlos aus-
zuschliessende – Möglichkeit, sie sei von der Beschwerdeführerin bloss
erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen As-
pekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwer-
deführerin sprechenden Elemente gegenüber den von der Vorinstanz zu
Recht erkannten Unglaubhaftigkeitsindizien. Der Beschwerdeführerin ist
es demnach gelungen, den zur Begründung ihres Asylgesuches vorgetra-
genen Sachverhalt in den wesentlichen Punkten glaubhaft zu machen.
6.
6.1 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungs-
weise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher
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Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nach-
teile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen
oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob im Zeitpunkt der Ausreise eine
Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die
Verfolgungsfurcht muss im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem
Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zu-
gunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu
BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.).
6.2 Unter Reflexverfolgung sind behördliche Belästigungen oder Behelli-
gungen von Angehörigen aufgrund des Umstandes zu verstehen, dass die
Behörden einer gesuchten, politisch unbequemen Person nicht habhaft
werden oder schlechthin von deren politischen Exponiertheit auf eine sol-
che auch bei Angehörigen schliessen. Der Zweck einer solchen Reflexver-
folgung kann insbesondere darin liegen, Informationen über effektiv ge-
suchte Personen zu erlangen beziehungsweise Geständnisse von Inhaf-
tierten zu erzwingen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-1083/2016 vom 20. No-
vember 2019 E. 6.4.1).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei von Armeeangehörigen
inhaftiert worden, weil ihr Bruder aus dem Dienst verschwunden sei.
Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig
streng bestraft (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der
[vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 sowie die Zusam-
menfassung der Praxis in BVGE 2015/3 E. 5.7.1). Reflexverfolgung von
nahen Verwandten kommt in diesem Zusammenhang regelmässig vor und
ist als gezielte und politisch motivierte Verfolgung zu qualifizieren. Die Be-
schwerdeführerin wurde während (…) Monaten inhaftiert, verhört und da-
bei misshandelt. Damit ist auch von genügender Intensität auszugehen
(vgl. dazu auch Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16.6).
Schliesslich wurde sie nicht ordentlich aus der Haft entlassen, sondern
flüchtete aus dieser, als sie mit dem Sohn im Spital weilte. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr erneut Verfolgung ausge-
setzt würde. Da die Verfolgung von staatlichen Behörden ausgeht, steht ihr
auch keine innerstaatliche Schutzalternative zur Verfügung (vgl. dazu
BVGE 2011/51 E. 8). Die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG sind somit erfüllt. Aus den
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Akten ergeben sich zudem keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen
von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 49 AsylG).
6.4 Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführerin und ihr Sohn die
Flüchtlingseigenschaft. Das SEM hat deshalb ihr Asylgesuch zu Unrecht
abgelehnt.
7.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung des SEM vom 25. Juni 2018 ist aufzuheben. Die Beschwerde-
führenden sind als Flüchtlinge anzuerkennen und das SEM anzuweisen,
ihnen Asyl zu gewähren.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden,
da der Aufwand im vorliegenden Verfahren zuverlässig abgeschätzt wer-
den kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die von der Vorinstanz zu entrichtende
Parteientschädigung ist von Amtes wegen und in Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1’500.– (inkl.
allfällige Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführenden werden als Flüchtlinge anerkannt. Das SEM
wird angewiesen, ihnen Asyl zu erteilen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 1’500.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner