B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-4260/2017
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 3. Juli 2017 / N (…).
D-4260/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 20. September 2014 in der Schweiz um
Asyl nach.
A.a Am 7. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum
B._______ zur Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Fluchtgrün-
den befragt (BzP) und am 25. November 2016 durch das SEM vertieft zu
seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei
eritreischer Staatsangehöriger (…) Ethnie. Er sei seit dem Jahr 1992 reli-
giös verheiratet und habe acht Kinder. Seine Familie lebe in C._______
(D._______). Er habe sich im Jahr 1985 freiwillig dem Widerstandskampf
angeschlossen und sei auch nach der im Jahr 1993 erlangten Unabhän-
gigkeit Eritreas im Militär verblieben. Er habe bis zur im Jahr 2014 erfolgten
Ausreise Militärdienst geleistet. Zuletzt – seit anfangs 2013 respektive 2011
– sei er in E._______ stationiert gewesen. Im Juni 2014 habe er sich auf-
grund der allgemein schlechten Lage in Eritrea und Perspektivenlosigkeit
zur Ausreise entschlossen. Er habe seine Familie mit dem Sold kaum er-
nähren können und deshalb den Rest seines Lebens im Ausland verbrin-
gen wollen. Beziehungsweise er habe sich wegen einer ihm drohenden
Verfolgung aufgrund kritischer Äusserungen im Militärdienst zur Ausreise
entschlossen. Er habe den schlechten Umgang mit den Soldaten bemän-
gelt. Als altgedienter Freiheitskämpfer hätte er befördert werden sollen,
aber ihm sei dies wegen seiner Kritik verwehrt geblieben. Respektive er sei
im Jahr 2010 zum (…) befördert worden und habe sich seither nicht mehr
kritisch geäussert. Beziehungsweise er habe auch noch nach der Beförde-
rung Kritik verlauten lassen und sich in Versammlungen für die ihm unter-
stellten Soldaten eingesetzt. Deswegen sei er von seinen Vorgesetzten
wiederholt verwarnt worden; letztmals anfangs 2014. Er sei mit seiner Ge-
duld am Ende gewesen respektive habe um sein Leben gefürchtet. Er habe
mit der Inhaftierung oder dem Tod gerechnet, so wie dies Personen, welche
an einem Putschversuch im Jahr 2013 beteiligt gewesen seien, ergangen
sei. Er habe sich deshalb entschlossen, nach einem ihm im Januar 2014
respektive Mai 2014 gewährten Urlaub nicht in den Militärdienst zurückzu-
kehren. Stattdessen habe er Eritrea anfangs Juni 2014 illegal in Richtung
Sudan verlassen. Via Libyen und Italien sei er am 19. September 2014 in
die Schweiz gelangt. Im Oktober 2015 sei er von Soldaten zuhause ge-
sucht worden. Da er nicht zugegen gewesen sei, sei seine Ehefrau abge-
führt und im Gefängnis (…) zwei Monate festgehalten worden. In dieser
Zeit sei ihr Haus in C._______ niedergebrannt worden. Dabei seien alle
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Dokumente verbrannt. Ein einziges Dokument sei unversehrt geblieben; es
handle sich dabei um einen militärischen Identitätsausweis, der bestätige,
dass er bis ins Jahr 1993 für sein Land gekämpft habe. Einen Pass habe
er nie gehabt und die ihm im Jahr 1993 ausgestellte Identitätskarte sei ihm
in Libyen weggenommen worden. Im September 2016 habe seine Ehefrau
versucht, Eritrea mit den Kindern zu verlassen. Sie sei jedoch festgenom-
men worden und befinde sich zusammen mit dem jüngsten Kind in Asmara
in Haft. Zwei Kinder hätten es in den Sudan geschafft. Die restlichen Kinder
seien nun allein im (abgebrannten) Haus in C._______. Die Dorfbewohner
hätten dieses restauriert. Sein Bruder schaue ab und zu nach den Kindern.
A.b Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle und die einge-
reichten Beweismittel (Wohnsitzbestätigung vom 1. Juni 2010, Ausweis
aus dem Jahr 1993) verwiesen (vgl. vorinstanzliche Akten A4 und A17).
B.
B.a Mit Verfügung vom 3. Juli 2017 stellte das SEM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispositivziffer 1).
Es lehnte das Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an (Dispositivziffer 3). Den Vollzug der Wegweisung
erachtete es indes als unzumutbar und schob diesen zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers auf (Dispositivziffern 4-7).
B.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) noch jenen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu genügen. Die geltend gemachte
Desertion im Jahr 2014 könne nicht geglaubt werden. Der Beschwerdefüh-
rer vermöge den Anlass, der ihn nach jahrzehntelangem Militärdienst im
Juni 2014 zur Ausreise bewogen habe, nicht plausibel darzulegen. Wider-
sprüchliche Angaben würden es unglaubhaft erscheinen lassen, dass er
sich regimekritisch geäussert und sein Verhalten zu einer Bedrohungslage
geführt habe. Der eingereichte Ausweis vermöge an der Unglaubhaftigkeit
der Desertion im Jahr 2014 nichts zu ändern. Es handle sich dabei nicht
wie angegeben um eine militärische Identitätskarte, sondern um einen Par-
teiausweis über eine Mitgliedschaft von 1985 bis 1993. Auch wenn nicht
auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer am Befreiungskampf teil-
genommen habe, sei dieses Dokument nicht geeignet, die behauptete
Dienstzeit bis ins Jahr 2014 zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit
der Desertion könnten auch die damit verbundenen Folgen (Festnahme
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der Ehefrau im Oktober 2015, Niederbrennen des Hauses) nicht geglaubt
werden. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer aus
dem Nationaldienst entlassen oder davon befreit worden sei. Allein die ille-
gale Ausreise aus Eritrea vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen. Die Festnahme der Ehefrau im Jahr 2016 habe nichts mit dem
Beschwerdeführer zu tun und sei daher für die Beurteilung seines Asylge-
suchs nicht relevant.
C.
C.a Mit Eingabe vom 27. Juli 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, wo-
rin um Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der vorinstanzlichen Verfügung
und um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des
Asyls, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um
Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung der Wegwei-
sungsfrage ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde, unter
Verweis auf eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 27. Juli 2017, um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung ersucht.
C.b Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
er sei im Jahr 2014 aus dem Militärdienst desertiert und dürfte aufgrund
der illegalen Ausreise zusätzlich als Landesverräter betrachtet werden. De-
sertion werde in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft und die Bestra-
fung sei als politisch motiviert einzustufen, weshalb sie asylrechtlich rele-
vant sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass zwischen der BzP und
der Anhörung fast zwei Jahre vergangen seien, vermöchten seine Angaben
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG durchaus
standzuhalten. Er habe bei beiden Befragungen im Kern den gleichen
Sachverhalt geschildert (Militärdienstleistung bis 2014, Ausreise im Juni
2014). Hinsichtlich des Vorhalts, sich zur Frage der Beförderung wider-
sprüchlich geäussert zu haben, halte er präzisierend fest, dass er im Jahr
2010 zwar zum (…) beziehungsweise (…) befördert worden sei, jedoch
handle es sich dabei immer noch um eine tiefe Stellung. Seines Erachtens
hätte er nach der langen Dienstdauer viel höher – mindestens bis zum
Rang eines (…) – befördert werden sollen. Die Frage, ob es glaubhaft sei,
dass er sich im Militärdienst kritisch geäussert habe, könne offengelassen
werden, zumal von der Unglaubhaftigkeit der kritischen Äusserungen nicht
auf die Unglaubhaftigkeit der Desertion geschlossen werden könne. Die
Desertion allein reiche aus, um ihm Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung
des geleisteten Militärdiensts reiche er zwei Dokumente ([…] und […]) in
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Kopie ein, die belegen würden, dass er im Alter von 40 beziehungsweise
42 Jahren eine schulische Ausbildung im Militär absolviert habe. Zwei
Freunde, die im selben Bataillon gedient hätten, hätten in den Niederlan-
den Asyl bekommen (vgl. beiliegende Ausweiskopien). Auch F._______,
der in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe, sei in der-
selben Division gewesen. Schliesslich sei er (der Beschwerdeführer) in der
Schweiz politisch aktiv. Er habe im Juni 2015 und Juni 2016 an Demonst-
rationen gegen das eritreische Regime in G._______ teilgenommen (vgl.
beiliegende Fotos).
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 3. August 2017 den Eingang
der Beschwerde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2017 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und ord-
nete die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als unentgelt-
liche Rechtsbeiständin bei. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehm-
lassung zur Beschwerde ein.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 30. August 2017 hielt das SEM an seiner
Verfügung fest. Die eingereichten Dokumente ([…], […]) würden nahele-
gen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2004 und 2006 im Natio-
naldienst engagiert gewesen sei. Aus diesen könne indes nicht geschlos-
sen werden, dass er bis zur Ausreise im Juni 2014 Nationaldienst geleistet
habe. Zudem lägen Hinweise vor, dass der Nationaldienst bis zum 50. Al-
tersjahr dauere und es tatsächlich zu Demobilisierungen gekommen sei.
Es sei daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Zeit-
punkt der Ausreise nicht mehr dienstpflichtig gewesen sei. Gegenbelege
hierzu lägen nicht vor. Hinsichtlich des neu geltend gemachten exilpoliti-
schen Engagements lägen keine Hinweise vor, wonach sich der Beschwer-
deführer über die Teilnahme an zwei Demonstrationen hinaus politisch en-
gagiert habe. Allein aufgrund von Demonstrationsteilnahmen sei jedoch
nicht davon auszugehen, dass er in den Fokus der heimatlichen Behörden
gerate. Eine asylrelevante Gefährdung sei vor diesem Hintergrund nicht
wahrscheinlich.
G.
Mit Eingabe vom 30. August 2017 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
D-4260/2017
Seite 6
vom 25. August 2017) reichte der Beschwerdeführer die Originale der […]
und des […] ein. Er habe diese von seiner Ehefrau erhalten, mit der er
telefonischen Kontakt habe. Diese Dokumente würden belegen, dass er im
Jahr 2006 im Militärdienst die achte Klasse abgeschlossen habe. Zudem
weise er darauf hin, dass die Anhörung ohne Hilfswerksvertretung stattge-
funden habe. Nebst der befragenden Person habe sich somit niemand ein
persönliches Bild von ihm machen können. Bezüglich seines exilpoliti-
schen Engagements reichte er weitere Fotos ein, die seine Teilnahme an
den besagten Demonstrationen in G._______ im Juni 2015 und Juni 2016
sowie einer Kundgebung in H._______ im August 2017 belegen würden.
H.
Am 6. September 2017 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerde-
führer die Vernehmlassung des SEM vom 30. August 2017 zu und räumte
ihm Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 21. September 2017 zu äussern.
I.
In seiner Replik vom 18. September 2017 brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, die eingereichten Dokumente vermöchten zwar nicht
zu beweisen, dass er im Jahr 2014 desertiert sei, sie würden aber seine
langjährige Karriere im Militärdienst untermauern. Verschiedene Quellen
würden davon ausgehen, dass eritreische Männer bis im Alter von 50 Jah-
ren dienstpflichtig seien; einige Quellen sprächen sogar von 54 Jahren
oder noch älter. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er eine beförderte Po-
sition innegehabt habe. Seine exilpolitischen Aktivitäten würden zu seinem
Vorbringen, sich bereits in Eritrea für die Einhaltung der Menschenrechte
ausgesprochen zu haben, passen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
D-4260/2017
Seite 7
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Vorab ist auf die vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung
vom 30. August 2017 – zumindest sinngemäss – erhobene verfahrens-
rechtliche Rüge, die Anhörung vom 25. November 2016 habe ohne Hilfs-
werksvertretung stattgefunden, einzugehen.
3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AsylG nimmt die Hilfswerkvertretung an der An-
hörung über die Asylgründe nach Art. 29 AsylG teil, sofern die asylsu-
chende Person dies nicht ablehnt. Art. 30 Abs. 3 AsylG und Art. 26 Abs. 4
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sehen
indes vor, dass die Anhörung auch bei einer nicht durch die asylsuchende
Person bewirkten Abwesenheit der Hilfswerkvertretung volle Rechtswir-
kung entfalten kann. Dies insbesondere dann, wenn die Hilfswerksvertre-
tung der Einladung zur Teilnahme an der Anhörung keine Folge leistet
(Art. 30 Abs. 3 AsylG).
3.3 Vorliegend trifft es zu, dass bei der Anhörung des Beschwerdeführers
vom 25. November 2016 keine Hilfswerksvertretung zur Beobachtung des
Verfahrens anwesend war (vgl. A17 S. 1). Aus den vorinstanzlichen Akten
ergibt sich jedoch, dass die Hilfswerksvertretung seitens des SEM frühzei-
tig über den Termin der Anhörung informiert wurde (vgl. A16), der Einla-
dung aber keine Folge leistete (vgl. A18). Gemäss Art. 30 Abs. 3 AsylG ent-
faltet die Anhörung vom 25. November 2016 somit trotz des Fernbleibens
der Hilfswerksvertretung volle Rechtswirkung und auf das Anhörungspro-
tokoll (vgl. A17) kann abgestellt werden. Im Übrigen sind keine Anhalts-
punkte für eine unzureichende Sachverhaltserstellung seitens des SEM er-
sichtlich. Der Beschwerdeführer bestätigte in der Rechtsmitteleingabe vom
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Seite 8
27. Juli 2017 selbst, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt or-
dentlich erstellt (vgl. Beschwerdeschrift S. 4). Es besteht damit keine Ver-
anlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuhe-
ben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG ist nicht Flüchtling, wer wegen Wehrdienstver-
weigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbe-
halten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bezie-
hungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen
konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des
Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht so-
genannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.
Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, un-
abhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe
nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
D-4260/2017
Seite 9
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine
Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Rich-
tigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer
objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer geltend gemachte De-
sertion aus dem eritreischen Militärdienst im Jahr 2014 als nicht glaubhaft.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt dieser Einschätzung nach Prüfung
der Akten zu. Aufgrund seines Jahrgangs ist es zwar durchaus denkbar,
dass der Beschwerdeführer Dienst geleistet hat. Auch ist es möglich, dass
er sich im Rahmen des Dienstes in schulischer Hinsicht weitergebildet hat,
auch wenn die diesbezüglich auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nicht frei von Widersprüchen sind (vgl. […] für […] von 2006 im Alter
von 42 Jahren; […] für […] von 2006 [vgl. Angabe oben links] im Alter von
40 Jahren). Jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, glaubhaft dar-
zulegen, während 29 Jahren (seit 1985) durchgehend, bis über das fünf-
zigste Altersjahr hinaus, im Militärdienst gestanden und aus diesem im Juni
2014 desertiert zu sein. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner
Situation und Stellung im Militärdienst und zur Desertion im Juni 2014 ver-
mögen nicht zu überzeugen. Seine diesbezüglichen Schilderungen vermit-
teln kein stimmiges Bild, sondern weisen erhebliche Widersprüche und Un-
stimmigkeiten auf. Mit den Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben ver-
mag er die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen nicht aus-
zuräumen beziehungsweise keine gegen ihn gerichtete Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darzulegen. Der Beschwerdeführer machte zu den
fluchtauslösenden Ereignissen widersprüchliche Angaben. So brachte er
bei der BzP vom 7. Oktober 2014 keine persönliche Gefährdungssituation
vor, sondern gab an, sein Heimatland wegen allgemeiner Unzufriedenheit
(generell schlechte wirtschaftliche Lage in Eritrea, unzureichender Sold,
Perspektivenlosigkeit) im Juni 2014 verlassen zu haben, wohingegen er
bei der Anhörung vom 25. November 2016 aussagte, im Militärdienst nach
Verwarnungen wegen kritischer Äusserungen um sein Leben gefürchtet
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Seite 10
und deshalb die Flucht ergriffen zu haben. Der Verweis des Beschwerde-
führers auf den Zeitablauf zwischen der BzP und der Anhörung vermag die
erheblichen Widersprüche in seinen Schilderungen nicht zu erklären. Beim
fluchtauslösenden Anlass handelt es sich um den zentralen Punkt der Asyl-
vorbringen und es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
diesen kohärent hätte vortragen können; hätte für ihn tatsächlich eine per-
sönliche Gefährdungssituation bestanden, wäre zu erwarten gewesen,
dass er diese bei der BzP vom 7. Oktober 2014, welche zeitnah zur Aus-
reise des Beschwerdeführers aus Eritrea im Juni 2014 respektive der Asyl-
gesuchstellung in der Schweiz am 20. September 2014 erfolgte, vorge-
bracht hätte. Unverständlich und durch den Zeitablauf keineswegs erklär-
bar sind auch die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zu
seiner Stellung (keine Beförderung respektive doch Beförderung erfolgt)
und seinem Verhalten im Dienst (keine Exponierung beziehungsweise ste-
tige Äusserung von Kritik respektive Kritikäusserung nur bis zur Beförde-
rung im Jahr 2010 beziehungsweise weiterhin bis 2014). Der von ihm in
der Rechtsmitteleingabe vom 27. Juli 2017 geäusserten Auffassung, es sei
für die Beurteilung des Asylgesuchs unerheblich, ob seine Angaben zur
Kritikäusserung glaubhaft seien, kann nicht gefolgt werden. Angesichts er-
heblicher Widersprüche kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwer-
deführer im Militärdienst mit bis ins Jahr 2014 geäusserter Kritik negativ
aufgefallen ist, zumal ihm eigenen Angaben zufolge noch im Mai 2014 ein
Urlaub gewährt worden sei. Damit kann auch die darauf beruhende per-
sönliche Gefährdungssituation, welche laut den Angaben bei der Anhörung
vom 25. November 2016 der Anlass für die Desertion im Juni 2014 gewe-
sen sei (Angst vor Verhaftung wegen Kritikäusserung), nicht geglaubt wer-
den. Auch mit den eingereichten Dokumenten und dem Verweis auf drei
Personen, die in derselben Division gedient und in den Niederlanden Asyl
respektive in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätten, ver-
mag der Beschwerdeführer den Nachweis für seine Desertion nicht zu er-
bringen. Im Übrigen wirft die Einreichung von Originaldokumenten ([…]und
[…]) am 30. August 2017 weitere Fragen auf, hatte der Beschwerdeführer
doch bei der Anhörung vom 25. November 2016 angegeben, alle seine Do-
kumente – mit Ausnahme des im vorinstanzlichen Verfahren abgegebenen
(Partei-)Ausweises aus dem Jahr 1993 – seien bei einem Hausbrand Ende
2015, der mit seiner Desertion in Zusammenhang stehe, verbrannt (vgl.
A17 S. 3 F9 – F11). Der Beschwerdeführer schürt damit nicht nur die Vor-
behalte an dem vorgetragenen Hausbrand (vgl. hierzu auch A17 S. 14
F139/140), sondern bestärkt damit die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
geltend gemachten Desertion, die doch den (angeblichen) Hausbrand aus-
gelöst habe.
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Insgesamt sind die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers
erheblich und er vermag diese auf Beschwerdeebene nicht aufzulösen, so
dass ihm nicht geglaubt werden kann, dass er 29 Jahre (1985-2014) im
Militärdienst gestanden und aus diesem im Juni 2014 desertiert ist. Viel-
mehr ist von einem Weggang unter anderen Umständen auszugehen. In
Anbetracht seines Alters bei der Ausreise von 50 Jahren kann grundsätz-
lich von einer Entlassung aus dem Dienst ausgegangen werden (vgl. auch
Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3).
5.2 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten ökonomischen Schwierig-
keiten seiner Familie vermögen keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3
AsylG zu entfalten.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine im Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea bestehende oder ihm drohende Gefährdung nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Ausreisezeitpunkt er-
füllte er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
5.4 Somit bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen der Ausreise
aus Eritrea, die illegal erfolgt sei, bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürchten muss,
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.4.1 Durch Republikflucht wird zum Flüchtling, wer wegen illegaler Aus-
reise Sanktionen des Heimatstaats befürchten muss, die bezüglich ihrer
Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (vgl.
BVGE 2009/29).
5.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im als Referenzurteil publi-
zierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob
Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben, allein des-
wegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Unter Bezug-
nahme auf die konsultierten Quellen hat es festgestellt, dass die bisherige
Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft
führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Aus der im Urteil vorge-
nommenen Analyse ergebe sich, dass zahlreiche Personen, welche illegal
aus Eritrea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zu-
rückkehren können. Daher sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Aus-
reise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Eine geltend ge-
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Seite 12
machte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG er-
scheine allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht mehr als objektiv be-
gründet. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der
Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde, da es sich dabei nicht
um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich relevanten Motiven er-
folge; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blick-
winkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die
Frage der Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn neben der
illegalen Ausreise weitere Faktoren zu bejahen seien, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 5.1).
5.4.3 Vorliegend kann die Frage der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea mangels flücht-
lingsrechtlicher Relevanz offenbleiben. Wie erwähnt, vermag die illegale
Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung zu begründen, und zusätzliche Gefährdungsfaktoren
sind vorliegend nicht ersichtlich. Aufgrund des zuvor Gesagten ist nicht an-
zunehmen, dass der Beschwerdeführer aus dem Militärdienst desertiert ist.
Auch vermochte er nicht glaubhaft darzulegen, dass er wegen kritischer
Äusserungen im Militärdienst negativ aufgefallen und entsprechend regis-
triert ist (vgl. E. 5.1). Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwer-
deführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten, sind aus den Akten nicht ersichtlich.
Das auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Engagement des
Beschwerdeführers vermag keinen hinreichenden zusätzlichen Anknüp-
fungspunkt darzustellen. Der Beschwerdeführer machte geltend, über den
Zeitraum von drei Jahren an drei Demonstrationen teilgenommen zu haben
(im Juni 2015 und Juni 2016 in G._______ sowie im August 2017 in
H._______). Die diesbezüglich eingereichten Fotos zeigen den Beschwer-
deführer inmitten zahlreicher anderer Kundgebungsteilnehmer, wobei er
auf den meisten Bildern gar nicht zu sehen ist. Dass und wie er im Zusam-
menhang mit diesen einmal pro Jahr erfolgten Kundgebungsteilnahmen
durch die eritreischen Behörden identifiziert worden sei, legte er nicht dar.
Jedenfalls ergeben sich weder aus dem Bildmaterial noch aus den Ausfüh-
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rungen des Beschwerdeführers Anzeichen dafür, dass er sich in einer der-
artigen Art und Weise exilpolitisch exponiert hätte, dass er ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden – sollten sie überhaupt
davon Kenntnis erlangen – geweckt haben könnte. Sein exilpolitisches En-
gagement ist als niederschwellig einzustufen. Es erscheint nicht geeignet,
ihn als Person mit klar definierter oppositionspolitischer Einstellung sowie
persönlichem Agitationspotenzial und damit als Bedrohung für das eritrei-
sche Regime erscheinen zu lassen.
5.4.4 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe
(Art. 54 AsylG) nicht.
5.5 Zusammenfassend hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch zutreffend ab-
gelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Eventu-
alantrag des Beschwerdeführers um Rückweisung der Sache an das SEM
zur Neubeurteilung der Frage der Wegweisung ist abzuweisen.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 3. Juli 2017 die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübri-
gen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Mit dem vorliegenden Ent-
scheid tritt die vorläufige Aufnahme formell in Kraft.
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm
jedoch am 17. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen
Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.
9.2 Die amtliche Rechtsvertretung ist unbesehen des Ausgangs des Ver-
fahrens zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der
notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und die Rechtsvertretung wurde in
der Verfügung vom 17. August 2017 über den Kostenrahmen informiert.
Die Rechtsvertreterin reichte keine detaillierte Kostennote ein; sie bezif-
ferte den zeitlichen Aufwand mit 9.5 Stunden (vgl. Beschwerdeschrift
27. Juli 2017 S. 11 und Replik vom 18. September 2017 S. 5) und machte
eine Spesenpauschale von Fr. 54.– geltend. Der zeitliche Aufwand scheint
angemessen. Indes ist der in der Eingabe vom 27. Juli 2017 angeführte
Stundenansatz von Fr. 194.40 entsprechend des in der Verfügung vom
17. August 2017 genannten Kostenrahmens auf Fr. 150.– zu kürzen.
Ebenfalls zu kürzen ist die Spesenpauschale, ausgewiesen sind einzig die
Portokosten von insgesamt Fr. 15.90. Somit ist das amtliche Honorar auf
insgesamt Fr. 1445.– (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) fest-
zusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1445.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
Versand: