Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D426/2008
U r t e i l v om 1 9 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 9. Januar 2008 / N_______.
D426/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in
B._______ (Provinz C._______) im Nordirak, reichte am 10. Februar
2003 in der Schweiz ein Asylgesuch ein.
Zu seinen Fluchtgründen führte er dabei im Wesentlichen an, er gehöre
zum Stamm der D._______. Sein Vater sei (...) bei der E._______ und
sei früher in Auseinandersetzungen mit kurdischen Anhängern des
zentralirakischen Regimes verwickelt gewesen. So habe er im Auftrag der
E._______ in den 80er Jahren einen Angehörigen der F._______
namens G._______, der die zentralirakischen Behörden unterstützt habe,
verhaftet. Dabei sei G._______ verletzt und für mehrere Jahre von der
E._______ inhaftiert worden. Im Jahr (...) sei G._______ im Rahmen
eines Gefangenenaustausches freigelassen worden. In der Folge hätten
sich G._______ und dessen Familie nach H._______ zurückgezogen. Da
sich zudem die beiden Familien seit mehreren Jahrzehnten wegen
Ländereien im Streit befunden hätten, drohe ihm nun erhebliche Gefahr
seitens der Familie von G._______ Am Y._______ hätten ihn zwei
Unbekannte aus dem Geschäft in B._______ zu entführen versucht.
Wegen seiner Gegenwehr und seinen Geschäftsnachbarn hätten die
Angreifer unverrichteter Dinge die Flucht ergreifen müssen. Am
Z._______ sei auf sein Haus geschossen worden. Am W._______ hätten
zwei Personen versucht, ihn auf dem Heimweg zu erschiessen. Da er die
Angreifer jedoch rechtzeitig erkannt habe, habe er fliehen können. Nach
diesen Vorfällen habe sich seine Familie entschlossen, ihn ausser
Landes zu bringen. Nach der Ausreise habe seine Familie insgesamt drei
anonyme Drohschreiben erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein
Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug an. Die Vorinstanz führte zur Begründung an, die Vorbringen
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht stand, und bejahte die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2005
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Seite 3
Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK). Er beantragte unter anderem die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und
die vorläufige Aufnahme.
D.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2006 hob das Bundesamt im Rahmen
eines Schriftenwechsels die Verfügung vom 12. Januar 2005 hinsichtlich
der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs auf. Da es den Vollzug der
Wegweisung in den Irak als unzumutbar erachtete, verfügte es die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2006 gab die Beschwerdeinstanz
dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich darüber zu äussern, ob er
angesichts der teilweisen Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
seine Beschwerde zurückziehen oder an dieser festhalten wolle.
Der Beschwerdeführer liess die ihm eingeräumte Frist ungenutzt
verstreichen.
F.
Mit Urteil der ARK vom 10. August 2006 wurde die Beschwerde
betreffend den Wegweisungsvollzug als gegenstandslos geworden
abgeschrieben. Hinsichtlich der Asylgewährung, der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der angeordneten Wegweisung wurde die
Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen.
G.
Im Jahre (...) verheiratete sich der Beschwerdeführer mit der syrischen
Staatsangehörigen I._______ in einer religiösen Zeremonie. Er liess sich
dabei vertreten. I._______ suchte am V._______in der Schweiz um Asyl
nach (N_______).
H.
Mit Schreiben des BFM vom 8. November 2007 wurde dem
Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Bundesamt die Aufhebung der
angeordneten vorläufigen Aufnahme erwäge. Nach einer umfassenden
Analyse der Sicherheits und Menschenrechtslage werde der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich als zumutbar erachtet. Gemäss
seinen Angaben bei Einreichung des Asylgesuchs sei er im Iran geboren
worden und im Jahre (...) zusammen mit seiner Familie nach B._______
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Seite 4
in der Provinz C._______ zurückgekehrt, wo er bis zu seiner Ausreise im
Quartier J._______ gewohnt habe. Da seine Eltern und die Geschwister
auch dort lebten, verfüge er zudem über ein gutes familiäres
Beziehungsnetz. Das BFM forderte den Beschwerdeführer auf,
diesbezüglich bis zum 24. November 2007 schriftlich Stellung zu nehmen
und allfällige Gründe, die gegen eine Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
darzulegen.
Mit Eingabe vom 20. November 2007 reichte der Beschwerdeführer seine
Stellungnahme ein, worin er im Falle einer Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme um Akteneinsicht noch vor Entscheideröffnung ersuchte.
I.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2008 hob das BFM die mit Verfügung vom
12. Januar 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 84
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und ordnete an, der
Beschwerdeführer habe die Schweiz bis am 10. März 2008 zu verlassen.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, dass der
Beschwerdeführer, wie rechtskräftig festgestellt worden sei, die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Einem Wegweisungsvollzug stünden
daher weder das RefoulementVerbot noch völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz entgegen. Die in der Stellungnahme vom
20. November 2007 erwähnten Drohungen seien bereits im Asylentscheid
vom 12. Januar 2005 berücksichtigt und auch von der damaligen ARK als
nicht asylrelevant erachtet worden. Der Vollzug der Wegweisung sei
daher nicht als unzulässig im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu erachten. Zudem lasse die
allgemeine Menschenrechtssituation in der Provinz C._______ den
Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht als unzulässig erscheinen.
Überdies sei im ehemals autonomen Nordirak die Schutzfähigkeit der
staatlichen Machtträger heute grundsätzlich zu bejahen. Vorliegend
ergebe sich aus dem Persönlichkeitsprofil des Beschwerdeführers
insgesamt kein über die schwierige Alltagslage der kurdischen
Mehrheitsbevölkerung im Nordirak hinausgehendes individuelles
Gefährdungsindiz. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug in
Berücksichtigung sämtlicher Umstände und angesichts der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers zumutbar.
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Seite 5
Das BFM hielt zudem fest, es bestehe nach Abschluss der amtlichen
Untersuchung grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung eines
Schriftenwechsels. Mit dem Eingang der Stellungnahme vom
10. November 2007 sei die amtliche Untersuchung abgeschlossen
worden. Das BFM verzichte daher auf die Erteilung einer vollständigen
Akteneinsicht vor Entscheideröffnung, wie es der Beschwerdeführer
beantragt habe. Verspätete Parteivorbringen könnten hingegen im
Rahmen von Art. 32 Abs. 2 VwVG berücksichtigt werden; in casu seien
keine weiteren Vorbringen eingegangen.
J.
Mit Eingabe vom 22. Januar 2008 beantragte der Beschwerdeführer die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Bestätigung der
vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird,
soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 28. Januar 2008
wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, er könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung wurde mangels Nachweises der
Bedürftigkeit abgewiesen und der Beschwerdeführer gleichzeitig
aufgefordert, bis zum 12. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600. zu leisten.
Der Beschwerdeführer bezahlte den von ihm verlangten Kostenvorschuss
am 1. Februar 2008 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet unter anderem endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM in Sachen Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern in der
Schweiz (Art. 84 Abs. 2 und 3 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwal
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32].; Art. 83
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Seite 6
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert und die
Beschwerdeeinreichung erfolgte sowohl frist als auch formgerecht,
weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112
AuG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Mit Zwischenverfügung vom 5. November 2008 wurde dem Antrag
auf Koordination des Beschwerdeverfahrens der Ehefrau des
Beschwerdeführers (Geschäftsnummer [...]) mit demjenigen des
Beschwerdeführers entsprochen. Das vorliegende Urteil ergeht daher
zeitgleich mit demjenigen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1).
1.5. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde
vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
2.
2.1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
werden seit dem 1. Januar 2008 in Art. 84 Abs. 2 AuG umschrieben.
Davor wurde die vorläufige Aufnahme durch das des Bundesgesetzes
vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des
AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125 AuG i.V.m. Ziff. I Anhang 2 zum
AuG). Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt – unter Vorbehalt der Absätze 5
7 – für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16.
Dezember 2005 beschlossenen Änderung des AsylG sowie des AuG
vorläufig aufgenommen waren, das neue Recht. Nachdem der
Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 18. Januar 2006
vorläufig aufgenommen wurde, ist aufgrund der genannten
übergangsrechtlichen Regelung das Vorliegen der Voraussetzungen für
die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht – mithin
nach Art. 84 Abs. 2 AuG – zu prüfen.
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Seite 7
2.2. Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die
vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob das BFM
die vorläufige Aufnahme zu Recht aufhob.
Dabei ist anzumerken, dass bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungsvollzugshindernissen der gleiche Beweisstandard gilt, wie
bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
3.
3.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter
oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
3.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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Seite 8
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008
Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen.
Sodann lässt nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch die
allgemeine Sicherheits und Menschenrechtslage in den drei kurdischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya (vgl. hierzu die nachfolgende
Erwägung 4.4) den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen.
3.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er im (...) seine
sich mittlerweile ebenfalls in der Schweiz als Asylbewerberin aufhaltende
Ehefrau in C._______ geheiratet habe, wobei er bei der Heirat vertreten
worden sei, und damit sinngemäss Art. 8 EMRK anruft, ist Folgendes
festzuhalten: Gemäss Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf
Achtung ihres Familienlebens. Unter gewissen Umständen lässt sich
daraus ein Anspruch auf Erteilung einer Anwesenheitsbewillligung
ableiten, da es Art. 8 EMRK verletzen kann, wenn einem Ausländer,
dessen Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit in der Schweiz
untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (vgl. BGE 126 II 335
E. 2.1 S. 339). Ein Familienmitglied muss dabei über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (schweizerische Staatsangehörigkeit,
Niederlassungs oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein
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Anspruch besteht) verfügen. Die vorläufige Aufnahme eines Flüchtlings,
dem das Asyl unter Wegweisung aus der Schweiz verweigert wurde und
dessen Rechtsstellung sich deshalb ausschliesslich nach der FK richtet,
hat zum Vornherein nur provisorischen Charakter. Sie begründet als
solche kein gefestigtes Anwesenheitsrecht im Sinne der Rechtsprechung
zu Art. 8 EMRK (vgl. BGE 126 II 335 E. 2.bb S. 341). Nichts anderes hat
auch bei vorläufig aufgenommenen Ausländern – wie vorliegend – zu
gelten, welche ohne Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine
vorläufige Aufnahme in der Schweiz respektive ein solches
provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten haben, zumal die
Rechtsnatur der verfügten vorläufigen Aufnahme in den beiden
erwähnten Konstellationen stets die Gleiche bleibt.
Vorliegend verfügen weder der Beschwerdeführer – selbst als vorläufig
Aufgenommener – noch seine Ehefrau über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht im oben erwähnten Sinne. Die Beschwerde gegen
das abgelehnte Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers wird
überdies mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gleichen Datums
abgewiesen.
3.4. Zudem steht es vorliegend der Ehefrau des Beschwerdeführers
offen, sich für die Aufnahme respektive Fortsetzung der ehelichen
Gemeinschaft gegebenenfalls in die Heimat des Beschwerdeführers zu
begeben, zumal sie bereits vor ihrer Reise in die Schweiz in der Provinz
C._______ gelebt habe (vgl. Beschwerdeschrift Ziffer 2.8). Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.
4.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren (BVGE 2010/41 E. 8.3.6 S. 591).
4.2. In der angefochtenen Verfügung hielt das BFM fest, aufgrund der
Sicherheits und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
Dohuk, Erbil und Suleimanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Vollzug der Wegweisung sei daher grundsätzlich zumutbar. Vom
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bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele
Menschenleben gefordert habe, seien die vorgenannten Provinzen
weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne
gewaltsame Zwischenfälle zu verzeichnen gewesen seien. Die Tatsache,
dass zwischen Juli 2003 und Ende 2007 rund 500 Personen mit
Rückkehrhilfe in den Irak zurückgekehrt seien (davon 84% in den
Nordirak), unterstreiche die Feststellungen zur Situation in dieser Region.
Die Einschätzung des BFM, dass der Wegweisungsvollzug in die drei
genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, werde von anderen
europäischen Staaten geteilt, was ebenfalls die Richtigkeit dieser
Einschätzung unterstreiche. Sodann stelle sich auch das UNHCR nicht
grundsätzlich gegen Wegweisungen in die genannten Provinzen. Es
empfehle einen "differentiated approach" und weise darauf hin, dass auf
die Rückführung von "vulnerable groups" (namentlich allein erziehende
Frauen und Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das
BFM mit der aktuellen Wegweisungspraxis und der Einzelfallprüfung
allfälliger individueller Wegweisungshindernisse Rechnung.
Zudem lägen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe vor,
welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen
würden. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks militärisch
interveniere, bedeute dies keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch
eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK, nicht eine Intervention gegen
die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich deshalb auch aus der
türkischen Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der
Beschwerdeführer lege denn auch nicht dar, dass ihn die Rückkehr in
sein Heimatland einer ihn spezifisch betreffenden, konkreten
Gefährdungssituation aussetzen würde. Er sei im Alter von (...) Jahren in
die Schweiz eingereist. Er sei im Iran geboren worden und habe dort bis
im Jahre (...) gelebt. Ab diesem Datum bis zu seiner Ausreise habe er
sich in B._______ in der Provinz C._______ aufgehalten, wo heute noch
seine nahen Verwandten leben würden. Damit könne davon
ausgegangen werden, dass er mit Sprache, Kultur, Lebens und
Arbeitsweise in dieser Region bestens vertraut sei. Gemäss eigenen
Angaben habe er über ein Jahr bis im (...) bei seinem Onkel als (...)
gearbeitet. Der junge und aktenkundig gesunde Ausländer sei
alleinstehend und habe damit nach seiner Rückkehr in erster Linie für
seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Im Übrigen habe er durch seine
Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt.
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Es sei deshalb nicht ersichtlich, weshalb ihm der Aufbau einer neuen
Existenz bei entsprechendem Bemühen in seinem Heimatland nicht
gelingen sollte. Trotz der schwierigen Verhältnisse in der
Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers gehe das BFM insgesamt
davon aus, dass er mit Hilfe von Verwandten, Hilfsorganisationen und
seinem Beziehungsnetz vor Ort bei einer Rückkehr nicht in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Ferner sei in diesem
Zusammenhang auch auf das Rückkehrhilfeprogramm "Irak" zu
verweisen, welches ihm die Reintegration im Heimatland zusätzlich
erleichtern dürfte.
4.3. In seiner Rechtsmitteleingabe wendet der Beschwerdeführer
dagegen im Wesentlichen ein, auch wenn sich die Sicherheits und
Menschenrechtslage in den drei von der Vorinstanz genannten Provinzen
Suleimaniya, Dohuk und Erbil leicht verbessert habe, herrsche nach wie
vor eine Lage allgemeiner Gewalt im gesamten Irak, so auch in den
erwähnten Provinzen. Namhafte Organisationen wie das Amt des Hohen
Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und
Menschenrechtsorganisationen würden die Praxis des BFM verurteilen
und sprächen sich für den Schutz von Asylsuchenden aus dem Nordirak
aus. Ausserdem seien die weiteren Entwicklungen in den nächsten
Monaten nicht vorhersehbar, hingen diese doch von einer Vielzahl von
Faktoren ab. Die Lage könne sich innerhalb kurzer Zeit dramatisch
verschlechtern. Zudem macht er geltend, dass seine eigenen
Familienangehörigen selber finanziell nicht unabhängig, sondern auf die
Unterstützung von Freunden angewiesen seien. Seit den türkischen
Interventionen habe sich die Situation seiner Familie nochmals
verschlechtert und diese könne aufgrund der Angriffe nicht an einem Ort
bleiben, sondern müsse sich immer von Neuem eine sichere Bleibe
suchen. Unter diesen Umständen sei eine Wegweisung nach C._______
nach wie vor nicht zumutbar. Die Gefahr, dass er Opfer eines Anschlags
werde, sei gross. Zudem könne von einer unabhängigen wirtschaftlichen
Existenz seinerseits nicht gesprochen werden. Auch aus familiären
Gründen sei eine Rückkehr in den Nordirak nicht zumutbar, da seine
Ehefrau I._______, die in Syrien politisch verfolgt worden und in den
Nordirak geflüchtet sei, in C._______ nicht alleine habe leben können,
weshalb sie in der Schweiz um Asyl nachgesucht habe. Der
Beschwerdeführer unterstreicht seine Vorbringen mit Zitaten aus
verschiedenen Berichten aus dem Jahr 2007 über die Lage im Irak.
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Seite 12
4.4. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/4 und
BVGE 2008/5 ausführlich mit der Sicherheitslage im Nordirak
auseinandergesetzt. Im zweitgenannten Urteil befasste es sich
insbesondere mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks. Es kam zum Schluss,
dass in den kurdischen Nordprovinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche und die dortige politische Situation nicht dermassen angespannt
sei, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5.8 S. 72 f.). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs setze jedoch voraus, dass die betreffende Person
ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt
hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder
Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien
verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in
die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle
oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen
Beziehungen abhängt. Zusammenfassend sei die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische
Männer, die ursprünglich aus der Region stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel
zumutbar. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie
für Kranke und Betagte sei bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht.
Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert, im Gegenteil. In
der überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UNSicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler: AMT DES HOHEN
FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR], Note on
the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
AsylumSeekers, Juli 2010, S. 2 ff.).
Gegen die in der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers
dargestellte unsichere Lage im Nordirak spricht das Verhalten seiner
Ehefrau, die – wie sich aus deren Akten ergibt – sich von (...) bis (...)
in C._______ aufgehalten habe. Es ist nicht davon auszugehen, sie
hätte über (...) dort gelebt, falls sie konkret gefährdet gewesen wäre.
Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde darlegt, suchte sie in
der Schweiz um Asyl nach, weil sie in C._______ nicht alleine habe
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leben wollen. Von einer unsicheren, von Gewalt geprägten Lage ist in
diesem Zusammenhang keine Rede.
4.5. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 9. Januar 2008
bereits in zutreffender Weise aus den Akten entnommen hat, wurde der
Beschwerdeführer im Iran geboren und lebte dort bis im Jahre (...).
Anschliessend übersiedelte er mit seiner Familie zusammen in den
Nordirak und lebte bis zu seiner Ausreise in B._______ in der Provinz
C._______, wo sich eigenen Angaben zufolge heute noch seine
Kernfamilie aufhalte. Ferner arbeitete er über ein Jahr bis im (...) bei
seinem Onkel als (...). Es kann daher von einem bestehenden sozialen
Beziehungsnetz ausgegangen werden, das den Beschwerdeführer bei
der Reintegration in seinem Heimatland Unterstützung geben kann.
Soweit der Beschwerdeführer anführt, seine Familie könne ihn finanziell
nicht unterstützen und müsse selber täglich ums Überleben kämpfen, ist
entgegenzuhalten, dass angesichts der vorbestehenden Kontakte in der
Provinz C._______, des familiären Rückhalts und seiner
Berufserfahrungen davon ausgegangen werden kann, dass er sich aus
eigenen Kräften eine (erneute) selbstständige Existenzgrundlage wird
erarbeiten können, ohne die damit allenfalls verbundenen
Schwierigkeiten verkennen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist
anzuführen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen
Anhörung anführte, seiner Familie gehe es wirtschaftlich gut, sie würden
normal leben (vgl. A8/20, S. 6), was jedenfalls der Entgegnung in der
Beschwerdeschrift widerspricht, wonach seine Familie schon vor der
türkischen Intervention stets auf die Hilfe von Freunden angewiesen
gewesen sei und ums Überleben gekämpft habe (vgl.
Rechtsmitteleingabe Ziffer 2.7). Zudem führte der Beschwerdeführer
anlässlich der ergänzenden Bundesanhörung auf die Frage, wie sein
Vater den Lebensunterhalt der Familie bestreite aus, sein Vater werde
von dessen Partei unterstützt und manchmal unterstütze auch er (der
Beschwerdeführer) seinen Vater (vgl. A11/13, S. 3). Es entsteht aufgrund
dieser früheren Aussagen des Beschwerdeführers der Eindruck, er
versuche auf Beschwerdeebene die finanzielle Situation seiner Familie
dramatischer darzustellen, als sie in Wirklichkeit ist. An dieser Stelle sei
überdies festgehalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
davon ausging, dem Beschwerdeführer gelinge der (Wieder) Aufbau
einer neuen Existenz grundsätzlich aus eigenen Kräften, wobei
Hilfeleistungen von lokal tätigen Hilfsorganisationen und Verwandten die
Wiedereingliederung in zusätzlicher Weise unterstützen könnten. Es
bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es ihm nicht möglich
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und zumutbar sein sollte, für den Lebensaufwand seiner Ehefrau und des
gemeinsamen Kindes, deren Beschwerde mit Urteil heutigen Datums
ebenfalls abgewiesen wird, aufzukommen.
Demnach sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sprechen könnten. Die
Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Einstieg in seiner Heimat
ebenfalls erleichtern können. Aus diesen Gründen kann der Vollzug der
Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden.
4.6. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG, vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.).
5.
Nach vorstehenden Erwägungen hat das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt,
weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bestätigen ist.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600. festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 1. Februar 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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