B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-426/2016
Ur t e i l vom 2 7 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS)
ergab, dass dem Beschwerdeführer von den Niederlanden ein vom 23. Juli
2015 bis 23. Juli 2016 gültiges Visum ausgestellt worden war,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person
(BzP) vom 9. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständig-
keit der Niederlande zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in die Niederlande gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei geltend machte, er wolle lieber in der
Schweiz bleiben,
dass das SEM mit Verfügung vom 5. Januar 2016 – eröffnet am 14. Januar
2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Nieder-
lande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache verfasster Eingabe
vom 19. Januar 2016 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und da-
bei um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung des Asyls, eventualiter
um Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme ersuchte,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und um vorsorgliche Anweisung der zuständigen
Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
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eventualiter um Informierung über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Januar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegende Rechtsmitteleingabe nicht in einer Amtssprache des
Bundes verfasst ist (Art. 70 Abs. 1 BV und Art. 33a Abs. 1 VwVG), jedoch
auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im Sinne von
Art. 52 VwVG aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden kann,
zumal die englischsprachige Beschwerdebegründung verständlich ist, so
dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, wobei der Entscheid
in deutscher Sprache ergeht (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG),
dass somit auf die frist- und – mit Ausnahme des genannten, jedoch nicht
als wesentlich erachteten Mangels hinsichtlich der Sprache – formgerecht
eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägun-
gen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG
und Art. 6 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
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wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Ge-
währung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen
Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfah-
rens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht
einzutreten ist,
dass allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentschei-
des gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10),
weshalb auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und auf Gewährung
der vorläufigen Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz gestützt auf den Abgleich mit dem
zentralen Visa-Informationssystem am 10. November 2015 – innerhalb der
in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die niederländischen Behörden
gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
dass die niederländischen Behörden das Übernahmeersuchen am 2. Ja-
nuar 2016 explizit guthiessen,
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit der Niederlande grundsätzlich
gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er sei in die
Schweiz geflüchtet, um hier um Hilfe zu ersuchen, weil ihm in Georgien
aufgrund (…) nach dem Leben getrachtet werde,
dass er nicht in die Niederlande gehen wolle, da es dort zu viel Kriminalität
gebe, zudem würden dort Familienmitglieder seines Gläubigers leben,
dass er darum bitte, noch etwas in der Schweiz bleiben zu können, er
würde sodann von selbst das Land wieder verlassen,
dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer den zuständigen
Mitgliedstaat, in welchem er das Asylverfahren durchlaufen möchte, nicht
selber wählen kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommen,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegt wurden, die niederländi-
schen Behörden würden den Beschwerdeführer in Anwendung eines allfäl-
ligen (Rückführungs-)Abkommens mit Georgien in sein Heimatland zurück-
führen,
dass es aus Sicht der Schweiz keine wesentlichen Gründe für die Annahme
gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstel-
ler in den Niederlanden systemische Schwachstellen aufweisen würden,
die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung
im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
(ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen,
weshalb der Beschwerdeführer aus der Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO nichts für sich ableiten kann,
dass im Falle des jungen und – gemäss eigenen Angaben – gesunden Be-
schwerdeführers davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der
Lage, in den Niederlanden gegenüber den dort zuständigen Behörden
seine Rechte wahrzunehmen und eine hinreichende Lebensgrundlage zu
finden (vgl. A 5/10 S. 6),
dass die Niederlande ein Rechtsstaat sind, welcher über eine funktionie-
rende Polizeibehörde verfügt, die schutzwillig und auch schutzfähig ist, und
es vorliegend keine begründeten Anhaltspunkte für die Annahme gibt, die
Niederlande würde keinen Schutz vor Übergriffen Dritter gewähren,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht bewei-
sen oder glaubhaft machen konnte, dass ein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko bestehe, seine Überstellung in die Niederlande würde gegen Art. 3
EMRK oder gegen eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz
verstossen,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung
1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl.
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BVGE 2015/9) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Er-
messensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz
zu entnehmen sind,
dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch
keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine
Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung in die Niederlande der Systematik
des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von
Art. 44 AsylG steht (Art. 32 AsylV 1) und ebenfalls zu bestätigen ist,
dass die Beschwerde aus diesen Erwägungen als offensichtlich unbegrün-
det abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde, auf vorsorgliche Untersagung der Kontaktaufnahme und Da-
tenweitergabe an die heimatlichen Behörden und auf Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da das Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen war,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. – werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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